Gleichzeitig wurde die erwähnte Anpassungsklausel durch eine neue Regelung ersetzt, derzufolge die Angemessenheit des Erbbauzinses aufgrund des Lebenshaltungskostenindexes, ausgehend vom Index des Jahres 1964, alle 10 Jahre, bei einer Indexänderung um mehr als 50 % Jedoch auch in kürzeren Zeitabständen, überprüft und angepaßt werden soll. Unter Hinweis auf den von 1964 bis 1974 um 46,2 % gestiegenen Lebenshaltungskostenindex verlangt der Kläger vom Beklagten, der seit dem 10. Das Berufungsgericht hat den zeitlichen Ansatzpunkt für die vorzunehmende Billigkeitsprüfung (alleiniger Streitpunkt in der Revisionsinstanz) zutreffend bestimmt und als maßgeblich im Sinne von § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO hier nicht den ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag, sondern den Nachtragsvertrag aus dem Jahr 1969 angesehen. Wie vom Senat in BGHZ 68, 152, 155 ausgeführt, ist der Begriff "Vertragsabschluß” in Satz 2 aaO nicht schlechthin gleichbedeutend mit dem Abschluß des ursprünglichen ErbbaurechtsVertrages. Unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Wortes "Vertragsabschluß" ist vielmehr die in § 9 a Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO angesprochene "Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann". Wird eine Anpassungsklausel erst später (nach dem Erbbaurechtsvertrag) vereinbart, kommt es auf diese Vereinbarung und nicht den Zeitpunkt des ErbbaurechtsVertrages an (BGHZ aaO S. Es werden insbesondere nicht die nBe-grenzungskriterien des § 9 a ErbbauVO zur Disposition der Parteien" gestellt. Wäre im Jahr 1969 erstmalig eine Erhöhungsmöglichkeit mit der Anpassungsklausel nach § 3 des zweiten Nachtrags Vertrages zwischen den Parteien vereinbart worden, läge damit der Bezugspunkt der Billigkeitskontrolle fest (BGHZ aaO S. Von dieser Gestaltung unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, daß schon seit der Erbbaurechtsbestellung eine Erhöhungsklausel bestand, die auch Grundlage einer Zinserhöhung im Jahr 1966 (erster Nachtragsvertrag) war. Die Revision verweist allerdings darauf, daß diese erste Erhöhung auch auf der Grundlage einer heute mißbilligten Anknüpfung an die veränderten Grundstückswertverhältnisse erfolgte und in die Vereinbarung aus dem Jahr 1969 eingegangen ist. Sie verkennt, daß der Erbbauzins - zudem unter rückwirkender Herabsetzung des bisher geltenden Zinses -im Jahr 1969 nicht in Erfüllung eines Anspruchs aus einer Anpassungsklausel neu festgesetzt wurde. Der zweite Nachtragsvertrag bildet zur Höhe des Erbbauzinses und seiner Anpassung eine neue - von der Regelung des § 9 a ErbbauVO unbeeinflußte - Basis. Ob jede - etwa nur Nebenpunkte betreffende - Veränderung einer Anpassungsklausel dazu führt, daß der Anderzungszeitpunkt maßgeblich wird, kann dahinstehen, denn das Berufungsgericht hat die Regelung im zweiten Nachtragsvertrag zutreffend als grundlegende Änderung der Vereinbarung über die Zinshöhe und deren Anpassung angesehen. Die Revision verweist darauf, daß es nach dem zweitinstanzlichen Vortrag des Beklagten im Jahr 1968 als Ergebnis einer Besprechung zwischen dem Niedersächsischen Kultusminister als Aufsichtsbehörde des Klägers und der Interessengemeinschaft der Erbbauberechtigten in Niedersachsen zu einer Vereinbarung Uber die Anpassung des streitgegenständlichen Erbbauzinses bis zu der damals bereits erwarteten Novelle zur Erbbaurechtsverordnung gekommen sei. Danach habe eine für die Erbbaurechtsnehmer eventuell günstigere Regelung des Gesetzes rückwirkend auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits bestehenden ErbbaurechtsVerträge zur Anwendung kommen sollen. Daß § 9 a ErbbauVO auch auf Anpassungsvereinbarungen anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, entspricht dem Gesetz (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Von diesem Ansatzpunkt aus läßt das Berufungsgericht zutreffend dahingestellt, was unter einer "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" näher zu verstehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF ? IM NAMEN DES VOLKES V ZR 12/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. September 1979 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Maschinenbautechnikers Edgar H Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen traße^k gesetzlich vertreten durch den Präsidenten der K ebenda, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Rechtsstreit geht um die Erhöhung eines Erbbauzinses. Der Kläger bestellte im Jahr 1956 einer Rechtsvorgängerin des Beklagten ein Erbbaurecht. Der Erbbauzins war der Höhe nach in Abständen von je 20 Jahren gestaffelt festgelegt. Der Erbbaurechtsvertrag enthielt eine Anpassungsklausel (§2 Abs. 5), die auf "eine wesentliche Veränderung in der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, insbesondere hinsichtlich der Grundstückspreise" abstellte. Ein auf dieser Grundlage durch einen ersten Nachtragsvertrag erhöhter Erbbauzins wurde im Jahr 1969 durch einen zweiten Nachtragsvertrag rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober 1965 niedriger festgesetzt. Gleichzeitig wurde die erwähnte Anpassungsklausel durch eine neue Regelung ersetzt, derzufolge die Angemessenheit des Erbbauzinses aufgrund des Lebenshaltungskostenindexes, ausgehend vom Index des Jahres 1964, alle 10 Jahre, bei einer Indexänderung um mehr als 50 % Jedoch auch in kürzeren Zeitabständen, überprüft und angepaßt werden soll. Die erwähnten Nachtragsverträge wurden Jeweils zwischen dem Rechtsvorgänger des Beklagten und dem Kläger abgeschlossen. Unter Hinweis auf den von 1964 bis 1974 um 46,2 % gestiegenen Lebenshaltungskostenindex verlangt der Kläger vom Beklagten, der seit dem 10. Juli 1973 Inhaber des Erbbaurechts ist, zusätzliche Zinszahlungen von 141,40 IM für die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis zu dem 30. September 1995, von 157,10 DM vom 1. Oktober 1995 bis zu dem 30. September 2015 und von 172,80 DM für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zu dem 30. September 2035 sowie die Bewilligung zur Eintragung eines entsprechenden Erbbauzinses als selbständige Reallast für den Jeweiligen Grundeigentümer im Grundbuch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den zeitlichen Ansatzpunkt für die vorzunehmende Billigkeitsprüfung (alleiniger Streitpunkt in der Revisionsinstanz) zutreffend bestimmt und als maßgeblich im Sinne von § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO hier nicht den ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag, sondern den Nachtragsvertrag aus dem Jahr 1969 angesehen. Dieser bestimmt als Bezugszeitpunkt das Jahr 1964. Wie vom Senat in BGHZ 68, 152, 155 ausgeführt, ist der Begriff "Vertragsabschluß” in Satz 2 aaO nicht schlechthin gleichbedeutend mit dem Abschluß des ursprünglichen ErbbaurechtsVertrages. Unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Wortes "Vertragsabschluß" ist vielmehr die in § 9 a Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO angesprochene "Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann". Wird eine Anpassungsklausel erst später (nach dem Erbbaurechtsvertrag) vereinbart, kommt es auf diese Vereinbarung und nicht den Zeitpunkt des ErbbaurechtsVertrages an (BGHZ aaO S. 156). Die Vereinbarung, auf die hier der Kläger sein Verlangen stützt, ist die Regelung in § 3 des zweiten Nachtragsvertrages, die insoweit voll die frühere Vereinbarung ersetzt. Diese Ansicht steht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in Einklang. § 9 a Rrhha»»vn —• Auffassung gewinnen. Der Erbbauberechtigte soll im Regelfall davor geschützt werden, daß er aus einer vereinbarten Erhöhungsklausel mit Ansprüchen überzogen wird, die auf einer künftigen Änderung der Verhältnisse über das allgemeine wirtschaftliche Maß hinaus (insbesondere auf wirtschaftlich ungesundem übermäßigem Steigen der Grundstückspreise) beruhen. Der Gesetzgeber hat deshalb über eine Billigkeitskontrolle die Wirkung von Erhöhungsklauseln beschränkt. Ihren sinnvollen Bezugspunkt erhält diese Kontrolle aber aus der maßgeblichen ErhöhungsVereinbarung und den nach ihr zugrunde zu legenden, dem Erbbauberechtigten bekannten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Er muß im Regelfall nur gegen Erhöhungen des Erbauzinses geschützt werden, die über die Veränderung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgehen. Die Kritik von Schubert an dieser Auffassung (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1978 S. 196) überzeugt nicht. Es werden insbesondere nicht die nBe-grenzungskriterien des § 9 a ErbbauVO zur Disposition der Parteien" gestellt. Um den Eingriff in die Vertragsfreiheit so gering wie möglich zu halten, wird vielmehr der Bezugspunkt für die richterliche Billigkeitskontrolle sinnvoll festgelegt. Wäre im Jahr 1969 erstmalig eine Erhöhungsmöglichkeit mit der Anpassungsklausel nach § 3 des zweiten Nachtrags Vertrages zwischen den Parteien vereinbart worden, läge damit der Bezugspunkt der Billigkeitskontrolle fest (BGHZ aaO S. 156). Von dieser Gestaltung unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, daß schon seit der Erbbaurechtsbestellung eine Erhöhungsklausel bestand, die auch Grundlage einer Zinserhöhung im Jahr 1966 (erster Nachtragsvertrag) war. Dies ergibt Jedoch keinen entscheidenden Unterschied. Die Revision verweist allerdings darauf, daß diese erste Erhöhung auch auf der Grundlage einer heute mißbilligten Anknüpfung an die veränderten Grundstückswertverhältnisse erfolgte und in die Vereinbarung aus dem Jahr 1969 eingegangen ist. Sie verkennt, daß der Erbbauzins - zudem unter rückwirkender Herabsetzung des bisher geltenden Zinses -im Jahr 1969 nicht in Erfüllung eines Anspruchs aus einer Anpassungsklausel neu festgesetzt wurde. Mit dem Problemkreis des § 9 a ErbbauVO hatte diese Vereinbarung also nichts zu tun (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 38. Aufl. § 9 a ErbbauVO Anm. 2; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 9 a ErbbauVO Rdn. 4). Auch wenn diese Vorschrift damals schon in Kraft gewesen wäre, hätte die Neuvereinbarung des Erbbauzinses im Jahre 1969 demnach keiner Billig-keitskontrolle unterzogen werden dürfen. Eine solche Kontrolle kann der Beklagte nachträglich nicht mittelbar dadurch erreichen, daß er nun den Bezugspunkt der jetzt vorgenommenen Erhöhung auf den Zeitpunkt der Erbbau-rechtsbestellung verlegt. Der zweite Nachtragsvertrag bildet zur Höhe des Erbbauzinses und seiner Anpassung eine neue - von der Regelung des § 9 a ErbbauVO unbeeinflußte - Basis. Ob jede - etwa nur Nebenpunkte betreffende - Veränderung einer Anpassungsklausel dazu führt, daß der Anderzungszeitpunkt maßgeblich wird, kann dahinstehen, denn das Berufungsgericht hat die Regelung im zweiten Nachtragsvertrag zutreffend als grundlegende Änderung der Vereinbarung über die Zinshöhe und deren Anpassung angesehen. Die Revision verweist darauf, daß es nach dem zweitinstanzlichen Vortrag des Beklagten im Jahr 1968 als Ergebnis einer Besprechung zwischen dem Niedersächsischen Kultusminister als Aufsichtsbehörde des Klägers und der Interessengemeinschaft der Erbbauberechtigten in Niedersachsen zu einer Vereinbarung Uber die Anpassung des streitgegenständlichen Erbbauzinses bis zu der damals bereits erwarteten Novelle zur Erbbaurechtsverordnung gekommen sei. Danach habe eine für die Erbbaurechtsnehmer eventuell günstigere Regelung des Gesetzes rückwirkend auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits bestehenden ErbbaurechtsVerträge zur Anwendung kommen sollen. Die Rechtsnatur dieser Vereinbarung mag dahinstehen. Sie kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das gewonnene Ergebnis ändern. Daß § 9 a ErbbauVO auch auf Anpassungsvereinbarungen anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, entspricht dem Gesetz (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974, BGBl I S. 4l). Andererseits bleiben Erbbauzinserhöhungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind, grundsätzlich unangetastet (Art. 2 Abs. 2 des erwähnten Änderungsgesetzes). Eine ganz andere Frage ist, wie § 9 a ErbbauVO hinsichtlich des maßgeblichen Bezugspunktes auszulegen ist. Diese Auslegung ist für den Beklagten nicht Hgünstiger". i 8 - 7 Von diesem Ansatzpunkt aus läßt das Berufungsgericht zutreffend dahingestellt, was unter einer "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" näher zu verstehen ist. Unter allen als Maßstab dafür in Betracht kommenden Indizes (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 18. Mai 1979» V ZR 237/77) weist der Lebenshaltungskostenindex die geringste Steigerungsrate auf. Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Hill Dr. Eckstein Hagen Vogt Räfle