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BGH · V ZR 12/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 12/89

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. 3. Zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch wird der Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das durch einen für den öffentlichen Fährverkehr gesperrten Weg von dem ca. Der Kläger behauptet, von dem Grundstück des Beklagten würden ständig Gegenstände der verschiedensten Art (Kieselsteine, Flaschen und dergleichen) auf sein Anwesen herabgeworfen. Er hat beantragt, den Beklagten zu geeigneten Maßnahmen zu verurteilen, so daß keine Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Klägers durch herabfallende Gegenstände mehr entstehen; ferner hat er Feststellung begehrt, daß der Beklagte für alle an seinem (des Klägers) Grundstück infolge der Beeinträchtigung durch das Anwesen des Beklagten entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden hafte. er verschiedene Haupt- und Hilfsanträge gestellt hat, ist das Ersturteil antragsgemäß dahin abgeändert worden, daß der Beklagte zur Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigung des klägerischen Anwesens in näher beschriebenem Umfang verurteilt worden ist (Tenor Ziff.II 1). Das Oberlandesgericht hat ferner antragsgemäß festgestellt (Ziff.II 2), daß der Beklagte dem Kläger für alle Schäden hafte, die infolge der Beeinträchtigungen von dem Anwesen des Beklagten durch das Herabfallen oder Hinabwerfen von Gegenständen, insbesondere Kies, Unrat und dergleichen an dem Anwesen des Klägers entstanden sind und zukünftig entstehen. Die Revision des Beklagten ist nur im Umfang der Verurteilung nach Ziff.II 2 (Feststellung) angenommen worden. Dem stehe nicht entgegen, daß nach dem Vorbringen des Klägers bereits Schäden an seinem Haus entstanden seien, die im Rahmen einer Leistungsklage beziffert werden könnten. War ein Schaden am Haus des Klägers bereits eingetreten, so ist nicht ersichtlich, wieso der entsprechende Reparaturaufwand aus den vergangenen Vorfällen nicht beziffert und eingeklagt werden kann. Es handelt sich nicht um einen Sachverhalt, in dem sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet und damit sinnvollerweise erst nach deren Abschluß beziffert werden kann (vgl. Das Berufungsgericht hält auch nicht etwa einen Fall für gegeben, in dem die aus einem bestimmten Ereignis folgenden Schäden noch nicht völlig übersehbar sind. Ausnahmsweise mag zwar trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, auch eine Feststellungsklage für entstandene Schäden zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgeworfenen Streitpunkte führt (vgl. Soweit das Berufungsgericht eine entsprechende Feststellung mit Blick auf die Gefahr "weiterer Störungen" für zulässig hält, geht es um neue Schadensfälle durch weiter herunterfallende Gegenstände. Die Unterlassungsklage des Klägers hatte Erfolg, und es ist keineswegs gesichert, daß auch in Zukunft "häufiger voraussichtlich Schaden" entstehen wird. 4. Unzulässig ist mithin auch der hilfsweise gestellte Antrag, "festzustellen, daß der Beklagte für alle Schäden haftet, die dem Kläger an seinem Grundstück infolge der Beeinträchtigung durch das Anwesen des Beklagten entstanden sind und zukünftig entstehen". Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zu einer Endentscheidung reif.Das Berufungsgericht wird nunmehr über diesen Anspruch zu entscheiden haben, wobei es dem Kläger allerdings zunächst Gelegenheit geben muß, die Schadensereignisse und den dadurch angeblich verursachten Schaden näher zu konkretisieren .

Zitierte Normen: § 256 ZPO
GegenstandFeststellungAnwesenBerufungsgerichtFeststellungsinteressezukünftigKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 12/89	URTEIL
Verkündet am:
04. Mai 1990 Barth , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 itraße 51, Tp|
i, wohnhaft daselbst.
, Kreisverband	e.V.,
, vertreten durch den Vorstand,
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. von
 und
gegen
 Ulrich S
Im
4,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1988 im Kostenpunkt und in Ziffer II 2 des Tenors
(Feststellungsausspruch) aufgehoben.
2.	Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. März 1987 im Kostenpunkt aufgehoben und im Feststellungsausspruch abgeändert :
Die Anträge auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht (Hauptantrag und Hilfsanträge) werden abgewiesen.
3.	Zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch wird der Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das durch einen für den öffentlichen Fährverkehr gesperrten Weg von dem ca. 20 m höher gelegenen, ebenfalls bebauten Grundstück des Beklagten getrennt ist. Am Rande eines Felsenhanges, unterhalb dessen der genannnte Weg verläuft, befindet sich auf dem Grundstück des Beklagten eine Balustrade. In dem zu dem Grundstück des Beklagten gehörenden Gebäude (Villa Rfl|^) sind Zivildienstleistende untergebracht, denen dort Unterricht erteilt wird. Auf der an die Balustrade angrenzenden Terrasse befindet sich ein Belag aus Kieselsteinen.
Der Kläger behauptet, von dem Grundstück des Beklagten würden ständig Gegenstände der verschiedensten Art (Kieselsteine, Flaschen und dergleichen) auf sein Anwesen herabgeworfen. Hierdurch seien bereits Schäden am Dach seines Hauses verursacht worden.
Er hat beantragt, den Beklagten zu geeigneten Maßnahmen zu verurteilen, so daß keine Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Klägers durch herabfallende Gegenstände mehr entstehen; ferner hat er Feststellung begehrt, daß der Beklagte für alle an seinem (des Klägers) Grundstück infolge der Beeinträchtigung durch das Anwesen des Beklagten entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden hafte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Tenor Ziff. I). Auf Anschlußberufung des Klägers, mit der
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er verschiedene Haupt- und Hilfsanträge gestellt hat, ist das Ersturteil antragsgemäß dahin abgeändert worden, daß der Beklagte zur Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigung des klägerischen Anwesens in näher beschriebenem Umfang verurteilt worden ist (Tenor Ziff. II 1). Das Oberlandesgericht hat ferner antragsgemäß festgestellt (Ziff. II 2), daß der Beklagte dem Kläger für alle Schäden hafte, die infolge der Beeinträchtigungen von dem Anwesen des Beklagten durch das Herabfallen oder Hinabwerfen von Gegenständen, insbesondere Kies, Unrat und dergleichen an dem Anwesen des Klägers entstanden sind und zukünftig entstehen.
Die Revision des Beklagten ist nur im Umfang der Verurteilung nach Ziff. II 2 (Feststellung) angenommen worden. Der Beklagte beantragt, im Umfang der Annahme die Klage abzuweisen; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen .
Entscheidunqsqründe
 Die Revision des Beklagten ist im angenommenen Umfang begründet.
1.	Das Berufungsgericht hält den Feststellungshauptantrag für zulässig. Dem stehe nicht entgegen, daß nach dem Vorbringen des Klägers bereits Schäden an seinem Haus entstanden seien, die im Rahmen einer Leistungsklage beziffert werden könnten. Befinde sich nämlich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so könne gleichwohl ein Feststellungsinteresse
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bejaht werden, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluß seiner Entwicklung beziffert werden könne. Ein solcher Fall liege vor, weil, wie ausgeführt, zu besorgen sei, daß durch weitere Störungen der derzeit bestehende Schadensumfang vergrößert werde.
2.	Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Soweit der Feststellungshauptantrag einen bereits entstandenen Schaden betrifft, fehlt es am Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, daß ein rechtliches Interesse regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits eine Leistungsklage möglich und zulässig ist. War ein Schaden am Haus des Klägers bereits eingetreten, so ist nicht ersichtlich, wieso der entsprechende Reparaturaufwand aus den vergangenen Vorfällen nicht beziffert und eingeklagt werden kann. Der Kläger hat insoweit keine Hinderungsgründe vorgetragen. Es handelt sich nicht um einen Sachverhalt, in dem sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet und damit sinnvollerweise erst nach deren Abschluß beziffert werden kann (vgl. BGH Urt. v. 30. März 1983, VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1554 m.w.N.). Das Berufungsgericht hält auch nicht etwa einen Fall für gegeben, in dem die aus einem bestimmten Ereignis folgenden Schäden noch nicht völlig übersehbar sind. Es stellt allein auf die Besorgnis ab, es würden noch weitere Störungen eintreten, d.h. weitere Gegenstände auf das Anwesen des Klägers herabfallen. Das wären jedoch neue Schadensereignisse mit neuen Schäden nicht aber der sich aus einem schadensstiftenden Ereignis
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weiterentwickelnde Schaden. Ausnahmsweise mag zwar trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, auch eine Feststellungsklage für entstandene Schäden zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgeworfenen Streitpunkte führt (vgl. z.B. BGH Urt. v. 9. Juni 1983, III ZR 74/82, MDR 1984, 28, 29 und Urt. v. 23. September 1987, IVa ZR 59/86, NJW 1988, 775). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Parteien streiten im Kern schon darum, ob und welche Schäden in der Vergangenheit durch welche herabfallenden Gegenstände verursacht worden sein sollen. Zu diesem Kernpunkt des Streits bringt die Feststellung des Berufungsgerichts keine Entscheidung.
b) Was den Zukunftsschaden anlangt, so ist die Feststellungsklage ebenfalls unzulässig. Wie schon ausgeführt, fehlen alle Anhaltspunkte dafür, daß sich Schäden aus vergangenen Ereignissen in der Zukunft noch entwickeln werden. Soweit das Berufungsgericht eine entsprechende Feststellung mit Blick auf die Gefahr "weiterer Störungen" für zulässig hält, geht es um neue Schadensfälle durch weiter herunterfallende Gegenstände. Das entsprechende Rechtsverhältnis würde erst durch den zukünftigen Vorfall begründet. Es besteht aber kein Raum für die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses, dessen entscheidungserhebliche Voraussetzungen zur Zeit noch gar nicht abzusehen sind. Hinsichtlich erst noch herabfallender Gegenstände ist das festzustellende Rechtsverhältnis noch nicht einmal dem Grunde nach angelegt (vgl. BGH Urt. v. 22. März 1983, VI ZR 13/81, VersR 1983, 724, 725). Der Senat hat zwar in einem Steinbruchfall
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(Fortsetzung der Sprengungen und daraus folgende Schäden durch die auf ein Nachbargrundstück fallenden Steine) ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse bejaht (BGHZ 28, 225, 233 ff), die besonderen, damals geforderten Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Unterlassungsklage des Klägers hatte Erfolg, und es ist keineswegs gesichert, daß auch in Zukunft "häufiger voraussichtlich Schaden" entstehen wird. Es muß vielmehr angenommen werden, daß der Beklagte nach dem Erfolg der Unterlassungsklage alles daran setzen wird, weitere Vorfälle zu vermeiden.
3.	Soweit der Kläger seinen Feststellungsantrag nunmehr nicht als Feststellung einer Schadensersatzpflicht, sondern eines Beseitigungsanspruches verstanden wissen will, muß dies erfolglos bleiben. Es ist schon höchst fraglich, was diese Antragsauslegung unter den oben angesprochenen Gesichtspunkten (Feststellungsinteresse, Rechtsverhältnis) ändern soll. Der von dem anwaltlich vertretenen Kläger gestellte Antrag ist aber eindeutig auf einen Schadensersatzanspruch gerichtet. Es fehlt auch jede tatsächliche Darlegung dazu, welche fortdauernde Beeinträchtigung seines Eigentums der Kläger beseitigt haben will.
4.	Unzulässig ist mithin auch der hilfsweise gestellte Antrag, "festzustellen, daß der Beklagte für alle Schäden haftet, die dem Kläger an seinem Grundstück infolge der Beeinträchtigung durch das Anwesen des Beklagten entstanden sind und zukünftig entstehen". Inhaltlich handelt es sich insoweit lediglich um eine Wiederholung des Hauptantrages in etwas anderer Fassung.
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Unzulässig ist die Klage auch insoweit, als der Kläger mit seinem nachfolgend behandelten zweiten Hilfsantrag einen Feststellungsantrag verbunden hat, der genau seinem Feststellungshauptantrag entspricht.
5.	Der Kläger hat allerdings weiter hilfsweise einen auf 34.080,98 DM nebst Zinsen bezifferten Zahlungsanspruch geltend gemacht, mit der Behauptung, bis 17.. Oktober 1986 seien Schäden am Dach seines Hauses entstanden, die einen Reparaturaufwand in dieser Höhe erforderten (GA 171). Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zu einer Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht wird nunmehr über diesen Anspruch zu entscheiden haben, wobei es dem Kläger allerdings zunächst Gelegenheit geben muß, die Schadensereignisse und den dadurch angeblich verursachten Schaden näher zu konkretisieren .
Hagen	Vogt	Lambert-Lang
 Wenzel	Tropf