Später hat der Kläger von der Beklagten verlangt, daß sie Ihm ihren Anspruch auf Vergütung für die Errichtung und Verwendung der Kühlanlage und der Wurstküche abtrete« Die Beklagte hat dies ah gelehnt und dabei im Schreiben vom 3- März 1933 erklärti Auch bei Miet- und Pachtverhältnissen sei anerkannt, daß zu vermuten sei, daß auch massive Gebäude vom Bieter oder Pächter nur für seine Zwecke auf vorübergehende Bauer errichtet worden seien und nicht in der Absicht, sie nach Ende des Verhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen« Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Anlagen auf Befehl der Besatzungsmacht nur für deren Zwecke errichte t.Eine etwaige Absicht, diese Anlagen auch für spätere Zwecke des Klägers zu erbauen, sei von vornherein 8n dem Widerspruch des Klägers gescheitert. Bie Heuanlagen seien daher trotz ihres Ausmaßes, der langen Bauer des jetzigen Zustands und obwohl dessen Ende noch nicht abzusehen sei, nur für den vorübergehenden Zweck der Besatzungsmacht auf die Bauer der Beschlagnahme errichtet worden (§ 95 Abs 1 Satz 1 BGB). Feststehe, d&fi der Kläger das Eigentum an der Kühlanlage und der Wurstküche nicht erworben habe» Es sei hier nicht zu untersuchen, ob die Beklagte, die die Baukosten getragen habe, oder das Land Rheinland-Pfalz oder die Bundesrepublik als Träger der Besatzungskosten, Eigentumsansprüche auf die Anlagen erheben könnte. c) Das Berufungsgericht zieht aus sejner Feststellung die rechtliche Folgerung: Da der Kläger nicht Eigentümer der Neuanlagen sei, habe er auch keine Ansprüche auf eine Nutzungsentschädigung» Er habe der Besatzungsmacht sein Grundstück nur in dem Zustand zur Verfügung gestellt, wie es zur Zeit der Beschlagnahme gewesen sei, dafür erhalte er eine Entschädigung vom Besatzungskostenamt. dem Requisitionsrecht zu Recht bestünden, sei ohne Bedeutung, sie seien jedenfalls nicht auf Kosten des Klägers erlangt« Wenn dieser weitere Requisttionsschüden, die über die ihm gewährte Entschädigung hinausgingen, geltend machen wolle, müsse er diese Ansprüche beim Besatzungskostenamt erheben. Die Revision wendet sich dagegen, daß die Eigenschaft der Kühlanlage und der Wurstküche als wesentlicher Bestandteil des beschlagnahmten Grundstücks verneint werde« Sie meint, die Einfügung sei nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt« Auf das Fehlen der Absicht späterer Trennung der eingebauten Teile lasse schon schließen, daß diese nur unter wesentlicher Beschädigung der einen oder anderen Sache möglich sei. Auch in den Schreiben vom 3* März und 7» Mai 1953 gehe die Beklagte davon aus, daß der Kläger Eigentümer sei. Bei einem Bauaufwand von mehr als 70 000 EM könne man nicht annehmen, daß die geschaffenen Werte sinnlOB zerstört werden sollten, zu demal der Aufwand für die Zerstörung größer wäre als der Gewinn aus den dabei gewonnenen Einzelteilen und wenn die Beklagte die Entscheidung über die Beseitigung zu treffen habe, so könne gerade eine Stadt nicht sinnlos Werte zerstören, zu demal einer ihrer Bürger durch die Beschlagnahme erhebliche Verluste erlitten habe, die seine Existenz bedrohtem Die Beklagte habe sich nie als dinglich Berechtigte gefühlt, sie sei nur "vorschußweise11 bis zur endgültigen Regelung eingetreten« Grundsätzlich sei der Grundstückseigentümer der Leistungspflichtige und die Besatzungsmacht leite ihre Anforderungen in der Regel über eine Behörde« Das Grundstück des Klägers habe durch die vorge-nommenen Einrichtungen nur 'verbessert und vergrößert worden sollen, es handle sich also um eine Dauereinrichtung, die dem Kläger verblieben sei. Die Revision sieht also den Kläger als Eigentümer der Wurstküche und der Kühlanlage an und kommt von diesem Standpunkt aus zu dem Ergebnis, der Kläger könne für die Benutzung dieser Anlagen die vom Besatzungskosten-amt gezahlte Entschädigung verlangen. Zunäohst ist hervorzuheben, daß die Frage; ob eine Verbindung beweglicher Sachen mit dem Grund und Boden nur zu vorübergehendem Zweck erfolgt, vom Zeitpunkt der Verbindung der Sache aus zu beurteilen istr Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Anlage für einen vorübergehenden Zweck errichtet sei9 wenn sie nur für die Zwecke der Besatzungs-macht hergestellt sei und wenn der Grundstückseigentümer deren Errichtung ablebne, weil sie für spätere Zwecke, da für ihn zu groß; vollständig ungeeignet seiy so daß er sie später wieder beseitigen müsse. Der Grundstückseigentümer kann auch erwarten, daß nach Beendigung der Beschlagnahme sein Grundstück auf Verlangen wieder in einen für seine Zwecke brauchbaren Zustand gebracht wird, selbst dann, wenn Werte dabei zerstört werden, und die Stelle, die die Einbauten vorgenommen hat, wird sich deren Beseitigung nicht entziehen können, wenn der Eigentümer später darauf beharrt. Dieser Annahme einer Errichtung nur für vorübergehende Zwecke widerstreiten auch die Umstände nicht, die die Revision anführt, daß nämlich die Beklagte die Anlagen nur "vorschußweise" habe bezahlen wollen, daß sie an den Kläger wegen der Übernahme der Kosten herange- treten sei, daß sie erklärt hake, der Kläger könne sich nach Aufhebung der Beschlagnahme entscheiden, ob er die erbauten Einrichtungen übernehmen wolle oder nicht. Hier handelt es sich nicht darum, daß durch eine solche Übernahme der Kosten der Kläger rückwirkend und automatisch Eigentümer der Anlage würde, sondern es würden durch eine entsprechende Vereinbarung die Anlagen, die bisher als bewegliche Sachen Eigentum eines anderen als des Grundstücks' eigentümers waren, diesem zu Eigentum übertragen werden, und zwar mit Wirkung vom Eigentumsübergang an. Eine solche Eigentumsübertragung ist jederzeit möglich, sie ist aber bis jetzt nicht vorgenommen worden« Sie kann insbesondere nicht darin liegen, daß der Kläger einseitig den Einbau der Kühlanlage und den Neubau der Wurstküche, wozu die Beklagte durch die Besatzungsmacht gezwungen worden ist, später genehmigt* hat.- Sichtig ist, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen hat, es sei gemäß § 946 BGB das Eigentum an den eingebauten Anlagen auf den Kläger übergegangen. Wenn die Revision hier von einer "Willens tatsache" spricht, so kann dies jedenfalls nicht dahin verstanden werden9 daß durch diese Erklärung etwa eine Rechtsänderung hätte herbeigeführt werden können, Daß die Beklagte den Kläger als Eigentümer der Anlagen angesehen habe, kann, entgegen der Auffassung der Revision, aus den Schreiben der Beklagten vom 5# März und 7* Mai 1953 nicht entnommen werden. Ob sich die Beklagte als dinglich Berechtigte gefühlt hat, was die Revision bezweifelt, ist nicht entscheidend, sondern nur, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, daß jedenfalls der Kläger nicht Eigentümer geworden ist. 3 s a) Bas Berufungsgericht hat weiter erwogen: Ber Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, Bie Beklagte habe nicht die Geschäfte des Klägers besorgt, sondern auf besonderen Befehl der Besatzungsbehörde ein Geschäft ausgeführt, das sie selbst zu erfüllen gehabt habe, Bie Besatzungsmacht habe nicht den Kläger als Beistungspflichtigen in Anspruch genommen und der Beklagten die Requisitionsanforderung nicht bloß zur Weiterleitung an den Kläger übermittelt. Auch subjektiv habe die Beklagte kein fremdes Geschäft führen wollen« Sie habe nur auf Befehl der Besatzungsmacht gehandelt und die ihr auferlegte Requisitionspflicht in eigenem Namen und zur Entlastung für sich selbst erfüllt. Daraus könnten keine Schlüsse gezogen werden, daß die Beklagte einmal erklärt habe, sie habe die Kob ten vorschußweise übernommen und es sei bis heute nicht geklärt, wer endgültig die Kosten übernehmen solle« Die Besatzungsbehörde, die Provinzialregierung und der Kläger hätten die Koatenübemahme abgelehnt. Da der Requisitionsbefehl sich nicht gegen den Kläger gerichtet habe, habe die Beklagte auch nicht eine Pflicht des Klägers erfüllt, die im öffentlichen Interesse gelegen hätte. Der Versuch der Beklagten, den Kläger zur Übernahme der Baukosten zu bewegen, lasse nicht mit Sicherheit darauf schließen, daß diese ein Geschäft des Klägers habe führen wollen. Daraus müsse gefolgert werden, daß die Beklagte, die sich gegen die Übernahme der Kosten gesträubt habe, subjektiv ein fremdes Geschäft habe ausführen wollen« Der entgegenstehende Wille des Klägers wäre bedeutungslos gewesen> weil es sich um ein Geschäft im öffentlichen Interesse gehandelt habe. Da die Anforderung sich gegen die Beklagte richtete, blieb dieser, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, gar nichts anderes übrig, als die Anlagen auf eigene Kosten auszuführen, ob sie wollte oder nicht. Venn sie hoffte, später diese Kosten auf eine andere Stelle, etwa auf die Provinzialregie-rung abwälzen zu können oder deren Anerkennung als Besatzungskosten zu erreichen, so ist doch in der Auffassung des Berufungsgerichts ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen, daß die Beklagte jedenfalls kein Geschäft des Klägers führen wollte oder konnte» da dieser die Verpflichtung zur Einrichtung der Anlagen nicht übernahm und dazu auch nicht gezwungen worden ist« Der Kläger konnte auch nicht» als er glaubte» nach der Währungsreform auf diese Weise ein gutes Geschäft zu machen» durch eine einfache Genebmlgungserklärung die von der Beklagten geschaffenen Sachwerte an sich ziehen und sie mit einer im Verhältnis 10 i 1 abgewerteten Ersatzsumme abfinden. Hie Beklagte habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung» daß dem Kläger auch die 3 000 BM übersteigende Forderung gegen die Beklagte nicht zustehe.
2367 077 3 IM J2/55 Verkündet am 11. Juli 1956 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamber der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ile tz germeist era Otto K SJ^HIHstraße Klägers, Widerbeklagten, Berufungs-klägers und Revisionsklägers} - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br. gegen die Stadtgemeinde gesetzlich ver- treten durch den Obertnirgermeister, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler, Br. Großmann, Brr Borschel und Br. Rothe für Recht erkannt« Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt/\7ein-straße vom 16. November 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen ~ 2 - r Tatbestands Der Kläger let Eigentümer des Hausgrundstttcks 8 traße in N in dem er bis 1945 seine eigene Metzgerei betrieb« Die französische Besatzungsmacht beschlagnahmte ab 1« Dezember 1945 den Metzge-reibetrieb, einen Teil der Wohnung und einen Keller des Klägers - Dem Kläger wurde dafür ein anderes Metzgereianwesen zur Verfügung gestellt. Die Beschlagnahme wurde am 28. Juni 1946 auf das ganze übrige Anwesen ausgedehnt, so-daß dem Kläger die Nutzung völlig entzogen war. Die Besatzungsmacht betrieb noch z.Zt. der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in dem Anwesen eine Metzgerei für ihre Bedürfnisse. Auf Anordnung der Besatzungsbehörde wurde ln dem Keller des Hauses im Jahre 1946 eine neue Kühlanlage fest eingebaut und im Jahre 1948 ein Nebengebäude zu dem Betrieb einer Wurstküche errichtet. Da das Besatzungskostenamt und die Provinzialregierung die Kosten-Übernahme ablehnten, trug die Beklagte die Kosten der Neuanlage. Das Besatzungskostenamt zahlt eine monatliche Eut-zungs ent Schädigung, und zwar an den Kläger für das Anwesen, wie es ursprünglich bestand, in Höhe von 320,80 DM und an die Beklagte für die Kühlanlage in Höhe von 265 DM und für die Wurstküche in Höhe von 250 DM. Uber die Beschlagnahme wurden von der Besatzungsbehörde Requisitionsscheine (bons de requisition) ausgestellt, die sich für das ursprüngliche Anwesen gegen den Kläger und für die Neuanlagen gegen die Beklagte richten. Der Vorschlag der Beklagten, der Kläger solle die Kosten der Neuanlagen übernehmen, wurde von diesem sowohl bei der Errichtung der Anlagen als auch später im Jahre 1950 abgelehnt. Später hat der Kläger von der Beklagten verlangt, daß sie Ihm ihren Anspruch auf Vergütung für die Errichtung und Verwendung der Kühlanlage und der Wurstküche abtrete« Die Beklagte hat dies ah gelehnt und dabei im Schreiben vom 3- März 1933 erklärti "Sobald jedoch dl ^Beschlagnahme aufgehoben wird, kann sich Herr KMfe dahingehend entscheiden, ob er die erbauten Einrichtungen übernehmen will oder nichtc Eventl» Schäden kann er alsdann nach den gesetzlichen Bestimmungen beim Landesentschä- I digungsgerlcht geltend machen«" ' Der Kläger hat darauf Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 3000 TU nebst Zinsen zu verurteilen» Der Betrag ergibt sich auB folgender Berechnung: Der Kläger geht davon aus, die Heuanlagen seien wesentliche Bestandteile seines Grundstücks und damit sein Eigentum geworden« Die Beklagte habe für die Einbauten an Aufwendungen gemacht: für die Kühlanlage 24 263»32 HU = für die Wurstküche 30 039»- HU = für die Wurstküche weiter also insgesamt An Hutzungsentschädigung habe die Beklagte erhalten: bis einschließlich September 1952 von Oktober 1932 bis einschließlich Juni 1953 insgesamt 2 426,33 DM äk* .3 003,97 ■ ^ 15 990,85 " 21 421,15 DU: i 30 138,22 m ! 34 773,22 M- Übertrag 34 775,22 DM Hach Abzug der Aufwendungen von sei die Beklagte daher zu Lasten des Klägers bereichert um 13 352,07 DM. Davon ist ein Teilbetrag von 3000 DM geltend gemacht worden. Der Kläger hat seinen Antrag auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt und durch Schriftsatz vom 21. Januar 1954 die durch die Beklagte geführten Geschäfte hinsichtlich des Einbaues von Kühlanlage und Wurstküche genehmigt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß dem Kläger eine Forderung gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Einbau einer Kühlanlage und einer WurBtkttche in seinem Anwesen ® nicht zustehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger vorgetragen, die Parteien seien sich einig, daß die Anlagen Eigentum des Klägers geworden seien, und weiterhin, die Beklagte habe bis 31c August 1954 mindestens 38 603,50 IM Hutzungsentschädigung erhalten, so daß die Beklagte um 17 182,35 DM zu Lasten des Klägers bereichert sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche v/ei ter, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. ^t8Cheid^£S£2ri^öie5 1 ■ Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die französische Besatzungsmacht habe auf Grund völkerrechtlichen Re-quisitionsrechts das Grundstück des Klägers für ihre Bedürfnisse beschlagnahmt. Die Beziehungen zwischen dem Kläger und der Besatzungsmacht und zwischen der Beklagten und der Besatzungsmacht sejen öffentlich rechtlicher Natur und soweit .Ansprüche gegen das Besatzungskostenamt in Frage kä-men» der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 13 GVG entzogen. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um öffentlichrechtliche Ansprüche des Klägers auf Nutzungsentschädigung aus der Beschlagnahme, sondern darum, ob der Kläger gegen die Beklagte auf Grund eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses Ansprüche auf die an die Beklagte bezahlte NatzungsentSchädigung hat. Dafür seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Gegen diese Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, die von Amts wegen zu prüfen ist, bestehen keine Bedenken. 2. Dae Berufungsgericht fährt forts a) Der Kläger Btütze seinen Anspruch auf die Nutzungen aus der Küblailage und der Vurstküche in erster Linie auf Eigentum am Grundstück. Die Besatzungsmacht habe der Beklagten die Weisung ersteilt, auf diesem Grundstück Neuanlagen zu errichten. Die Wurstküche sei mit dem Grundstück fest verbunden, bei der Kühlanlage sej dies zwar anzunehiaen, aber im Prozeß nicht genau festgestellt worden. Dies könne aber für die Entscheidung außer Betracht bleiben« Das Berufungsgericht sei der Ansicht, die Anlagen dienten nur einem vorübergehenden Zweck« Es fehle ein An- haltspunkb dafUr, daß die Besatzungsmacht, die nur ihre Zwecke und Bedürfnisse berücksichtigt habe, die Anlagen nach der Breigabe ins Eigentum des Klägers habe fallen lassen wollen i Der Kläger habe mehrmals der Übernahme der Baukosten mit der Begründung widersprochen, die Anlagen seien, da für seine Geschäftsverhältnisse viel zu groß, für ihn zwecklos und müßten nach der Freigabe wieder herausgenom? men werden. Auch bei Miet- und Pachtverhältnissen sei anerkannt, daß zu vermuten sei, daß auch massive Gebäude vom Bieter oder Pächter nur für seine Zwecke auf vorübergehende Bauer errichtet worden seien und nicht in der Absicht, sie nach Ende des Verhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen« Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Anlagen auf Befehl der Besatzungsmacht nur für deren Zwecke errichte t. Eine etwaige Absicht, diese Anlagen auch für spätere Zwecke des Klägers zu erbauen, sei von vornherein 8n dem Widerspruch des Klägers gescheitert. Wenn die Parteien sich wegen der Übernahme der Baukosten in irgendeiner Art geeinigt hätten, wäre die NeuanDage ins Eigentum des Klägers übergegangen. Bie Beklagte habe die Anlagen dem Kläger nur zukommen lassen wollen, wenn er die Baukosten* übernehme. Biese Absicht habe aber wegen des ausdrücklichen Widerspruchs des Klägers nicht durchgeführt werden können. Bie Heuanlagen seien daher trotz ihres Ausmaßes, der langen Bauer des jetzigen Zustands und obwohl dessen Ende noch nicht abzusehen sei, nur für den vorübergehenden Zweck der Besatzungsmacht auf die Bauer der Beschlagnahme errichtet worden (§ 95 Abs 1 Satz 1 BGB). b) Es könne dahingestellt bleiben, ob die Eigenschaft der Anlagen als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks auch nach § 95 Abs 1 Satz 2 BGB zu verneinen sei. weil sie m 0 auf Grund des völkerrechtli chen Requisitionsrechts als eines quasi - öffentlichen Rechts errichtet seien, das einer Besatzungsmacht die Befugnis gebe, in jeder Art in private Rechte einzugreifen, also auch beschlagnahmte Grundstücke mit Gebäuden und festverbundenen Einrichtungen zu versehen. Feststehe, d&fi der Kläger das Eigentum an der Kühlanlage und der Wurstküche nicht erworben habe» Es sei hier nicht zu untersuchen, ob die Beklagte, die die Baukosten getragen habe, oder das Land Rheinland-Pfalz oder die Bundesrepublik als Träger der Besatzungskosten, Eigentumsansprüche auf die Anlagen erheben könnte. c) Das Berufungsgericht zieht aus sejner Feststellung die rechtliche Folgerung: Da der Kläger nicht Eigentümer der Neuanlagen sei, habe er auch keine Ansprüche auf eine Nutzungsentschädigung» Er habe der Besatzungsmacht sein Grundstück nur in dem Zustand zur Verfügung gestellt, wie es zur Zeit der Beschlagnahme gewesen sei, dafür erhalte er eine Entschädigung vom Besatzungskostenamt. Jedenfalls sei die Beklagte nicht auf Kosten des Klägers ohne Rechtsgrund bereichert worden. Sie habe die Entschädigung erhalten, weil sie erhebliche Summen zur Erfüllung der Befehle der Besatzungsmacht auf gewendet habe. Ob die Zahlungen nach » dem Requisitionsrecht zu Recht bestünden, sei ohne Bedeutung, sie seien jedenfalls nicht auf Kosten des Klägers erlangt« Wenn dieser weitere Requisttionsschüden, die über die ihm gewährte Entschädigung hinausgingen, geltend machen wolle, müsse er diese Ansprüche beim Besatzungskostenamt erheben. Die Revision wendet sich dagegen, daß die Eigenschaft der Kühlanlage und der Wurstküche als wesentlicher Bestandteil des beschlagnahmten Grundstücks verneint werde« Sie meint, die Einfügung sei nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt« Auf das Fehlen der Absicht späterer Trennung der eingebauten Teile lasse schon schließen, daß diese nur unter wesentlicher Beschädigung der einen oder anderen Sache möglich sei. Der innere Wille des Einfügenden entscheide nur, sofern er mit dem äußeren Tatbestand vereinbar sei. Auch Einfügungen, die der Mieter oder Pächter zunächst für eigene Zwecke mache, würden Bestandteile des Grundstücks, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Sache nach Vertragsschluß käuflich übernehmen oder sonst behalten solle. Die Revision meint, dieser Fäll müsse angenommen werden. Die Besatzungsmacht werde die Einrichtungen später nicht beseitigen wollen, sie werde sich nach Aufhebung der Beschlagnahme nicht darum kümmern. Die Beklagte habe sich zur Übernahme der Kosten der Einfügungen an den Klüger gewendet. Sie habe im Schreiben vom 3» März 1953 erklärt, der Kläger könne sich entscheiden, ob er die erbauten Einrichtungen übernehmen wolle oder nicht und der Kläger habe den Einbau der Kühlhalle und den Neubau der Wurstkiiche später genehmigt« • Die Beklagte habe auch das Eigentum des Klägers nie bestritten. Sie habe im Schriftsatz vom 2. Februar 1954 erklärt, die Beklagte habe einen Rechts Verlust dadurch erlitten> daß gemäß § 946 BGB daa Eigentum an den eingebauten Anlagen automatisch auf den Kläger tibergegangen sei. Diese Äußerung stelle ein Geständnis dar. Auch in den Schreiben vom 3* März und 7» Mai 1953 gehe die Beklagte davon aus, daß der Kläger Eigentümer sei. Bei einem Bauaufwand von mehr als 70 000 EM könne man nicht annehmen, daß die geschaffenen Werte sinnlOB zerstört werden sollten, zu demal der Aufwand für die Zerstörung größer wäre als der Gewinn aus den dabei gewonnenen Einzelteilen und wenn die Beklagte die Entscheidung über die Beseitigung zu treffen habe, so könne gerade eine Stadt nicht sinnlos Werte zerstören, zu demal einer ihrer Bürger durch die Beschlagnahme erhebliche Verluste erlitten habe, die seine Existenz bedrohtem Die Beklagte habe sich nie als dinglich Berechtigte gefühlt, sie sei nur "vorschußweise11 bis zur endgültigen Regelung eingetreten« Grundsätzlich sei der Grundstückseigentümer der Leistungspflichtige und die Besatzungsmacht leite ihre Anforderungen in der Regel über eine Behörde« Das Grundstück des Klägers habe durch die vorge-nommenen Einrichtungen nur 'verbessert und vergrößert worden sollen, es handle sich also um eine Dauereinrichtung, die dem Kläger verblieben sei. Die Revision sieht also den Kläger als Eigentümer der Wurstküche und der Kühlanlage an und kommt von diesem Standpunkt aus zu dem Ergebnis, der Kläger könne für die Benutzung dieser Anlagen die vom Besatzungskosten-amt gezahlte Entschädigung verlangen. Die Beklagte könne bestenfalls ihre Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung dagegensetzen. Diese seien Jedoch im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. 10 - Die von der Revision über die Frage der wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks angezogenen Rechtsgrundsät-ze sind zu billigen« Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall liegt aber neben der Sache. Zunäohst ist hervorzuheben, daß die Frage; ob eine Verbindung beweglicher Sachen mit dem Grund und Boden nur zu vorübergehendem Zweck erfolgt, vom Zeitpunkt der Verbindung der Sache aus zu beurteilen istr Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Anlage für einen vorübergehenden Zweck errichtet sei9 wenn sie nur für die Zwecke der Besatzungs-macht hergestellt sei und wenn der Grundstückseigentümer deren Errichtung ablebne, weil sie für spätere Zwecke, da für ihn zu groß; vollständig ungeeignet seiy so daß er sie später wieder beseitigen müsse. Grundsätzlich sind Anlagen für die Heeresversorgung einer Besatzungsmacht, die für zivile Zwecke nicht brauchbar sind, ebenso wie Verteidigungsanlagen, z.B. die Bunkerbauten des "Westwalls11 (BGH vom 15. Juni 1956 - V ZR 153/54- -) nur zu vorübergehenden Zwecken bestimmt; denn bei einer Besetzung des Landes durch fremde Heeresteile rechnet man allgemein damit, daß dieser Zustand nur vorübergehend sein werde. Der Grundstückseigentümer kann auch erwarten, daß nach Beendigung der Beschlagnahme sein Grundstück auf Verlangen wieder in einen für seine Zwecke brauchbaren Zustand gebracht wird, selbst dann, wenn Werte dabei zerstört werden, und die Stelle, die die Einbauten vorgenommen hat, wird sich deren Beseitigung nicht entziehen können, wenn der Eigentümer später darauf beharrt. Dieser Annahme einer Errichtung nur für vorübergehende Zwecke widerstreiten auch die Umstände nicht, die die Revision anführt, daß nämlich die Beklagte die Anlagen nur "vorschußweise" habe bezahlen wollen, daß sie an den Kläger wegen der Übernahme der Kosten herange- treten sei, daß sie erklärt hake, der Kläger könne sich nach Aufhebung der Beschlagnahme entscheiden, ob er die erbauten Einrichtungen übernehmen wolle oder nicht. Hier handelt es sich nicht darum, daß durch eine solche Übernahme der Kosten der Kläger rückwirkend und automatisch Eigentümer der Anlage würde, sondern es würden durch eine entsprechende Vereinbarung die Anlagen, die bisher als bewegliche Sachen Eigentum eines anderen als des Grundstücks' eigentümers waren, diesem zu Eigentum übertragen werden, und zwar mit Wirkung vom Eigentumsübergang an. Eine solche Eigentumsübertragung ist jederzeit möglich, sie ist aber bis jetzt nicht vorgenommen worden« Sie kann insbesondere nicht darin liegen, daß der Kläger einseitig den Einbau der Kühlanlage und den Neubau der Wurstküche, wozu die Beklagte durch die Besatzungsmacht gezwungen worden ist, später genehmigt* hat.- Sichtig ist, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen hat, es sei gemäß § 946 BGB das Eigentum an den eingebauten Anlagen auf den Kläger übergegangen. Es handelt sich hier aber nicht um ein Geständnis von Tatsachen, sondern um eine, wie sich herausgestellt hat, unrichtige Beurteilung der Rechtslage, -die nicht zu dem Nachteil seiner Partei ausschlagen kann. Einfache, allgemein geläufige Rechtsbegriffe können zwar unter Umständen als 11 juristische Tatsachen" bezeichnet werden, die als Beweisgegenstand in Betracht kommen oder Gegenstand eines Geständnisses sein können (Baumbach ZPO Einf zu §§ 282 - 294 Anm 3 0; § 268 Anm 1 A). Die Präge, ob der Einbau beweglicher Sachen in ein Grundstück im Einzelfall einen Übergang des Eigentums herbeiführt, 1st aber, wie die umfangreiche Rechtsprechung zeigt, nicht - 12- 80 einfach, daß eine Äußerung darüber eine Erklärung über Tatsachen darstellen würde. Wenn die Revision hier von einer "Willens tatsache" spricht, so kann dies jedenfalls nicht dahin verstanden werden9 daß durch diese Erklärung etwa eine Rechtsänderung hätte herbeigeführt werden können, Daß die Beklagte den Kläger als Eigentümer der Anlagen angesehen habe, kann, entgegen der Auffassung der Revision, aus den Schreiben der Beklagten vom 5# März und 7* Mai 1953 nicht entnommen werden. Ob sich die Beklagte als dinglich Berechtigte gefühlt hat, was die Revision bezweifelt, ist nicht entscheidend, sondern nur, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, daß jedenfalls der Kläger nicht Eigentümer geworden ist. Bei dieser Sachlage brauchte die vom Berufungsgericht offengelassene Frage nicht geprüft zu werden, ob etwa die Anlage auf Grund des Requisitionsrechtsals eines quasi-dinglichen öffentlichen Rechts im Sinn*.des $ 95 Abs 1 Satz 2 BGB errichtet worden sind, 3 s a) Bas Berufungsgericht hat weiter erwogen: Ber Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, Bie Beklagte habe nicht die Geschäfte des Klägers besorgt, sondern auf besonderen Befehl der Besatzungsbehörde ein Geschäft ausgeführt, das sie selbst zu erfüllen gehabt habe, Bie Besatzungsmacht habe nicht den Kläger als Beistungspflichtigen in Anspruch genommen und der Beklagten die Requisitionsanforderung nicht bloß zur Weiterleitung an den Kläger übermittelt. Bie Beschlagnahme des Grundstücks habe sich zwar unmittel- bar gegen den Kläger gerichtet, der Befehl zur Errichtung der Kühlanlage in der Wurstküche jedoch an die Beklagte« Auch subjektiv habe die Beklagte kein fremdes Geschäft führen wollen« Sie habe nur auf Befehl der Besatzungsmacht gehandelt und die ihr auferlegte Requisitionspflicht in eigenem Namen und zur Entlastung für sich selbst erfüllt. Daraus könnten keine Schlüsse gezogen werden, daß die Beklagte einmal erklärt habe, sie habe die Kob ten vorschußweise übernommen und es sei bis heute nicht geklärt, wer endgültig die Kosten übernehmen solle« Die Besatzungsbehörde, die Provinzialregierung und der Kläger hätten die Koatenübemahme abgelehnt. Der Beklagten sei daher nichts übrig geblieben, als die Kosten selbst zu tragen. Eine Absicht. für den Kläger zu handeln, sei nicht ersichtlich und hätte auch nach außen erkennbar gemacht werden müssen. Da der Requisitionsbefehl sich nicht gegen den Kläger gerichtet habe, habe die Beklagte auch nicht eine Pflicht des Klägers erfüllt, die im öffentlichen Interesse gelegen hätte. Der Versuch der Beklagten, den Kläger zur Übernahme der Baukosten zu bewegen, lasse nicht mit Sicherheit darauf schließen, daß diese ein Geschäft des Klägers habe führen wollen. Die Beklagte habe nur von irgendjemand, sei es vom Kläger odor einer Besatzungs- oder Landes behörde einen KostenerBatz erlangen wollen. Die nachträgliche Zustimmung deB Klägers zu einer etwaigen Geschäftsführung der Beklagten sei ohne Bedeutung. r - H - Da der Kläger somit keine privatrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte habe, sei seine Klage zu Recht abgewiesen worden, b) Die Revision greift diese Ausführungen an» Sie meint, es seien in subjektiver und objektiver Hinsicht alle Vorausse tzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt gewesen und diese sei vom Beklagten genehmigt worden« Sie führt dazu im Einzelnen auss Der Befehl der Besatzungsmacht sei nicht an die Beklagte gerichtet gewesen« Wäre dies der Pall gewesen, hätte sich die Beklagte nicht wegen der Übernahme an den Kläger wenden können. Es sei der Regelfall gewesen, daß die Inanspruchnahmen über Behörden geleitet worden seien. Die Beklagte sei für den Kläger nur eingespiungen> weil dieser die Kosten für die Einrichtungen nicht aufgebracht habe« Das sei nur “vorschußweise" geschehen. Das Berufungsgericht sage selbst, es sei bis heute ungeklärt, wer endgültig die Kosten übernehmen solle. Daraus müsse gefolgert werden, daß die Beklagte, die sich gegen die Übernahme der Kosten gesträubt habe, subjektiv ein fremdes Geschäft habe ausführen wollen« Der entgegenstehende Wille des Klägers wäre bedeutungslos gewesen> weil es sich um ein Geschäft im öffentlichen Interesse gehandelt habe. Es komme nicht darauf an, für wen die Beklagte habe handeln wollen. Sie habe für den ein treten wollen, den es angegangen habe, weil eB gerade ungo-wiß sei, wer die Kosten endgültig tragen müsse. Die Beklagte habe nur vorschußweise, also nicht für sich handeln wollen. Auch diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Die Anordnung der französischen Besatzungsmacht, durch die i - 15- die Errichtung der Anlagen vorgeschrieben wurde, war an die Stadt gerichtet. Es mag sein, daß auch Anordnungen, durch die einzelne Privatpersonen zu Leistungen verpflichtet wurden, im allgemeinen über eine Behörde geleitet wurden. Immerhin wurde gerade in Neustadt bei der Beschlagnahme des Hetzgereianwesens des Klägers anders verfahren, indem der Bon de requisition auf den Namen des Klägers ausgestellt wurde. Aber selbst, wenn solche Anordnungen allgemein an deutsche Behörden gerichtet worden wären, wäre damit nicht gesagt, daß nun alle solche Anforderungen, die an eine Stadtgemeinde gerichtet waren, eine unmittelbare Verpflichtung einer Privatperson bedeutet hätten. Die Besatzungsmacht machte hier jedenfalls nur die Stadt für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlich. Die Beklagte hat eine solche Verpflichtung dem Kläger auch nicht auf erlegt. Venn sie trotzdem an ihn mit dem Vorschlag der 'übernähme der Kosten herangetreten ist, so geschah dies deshalb, weil es immerhin möglich gewesen wäre, daß der Kläger die Ausführung dieser Bauten übernommen hätte, weil er sie vielleicht später für seinen Betrieb brauchen konnte, oder die Errichtung im Einblick auf die ihm dann zufließende Nutzungsentschädigung für ihn vorteilhaft sein konnte. Der Kläger hat aber die Ausführung dieser Bauten gerade abgelehnt. Da die Anforderung sich gegen die Beklagte richtete, blieb dieser, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, gar nichts anderes übrig, als die Anlagen auf eigene Kosten auszuführen, ob sie wollte oder nicht. Venn sie hoffte, später diese Kosten auf eine andere Stelle, etwa auf die Provinzialregie-rung abwälzen zu können oder deren Anerkennung als Besatzungskosten zu erreichen, so ist doch in der Auffassung des Berufungsgerichts ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen, H I ü 0 I b daß die Beklagte jedenfalls kein Geschäft des Klägers führen wollte oder konnte» da dieser die Verpflichtung zur Einrichtung der Anlagen nicht übernahm und dazu auch nicht gezwungen worden ist« Der Kläger konnte auch nicht» als er glaubte» nach der Währungsreform auf diese Weise ein gutes Geschäft zu machen» durch eine einfache Genebmlgungserklärung die von der Beklagten geschaffenen Sachwerte an sich ziehen und sie mit einer im Verhältnis 10 i 1 abgewerteten Ersatzsumme abfinden. 4- Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt» der Widerklage sei stattzugeben gewesen. Ber Kläger habe in der Klage sich eines Anspruchs in Höhe von 13 352,07 BEI gegen die Beklagte berühmt, in der Berufungsbegründung habe er sogar behauptet, seine Forderung sei inzwischen auf 17 182;35 HU angev/achsen. In der Klage sei nur ein Teilbetrag von 3 000 IM gefordert worden. Hie Beklagte habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung» daß dem Kläger auch die 3 000 BM übersteigende Forderung gegen die Beklagte nicht zustehe. Biese Feststellung könne im Wege der Widerklage verlangt werden. Sie erstrecke sich nur, soweit die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte reiche, also nur auf die bürgerlichreohtliehen Streitigkeiten i.S. des § 13 GVG. Hie Revision hat dazu Einwendungen nicht erhoben. Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht zu erkennen. ■ Ser Anspruch des Klägers 1st somit unbegründet und die Revision war auf seine Kosten zuriickzuweisen« Schuster Sr. Oechfiler Sr« Sorschel Rothe Sr« G-rofimann