März 1957» gegen Entschädigungen (Verpachtung eines andern Hofs, Bar-abfindung, Erstattung der Umzugskosten) "die ihm im einzelnen noch näher vom Bund zu bezeichnenden jetzt für militärische Zwecke benötigten Flächen von bis zu 60 ha nach erfolgter Aufforderung des Bundes sofort zu räumen." März 1959» die Wehrbereichsverwaltung habe von einer sofortigen Inanspruchnahme der auf Grund der Vereinbarung von 1957 noch zu räumenden Ländereien Abstand genommen und gestatte die Aberntung der bestellten Felder; gegen den vom Kläger auf einigen Flächen beabsichtigten Kartoffelanbau werde aber wegen der Verwehungsgefahr militäriscber-seits Einspruch erhoben. Der Kläger macht mit vorliegender Klage Ersatz des Schadens geltend, der ihm wegen Ausfalls des im Jahr 1959 auf einer Fläche von 36 ha geplanten Kartoffelanbaus gegenüber dem in Wirklichkeit durchgeführten Getreideanbau, der überdies wegen der für den Kartoffelanbau vorausgegangenen Tiefpflügung mißraten sei, entstanden ist. Das Landgericht hat dem Kläger für den Ausfall des Kartoffelanbaus auf einer Fläche von 36 ha abzüglich der 25 ha, die der Kläger nach der Vereinbarung vom Jahr 1937 auf Anforderung umgehend herauszugeben gehabt hätte und wofür ihm schon damals eine Entschädigung zuerkannt worden ist, also von 11 ha, und zwar 2 431 DM je ha = 26 741 DM zugebilligt. Juli 1930 zugunsten des Klägers dabin aus, daß Nutzungsbeschränkungen, die wesentlich über das im Jahr 1930 Voraussehbare hinausgingen, nicht nach § 22 des Vertrags vom Pächter hinzunehmen, sondern von der Ver-päcbterin zu.entschädigen waren (Bl. 30 BU), und hält daher mit dem Landgericht den Schadensersatzanspruch wegen des Kartoffelanbauverbots vom 26. Das Berufungsgericht geht zur Begründung dieser Beschränkung mit dem Kläger davon aus, daß von den 60 ha, die nach dem Vertrag von 1957 an die Beklagte nach deren Wahl auf Verlangen sofort herauszugeben waren und wofür dem Kläger schon eine Entschädigung zugesprochen war, erst 35 ha herausgegeben waren, also zur Bestimmung noch 25 ha offen standen. Die Aufhebung und Bereitstellung hinsichtlich dieser 23 ha, führt das Berufungsgericht weiter aus, hätte auch in dem Nutzungsverbot oder der Nutzungsbeschränkung bestehen können, denn dieses hätte den Kläger nicht mehr als die Herausgabe belastet, vielmehr wäre eine solche Beschränkung gegenüber der Herausgabe etwas Minderes. Es ist, möglicherweise abgesehen von der Behauptung der Beklagten, daß nur ein Drittel der Pachtfläche für den Kartoffelanbau zulässig gewesen sei, und dem Umstand, daß bestimmte Flächen im Hinblick auf die Fristfolge für den Kartoffelanbau im Jahr 1959 ungeeignet waren, bislang nichts darüber vorgetragen, daß die Saatkartoffelvermehrung, wenn die Herausgabe einer bestimmten Fläche von 25 ha verlangt worden wäre, nicht etwa auf dem restlichen Pacbtgelände hat durcheeführt werden können. Nach dem bisherigen Sachvor-trag findet die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch für ein Anbauverbot auf der gesamten Pachtfläche schon entschädigt, in dem Vertrag vom Jahre 1957 keinen Anhalt; jedenfalls bat das Berufungsgericht seine Begründung nicht auf den Inhalt dieses Vertrags gestützt; dies läßt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen auf S. Daß der Kläger seinerseits die Saatgutvermebrung 1959 möglicherweise auf bestimmten Flächen vorgesehen hatte, ist unerheblich, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Land benötigte und auch nicht herausverlangt hat. Ber Umstand, daß der Kläger zuvor, nämlich schon im November 1959» weitere Ersatzansprüche wegen des Anbauverbots für die Jahre I960 und 1961 angemeldet hatte, schließt diese Auslegung nicht aus. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses stand schließlich fest, daß der Pachtvertrag gegen die Pauschalabfindung von 30 000 BM insgesamt, insbesondere auch hinsichtlich der 25 ha beendet sein sollte, für deren vorzeitige Herausgabe schon 1957 eine Entschädigung festgelegt worden ist. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die vom Kläger 1959 für die Jahre I960 und 1961 angekündigten Ersatzansprüche hei seiner Auslegung des Vergleichs übersehen hätte. 5. Es verbleibt sonach die Möglichkeit, daß dem Kläger für das Jahr 1959 ein Ersatzanspruch wegen der Hinderung der Saatkartoffelvermebrung nicht nur auf 11, sondern auf weiteren 25 ha zugestanden bat. Da hei Unbegründetheit der Schadensersatzforderung für das Jahr I960 vom Kläger mit der Klagforderung hilfsweise ein entsprechend höherer Betrag für die Ersatzforderung des Jahres 1959 geltend gemacht ist, so war das Urteil insgesamt aufzuhehen und die Sache zur anderweiten
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. «Juni 1971 H i r t h , Justizsekretär als Urkundabeamter der GeachafitaateU© des Landwirts Albert in über I - ProzePbevollmäcbtigter: Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-minister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion in KiS, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Eundesricbter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Offter-dinger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. September 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war auf Grund des Pachtvertrags vom 21. Juli 1950 ab 1949 Pächter des früheren Hofguts Kim^ soweit das Gelände nicht vom dort eingerichteten und aufrecht erhaltenen Flugplatz Schleswig-Land (bei JH|) beansprucht war. Der Vertrag war auf 12 Jahre abgeschlossen und umfaßte nach dem zweiten Nachtrag vom Jahr 1954 außerhalb des Rollfelds 112,49 ha. Im Zug des Ausbaus des Flugplatzes nach 1955 verpflichtete sich der Kläger durch Vertrag vom 21. März 1957» gegen Entschädigungen (Verpachtung eines andern Hofs, Bar-abfindung, Erstattung der Umzugskosten) "die ihm im einzelnen noch näher vom Bund zu bezeichnenden jetzt für militärische Zwecke benötigten Flächen von bis zu 60 ha nach erfolgter Aufforderung des Bundes sofort zu räumen." Bei Bedarf weiterer Flächen seitens der Beklagten sollten diese auf Anforderung umgehend gegen entsprechende und Ton einer Schätzungskommission festzulegende Entschädigung zur Verfügung gestellt werden. Von den laut Vertrag vom 21. März 1937 herauszugebenden 60 ha übergab der Kläger 35 ha im Jahr 1958. Nach einer Besichtigung und Besprechung am 8. Januar 1959» bei der über den weiteren Ausbau des Flugplatzes und über Beschränkungen der Bewirtschaftung gesprochen worden ist, bat der Kläger, der eine für diesen Boden wirtschaftliche Kartoffelsaatvermehrung vorgesehen hatte, im Schreiben vom 28. Januar 1959 die Oberfinanzdirektion im Hinblick auf die notwendigen Feldbestellungen um schnellste Verhandlungen über die für die Flugplatzbebauung notwendigen und daher berauszugebenden Flächen. Die Oberfinanzdirektion antwortete am 26. März 1959» die Wehrbereichsverwaltung habe von einer sofortigen Inanspruchnahme der auf Grund der Vereinbarung von 1957 noch zu räumenden Ländereien Abstand genommen und gestatte die Aberntung der bestellten Felder; gegen den vom Kläger auf einigen Flächen beabsichtigten Kartoffelanbau werde aber wegen der Verwehungsgefahr militäriscber-seits Einspruch erhoben. Lie Oberfinanzdirektion forderte den Kläger unter Hinweisung auf § 22 des Vertrags von 1950 auf, vom Anbau von Hackfrüchten auf den Ländereien im Flugplatz abzusehen. Der Kläger macht mit vorliegender Klage Ersatz des Schadens geltend, der ihm wegen Ausfalls des im Jahr 1959 auf einer Fläche von 36 ha geplanten Kartoffelanbaus gegenüber dem in Wirklichkeit durchgeführten Getreideanbau, der überdies wegen der für den Kartoffelanbau vorausgegangenen Tiefpflügung mißraten sei, entstanden ist. Er verlangt auch Ersatz des im Jahr I960 daraus entstandenen Schadens, weil die in diesem Jahr vergleichsweise getroffene Einigung über die Entschädigung für die Herausgabe des restlichen Pachtlandes (32,5 ha) den Ausgleich wegen des allgemeinen Kartoffelanbauverbots nicht umfaßt habe. In erster Instanz hat der Kläger eine Teilforderung in Höhe von 6 100 DM eingeklagt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags an den Zessionär Thode nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat den Klaganspruch bestritten, bilfsweise aufgerechnet und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat dem Kläger für den Ausfall des Kartoffelanbaus auf einer Fläche von 36 ha abzüglich der 25 ha, die der Kläger nach der Vereinbarung vom Jahr 1937 auf Anforderung umgehend herauszugeben gehabt hätte und wofür ihm schon damals eine Entschädigung zuerkannt worden ist, also von 11 ha, und zwar 2 431 DM je ha = 26 741 DM zugebilligt. Daneben wurde vom Landgericht ein Schaden wegen der Verfütterung der aus eigener Ernte bereitgestellten 250 Doppelzentner Saatkartoffeln (4 000 DM) und wegen der Folgen der Tiefpflügung für die Getreideernte 539 DM) anerkannt. Da aber der Beklagten nacb den weiteren Feststellungen Gegenforderungen in Höbe von über 52 000 DM zusteben, bat das Landgericht die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz bat der Kläger die Klage auf 15 100 DM erhöbt, und zwar 10 100 DM für den Schaden des Jahres 1939 und 5 000 DM für den Schaden des Jahres I960, zahlbar zu Händen der Zessionärin Firma Landbandel Nord GmbH. Daneben hat er einen Befreiungsanspruch geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Geld» anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht legt den Pachtvertrag vom 21. Juli 1930 zugunsten des Klägers dabin aus, daß Nutzungsbeschränkungen, die wesentlich über das im Jahr 1930 Voraussehbare hinausgingen, nicht nach § 22 des Vertrags vom Pächter hinzunehmen, sondern von der Ver-päcbterin zu.entschädigen waren (Bl. 30 BU), und hält daher mit dem Landgericht den Schadensersatzanspruch wegen des Kartoffelanbauverbots vom 26. März 1959 soweit es 11 ha umfaßte, für das Jahr 1959 begründet. 1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Beschränkung des Ersatzanspruchs auf 11 ha. Das Berufungsgericht geht zur Begründung dieser Beschränkung mit dem Kläger davon aus, daß von den 60 ha, die nach dem Vertrag von 1957 an die Beklagte nach deren Wahl auf Verlangen sofort herauszugeben waren und wofür dem Kläger schon eine Entschädigung zugesprochen war, erst 35 ha herausgegeben waren, also zur Bestimmung noch 25 ha offen standen. Es stellt fest, daß die Beklagte im Frühjahr 1959 demgemäß die Aufhebung des Pachtvertrags und Bereitstellung hinsichtlich 23 ha vom Kläger ohne weitere Entschädigung noch hätte fordern können. Die Aufhebung und Bereitstellung hinsichtlich dieser 23 ha, führt das Berufungsgericht weiter aus, hätte auch in dem Nutzungsverbot oder der Nutzungsbeschränkung bestehen können, denn dieses hätte den Kläger nicht mehr als die Herausgabe belastet, vielmehr wäre eine solche Beschränkung gegenüber der Herausgabe etwas Minderes. Wegen 23 ha sei daher der vertragliche Entschädigungsanspruch schon im Jahr 1959 nach § 362 BGB erloschen gewesen. Gegenüber dieser Begründung macht die Revision mit Recht geltend, daß sich die Anbaubescbränkung hinsichtlich des gesamten restlichen Pacbtgeländes (77,5 ha) auf die Bewirtschaftung anders auswirkt als die Herausgabe eines zwar beliebig bestimmbaren, aber auf 23 ha beschränkten Gebiets. Die Herausgabe von 23 ha hätte dem Kläger die Möglichkeit der Nutzung einer Fläche dieser Größe genommen. Das allgemeine Kartoffelanbauverbot nahm ihm die im Hinblick auf die gegebenen Bodenver- hältnisse unbestritten wirtschaftlich günstigste Nutzung auf dem gesamten Pachtgelände überhaupt. Es ist, möglicherweise abgesehen von der Behauptung der Beklagten, daß nur ein Drittel der Pachtfläche für den Kartoffelanbau zulässig gewesen sei, und dem Umstand, daß bestimmte Flächen im Hinblick auf die Fristfolge für den Kartoffelanbau im Jahr 1959 ungeeignet waren, bislang nichts darüber vorgetragen, daß die Saatkartoffelvermehrung, wenn die Herausgabe einer bestimmten Fläche von 25 ha verlangt worden wäre, nicht etwa auf dem restlichen Pacbtgelände hat durcheeführt werden können. Nach dem bisherigen Sachvor-trag findet die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch für ein Anbauverbot auf der gesamten Pachtfläche schon entschädigt, in dem Vertrag vom Jahre 1957 keinen Anhalt; jedenfalls bat das Berufungsgericht seine Begründung nicht auf den Inhalt dieses Vertrags gestützt; dies läßt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen auf S. 34 unten des Berufungsurteils entnehmen. Daß der Kläger seinerseits die Saatgutvermebrung 1959 möglicherweise auf bestimmten Flächen vorgesehen hatte, ist unerheblich, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Land benötigte und auch nicht herausverlangt hat. Ist nach dem gegebenen Sachund Streitstand die Anbaubeschränkung für die gesamte Pachtfläche nicht der Herausgabe einer bestimmten Fläche von 25 ha gleichzuachten, so bedarf es nicht, wie von der Revision gefordert, für den Fall, daß 25 ha auf Grund der Vereinbarung von 1957 herausverlangt worden wären, der Prüfung, in welchem Umfang die Beklagte alsdann dem Kläger gegenüber die Zwecke der Verteidigung im Sinne der genannten Vereinbarung näher darzulegen und zu begründen gehabt hätte. Die Ausführungen über die Gründe des Anbauverbots lassen im übrigen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. 2. Unbegründet sind die weiteren Rügen, die die Revision dagegen vorbringt, daß das Berufungsgericht die Folgen der Nutzungsbescbränkung für das Jahr I960 durch den Vergleich vom 7. April / 16. Juni I960 als entschädigt erachtet. Bas Berufungsgericht gewinnt diese Auslegung unter Heranziehung der den Kartoffelanbau einbeziehenden Berechnung der Entschädigung durch den Schätzungsausschuß für die 25,5 ha, die der Vergleichsvorschlag des Scbätzungsausschusses umfaßt. Ohne Recbts-verstoß konnte das Berufungsgericht diese Berechnung auf die restlichen 27 ha erstrecken, die auf Vorschlag des Klägers in den Vergleich einbezogen worden sind. Ber Umstand, daß der Kläger zuvor, nämlich schon im November 1959» weitere Ersatzansprüche wegen des Anbauverbots für die Jahre I960 und 1961 angemeldet hatte, schließt diese Auslegung nicht aus. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses stand schließlich fest, daß der Pachtvertrag gegen die Pauschalabfindung von 30 000 BM insgesamt, insbesondere auch hinsichtlich der 25 ha beendet sein sollte, für deren vorzeitige Herausgabe schon 1957 eine Entschädigung festgelegt worden ist. » Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die vom Kläger 1959 für die Jahre I960 und 1961 angekündigten Ersatzansprüche hei seiner Auslegung des Vergleichs übersehen hätte. 5. Es verbleibt sonach die Möglichkeit, daß dem Kläger für das Jahr 1959 ein Ersatzanspruch wegen der Hinderung der Saatkartoffelvermebrung nicht nur auf 11, sondern auf weiteren 25 ha zugestanden bat. Dies ergäbe, abgesehen von einem weiteren Schaden infolge der Getreidemißernte, nach der von der Revision nicht angegriffenen Berechnung der Höhe des Schadens einen Betrag, der auch unter Einbeziehung der festgestellten überschüssigen Aufrechnungsforderung der Beklagten die eingeklagte Teilforderung übersteigt. Da hei Unbegründetheit der Schadensersatzforderung für das Jahr I960 vom Kläger mit der Klagforderung hilfsweise ein entsprechend höherer Betrag für die Ersatzforderung des Jahres 1959 geltend gemacht ist, so war das Urteil insgesamt aufzuhehen und die Sache zur anderweiten 10 - Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen. Dr. Augustin Rothe Br. Freitag Hill Offterdinger