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BGH · V ZR 12/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 12/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 9« Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr» Freitag, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt; An den Grundstücken A und B besaß auch die Klägerin ein Grundpfandrecht, das jedoch denen des Beklagten im Range nachstando Me Grundstücke A wurden auf Betreiben einer in Abteilung III Nr. 4 eingetragenen Hypothekengläubigerin und die Grundstücke B auf Betreiben des Beklagten aus seiner zweitrangigen Grundschuld über 10 000 BL zwangsversteigerto Der Beklagte hat sich aus der Post Abteilung III Nr. 8 über 10 000 DU auch dem Antrag auf Zwangsversteigerung der Grundstücke A ange-schl038ono Durch Beschluß des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 15« September 1961 (1 K 2/61) wurden beide Grundstücks-gruppen zu einem Gesamtgebot von 84 000 DM dem Beklagten zugeschlagen. Die auf den Grundstücken B an erster Stelle stehende Gesamtgrundschuld des Beklagten über 67 000 DM war ins geringste Gebot als bestehenbleibendes Recht auf-genommen« Bin Antrag nach § 64 Abs« 1 ZVG war nicht gestellt worden. 54 982,61 DM nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG für ersatzpflichtig hielt, übertrug der Klägerin durch Beschluß vom 7.Februar 19^ /Forderungen gegen den&Beklagten in Höhe von 32 626,67 DM und 503»33 DM, insgesamt von 33 130 DM. März 1962 eine Erklärung gemäß § 91 Abs. 2 ZVG ab, wonach seine Gesamtgrundschuld über 67 000 DM auf den Grundstücken A bestehen bleiben sollte. Der Fall, daß alle gesamtver-hafteten Grundstücke zu einem Gesamtausgebot zugeschlagen werden und bei einem Grundstück die Gesamtgrundschuld als bestehenbloibendes Recht ins geringste Gebot aufgenomaen ist, bei den andern Grundstücken aber ausfallt, da das Recht dem Recht des betreibenden Gläubigers nachgeht, sei noch nicht ausdrücklich im Schrifttum und in der Rechtsprechung behandelt worden. Diese Vorschrift diene dem Schutz der Beteiligten, indem sie bestimme, daß in dem Umfang der Verbindlichkeiten des Erotehers durch den Wegfall eines im geringsten Gebot berücksichtigten Rechts keine Veränderung ointreten dürfe. Deshalb habe der Ersteher anstelle des weggefallenen Rechts, das zu übernehmen er sich erboten hat, den Betrag des berücksichtigter Kapitals als Ausgleich für eine ihn ansonsten einseitig begünstigende Rechtsfolge zu zahlen. Der Wegfall des Rechts solle deshalb nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG bewirken, daß der Ver- Der Umstand, daß der Beklagte Ersteher und zugleich Inhaber des HechtB sei, das bestehen bleiben sollte, indessen nach den besonderen Vorschriften über dio Gesamtgrundschuld gemäß den §§ 91 Abs.3 Satz 2 ZVG, 1181 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB erloschen sei, könne eine andere Beurteilung der Interessenlage nicht rechtfertigen. Sie meint in Anlehnung an die in § 64 ZVG vorgesehene Regelung, os könne gar nicht richtig sein, daß die 67 000 DL dem Uberschuß von 83 485»40 DL unmittelbar hinzugesetzt werden; vielmehr müsse der Überschuß richtigerweise zunächst im Verhältnis von 13 » 11 aufgeteilt werden, um zu den Grundstückswerten zu kommen. Das Zwangsvorsteigerungsgericht hat dem Uberschuß von 83 4-85,40 DM den Betrag der Rechte, dio nach § 91 ZVG nicht erloschen sind (67 000 DM), hinzugerechnet« Das entsprach dem Gesetz (vgl. Die Gesamtgrundschuld über 67 000 DM ist nur auf den Grundstücken B bestehen geblieben* danach hat das Bargebot für allo Grundstücke zusammen um den Betrag jener Gesamtgrundschuld niedriger gelegen. Die Lage ist so anzusehen, als ob die Grundstücke B von dem Erlös, wenn man das bestehengebliebene Recht mitrechnet, schon den Betrag dieses Rechts im voraus empfangen haben (vgl. von 81 512,92 DM hat es zunächst die in der Revisionsbegründung angeführten vier Rechte bedient und sodann auf die erloschene Gesamtgrundschuld des Beklagten von 67 000 DM 54 982,61 DM zugeteilt. Von deta auf die Grundstücke B entfallenden Betrag von 68 972,48 DM hat das Zwangsversteigerungsgericht die dort bestehen gebliebene Gesamtgrundschuld von 67 000 Dfci abgezogen (§ 112 Abs. 2 Satz 3 ZVG) und dem verbleibenden Rest von 1 972,48 DM das bei den Grundstücken A dem Beklagten auf die Gesamtgrundschuld zugeteilte Teilkapital von 54 982,61 DM zugezählt. Von den so errechneten 56 955,09 DM hat es u.a. der Klägerin auf deren erloschenes Recht einscnließlich rückständiger Zinsen 33 130 DM zugeteilt. Nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG hat der Beklagte als Ersteher außer dem Bargebot den Betrag des Kapitals zu zahlen, um den die auf den Grundstücken B gemäß den Versteigerungsbedingungen stehen gebliebene Gesa .*tgrundschuld Uber 67 000 Dü durch Befriedigung nach der Zuteilung von 54 982,61 DM aus dem Erlös bei den Grundstücken A erlosch. Der Beklagte hat hier Befriedigung aus den Grundstücken A gesucht und in Höhe von 54 982,61 DM erhalten. Durch seine Erklärung, seine Gesamtgrundschuld über 67 000 DM solle auf den Grundstücken A bestehen bleiben (§91 Abs. 2 ZVG? tninderto sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Eetrag, welcher sonst dem Berechtigten der Gosamtgrundschuld gebührt hätte; die Erklärung wirkte ferner wie die Befriedigung aus den Grundstücken (§ 91 Abs.3 ZVG). Die Befriedigung in Höhe des erwähnten Betrage hatte zur Folge, daß die übrigen Pfandobjekte in Gestalt der Grundstücke B insoweit frei wurden (§ 1181 Abs. 2, 1192 BGB; vgl. Wie es sich in den Fällen verhält, in denen alle mit dem Gesamtgrundpfandrecht belasteten Grundstücke zusammen ausgeboten und zugeschlagen werden und das Gesamtgrundpfandrecht dem Anspruch des betreibendex Gläubigers vorgeht und deshalb bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen ist (vgl. Hier sind alle gesamtbelasteten Grundstücke zu einem Gesamtausgebot zugeschlagen worden, und nur auf einem Teil der Grundstücke ist die Gesamtgrundschuld als bestehenbleibendes Recht ins geringste Gebot aufgenomnen worden, auf den anderen aber ausgefallen, weil das Recht dem des betreibenden Gläubigers nachgegangen ist. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG wollte der Gesetzgeber für den Fall Vorsorgen, daß ein Recht, das im geringsten Gebot berücksichtigt worden ist, nicht besteht. Ohne diese Regelung würde nur der Ersteher den Vorteil haben, während dieser doch den Beteiligten zufallen muß, die deshalb, weil das Recht als bestehend angenommen wurde, nicht zur Deckung gelangen (vgl. Das Zwangoversteigerungsgericht hat der Klägerin die Klageforderung nicht zu Unrecht zugeteilt (§ 125 ZVG). A. Das Oberlandesgericht hat weiterhin ein Recht des Beklagten, den Betrag der angeordneten Nachzahlung bis zur Löschung der auf den Grundstücken B eingetragenen Post Abteilung III Nr. 1 zurückzubehalten, verneint. Es ist davon auszugehen, daß § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG die Verpflichtung des Erstehers zur Zahlung der Ersatzsumme nur vom Erlöschen und nicht auch von der Löschung abhängig macht. Nur dann, wenn einem Ersteher die Zahlung nicht zugemutot werden kann, ohne daß ihm das Erlöschen der Grundschuld in dieser Höhe so nachgewiesen wird, daß er den Grundschuldgläubiger gegenüber gesichert ist, braucht Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Hecht die Frage offen gelassen, ob der Vorwurf des Beklagten gegenüber dem Bechtspfleger zutrifft. Selbst wenn unterstellt wird, daß der mündlich verkündete Zuschlagbeschluß die Hr. 1 a des schriftlich abgesetzten Zuschlagbeschlusses vom 15= September 1961 - beide Beschlüsse sind vom Beklagten nicht angefochten worden (vgl= Steiner/Riedel aaO § 98 Ann. 3 a) - noch nicht enthielt, muß bei der Prüfung, ob die Klage begründet ist, davon ausgegangen werden, daß die Post Abteilung III Nr. 1 im Grundbuch der Grundstücke B bestehen geblieben ist. Da das Bestehenbleiben der Post in Abteilung III Hr. 1 im Grundbuch der Grundstücke B zu den gesetzlichen Bedingungen gehörte, war die ausdrückliche Erwähnung jenes Grundpfandrechts im mündlich verkündeten Beschluß nicht unbedingt erforderlich. Da der mündlich ver-kündeto Zuschlag vom Beklagten nicht angefochten worden ist, hat der Beschluß auch nach dem Vorbringen des Beklagten in

Zitierte Normen: § 91 ZVG § 1181 BGB § 50 ZVG § 812 BGB § 64 ZVG § 1132 BGB § 50 ZVG § 286 ZPO § 50 ZVG § 97 ZPO
GrundstückZVGRechtBeschlußKlägerinGesamtgrundschuld

Volltext der Entscheidung

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ZVG 5 50 Abs. 2 Nr. 2
Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn alle gesantverhaftoten Grundstücke zu einem Gesamtausgebot zugeschlagen werden und bei einem Grundstück die Gesa ntgrundschuld ins geringste Gebot aufgenommen ist, bei den anderen Gi’undstücken aber ausfällt.
TZ!!,Urt.v. 9. Dezember 1966 - V ZR 12/64 OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
9. Dezember 1966 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V ZK 12/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Eugen R (Rheinland),
Uber Ml
 Beklagten und Revisionsklügers, - Prozeßbevollmiichtigter* Rechtsanwalt Dr.
gegen
 diePirma Deut scheFj^ GmbH,	,	Neue
 Ma^^^-StraßV'MBMHvertreten durch ihre Geschäfts-fUhrer Dr. Rolf-Peter	Erwin	B^^^Bund
 Walter lL
Klägerin und Revisionabeklagte,
- Prozeßbevollmachtigter* Rechtsanwalt Dr
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 9« Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr» Freitag, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil dos 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand}
Der Beklagte besaß als Gläubiger der Eheleuto Helmut und Alfriede KflBen deren in den Grundbüchern von JDfli Band 20 Blatt 1000 und von DaH0H0H0| Band 30 Blatt 1300 eingetrogenen Grundstücken (im folgenden als Grundstücke A bezeichnet) eine in Abteilung III Nr. 7 eingetragene valutierte Gesamtgrundschuld über 67 000 DM und eine in Abteilung III Nr. 8 eingetragene weitere Gesamtgrundschuld über 10 000 DM. Die beiden genannten Gesamtgrundschulden lastoten außerdem auf den in den Grundbüchern von DflH^Band 30 Blatt 1100 und von Da00H0 Band 40Blett 1500 eingetragenen Grundstücken (im folgenden als Grundstücke B bezeichnet) der Ehefrau Elfriede K^00^ und zwar dort an erster und zweiter Stelle. An den Grundstücken A und B besaß auch die Klägerin ein Grundpfandrecht, das jedoch denen des Beklagten im
 
Range nachstando Me Grundstücke A wurden auf Betreiben einer in Abteilung III Nr. 4 eingetragenen Hypothekengläubigerin und die Grundstücke B auf Betreiben des Beklagten aus seiner zweitrangigen Grundschuld über 10 000 BL zwangsversteigerto Der Beklagte hat sich aus der Post Abteilung III Nr. 8 über 10 000 DU auch dem Antrag auf Zwangsversteigerung der Grundstücke A ange-schl038ono
 Durch Beschluß des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 15« September 1961 (1 K 2/61) wurden beide Grundstücks-gruppen zu einem Gesamtgebot von 84 000 DM dem Beklagten zugeschlagen. Die auf den Grundstücken B an erster Stelle stehende Gesamtgrundschuld des Beklagten über 67 000 DM war ins geringste Gebot als bestehenbleibendes Recht auf-genommen« Bin Antrag nach § 64 Abs« 1 ZVG war nicht gestellt worden.
In Verteilun<_sterrain erklärte der Beklagte, wegen
 seiner Gesamtgrundschuld über 67 000 DM suche er zunächst
 Befriedigung aus den Grundstücken A. Auf Grund dieser
 Erklärung gebührten dem Beklagten nach dem Teilungsplan
 des Zwangsversteigerungsgerichts vom 5«/7« Februar 1962
54 982,61 DM. Das Gericht, das den Beklagten in Höhe von
54 982,61 DM nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG für ersatzpflichtig
 hielt, übertrug der Klägerin durch Beschluß vom 7.Februar 19^ /Forderungen
 gegen den&Beklagten in Höhe von 32 626,67 DM und 503»33 DM, insgesamt von 33 130 DM. In dieser Höhe war die Klägerin mit ihren dem Beklagten gegenüber nachrangigen Rechten in der Zwangsversteigerung ausgefallen. Der Beklagte gab sodann am 5. März 1962 eine Erklärung gemäß § 91 Abs. 2 ZVG ab, wonach seine Gesamtgrundschuld über 67 000 DM auf den Grundstücken A bestehen bleiben sollte.
 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erfüllung der ihr übertragenen Forderung. Sie hat u.a. beantragt, den Beklagten zu Vorurteilen, an sie 33 130 DM nebst 4 i»
Zinsen seit dem 5» Februar 1962, hilfsweise seit dem 6. Oktober 1962 zu zahlen.
Der Beklagto hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Lr hat dio Ansicht vertreten, die Gesamtgrundschuld an den Grundstücken B über 67 000 DM stehe, soweit sie nicht ihm zustehe, allenfalls der Ehefrau Kfl^zu. Außerdem finde § 1181 BGB auf Grundschulden keine Anwendung. Er sei deshalb nicht verpflichtet, an die Klägerin eino Ersatzzahlung zu leisten. Im übrigen sei er nur Zug um Zug gegon Löschung der Grundschulden im Grundbuch zur Zahlung verpflichtet. Hierzu hat er behauptet, er habe die Grundschuld an einen gutgläubigen Dritten, und zwar an seinen Bevollmächtigten	übertragen. Dieser habe
 die Grundschuld an einen weiteren ebenfalls gutgläubigen "ritten abgetreten.
Da8 Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem ersten Hilfsantrag der Klägerin zur Zahlung von 33 130 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 6. Oktober 1962 verurteilt. Der Beklagto hat Berufung eingelegt.
Die Grundstücke B sind erneut versteigert und dem Kaufmann Küjm zugeschlagen worden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewieaon. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein auf Klagabweisung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Dio Klägerin bittot, die Revision zurückzuweisen.
 
Rntscheidungsgründe;
I.
A.	Das Oberlandesgericht hat ausgeführtj Die Ansicht des Beklagten, § 50 Ab3. 2 Hr. 2 2VG sei hier nicht anwendbar, treffe nicht zu. Der Fall, daß alle gesamtver-hafteten Grundstücke zu einem Gesamtausgebot zugeschlagen werden und bei einem Grundstück die Gesamtgrundschuld als bestehenbloibendes Recht ins geringste Gebot aufgenomaen ist, bei den andern Grundstücken aber ausfallt, da das Recht dem Recht des betreibenden Gläubigers nachgeht, sei noch nicht ausdrücklich im Schrifttum und in der Rechtsprechung behandelt worden. Die Interessenlage gebiete die unmittelbare oder mittelbare Anwendung des § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG auf einen solchen Sachverhalt. Diese Vorschrift diene dem Schutz der Beteiligten, indem sie bestimme, daß in dem Umfang der Verbindlichkeiten des Erotehers durch den Wegfall eines im geringsten Gebot berücksichtigten Rechts keine Veränderung ointreten dürfe. Deshalb habe der Ersteher anstelle des weggefallenen Rechts, das zu übernehmen er sich erboten hat, den Betrag des berücksichtigter Kapitals als Ausgleich für eine ihn ansonsten einseitig begünstigende Rechtsfolge zu zahlen. Das leuchte ohne weiteres ein, wenn der Ersteher nicht, wie hier, Inhaber der weggefallenen Gesamtgrundschuld sei. Er habe 84 000 DM als Bargeld zu leisten sowie das bestehenbleibende Recht von 67 000 DM zu übernehmen gehabt. Beides zusammen bilde den Steigerlös. Dadurch, daß das Recht von 67 000 DM nunmehr in Höhe von fast 55 000 Di! Wegfälle, . solle sich an dem Steigerlös nichts ändern. Der Wegfall des Rechts solle deshalb nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG bewirken, daß der Ver-
»
 
oteigerungserlös aich durch Ersatzzahlungen zu den Bedingungen des weggefallenen Rechts wieder ausgleiche. Der Er-stehor, der nicht Inhaber dee weggefallenen Rechts sei, werde hierdurch gleichgestellt, da er jederzeit mit der Kündigung des bostehenbleibenden Rechts und mit der Folge einer weiteren Zahlungspflicht für den Grundstückserwerb rechnen müsse. Der Umstand, daß der Beklagte Ersteher und zugleich Inhaber des HechtB sei, das bestehen bleiben sollte, indessen nach den besonderen Vorschriften über dio Gesamtgrundschuld gemäß den §§ 91 Abs. 3 Satz 2 ZVG, 1181 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB erloschen sei, könne eine andere Beurteilung der Interessenlage nicht rechtfertigen.
B.	Die Revision rügt Verletzung des § 812 BGB. Sie meint in Anlehnung an die in § 64 ZVG vorgesehene Regelung, os könne gar nicht richtig sein, daß die 67 000 DL dem Uberschuß von 83 485»40 DL unmittelbar hinzugesetzt werden; vielmehr müsse der Überschuß richtigerweise zunächst im Verhältnis von 13 » 11 aufgeteilt werden, um zu den Grundstückswerten zu kommen. Danach ergäben sich, wenn man von einem Betrag von rund 84 000 DM ausgehe, für den Grundstücks-komplex A 45 500 DM, für den Grundstückskomplex B 38 500 DM.
Nach ihrer Berechnung (vgl. den Schriftsatz vom 21.Februar 1964) reichten die 38 500 DI.I, dio auf den Komplex B vom Überschuß entfielen, nicht dazu aus-, die Lasten des Beklagten abzudecken. Im Versteigerungsprotokoll heiße es ausdrücklich, daß die Verteilung unter Berücksichtigung des gestellten Antrags des Herrn Küpper unter Anwendung des § 1132 BGB in 3ezug auf die 67 000 Dt>i vorzunehmen sei. Das hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen.
Soweit die Klägerin eine Zuteilung erlangt habe, könne sie sich darauf nach § 242 BGB nicht berufen. § 50 ZVG ver-
 
ändere die Rangverhältnisse nicht. '’Man könne al30 nicht zun richtigen Ergebnis kommen, wenn man einfach nach § 50 ZVG noch dazu die vollen 67 000 EM zusetze”, weil damit ein Ergebnis erreicht werde, das gar nicht zutreffen könne.
C.	Der Angriff hat keinen Erfolg. Das Zv.angsversteigeru gericht hat die Verteilung des Erlöses nach § 112 ZVG vor-genommen. Von dieser Bestimmung darf nur abgewichen werden, wenn alle Beteiligten zustimmen (vgl. Oteiner/Riedel, Zwangs Versteigerung und ZwangsVerwaltung 7. Aufl. § 112 Anm. 1). über ein solches Einverständnis besagt der Tatbestand des Berufungsurteils nichts. Das Zwangsvorsteigerungsgericht hat dem Uberschuß von 83 4-85,40 DM den Betrag der Rechte, dio nach § 91 ZVG nicht erloschen sind (67 000 DM), hinzugerechnet« Das entsprach dem Gesetz (vgl. § 112 Abs. 2 ZVG). Die Verteilung durfte nicht einfach nach dem reinen Wert der Grundstücke vorgenommen werden. Das wäre in Betracht gekommen, wenn die Gesamtgrundpfandrechte, die alle Grundstücke belasten, auch an allen Grundstücken bestehen geblieben wären (vgl. KorintenbergA*enz, Gesetz über die Zwangsversteigerung und ZwangsVerwaltung, 6. Aufl. § 112 Anm. 3 Fußn. 3). Das ist hier nicht der Pall. Die Gesamtgrundschuld über 67 000 DM ist nur auf den Grundstücken B bestehen geblieben* danach hat das Bargebot für allo Grundstücke zusammen um den Betrag jener Gesamtgrundschuld niedriger gelegen. Die Lage ist so anzusehen, als ob die Grundstücke B von dem Erlös, wenn man das bestehengebliebene Recht mitrechnet, schon den Betrag dieses Rechts im voraus empfangen haben (vgl. Korintenberg/henz aaO). Biese Zusammenhänge verkennt die Revision. Das Zwangsversteigorungs-gericht hat den Überschuß im Verhältnis 65 • 55 oder 13 s 11 verteilt. Mit dem auf die Grundstücke A entfallenden Betrag
8 -
von 81 512,92 DM hat es zunächst die in der Revisionsbegründung angeführten vier Rechte bedient und sodann auf die erloschene Gesamtgrundschuld des Beklagten von 67 000 DM 54 982,61 DM zugeteilt. Von deta auf die Grundstücke B entfallenden Betrag von 68 972,48 DM hat das Zwangsversteigerungsgericht die dort bestehen gebliebene Gesamtgrundschuld von 67 000 Dfci abgezogen (§ 112 Abs. 2 Satz 3 ZVG) und dem verbleibenden Rest von 1 972,48 DM das bei den Grundstücken A dem Beklagten auf die Gesamtgrundschuld zugeteilte Teilkapital von 54 982,61 DM zugezählt. Von den so errechneten 56 955,09 DM hat es u.a. der Klägerin auf deren erloschenes Recht einscnließlich rückständiger Zinsen 33 130 DM zugeteilt. Die Berechnung der Ersatzzahlungen entspricht dem Gesotz.
Nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG hat der Beklagte als Ersteher außer dem Bargebot den Betrag des Kapitals zu zahlen, um den die auf den Grundstücken B gemäß den Versteigerungsbedingungen stehen gebliebene Gesa .*tgrundschuld Uber 67 000 Dü durch Befriedigung nach der Zuteilung von 54 982,61 DM aus dem Erlös bei den Grundstücken A erlosch.
Da3 Erlöschen ist auf Grund der §§ 1132 Abs. 1 Satz, 2,
118?. Abs. 2, 1192 BGB eingetreten. Der Gläubiger eines -grund—
Gesarnfpfandrechts ist nach § 1132 Abs. 1 Satz 2 befugt, für sein Recht nach seinem freien Ermessen Befriedigung aus den einen oder anderen Grundstück zu suchen. Der Beklagte hat hier Befriedigung aus den Grundstücken A gesucht und in Höhe von 54 982,61 DM erhalten. Durch seine Erklärung, seine Gesamtgrundschuld über 67 000 DM solle auf den Grundstücken A bestehen bleiben (§91 Abs. 2 ZVG? wegen der Rückwirkung auf den Tag des Zuschlags vgl. «ilhelmi/Vogol/Zeller, ZVG 6. Aufl. § 91 Anm. 5), ver  9 -
tninderto sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Eetrag, welcher sonst dem Berechtigten der Gosamtgrundschuld gebührt hätte; die Erklärung wirkte ferner wie die Befriedigung aus den Grundstücken (§ 91 Abs. 3 ZVG). Die Befriedigung in Höhe des erwähnten Betrage hatte zur Folge, daß die übrigen Pfandobjekte in Gestalt der Grundstücke B insoweit frei wurden (§ 1181 Abs. 2,
 1192 BGB; vgl. Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1132 Kdn. 30; ferner RG HRR 1930, Kr. 2176). Die Befreiung der Grundstücke B löste die Zuzahlingspf licht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 2 aus. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Sachverhalt, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, zu demindest entsprechend anwendbar. Wie es sich in den Fällen verhält, in denen alle mit dem Gesamtgrundpfandrecht belasteten Grundstücke zusammen ausgeboten und zugeschlagen werden und das Gesamtgrundpfandrecht dem Anspruch des betreibendex Gläubigers vorgeht und deshalb bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen ist (vgl. Korintenber^ "cnz aaO £§ 63» 64 Ann. II 2) kann dahin stehen. Hier sind alle gesamtbelasteten Grundstücke zu einem Gesamtausgebot zugeschlagen worden, und nur auf einem Teil der Grundstücke ist die Gesamtgrundschuld als bestehenbleibendes Recht ins geringste Gebot aufgenomnen worden, auf den anderen aber ausgefallen, weil das Recht dem des betreibenden Gläubigers nachgegangen ist. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG wollte der Gesetzgeber für den Fall Vorsorgen, daß ein Recht, das im geringsten Gebot berücksichtigt worden ist, nicht besteht. Ohne diese Regelung würde nur der Ersteher den Vorteil haben, während dieser doch den Beteiligten zufallen muß, die deshalb, weil das Recht als bestehend angenommen wurde, nicht zur Deckung gelangen (vgl. Jaeckel/Güthe ZVG 7. Aufl, 50, 51 Rdn. 1). Dieser Grundgedanke trifft auf den vor-
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liegenden Sachverhalt zu. Der Beklagte will den vom Gesetz vorgesehenen Ausgleich der Interessen verhindern. Sein Vorwurf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten richteten, ist unbegründet« Daraus, daß er Ersteher und zugleich Inhaber des Gesarat-grundpfandrechts ist, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten«
Das Zwangoversteigerungsgericht hat der Klägerin die Klageforderung nicht zu Unrecht zugeteilt (§ 125 ZVG). Durch deren Geltendmachung verstößt sie nicht gegen Treu und Glauben, wie die Revision meint.
II.
A.	Das Oberlandesgericht hat weiterhin ein Recht des Beklagten, den Betrag der angeordneten Nachzahlung bis zur Löschung der auf den Grundstücken B eingetragenen Post Abteilung III Nr. 1 zurückzubehalten, verneint. Es meint, es sei hier Sacho des Erotehers, das Recht löschen zu lassen. Daß er das Grundpfandrecht an einen Dritten übertragen habe, ändere daran nichts.
B.	Die Revision rügt hierzu ohne Erfolg Verletzung der §§ 286, 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO).
Es ist davon auszugehen, daß § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG die Verpflichtung des Erstehers zur Zahlung der Ersatzsumme nur vom Erlöschen und nicht auch von der Löschung abhängig macht. Nur dann, wenn einem Ersteher die Zahlung nicht zugemutot werden kann, ohne daß ihm das Erlöschen der Grundschuld in dieser Höhe so nachgewiesen wird, daß er den Grundschuldgläubiger gegenüber gesichert ist, braucht
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or lediglich Zug um Zug gegen Aushändigung der zur Borichl gung des Grundbuchs erforderlichen Urkunde zu leisten (vg3 kG Gruchot 56, 987, 992 f) «> Hier konnte der Beklagte als inhaber der Grundschuld und Ersteher die Löschung ohno weiteres selbst vornehmen lassen. Ein Sicherungsbedürfnis bestand nicht (vgl. OLG Breslau in HRR 1957 Hr. 1548). Mil dem Vorbringen, er habe das Recht weiterübertragen, kann er nicht gehört werden (vgl. Korintenbcrg/Aenz aaO $ 130 Ann. 5 Fußn. 3) <>
Die Ansicht des Berufungsgerichts erweist sich danach als unangreifbar.
III.
A.	Das Oberlandesgericht hat zu dem Vortrag des Beklagten, der Rechtspfleger habe ohne Unterrichtung des Ver oteigerungsrichters das Bestehenbleiben der Post Abteilung Nr. 1 im Grundbuch der Grundstücke B nachträglich in dem
'^rnito vom Richter	ercchriebenen Zuschlagbeschluß ein-
gefugt, bemerkt, es könne auf sich beruhen, ob der Vorwurf des Beklagten zutreffe. Der mit diesem Zusatz den Beteilig zugestellte Beschluß wäre allenfalls mit einem Fehler behaftet. Er sei jedoch auch als mangelhafte Entscheidung bi zur Aufhebung auf Grund eines Rechtsbehelfs wirksam. Im übrigen habe der Versteigerungsrichter durch Beschluß vom 7. Februar 1962 einen Antrag auf Berichtigung des Zuschlag Beschlusses zurückgewiesen.
B.	Auch die insoweit erhobene Rüge, § 286 in Verbindu mit § 164 ZPO sei verletzt, verhilft der Revision nicht zu Erfolg.
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Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die vom Beklagten angebotenen Beweise hätto erheben müssen.. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Hecht die Frage offen gelassen, ob der Vorwurf des Beklagten gegenüber dem Bechtspfleger zutrifft. Selbst wenn unterstellt wird, daß der mündlich verkündete Zuschlagbeschluß die Hr. 1 a des schriftlich abgesetzten Zuschlagbeschlusses vom 15= September 1961 - beide Beschlüsse sind vom Beklagten nicht angefochten worden (vgl= Steiner/Riedel aaO § 98 Ann. 3 a) - noch nicht enthielt, muß bei der Prüfung, ob die Klage begründet ist, davon ausgegangen werden, daß die Post Abteilung III Nr. 1 im Grundbuch der Grundstücke B bestehen geblieben ist. Der Grund hierfür liegt darin, daß die Versteigerungsbedingungen auch im mündlich verkündeten Beschluß bezeichnet worden sind. Der Versteigerungs-richtor hat unstreitig ausdrücklich im Termin verkündet, daß der Zuschlag zu den gesetzlichen Bedingungen und der besonderen Bedingung der Verkaufsverpflichtung der landwirtschaftlichen Flächen erteilt werde. Hur die abweichendon, nicht aber die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen müssen im einzelnen im Zuschlagbeschluß erläutert werden (vgl. Steiner/Riedel aaO § 82 Anm. 3 a ee). Da das Bestehenbleiben der Post in Abteilung III Hr. 1 im Grundbuch der Grundstücke B zu den gesetzlichen Bedingungen gehörte, war die ausdrückliche Erwähnung jenes Grundpfandrechts im mündlich verkündeten Beschluß nicht unbedingt erforderlich. Es bedeuteto keine nachträgliche inhaltliche Änderung des mündlich verkündeten Beschlusses, daß der schriftlich abgesetzte Beschluß das Bestehenbleiben des Rechts erwähnt. Jenes Grundpfandrecht blieb zwangsläufig bestehen (vgl. §§ 44, 52 ZVG). Da der mündlich ver-kündeto Zuschlag vom Beklagten nicht angefochten worden ist, hat der Beschluß auch nach dem Vorbringen des Beklagten in
 
den Vorinstanzen die Wirkung eines Riehteropruchs mit den sich aus §§ 50, 125 ZVG ergebenden Folgen entfaltet (vgl« Urteil des Senats vom 2. November 1965, V ZR 82/63, WM 1965? 1177)* Im übrigen steht der Inhalt des Versteigerungsprotokolls vom 15. September 1961 dem Vortrag des Beklagten Uber die Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen entgegen. Der Beklagte hot nicht behauptet, daß das Protokoll gefälscht worden sei (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO 29. Aufl. § 164 Anm. 2).
IV.
Da die angefochtene Entscheidung auch sonst keinen Iehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuvveisen.
Dr. Augustin	Dr.	Freitag	Mattem
 Hill	Dr.	Groll