(Zweitbeklagten), den am 1» Juli I960 ausgeschiedenen Komplementär Dr» Schg^p (Drittbeklagten) sov/ie gegen die zwei Erben (Viertbeklagte) und die drei Testamentsvollstrecker (fünftbeklagte) des am 7» Juli I960 gestorbenen Komplementärs August als Gesamtschuldner auf Zahlung von 350 000 DLI und Zinsen (gestaffelt seit I960)0 Davon begehrt sie rund 334 000 DM als herauszugebenden Versteigerungserlös aus den zwei Nymphenburger Grundstücken, weil die Grundschuld der Bank an ihnen nicht valutiert gewesen sei (Bereicherung),und rund 16 000 DM als Teilbetrag von (mindestens 2 550 000 DU) Kosten und Schaden infolge der Versteigerung, mit deren Betreiben und Durchführung die beklagte Bank gegen ihre Vertragspflichten und gegen die guten Sitten verstoßen habe (Schadensersatz)9 140 000 DM außerdem als Ersatz von Aufwendungen, um August und Dr» Sch^^ im Dritten Reich vor Ver- Entscheidend sei also, ob die beklagte Bank die von ihr behaupteten Ansprüche zur Zeit der Versteigerung hatte; da3 3eien Ansprüche gegen die "Vermögensverwaltung" aus der Transaktion vom 9« April 1952 (IV) und Ansprüche gegen die Klägerin selbst auf Zahlung des Schuldsaldos von Konto 30095 und von Kosten (V)o Sie allein (rund 964 000 DM) hätten schon die Zuteilung des Versteigerungserlöses auf die Nymphenburgor Grundschuld der beklagten Bank (334 000 DM) überstiegene An jenem Tage hätten sich unter den von der Klägerin vor- 1190) mit einem bei Schweizer Banken erworbenen erheblichen Sperrmarkguthaben und ein freies DM-Konto der "Vermögensverwaltung" (Nre 561) mit einem aus laufenden Auszahlungen herrührenden Schuldsaldo von über 2,8 Millionen DM befundene Am 9» April 1952 habe die Klägerin die beklagte Bank veranlaßt, der "Vermögens-Verwaltung" einen zur kurzfristigen Überbrückung bestimmten Kredit von 2,5 Millionen DM zu gewähren, welchen Betrag die beklagte Bank an die Kreissparkasse zur Gutschrift auf dem genannten Sparkassenkonto der "Vermögens-Verwaltung" überwiesen habe» Am selben Tag habe die Klägei'in die Sparkasse veranlaßt, von ihrem genannten Sperrmarkkonto 2,7 Millionen DM auf ein damit neu eröffnetes Sperrmarkkonto bei der beklagten Bank (Nr» 27176) zu überweisen; der beklagten Bank habo die Klägerin mitgeteilt, dieser Betrag solle zu üblichem Zinssatz als Kündigungsgeld mit einjähriger Kündigungsfrist hereingenommen und nach Hingang der Genehmigung der Landeszentralbank in Bayern zu dem Ausgleich der Kontoschuld der "Vermögensverwaltung" verwendet wordene Hin solcher Ausgleich habe jedoch nicht stattgefunden; vielmehr sei in der Folgezeit ein Teil des Sperrmarkguthabens L^miH^D von der Landeszentralbank für Darlehen an die Klägerin selbst (zu Grunderwerbo-und Bauzwecken in Nymphenburg) freigegeben und entsprechend verwendet worden (1,2 Millionen DM), ein anderer Teil sei an die Sparkasse gegangen (über 500 000 DM) und das restliche Sperrmarkguthaben sei im Strafverfahren gegen die Klägerin eingezogen wordeno Deshalb sei die "Vermögens-Verwaltung" Schuldner des ihr am 9» April 1952 gewährten Kredits der beklagten Bank in Höhe von 2,5 Millionen DM gebliebeno Dies sei eine echte Kreditgewährung gewesen, mit der der Herzog von nichts zu tun gehabt habe Entgegen dem Vortrag der Klägerin, die alle Geschäfte als ihre Ligengeschäfte und die verschiedenen Kontobezeichnungen ebenfalls als Tarnmanöver gegenüber der landessentralbank im Einverständnis mit der Sparkasse und der beklagten Bank bezeichnet, habe es sich nicht um die Tarnung einer devisenrechtlich verbotenen Auszahlung von Sperrmarkguthaben ohne Genehmigung gehandelte Das ergebe sich; 5« Unrichtig sei die Annahme der Klägerin, bereits bei der Sparkasse seien die über 2,8 Millionen DM Auszahlungen (“Vorschußzahlungen'*) zu Lasten des Kontos “Vermögensverwaltung^Nr» 561) keine echten Darlehenszahlungen an Prinz Adalbert und Prinzessin Pilar gewesen, sondern eine Verwertung des Sperrmarkköntoo Leuchtenberg, das dadurch aufgebraucht worden sei mit der Wirkung, daß schon bei der Sparkasse keine Schuld der Vermögensverwaltung mehr bestanden habe0 Die Vernehmung des Zeugen R dazu erübrige sich» b) Dabei habe es sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht um verbotene Sperrmarkauszahlungen gehandelt, deren Rückzahlung § 817 Satz 2 BGB entgegen-stände, sondern um normale Darlehen (Kredit) der beklagten Bank an die Klägerin als Deviseninländerin, also keinen Devisenverstoß (vgl«, für das “Verinögensverwaltungs“-konto das Senatsurteil im Vorprozeß)<, Also bestehe eine Rückzahlungspflicht der Klägerin in Höhe von Auch die weiter von der Klägerin behauptete, unterstellte Tatsache, daß die Ersteherin den einzigen weiteren Kauflustigen (Architekt durch Übergabe eines Schecks vom Bieten abgehalten und einen Teil des Scheckbetrags von der beklagten Bank ersetzt bekommen habe, wäre nur dann sittenwidrig, wenn eine gemeinsame . höher sei, habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt, auch das Gutachten Schneider nicht substantiiert angegriffen» Maßgebend sei auch nicht der Verkehrswert, sondern ob ein Bargebot von mehr als 355 000 DM erzielbar gewesen sei» Dabei hätte das Gebot schon um rund 42 000 DM höher sein müssen, um die Ansprüche der beklagten Bank aus der Grundschuld zu decken«, Die Klägerin behaupte nicht, daß die Ersteherin oder ein dritter Bieter (D^ft zu solchem Mehrgebot bereit und ln rechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht zutreffend von der Schlüssigkeit des Klagvortrags aus; Wenn zur Zeit der Zwangsversteigerung der genannten Hymphen-burger Grundstücke Forderungen der beklagten Bank, die durch die Grundschuld gesichert werden sollten, nicht vorhanden waren, so war die beklagte Bank damals verpflichtet, die Grundochuld auf die Klägerin zurückzuübertragen oder auf sie zu verzichten; in diesem Falle ist sie nunmehr nach erfolgter Versteigerung und Erlösverteilung verpflichtet, den Versteigerungserlöa herauszu-geben. 1..Die Revision zieht (Hauptbegründung III) bereits die Wirksamkeit der Grundschuldabtretung von der Klägerin an die beklagte Bank nach § 242 und § 117 BGB deshalb in Zweifel, weil die Abtretung nur gefälligkeitshalber erfolgt sei mit Rücksicht darauf, daß sich die Bank N gegenüber der Bankaufsichtsbehörde habe decken wollen. Palais bestellte; und inhaltlich besagt er zwar, die Bestellung (gemeint; und die Abtretung) der Grundschuld sei allein mit Rücksicht auf die damals anhängige Devisenprüfung der Bank Deutscher Länder vorgononmen worden; damit war aber nur über Anlaß und Motiv der Grundschuldhingabe etwas ausgesagt, nicht auch ihr bloßer Scheincharakter oder Umstände behauptet und unter Beweis gestellt, die eine spätere Verwertung der Grundschuld als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen,, die Grundschuld durch einen Darlehensrückzahlungsansprueh in dieser Hohe valutiert war (30 die Beklagten), oder ob es sich dabei um eine Scheinbuchung als Teil eines Tarnmanövers zur Verdeckung einer bereits bei der Be-* sirkssparkasse erfolgten Auszahlung des Sperrmarkguthabens Leuchtenberg in etwa gleicher Höhe handelte, der angebliche Kreditvertrag (Barlehensvertrag zwischen der beklagten Bank und der "Vermögensverwaltung") daher sowohl mangels Brnstlichkeit (§ 117 BGB) als auch wegen Verstoßes gegen die damaligen Devisenbestimmungen nichtig war und deshalb eine Forderung der beklagten Bank gegen die "Vermögensverwaltung'* und insoweit eine Valutierung der Grundschuld nicht entstand (so die Beklagte; vglo dazu den vom Bundesgerichtshof am 28» Oktober 1957 entschiedenen Fall 11 ZR 99/56)» Die Frage spielte eine Rolle bereits bei der Kinziehung im Strafverfahren (diese setzte auch voraus, daß das eingezogene Sperrmarkguthaben zur Zeit der Beschlagnahme im Strafverfahren - Oktober 1955 - noch bestand und nicht etwa durch Auszahlung oder Verrechnung untergegangen war) und sodann sowohl bei der Realisierung dieses Binziehungsguthabens im Freistaatprozeß als auch im erwähnten Vorprozeß der Klägerin gegen die beklagte Bank wegen der Grundschuld am L^pmBl^-Palais c Die Frage nach dem Scheincharakter jener Guthabensbegründung wurde bisher jeweils zuungunsten der Klägerin entschieden (vgl» S» 17/19 des Berufungsurteils vom 17» September 1959 im Freistaatprozeß, S.8 ff des Senatsux'teils vom 21» Januar 1959 im Vorprozeß in Verbindung mit S, 18 des dortigen Berufungsurteils)» Die Bntscheidungen sind jedoch insoweit der Klägerin gegenüber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend; Rechtskraft gegen sie im vorliegenden Rechtsstreit wirken die Mit Recht hat daher das Berufungsgericht diese Punkte auch im vorliegenden Verfahren der Sache nach geprüfte Gegenüber der neuerlichen Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich bei dem genannten Kreditkonto der ’'Vermögensverwaltung'1 um ein echtes, ernstliches und legales, also rechtswirksames Darlehen und nicht um ein bloßes Scheingeschäft und illegales Tarngeschäft gehandelt, rügt die Revision fehlerhafte Beweiswürdigung und Nichterhebung von Beweisen: a) Was die Y*ürdigung des vorhandenen Beweismaterials anlangt, so ist der Revision zuzugeben, daß die Feststellungen im Vorprozeß zwischen den Parteien im vorliegenden Prozeß nicht binden (siehe oben); aber der Hinweis des Berufungsgerichts auf diese Feststellungen ist ersichtlich nicht im Sinne einer solchen Bindung gemeint, wie sich daraus ergibt, daß es eine eigene umfangreiche Beweiswürdigung vorgenommen hato Der Revision ist weiter einzuräumen, daß die Behauptung des Tarncharakters einer urkundlich belegten Vereinbarung nicht schon durch den Hinweis auf Existenz und Wortlaut der Urkunden als widerlegt angesehen werden kann; die dahingehenden Ausführungen des Berufungsurteils (S» 35/36) sind daher rechtlich bedenklich» Auf ihnen beruht jedoch das angefochtene Urteil ersichtlich nicht» Denn bei der Frage, ob die urkundlich als abgegeben bewiesenen Willenserklärungen der Parteien über die Begründung einer Darlehensochuld (§ 416 ZPO) wegen Hichternstlichkeit oder Devisenverstoßes nichtig waren (§§ 117, 134 BGB), handelt e3 sich um eine rechts-hindernde Einwendung, für welche die Klägerin beweis-pflichtig ist (vgl» Rosenberg, Zivilprozeßrecht 8» Aufl» § 103 II 2a, § 114 III 2)» Aus den Urkunden selbst läßt sich jedenfalls nicht umgekehrt auf den von der Klägerin behaupteten Tarncharakter schließen» Es ist auch nach Sachlage ausgeschlossen, daß da3 Berufungsgericht ohno jeno Erwägungen den Beweis des Tarneharakters als geführt angesehen hätte» tete Beteiligung an der gesamten Aktion gehört werden, also darüber, daß er mit der Beklagten (Prokurist den von ihm inszenierten Plan besprochen, seine Hintergründe dabei aufgedeckt und die technische Durchführung sowie die dabei zu beachtenden Formalitäten besprochen habe (S» 10 des dortigen Revisionsurteils)» Er hat damals für das in dieser Weise umgrenzte Beweisangebot Ritzer und das entsprechende Bev.eisangebot eine Beweiserhebungspflicht des Tatrichtere verneint, weil die maßgebliche Besprechung nach dem (damaligen wie heutigen) Vortrag der jetzigen Klägerin zwischen dieser und dem inzwischen verstorbenen Bankier August selbst in Abwesenheit der beiden Zeugen stattfand, also Besprechungen, an denen die Zeugen beteiligt waren, auch dann, wenn sie den von der Klägerin behaupteten Inhalt (larncharakter und Ungesetzlichkeit des “Darlehensu) hatten, die Iilöglichkeit nicht ausschlossen, daß die maßgebliche Vereinbarung (zwischen der Klägerin und August don vom Tatrichter festgeatollten abweichenden Inhalt (Ernstlichkeit und Hechtmäßigkeit des Darlehens) hatten (damaliges Hevisionsurteil S« 10/11) <> Das besagte, daß die damaligen Beweisthemen nur mittelbar erhebliche Tatsachen (Indizien) waren, die keinen zwingenden Schluß auf eine unmittelbar erhebliche Tatsache zuließen und daher vom Tatrichter ohne Rechtsverstoß abgelehnt werden konnten« Unter diesen Umständen wäre es trotz der genannten Schwierigkeiten Sache der Klägerin gewesen, wenn sie im vorliegenden Rechtsstreit zu demselben Gesamtkomplex erneut auf diese 2^eugen abheben wollte, das Beweisthema nunmehr in einer Weise zu präzisieren, daß es sich als erheblich darstellte« Das ist jedoch nicht geschehen« Die Klägerin hat die Beweisbehauptungen, für die sic R^j|^ und wiederum als Zeugen be- nannte, gegenüber jenem Vorprozeß auch jetzt nicht wesentlich erweitert oder auch nur verdeutlicht (vgl« die von der Revisionsbe^rundung herangezogenen Schrift-satzstellen GA I 4 ff, XT 159 ff, 284 ff, 366 ff, III 435 ff), so daß als Beweiathema jetzt ebenso wie im Vorprozeß nur gewisse auf den Tarn- und Verstoßcharakter hindeutende, inhaltlich nicht einmal näher bezeichnet© Besprechungen der Zeugen angenommen werden können« Infolgedessen konnte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum jenen Erwägungen des früheren Revisionsurteils auch im vorliegenden Rechtsstreit anschließen. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß ist, stellt es keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, wenn der Tatrichter die Beweiserhebung Über mittelbar erhebliche Tatsachen (Indizien) deshalb ablehnt, weil er aus ihnen auch für den Fall, daß sie bewiesen würden, nicht den vom Beweisführer gewünschten Schluß auf eine unmittelbar erhebliche Tatsache ziehen will Sie besteht insbesondere nicht deshalb, weil die beklagte Bank in der Zwischenzeit zwischen dem Vorprozeß und dem jetzt vorliegenden Verfahren, nämlich irn Freistaatprozeß, selbst auf den Tarncharakter jener Transaktion abgehoben und damit ihr ursprüngliches und heutiges gegenteiliges Vorbringen unglaubwürdig gemacht hätte, wie die Revision meinto Denn auch die dortige Einlassung der beklagten Bank hatte in tatsächlicher Hinsicht ein Tarngeschäft nur hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung beim Sperrraark-konto bei der Sparkasse behauptet (und daraus in rechtlicher Hinsicht zwar die Nichtigkeit auch späterer Vereinbarungen abgeleitet, aber nach § 134, nicht § 117 BGB und - freilich erfolglos - mit der Vfirkung eines Zurückbehaltungsrechts der beklagten Bank gegenüber dem Einziehungsverlangen des Fiskus)j damit war auch dort die Hrnstlichkeit der Darlehensvereinbarung nicht in Abrede gestellt (vglo in der Wiedergabe der Einlassung der beklagten Bank im dortigen Berufungsurteil So 9 die Wendungen: ’’die Kredite“ und “Kreditschuldner der Beklagten“)0 Die Klägerin hat denn auch in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits, anders als in ihrem jetzigen Revioionsvortrag, einen solchen Einlassungswechsel der beklagten Bank nicht geltend gemacht, vielmehr vorgetragen, die beklagte Bank habe 3ich im Freistaatprozeß eine Berufung auf Nichtigkeit aller Abmachungen wegen Devisenverstoßes nicht leisten können, weil dies wegen ihrer Einlassung im Vorprozeß anrüchig gewesen wäre, sie habe Hechtsirrig ist die Meinung der Revision, das Beweis-thema, nämlich der Inhalt der Besprechungen zwischen den Zeugen und sei deshalb unmittelbar erheblich, weil Vertretungsberechtigter der beklagten Bank gewesen sei und die Bank daher die Kenntnis Maiers gegen sich geltend lassen müsse» Penn auch wenn der Bank volle Kenntnis des ‘Tarn- und Devisenverstoß-Charakters der Vorgänge bei der Sparkasse zuzurechnen sein sollte und vienn sie der Klägerin oder (und) der Sparkasse durch Übernahme der Sparkassenkonten entgegenkommen wollte, bestand durchaus die - für ein Kreditinstitut am nächsten liegende - Möglichkeit, die Hilfe in legaler Weise dadurch zu leisten, daß sie zugunsten der ’’Vermögensverwaltung*' rund 2,5 Millionen Mark Uber die Landeszentralbank an die Sparkasso überwies (vgl» GA I 10, 41) und in Höhe dieses Betrags zur Abdeckung des darin auch bei bloßem Schein-charaktez* der Kontenübertragung liegenden Wagnisses einen Zwischenkredit ernstlich und nicht nur zu dem Schein gewährte bis zu der erwarteten Freigabe entsprechender Beträge aus dem gleichzeitig übernommenen Sperrmark-Aktivkonto wobei diese Ernstlichkeit auch für einen Bankkunden wie die Klägerin ohne weiteres erkennbar war. 3)» Auch wenn man annehmon wollte, daß damit nicht nur behauptet war die üblichkeit solcher Handhabung dann, wenn man devisenrechtliche Vorschriften umgehen wollte, sondern auch die üblichkeit solcher Umgehungen selbst, so brauchte das Berufungsgericht den Beweis nicht zu erheben» Denn nach dem Klagvoz'trag war der entscheidende Devisenverstoß bereits bei der Sparkasse begangen worden, und in diesem Pall schloß auch eine unterstellte Übung jener Art die Ernstlichkeit der Darlehensgewährung durch die erst nachträglich mit der Angelegenheit befaßte beklagte Bank nicht aus» 10/11 und zweite Ergänzungsbegründung) erschöpfen sich im Vortrag, die Berechnungen des Berufungsgerichts träfen nicht zu, die Buchführung der beklagten Bank sei nicht in Oz’dnung, Zinsen seien nicht gerechtfertigt, ferner in der Verweisung auf zwei Gutachten darüber (Hager, Huber), auf Sachverständigen-beweisanträge und auf "obige1* Ausführungen,, Was die Berechnung von Zinsen anlangt, so läßt das Berufungsurteil {Sp 51) offen, ob der von der Klägerin behauptete Brauch besteht, einem Bankkunden dann keine Kreditkonditionen anzurechnen, wenn er auf einem anderen Konto ein entsprechendes Guthaben habe; es verneint seine Anwendbarkeit in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung wegen der von ihm festgestellten Personenverschiedenheit der Konteninhaber (einerseits Herzog von bezeichneten beiden Wittelsbacher); cs hätte noch auf den auch wirtschaftlich in diesem Zusammenhang bedeutsamen devisenrechtlich gesperrt war,, Im übrigen sind die genannten Rügen nicht hinreichend substantiiert» 4o Aus den hiernach unerschütterten Feststellungen des Tatrichters ergibt sich, daß dor eingeklagte Erlös-zuteilungsbotrag von rund 334 000 DM bereits durch den restlichen Darlehensanspruch der beklagten Bank gegen die ,,Ve2■‘mögensverwaltung,, aus der Transaktion vom 9» April 1952 auf gebraucht ist» Auf etwaige Ansprüche gegen die Klägei’in persönlich kommt es nicht mehr an» lo Die von der Klägerin behaupteten Schadensersatz-anspruche wegen der Betreibungsma 13nahmen der beklagten Bank (entgangene Wertsteigerung des versteigerten Grundbesitzes, Zwangsverwaltungseinnahmen, Verfahrenskoaten) werden vom Berufungsurteil (VIII 1) deshalb verneint, weil die Bank infolge der Valutierung der Grundschuld ein Recht zu ihrer Realisierung gehabt habe« Diese Annahme ist nach Voraussetzung (oben II) und Folgerung rechtsirrtumsfrei . 99/60, LM BGB § 826 (Gd) 17 = UJW 1961, 1012)0 Allerdings ist im vorliegenden Fall kein Bietungsabkommen mit dem typischen Inhalt behauptet, daß derjenige, der sich verpflichtet, nicht mitzubieten, vom Vereinbarungspartner dafür einen Vorteil zugesagt bekommt (vglo BGH aaO); indessen kann auch eine unbezahlte Bietunterlassungszusage ebenso wie eine bezahlte dazu führen, den Versteigerungserlös zu drücken. ist allerdings noch weniger als eine bezahlte in je dein Fall sittenwidrig; es trifft auch zu, daß ein Hypothekengläubiger dem Schuldner gegenüber nicht ohne weiteres verpflichtet ist, ein Gebot abzugeben, geschweige denn seine Hypothek auszubieten (BU S» 67)° Im vorliegenden Fall könnte die Bejahung einer solchen Pflicht - sei sie vertraglichen und damit rechtlichen Charakters oder bloß sittlicher Matur im Sinn des § 826 BGB -trotz Bejahung der Krnstlichkeit der Barlehensabrede (oben II) dann in Betracht kommen, wenn es sich bei der Barlehensbegründung oder bei der Grundschuldab-tretung um eine Gefälligkeit der Klägerin gegenüber den beiden Kreditinstituten gehandelt haben sollte, wie sie vorträgt; denn in diesem Falle wäre ein Kitbieten der Bank möglicherweise ein geeignetes Mittel gewesen, der Klägerin zu einem Teil aus ihrer mit jener Gefälligkeit zusammenhängenden mißlichen Lage herauszuhelfen• Bas Berufungsurteil wird jedoch in diesem Punkt von seiner Hilfsbegründung getragen, wonach es einer etwa zu beanstandenden Bietunterlassungszusage am Nachweis der Ursächlichkeit für einen Schaden der Klägerin fehlt (BU So 69/70), Daß hierbei § 249 BGB verletzt wäre, wie die Revision ohne nähere Begründung rügt, ist nicht erkennbare Sollte sie beanstanden wollen, daß entscheidend das Berufungsgericht/auf die Höhe des damals erzielbaren Krlöseo statt auf den objektiven Grundstückswert abgestellt hat, so wäre diese Beanstandung unbegründet; denn nach dem Klagvortrag kam als Folge des angeblich pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten in diesem Punkt nicht in Betracht, daß die Versteigerung überhaupt stattfand, obwohl sie sonst völlig unterblieben wäre, sondern nur. daß ein geringerer Erlös erzielt wurde, als er damals angeblich erzielbar gewesen wäre» Im übrigen hat hat sich das Berufungsgericht aber auch mit dem von der Revision als maßgebend angesehenen wahren Wert der Grundstücke befaßt und festgestellt, daß der damalige Verkehrswert der Grundstücke noch unter dem tatsächlich erzielten Versteigerungserlös lag; ein Rechtsirrtum tritt in diesen Ausführungen nicht zutageo Die Rüge der Nichtberücksichtigung des Vortrags der Klägerin, daß die beklagte Bank durch ihr Verlangen nach Sicherheitsleistung einen anderen Bietlustigen vom Bieten abgehalten habe, ist mangels näherer Angabe einer Schriftsatzstello nicht hinreichend substantiierte
BUNDESGERICHTSHOF
X , -
IM NAMEN DES VOLKES
12/6
URTEIL
in deni Rechtsstreit
Verkündet am
8» März 1966 Hirth, Juotiz-engestollter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Klägerin und Revisionsklägerin* - P r 0 z e ß b e voll m ä c h t i g t e r; Rechts a nwa 11
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Drc Llattern, Offterdinger und Dr0 Grell
für Hecht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24»Oktober 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
Tatbestand j
Die Klägerin hat in den vierziger und fünfziger Jahren die Vermögen einer Reihe von Angehörigen des bayerischen Hochadels verwaltet, so als Generalbevollmächtigte und später Testamentsvollstrecker!« des 1949 verstorbenen Prinzen Ludwig Ferdinand von Bayern, als Generalbevollmächtigte von dessen beiden Kindern und Krben Dr» Prinz Adalbert und Prinzessin Pilar ("Vermögensverwaltung SoKoIio Prinz Ludwig Ferdinand von Bayern", kurz "Vermögensverwaltung" genannt) sowie als Bevollmächtigte der Infantin Lulalia von Spanien und des 1949 nach Kanada ausgewanderten Herzogs Konstantin von Leuchtenbergo In der Nachkriegszeit hat sie, teils auf eigenen Hamen, teils auf den Namen ihrer Vollmachtgeber, eine Reihe von Grundstücken in München erworben, bebaut und instand gesetzt, so die vom vorliegenden Rechtsstreit betroffenen beiden Nymphenburger Grundstücke
3
tetraße 0 und ^0 sowie ferner das Palais am '^00^^00000 Platz, das Haus S^l^^straße 0 und das lf|B|||^-ralais <, Die Mittel dafür brachte sie seit Frühjahr 1951 bei der Kreissparkasse München und bei der beklagten Bank auf; bei jedem der beiden Kreditinstitute unterhielt sie mehrere Konten (Eigen- und Fremdkonten, freie und Sperrmark-Konten)0
Im Ik-rbst 1952 erregten die Sperrmarkgeschäfte Verdacht bei den Devisenbehördono Sie führten 1956 zur rechtskräftigen Bestrafung der Klägerin wegen verbotener Devisengeschäfte, Genehmigungserschleichung und Urkundenfälschung zu 2 Jahren Gefängnis und 200 000 Diu Geldstrafe sowie zur Einziehung eines auf den Herzog von lautenden Sperrmarkkontos von über 2 000 000 DM bei der beklagten Bank* Die Einziehung setzte der Freistaat Bayern im Zivilprozeßweg gegen die beklagte Bank durch (Freistaatprozeß; München 10 0 214/58, Berufungsurteil 1 U 1804/58 vom 17o September 1959, durch Revisionsrücknahmen - BGH III ZR 202/59 - rechtskräftig geworden)0
Im November 1952 gab die Klägerin der beklagten Bank eine Eigentümergrundschuld von 2 200 000 DM am Palais; auf diese Grundschuld wurden 1957 bei der Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an die beklagte Bank vom Erlös rund 2 000 000 DM zugeteilt; die Widerspruchs-klage der Klägerin hiergegen wurde in drei Reehtszügen abgewiesen (Vorprozeß; Senatsurteil vom 21o Januar 1959?
V ZR 145/58)o
Im April 1955 hat die Klägerin an den genannten zwei damals ihr gehörigen Hymphenburger Grundstücken eine Gesamt-Eigentümergrundschuld von 300 000 Dm bestellt und an die beklagte Bank abgetreten, und zwar u0a0 zur Sicaerung der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der
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Bank gegen die Klägerin selbst und gegen die Erbengemeinschaft Ludwig Ferdinand Prinz von Bayern» Diese beiden Grundstücke wurden a:n 6, April I960 im Zwangsweg versteigert; der Teilungsplan wies der beklagten Bank vom Versteigerungserlös rund 334 000 DM zu, die wegen Widerspruchs der Klägerin zunächst hinterlegt und am 18«»August I960 an die beklagte Bank ausgezahlt wurden»
Die Klägerin klagt nunmehr gegen die Bank (Erstbe-klagte) 9 deren jetzigen Komplementär Dr»
(Zweitbeklagten), den am 1» Juli I960 ausgeschiedenen Komplementär Dr» Schg^p (Drittbeklagten) sov/ie gegen die zwei Erben (Viertbeklagte) und die drei Testamentsvollstrecker (fünftbeklagte) des am 7» Juli I960 gestorbenen Komplementärs August als Gesamtschuldner
auf Zahlung von 350 000 DLI und Zinsen (gestaffelt seit I960)0 Davon begehrt sie rund 334 000 DM als herauszugebenden Versteigerungserlös aus den zwei Nymphenburger Grundstücken, weil die Grundschuld der Bank an ihnen nicht valutiert gewesen sei (Bereicherung),und rund 16 000 DM als Teilbetrag von (mindestens 2 550 000 DU) Kosten und Schaden infolge der Versteigerung, mit deren Betreiben und Durchführung die beklagte Bank gegen ihre Vertragspflichten und gegen die guten Sitten verstoßen habe (Schadensersatz)9 140 000 DM außerdem als Ersatz von Aufwendungen, um August und Dr» Sch^^ im Dritten Reich vor Ver-
folgungen zu bewahren (Aufwendungsersatz)»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe;
J- o
Berufungsurteil«,
Das Berufungsgericht fuhrt (nach nicht beanstandeten und nicht zu beanstandenden Ausführungen über die Partei-bezeichnungen und über die zu bejahende Passivlegiti-mation der Beklagten I und1 IB, BU 29 bis 32) ,auss .
A) Zur Bereicherungsklage (Grundschuldvalutierung,
111 bis VII, Bü 33 bis 66) s
(Iilo) Bei endgültigem Nichtentstehen oder beim Untergang der zu sichernden persönlichen Forderungen ware die beklagte Bank aus Vertrag und Bereicherung zur Rückübertragung oder zu dem Verzicht auf die Grundschuld verpflichtet gewesen (BGHZ 19? 205)* Das ergebe die Pflicht, den Versteigerungserlöo herauszugeben, wenn zur Zeit der Zwangsversteigerung die Valutierung gefehlt habe«. Entscheidend sei also, ob die beklagte Bank die von ihr behaupteten Ansprüche zur Zeit der Versteigerung hatte; da3 3eien Ansprüche gegen die "Vermögensverwaltung" aus der Transaktion vom 9« April 1952 (IV) und Ansprüche gegen die Klägerin selbst auf Zahlung des Schuldsaldos von Konto 30095 und von Kosten (V)o
(IVo) Ansprüche der beklagten Bank gegen die 11 Vermöge nsverwaltung" aus der Transaktion vom 9« April 1952;
Sie allein (rund 964 000 DM) hätten schon die Zuteilung des Versteigerungserlöses auf die Nymphenburgor Grundschuld der beklagten Bank (334 000 DM) überstiegene An jenem Tage hätten sich unter den von der Klägerin vor-
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walteten Konten bei der Kreissparkasse München ein Sperrmarkkonto auf den Namen des Herzogs von L(
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r. 1190) mit einem bei Schweizer Banken erworbenen
erheblichen Sperrmarkguthaben und ein freies DM-Konto der "Vermögensverwaltung" (Nre 561) mit einem aus laufenden Auszahlungen herrührenden Schuldsaldo von über 2,8 Millionen DM befundene Am 9» April 1952 habe die Klägerin die beklagte Bank veranlaßt, der "Vermögens-Verwaltung" einen zur kurzfristigen Überbrückung bestimmten Kredit von 2,5 Millionen DM zu gewähren, welchen Betrag die beklagte Bank an die Kreissparkasse zur Gutschrift auf dem genannten Sparkassenkonto der "Vermögens-Verwaltung" überwiesen habe» Am selben Tag habe die Klägei'in die Sparkasse veranlaßt, von ihrem genannten Sperrmarkkonto 2,7 Millionen DM auf ein
damit neu eröffnetes Sperrmarkkonto bei der
beklagten Bank (Nr» 27176) zu überweisen; der beklagten Bank habo die Klägerin mitgeteilt, dieser Betrag solle zu üblichem Zinssatz als Kündigungsgeld mit einjähriger Kündigungsfrist hereingenommen und nach Hingang der Genehmigung der Landeszentralbank in Bayern zu dem Ausgleich der Kontoschuld der "Vermögensverwaltung" verwendet wordene Hin solcher Ausgleich habe jedoch nicht stattgefunden; vielmehr sei in der Folgezeit ein Teil des Sperrmarkguthabens L^miH^D von der Landeszentralbank für Darlehen an die Klägerin selbst (zu Grunderwerbo-und Bauzwecken in Nymphenburg) freigegeben und entsprechend verwendet worden (1,2 Millionen DM), ein anderer Teil sei an die Sparkasse gegangen (über 500 000 DM) und das restliche Sperrmarkguthaben sei im Strafverfahren gegen die Klägerin eingezogen wordeno Deshalb sei die "Vermögens-Verwaltung" Schuldner des ihr am 9» April 1952 gewährten Kredits der beklagten Bank in Höhe von 2,5 Millionen DM gebliebeno
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Dies sei eine echte Kreditgewährung gewesen, mit der
der Herzog von
nichts zu tun gehabt habe
Entgegen dem Vortrag der Klägerin, die alle Geschäfte als ihre Ligengeschäfte und die verschiedenen Kontobezeichnungen ebenfalls als Tarnmanöver gegenüber der landessentralbank im Einverständnis mit der Sparkasse und der beklagten Bank bezeichnet, habe es sich nicht um die Tarnung einer devisenrechtlich verbotenen Auszahlung von Sperrmarkguthaben ohne Genehmigung gehandelte Das ergebe sich;
lo aus den Feststellungen im Vorprozeß der Parteien,
2o aus dem Wortlaut der Urkunden vom 8„/9»April 1952 und später, wobei es auf die 3eweisangebote der Klägerin ebensowenig ankomme wie im Vorprozeß»
3° Die Bev/eisanträge der Klägerin auf Vernehnung der damaligen Sachbearbeiter der beiden Kreditinstitute (Sparkassenamtmann und Prokurist seien
ungeeigneto
4o Die als Fremdkonten bezeichneten Konten seien echte Fremdkonten gewesen, nicht getarnte Eigenkonten der Klägerin«
5« Unrichtig sei die Annahme der Klägerin, bereits bei der Sparkasse seien die über 2,8 Millionen DM Auszahlungen (“Vorschußzahlungen'*) zu Lasten des Kontos “Vermögensverwaltung^Nr» 561) keine echten Darlehenszahlungen an Prinz Adalbert und Prinzessin Pilar gewesen, sondern eine Verwertung des Sperrmarkköntoo Leuchtenberg, das dadurch aufgebraucht worden sei mit der Wirkung, daß schon bei der Sparkasse keine Schuld der Vermögensverwaltung mehr bestanden habe0 Die Vernehmung des Zeugen R dazu erübrige sich»
60 Eine Zinsausschlußvereinbarung zwischen der Klägerin und der beklagten Bank (von der Klägerin als Anzeichen für den Tarncharakter der KontenaufSpaltung gewertet) sei nicht erwiesen» Einige Schreiben der beklagten Bank in dieser Richtung aus den Jahren 1955 bis 1957 besagten nur, die beklagte Bank wolle keine (erheblichen) Zinsgewinne machen; ihnen stunden auch andere Schreiben aus den Jahren 1953 bis 1954 entgegen»
7» Rio Tatsache, daß die beklagte Bank Kredit nicht in voller Höhe des Sperrraarkempfangs (2,7 Millionen DM) gewährte, sondern 200 000 DM zur Erhöhung ihrer Mindestreserve oinbehielt, spreche nicht gegen, sondern für eine echte Kreditgewährung; ebenso die Anzeigenerstattung nach § 12 Abs» 2 des Kreditwesengesetzes an die Landeszentralbanko
8* Daher bestehe kein Anlaß, von der Feststellung des Vorprozesses abzugehen, daß die beklagte Bank am 9o April 1952 an dio "Vermögensverwaltung1’ einen (echten) Kredit von 2,5 Millionen DM gegeben habe0
9o Der Wirksamkeit dos Kreditvertrags 3tehe nicht entgegen, daß die "Vermögensverwaltung” keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, da die Beteiligten sich Uber die Person der Kreditnehmer und Kontoinhaber, nämlich Prinz Adalbert und Prinzessin Pilar, einig gewesen seien» Der Vertrag sei auch nicht wegen Devisenverstoßes nichtig (Revisionsurteil des Senats im Vorprozeß So 18/20)»
10» Also habe der beklagten Bank gegen die "Vermögenoverwaltung" ein DarlehensrLiokzöhlungsanspruch zugestandon, und zwar zur Zeit des Versteigerungatermins (22. Juni I960) in Höhe von 2,5 Millionen DM nebst rund 1 Million DM Sinsen abzüglich des Erlöses au3 der Vor-
stoigerung des I^^mi^-Falais (einschließlich einer Ausbietungszahlung des Landes Bayez-n rund 2,5 Millionen DM) = 965 798 DMo
(V o) Ansprüche der beklagten Bank gegen die Klägerin selbst:
lo Xostenerstattungsansprüche (tituliert) in Höhe von über 52 000 DM Hauptsumme + über 2 000 DM Zinsen bis 21» Juni I960 abzüglich 13 000 DM Zahlungen 41 716,63 DM»
2o Kosten der Grundschuldbestellung und -abtretung (Gericht und Notar, von der beklagten Bank vorgelegt), nach Grund und Höhe von der
Klägerin nicht besonders bestritten, 2, 076,95 DM.
3o Eigene Schuld der Klägerin auf ihrem Eigenkonto bei der beklagten Bank ('‘Diverse", Hr. 30095);
a) Sie sei entstanden aus Auszahlungen der beklagten Bank an die Klägerin trotz fehlendem Guthaben der Klägerin; rechtlich also Darlehen, nach der zutreffenden Darstellung der beklagten Bank gegeben in der Erwartung, daß entsprechende Sperrmarkguthaben eingehen wurden
und die Devisengenehmigung zur Gewährung von Sperr-markdarlehen die Klägerin erteilt
würde; im Umfang der (im Sommer 1952) erteilten Devisengenehmigungen jeweils vermindert; Schlußsaldo (nach Ende der Devisengenehmigungen) rund 113 000 DM (was der Höhe des Aktivsaldos L( aus dem Sperrmarkantrag 18170 auf dem Sperrmarkkonto etwa entsprach)«
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b) Dabei habe es sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht um verbotene Sperrmarkauszahlungen gehandelt, deren Rückzahlung § 817 Satz 2 BGB entgegen-stände, sondern um normale Darlehen (Kredit) der beklagten Bank an die Klägerin als Deviseninländerin, also keinen Devisenverstoß (vgl«, für das “Verinögensverwaltungs“-konto das Senatsurteil im Vorprozeß)<, Also bestehe eine Rückzahlungspflicht der Klägerin in Höhe von
112 791,24 DM
c) Dazu kämen Zinsen (Gegenabrede
nicht erwiesen) unter Berücksichtigung des Zinserapfangs der Beklagten aus der Zwangsverwaltung in Höhe von 58 209,75 DM
Das ergebe eine eigene Darlehensschuld der Klägerin nebst Zins . in Höhe von insgesamt 171 001,49 DM
(VIo) Eigenschuld der Klägerin insgesamt
= Summe von (V.) = 214 795,05 DIL
'außer der unter IV „ zu Lasten der ^Vermögens-Verwaltung” festgestellten Grundschuldvaluta von über 900 OQ0 DM) P
(VIIo) Die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Bestand der Forderungen seien unbegründet:
1. Die Beanstandung der Buchführung der beklagten Bank im allgemeinen sei nicht erheblich* denn die Grundschuldvaluta beruhe auf klar überschaubaren Geschäftsvorfällen (2,5 Millionen-Kredit an die “Vermögensverwaltung'1, Rest aus laufendem Kredit an die Klägerin von rund 115 000 DM)* die Beanstandungen auf Grund des Gutachtens Dr» Hager insoweit beruhten auf der irrigen Annahme der Nichtigkeit der Bankverträge und eines Devisenverstoßes der Banko
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2o Aufrechnung sei von der Klägerin zwar in erster Instanz erklärt worden, aber zu einer Zeit, wo die Gegenforderung (inzwischen liberalisiertes Sperrmarkguthabon leuchtenberg) infolge Einziehung durch das Strafurteil von 1956 nicht mehr zur Verfügung der Klägerin stando
3o Was den behaupteten Verzicht usw» anlange, so sei ein vertragliches Befriedigungsverbot nicht erwiesen; auch eine vergleichsweise Freigabepflicht sei nicht begründet worden (Würdigung der Anwaltsschreiben Dr0 0^^ von 1956 und 1957» nur Vergleichsangebot, das nicht zur Einigung führte; keine selbständige Schuldverpflichtung der Bank zur Freigabe beim Zustandekommen des Ausbietungs-vertrags, vertragliche Einigung sei nicht mehr zustande gekommen)o
B) Zur Schadensersatzklage (VIII, BU 66 ff);
lo Da die beklagte Bank ein Hecht zur Realisierung der Grundschuld gehabt habe, entfielen Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen entgangener Wert-oteigerung hinsichtlich des Grundbesitzes, auf Ersatz der von der beklagten Bank aus der Zwangsverwaltung eingenommenen Beträge und auf Ersatz von Verfahrenskosten der Klägerin (keine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung der beklagten Bank)0
2o Die beklagte Bank sei auch nicht schadensersatz-pflichtig wegen einer Bietbeschränkung;
Die von der Klägerin behauptete Zusicherung der beklagten Bank an die Grundstücksersteherin (Frau ,
selbst nicht zu bieten, sei nicht sittenwidrig; der Grundpfandgläubiger habe gegenüber dem Schuldner keine Bietpflicht o Etwas anderes gelte höchstens dann, wenn damit bezweckt werde, alle in Betracht kommenden Bieter auozu-
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schalten und dadurch die Erzielung eines möglichst hohen, den Grundstückswert erreichenden Gebots zu vereiteln«.
Daß die beklagte Bank durch die Bietunterlassungszusage irgendwelchen Vorteil gehabt habe, behaupte die Klägerin nicht 0
Auch die weiter von der Klägerin behauptete, unterstellte Tatsache, daß die Ersteherin den einzigen weiteren Kauflustigen (Architekt durch Übergabe eines
Schecks vom Bieten abgehalten und einen Teil des Scheckbetrags von der beklagten Bank ersetzt bekommen habe, wäre nur dann sittenwidrig, wenn eine gemeinsame . Geldzuwendung vorher zwischen der beklagten Bank und der Ersteherin abgesprochen worden wäre; dies habe die Klägerin nicht behaupteto Eine nachträgliche Zuwendung der beklagten Bank habe für die Bietunterlassung des Dritten (D^^^^) nicht ursächlich sein können«,
Überdies sei die Entstehung eines Schadens nicht nachgewiesens Der Versteigerungserlös (Bargebot 355 000 DM + 'Vert der bestehen gebliebenen Hechte rund 260 000 DM = rund 615 000 DM) übersteige den im Zwangsversteigerungsverfahren (durch Gutachten Schneider) geschätzten Verkehrswert (465 000 DM) und Ertragswert 'rund .457 000 DM) nicht unerheblicho Daß der Verkehrswert um mindestens 500 000 Di<! höher sei, habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt, auch das Gutachten Schneider nicht substantiiert angegriffen» Maßgebend sei auch nicht der Verkehrswert, sondern ob ein Bargebot von mehr als 355 000 DM erzielbar gewesen sei» Dabei hätte das Gebot schon um rund 42 000 DM höher sein müssen, um die Ansprüche der beklagten Bank aus der Grundschuld zu decken«, Die Klägerin behaupte nicht, daß die Ersteherin oder ein dritter Bieter (D^ft zu solchem Mehrgebot bereit und
fähig gewesen seien. Das Fehlen weiterer Bieter im Termin beweise das begrenzte Interesse0
3° Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz eines dem eingezogenen Sperrmarkguthaben entsprechen-
den Betrags gegen die beklagte Bank; denn diese habe auf die Einziehung keinen Einfluß gehabt und sie nicht verhindern können.
4o Die behaupteten Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen zu dem Schutz vor Verfolgungen im Dritten Reich habe die Klägerin trotz Hinweis nicht substantiiert.
II«
Bereicherunr.sklago (Grundschuldvalutierung) .
ln rechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht zutreffend von der Schlüssigkeit des Klagvortrags aus; Wenn zur Zeit der Zwangsversteigerung der genannten Hymphen-burger Grundstücke Forderungen der beklagten Bank, die durch die Grundschuld gesichert werden sollten, nicht vorhanden waren, so war die beklagte Bank damals verpflichtet, die Grundochuld auf die Klägerin zurückzuübertragen oder auf sie zu verzichten; in diesem Falle ist sie nunmehr nach erfolgter Versteigerung und Erlösverteilung verpflichtet, den Versteigerungserlöa herauszu-geben. Der Schlüssigkeit dos Klagvorbringens steht auch die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen; Verstieß die Transaktion vom April 1952 (unten 1) gegen Devisenvorschriften, so würde diese Verbotswidrigkeit allerdings bei Anwendung der Regelvorschrift von Satz 2 aaO nicht nur die beklagte Bank an der Geltendmachung schuldrechtlicher Rückzahlungsansprüche aus Bereicherung gehin-
dert haben, sondern auch die Klägerin an der Rückforderung der (wenn auch gegebenenfalls unwirksam, § 134 BG-B) abgetretenen Grundschuleo Aber hinsichtlich der Grundschuld greift jene Regelvorschrift nicht ein* dieses Recht kann vielmehr bei dem hier zunächst zu unterstellenden Sachverhalt ohne Entgegenstehen des § 817 Satz 2 BGB kondiziert werden, weil die Grundschuldabtretung nach dem Klagvortrag eine Leistung war, die nicht endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollte, sondern nur sicherungshalber bewirkt wurde und bestimmungsgemäß zurückzugeben war (BGHZ 19, 205, 207). Damit fällt auch das etwa aus § 817 Satz 2 Schlußhalbsatz BGB herleitbare Bedenken, die wenn auch im Zwangsweg erfolgte Realisierung der Grundschuld sei als Erfüllung im Sinne dieser Bestimmung anzu3ehen. Darauf, ob die Grundschuldabtretung selbst rechtswirksam (vgl» BGH2 19, 206) oder nicht (§ 134 BGB)9 kommt os in diesem Zusammenhang nicht an.
In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht jedoch fe3t, daß Ansprüche, die die Grundschuld valutierten, in mindestens der Höhe des zugeteilten Erlöses seinerzeit bestanden. Die Rügen der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
1..Die Revision zieht (Hauptbegründung III) bereits die Wirksamkeit der Grundschuldabtretung von der Klägerin an die beklagte Bank nach § 242 und § 117 BGB deshalb in Zweifel, weil die Abtretung nur gefälligkeitshalber erfolgt sei mit Rücksicht darauf, daß sich die Bank N gegenüber der Bankaufsichtsbehörde habe decken wollen.
Aber das findet in den Feststellungen des Berufungsurtoils keine Stütze. Der als übergangen gerügte Beweisantrag GA 289 (vgl. auch GA III 460) betrifft gegenständlich nicht die hier umkämpfte Grundschuld, sondern die 1932 am
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Palais bestellte; und inhaltlich besagt er zwar, die Bestellung (gemeint; und die Abtretung) der Grundschuld sei allein mit Rücksicht auf die damals anhängige Devisenprüfung der Bank Deutscher Länder vorgononmen worden; damit war aber nur über Anlaß und Motiv der Grundschuldhingabe etwas ausgesagt, nicht auch ihr bloßer Scheincharakter oder Umstände behauptet und unter Beweis gestellt, die eine spätere Verwertung der Grundschuld als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen,,
Auch ein späterer Verzicht der beklagten Bank auf Realisierung der Grundschuld (rechtlich käme mangels Grundbucheintragung, §§ 1168, 1192 BGB, kein dinglicher Verzicht auf die Grundachuld, sondern nur eine schuldrechtliche Unterlassungspflicht in Betracht) wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtuci verneint. Seine Auslegung der von der Klägerin angezogenen Anwaltsschreiben ist auch bei Zugrundelegung des von ihr behaupteten Grundschuldabtretungsmotivs rechtlich möglich, die Angriffe der Revision dagegen (Hauptbegründung III b) in diesem Rechtszug unbeachtlicho
Auch sonstige Bedenken hinsichtlich des dinglichen Rechts selbst sind nicht ersichtliche Es kommt daher auf die Valutierung der Grundschuld an»
2o Grundschuldvalutierung durch Ansprüche gegen die ^Vermögensverwaltung11 aus der Transaktion vom 9»April 1932;
Die Parteien streiten darüber, ob die in den Bankunterlagen und der Korrespondenz ausgewiesene damalige Kreditgewährung der beklagten Bank Sn die : ’’Vermögens-verwaltung" (Prinz Adalbert und Prinzessin Pilar) in Höhe von rund 2,5 Millionen DM (Konto 561) eine echte und wirksame Darlehenshingabe darstellte und infolgedessen
die Grundschuld durch einen Darlehensrückzahlungsansprueh in dieser Hohe valutiert war (30 die Beklagten), oder ob es sich dabei um eine Scheinbuchung als Teil eines Tarnmanövers zur Verdeckung einer bereits bei der Be-* sirkssparkasse erfolgten Auszahlung des Sperrmarkguthabens Leuchtenberg in etwa gleicher Höhe handelte, der angebliche Kreditvertrag (Barlehensvertrag zwischen der beklagten Bank und der "Vermögensverwaltung") daher sowohl mangels Brnstlichkeit (§ 117 BGB) als auch wegen Verstoßes gegen die damaligen Devisenbestimmungen nichtig war und deshalb eine Forderung der beklagten Bank gegen die "Vermögensverwaltung'* und insoweit eine Valutierung der Grundschuld nicht entstand (so die Beklagte; vglo dazu den vom Bundesgerichtshof am 28» Oktober 1957 entschiedenen Fall 11 ZR 99/56)» Die Frage spielte eine Rolle bereits bei der Kinziehung im Strafverfahren (diese setzte auch voraus, daß das eingezogene Sperrmarkguthaben
zur Zeit der Beschlagnahme im Strafverfahren - Oktober 1955 - noch bestand und nicht etwa durch Auszahlung oder Verrechnung untergegangen war) und sodann sowohl bei der Realisierung dieses Binziehungsguthabens im Freistaatprozeß als auch im erwähnten Vorprozeß der Klägerin gegen die beklagte Bank wegen der Grundschuld am L^pmBl^-Palais c Die Frage nach dem Scheincharakter jener Guthabensbegründung wurde bisher jeweils zuungunsten der Klägerin entschieden (vgl» S» 17/19 des Berufungsurteils vom 17» September 1959 im Freistaatprozeß, S.8 ff des Senatsux'teils vom 21» Januar 1959 im Vorprozeß in Verbindung mit S, 18 des dortigen Berufungsurteils)» Die Bntscheidungen sind jedoch insoweit der Klägerin gegenüber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend; Rechtskraft gegen sie im vorliegenden Rechtsstreit wirken die
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früheren Verfahren deshalb nicht, weil es sich dort um andere Streitgegenstände handelte (§ 322 ZPO), im Frei-staatprozeß die Klägerin außerdem nicht Hauptpartei war (§ 325 ZPO)o Eine Streithilfewirkung (§ 68 ZPO) gegen die Klägerin aus dem Freistaatprozeß, dem sie als Nebenintervenientin auf seiten der damals wie jetzt verklagten Bank beigetreten war (dortiges Berufungsurteil So 12), scheitert in den genannten Fragen zwar entgegen der Meinung der Revision (Hauptrevisionsbegründung IX) nicht schon daran, daß dort die beklagte Bank ihre Revision zurückgenommen hat (vglo RGZ 97, 215, 216)» Sie scheitert jedoch daran, daß der einschlägige dortige Vortrag der jetzigen Klägerin mit dem Vortrag der beklagten Bank schon damals in Widerspruch stand und deshalb vom damaligen Berufungsurteil ausdrücklich nicht berücksichtigt wurde (dort So 20/21), die Klägerin also damals an der Geltendmachung dieser Angriffsmittel durch Erklärungen der von ihr unterstützten Ilauptpartei verhindert worden ist (§ 68 erster Ausnahmefall ZPO)e Auch dem auf Nichtigkeit wegen Devisenverstoßes hinzielenden Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren steht die Rechtskraft dos Vorprozesseo wegen der Verschiedenheit der Streitgegenstände nicht entgegen (§ 322 ZPO). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht diese Punkte auch im vorliegenden Verfahren der Sache nach geprüfte
Gegenüber der neuerlichen Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich bei dem genannten Kreditkonto der ’'Vermögensverwaltung'1 um ein echtes, ernstliches und legales, also rechtswirksames Darlehen und nicht um ein bloßes Scheingeschäft und illegales Tarngeschäft gehandelt, rügt die Revision fehlerhafte Beweiswürdigung und Nichterhebung von Beweisen:
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a) Was die Y*ürdigung des vorhandenen Beweismaterials anlangt, so ist der Revision zuzugeben, daß die Feststellungen im Vorprozeß zwischen den Parteien im vorliegenden Prozeß nicht binden (siehe oben); aber der Hinweis des Berufungsgerichts auf diese Feststellungen ist ersichtlich nicht im Sinne einer solchen Bindung gemeint, wie sich daraus ergibt, daß es eine eigene umfangreiche Beweiswürdigung vorgenommen hato
Der Revision ist weiter einzuräumen, daß die Behauptung des Tarncharakters einer urkundlich belegten Vereinbarung nicht schon durch den Hinweis auf Existenz und Wortlaut der Urkunden als widerlegt angesehen werden kann; die dahingehenden Ausführungen des Berufungsurteils (S» 35/36) sind daher rechtlich bedenklich» Auf ihnen beruht jedoch das angefochtene Urteil ersichtlich nicht» Denn bei der Frage, ob die urkundlich als abgegeben bewiesenen Willenserklärungen der Parteien über die Begründung einer Darlehensochuld (§ 416 ZPO) wegen Hichternstlichkeit oder Devisenverstoßes nichtig waren (§§ 117, 134 BGB), handelt e3 sich um eine rechts-hindernde Einwendung, für welche die Klägerin beweis-pflichtig ist (vgl» Rosenberg, Zivilprozeßrecht 8» Aufl»
§ 103 II 2a, § 114 III 2)» Aus den Urkunden selbst läßt sich jedenfalls nicht umgekehrt auf den von der Klägerin behaupteten Tarncharakter schließen» Es ist auch nach Sachlage ausgeschlossen, daß da3 Berufungsgericht ohno jeno Erwägungen den Beweis des Tarneharakters als geführt angesehen hätte»
Daß ein Kredit in der festgestellten Höhe nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 25o September 1939 (RGBl I 1955) ohne Deckung unzulässig war, ergab entgegen der Meinung der Revision keineswegs zwingend,
daß er nicht doch ernstlich gegeben wurde; die Unzulässigkeit machte ihn nicht unwirksam,(vglo § 12 Abs, 2 des Kreditwesengesetzes: "unbeschadet der Kechtswirksamkeit des Kreditgeschäfts")«
Daß die Berufung der Beklagten auf die Ernstlichkeit der Kreditgewährung im Hinblick auf den eigenen Vortrag der beklagten Bank im Freistaatprozeß gegen freu und Glauben verstoße und deshalb unbeachtlich sei, trifft nicht zu. Denn erstens ist es einer Prozeßpartei, soweit sie nicht gegen die Wahrheitspflicht (§ 158 Abs«l 2P0) verstößt, grundsätzlich nicht verwehrt, in einem späteren Prozeß ihren Sachvortrag gegenüber dem in einem früheren zu ändern« Und zweitens hat die Beklagte im Freistaatprozeß ausweislich S» 8 von dessen Berufungsurtoil Nicht-ernstlichkeit (Scheingeschäft) zwar in personeller Hinsicht behauptet, nämlich bezüglich der Bezeichnung des Herzogs von a^-s Gläubiger des Sperrmark-
kontos (bei der Kreissparkasse), aber nicht auch in gegenständlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der Kreditgewährung der beklagten Bank an irgendeine der von der Klägerin repräsentierten Personen (etwa die "Vermögens-Verwaltung") überhaupt (unten b),
b) Nichterschöpfung, von Beweisen wird einmal gerügt hinsichtlich der Auswertung von Beiakten, nämlich der Akten des Vorprozeoses, des Freistaatprozesses und des Strafverfahrens gegen die Klägerin (Hauptbegründung I c, f 25, II; erste Ergänzungsbegründung Nr, 4 und 5)° Aber die von der Revision als übergangen angesehenen Beweisanträge, die die Klägerin als Nebenintervenientin im Freistaatprozeß gestellt hatte, hätte das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren auch dann nicht zu berücksichtigen brauchen, wenn es jene Akten beigezogen
hatte; deshalb ist in diesem Zusammenhang unerheblich, daß es sie abweichend vom Landgericht nicht beigezogen hat» Was die - vielbändigen - Strafakten anlangt, so hat sich die Klägerin an den von der Revision bezeichneten Schriftsatzstellen der Vorinstanzen zwar zu dem Beweis für ihre Behauptungen auf sie berufen, ohne aber anzugeben, auf weiche einzelnen Stellen darin sie abhebon will; derartigen Beweiaanträgen fehlt nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsurteils (So 40) die nötige Bestimmtheit des Beweismittels« Ebensowenig, begründete die Bezugnahme auf die Akten des Vorprozesses für den Tatrichter des vorliegenden Prozesses die Pflicht, im Vorprozeß angebotene Beweise zu erheben» Auch die Hinweispflicht (§ 139 ZPO) ist insoweit angesichts der anwaltlichen Vertretung der Klägerin nicht verletzto
Die Revision rügt vor allem die NichtVernehmung von Zeugen, insbesondere der beiden Sachbearbeiter der beteiligten Kreditinstitute, des damaligen Amtmanns von der Kreissparkasse und des damaligen Prokuristen der beklagten Bank;
Das Berufungsurteil führt dazu aus (So 36 - 39)J Die Klägerin habe im ersten ^echtsgang im wesentlichen die Beweisangebote wiederholt, die sie bereits im Vorprozoß gemacht hatte» Daß es auf diese nicht ankommo, sei im Urteil des Bundesgerichtshofs im Vorprozeß ausführlich dargelegt worden« Darauf werde Bezug genommen. - Im zweiten Rechtszug seien wieder R^^P und als
Zeugen für den Inhalt der Abmachungen angeboten worden, die die Klägerin mit August L^p getroffen haboo Inwiefern ihre mündlichen Vereinbarungen mit August L^P vom Inhalt der Schriftstücke abweichen sollen, trage die Klägerin selbst nicht vor. Nach dem Brief ihres Mannes
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vom 60 März 1957 an August l^p habe die Klägerin es unterlassen, diesem den Verwendungszweck der Kreditmittel anzugeben0 Es sei deshalb nicht erkennbar, was ß und über die Verhandlungen der Klägerin mi
bekunden sollten« Außerdem werde an anderer Stelle der Berufungsbegründung zura Ausdruck gebracht, daß mit dem Prokuristen lediglich die Art der Trans-
aktion ohne Information der Klägerin abgesprochen habe» Daraus ergebe sich, daß und M^pp bei der Ver-
handlung der Klägerin mit dem Bankier L^p nicht zugegen gewesen seien« Sie könnten über den Inhalt der dabei getroffenen Vereinbarungen nichts wissen« Die Art der Durchführung der Transaktion habe aber nur die technische Abwicklung im Verrechnungsverkehr mit der Landeszentralbank betroffen« Daß Besprechungen Uber die Art der Durchführung der Transaktion zu irgendeiner Änderung der Vereinbarungen hätten führen müssen, die die Klägerin mit August L^p getroffen hatte, sei nicht ersichtliche K^PP und M^pP über den Inhalt ihrer Besprechung über die Art der Transaktion als Zeugen zu vernehmen, erübrige sich deshalb, zu demal die Art, wie die Transaktion durchgeführt worden sei, aus der im Vorprozeß vorgelegten Abrechnung der Landeszentralbank vom 9» April 1952 einwandfrei hervorgehe o - Daß von der Klägerin be-
vollmächtigt gewesen wäre, für sie verbindliche Vereinbarungen mit der beklagten Bank zu treffen, behaupte die Klägerin auch jetzt nicht« Daß ß^p) überhaupt keine Vollmacht hatte, für die Klägerin mit der beklagten Bank zu verhandeln, müsse im übrigen daraus geschlossen werden, daß die Klägerin selbst betone, keine
Information gegeben zu haben« Auch deshalb bestehe kein Anlaß, K^plP und über den Inhalt ihrer Besprechung
als Zeugen zu vernehmen«
fvr*
Me Hichtvernehmung der genannten Zeugen ist jedenfalls im Ergebnis deshalb gerechtfertigt, 'weil es den einschlägigen Bevveisanträgen der Klägerin an einer hinreichend substantiierten Beweisbehauptung entscheidungserheblichen Inhalts fehlt:
Da3 Revisionsgericht verkennt nicht die Schwierigkeiten, die eine Partei wie die Klägerin bei einem so umfangreichen und so verwickelten Streitstoff auch bei anwaltlicher Vertretung mit der Formulierung von Bevveisanträgen hat» Es hat deshalb schon ira Vorprozeß als seine Aufgabe angesehen, dem Vortrag der Klägerin eine als Gegenstand eines Beweisantrags geeignete Auslegung ab-zugewinneno Der Senat kam damals zu dem Ergebnis, der Zeuge sollte über seine von der Klägerin behaup-
tete Beteiligung an der gesamten Aktion gehört werden, also darüber, daß er mit der Beklagten (Prokurist den von ihm inszenierten Plan besprochen, seine Hintergründe dabei aufgedeckt und die technische Durchführung sowie die dabei zu beachtenden Formalitäten besprochen habe (S» 10 des dortigen Revisionsurteils)» Er hat damals für das in dieser Weise umgrenzte Beweisangebot Ritzer und das entsprechende Bev.eisangebot eine
Beweiserhebungspflicht des Tatrichtere verneint, weil die maßgebliche Besprechung nach dem (damaligen wie heutigen) Vortrag der jetzigen Klägerin zwischen dieser und dem inzwischen verstorbenen Bankier August selbst
in Abwesenheit der beiden Zeugen stattfand, also Besprechungen, an denen die Zeugen beteiligt waren, auch dann, wenn sie den von der Klägerin behaupteten Inhalt (larncharakter und Ungesetzlichkeit des “Darlehensu) hatten, die Iilöglichkeit nicht ausschlossen, daß die maßgebliche Vereinbarung (zwischen der Klägerin und August
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don vom Tatrichter festgeatollten abweichenden Inhalt (Ernstlichkeit und Hechtmäßigkeit des Darlehens) hatten (damaliges Hevisionsurteil S« 10/11) <> Das besagte, daß die damaligen Beweisthemen nur mittelbar erhebliche Tatsachen (Indizien) waren, die keinen zwingenden Schluß auf eine unmittelbar erhebliche Tatsache zuließen und daher vom Tatrichter ohne Rechtsverstoß abgelehnt werden konnten« Unter diesen Umständen wäre es trotz der genannten Schwierigkeiten Sache der Klägerin gewesen, wenn sie im vorliegenden Rechtsstreit zu demselben Gesamtkomplex erneut auf diese 2^eugen abheben wollte, das Beweisthema nunmehr in einer Weise zu präzisieren, daß es sich als erheblich darstellte« Das ist jedoch nicht geschehen« Die Klägerin hat die Beweisbehauptungen, für die sic R^j|^ und wiederum als Zeugen be-
nannte, gegenüber jenem Vorprozeß auch jetzt nicht wesentlich erweitert oder auch nur verdeutlicht (vgl« die von der Revisionsbe^rundung herangezogenen Schrift-satzstellen GA I 4 ff, XT 159 ff, 284 ff, 366 ff, III 435 ff), so daß als Beweiathema jetzt ebenso wie im Vorprozeß nur gewisse auf den Tarn- und Verstoßcharakter hindeutende, inhaltlich nicht einmal näher bezeichnet© Besprechungen der Zeugen angenommen werden können« Infolgedessen konnte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum jenen Erwägungen des früheren Revisionsurteils auch im vorliegenden Rechtsstreit anschließen. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß ist, stellt es keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, wenn der Tatrichter die Beweiserhebung Über mittelbar erhebliche Tatsachen (Indizien) deshalb ablehnt, weil er aus ihnen auch für den Fall, daß sie bewiesen würden, nicht den vom Beweisführer gewünschten Schluß auf eine unmittelbar erhebliche Tatsache ziehen
will
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£3 kann offen bleiben, ob bei ganz besonderer Sachlage auch ein Beweisantrag über Indizien ausnahmsweise eine Beweiserhebungspflicht begründen kann, deren Verletzung mit der Revision zu rügen ist* Denn eine solche besondere Sachlage ist hier nicht gegeben,. Sie besteht insbesondere nicht deshalb, weil die beklagte Bank in der Zwischenzeit zwischen dem Vorprozeß und dem jetzt vorliegenden Verfahren, nämlich irn Freistaatprozeß, selbst auf den Tarncharakter jener Transaktion abgehoben und damit ihr ursprüngliches und heutiges gegenteiliges Vorbringen unglaubwürdig gemacht hätte, wie die Revision meinto Denn auch die dortige Einlassung der beklagten Bank hatte in tatsächlicher Hinsicht ein Tarngeschäft nur hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung beim Sperrraark-konto bei der Sparkasse behauptet (und daraus in rechtlicher Hinsicht zwar die Nichtigkeit auch späterer Vereinbarungen abgeleitet, aber nach § 134, nicht § 117 BGB und - freilich erfolglos - mit der Vfirkung eines Zurückbehaltungsrechts der beklagten Bank gegenüber dem Einziehungsverlangen des Fiskus)j damit war auch dort die Hrnstlichkeit der Darlehensvereinbarung nicht in Abrede gestellt (vglo in der Wiedergabe der Einlassung der beklagten Bank im dortigen Berufungsurteil So 9 die Wendungen: ’’die Kredite“ und “Kreditschuldner der Beklagten“)0 Die Klägerin hat denn auch in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits, anders als in ihrem jetzigen Revioionsvortrag, einen solchen Einlassungswechsel der beklagten Bank nicht geltend gemacht, vielmehr vorgetragen, die beklagte Bank habe 3ich im Freistaatprozeß eine Berufung auf Nichtigkeit aller Abmachungen wegen Devisenverstoßes nicht leisten können, weil dies wegen ihrer Einlassung im Vorprozeß anrüchig gewesen wäre, sie habe
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dies vielmehr durch die Wittelsbacher als damalige Nebenintervenienten geltend machen lassen, mit denen sie zu diesem Zweck eine Allianz geschlossen habe (GA II 283, 353/54)o
Hechtsirrig ist die Meinung der Revision, das Beweis-thema, nämlich der Inhalt der Besprechungen zwischen den Zeugen und sei deshalb unmittelbar erheblich, weil Vertretungsberechtigter der beklagten
Bank gewesen sei und die Bank daher die Kenntnis Maiers gegen sich geltend lassen müsse» Penn auch wenn der Bank volle Kenntnis des ‘Tarn- und Devisenverstoß-Charakters der Vorgänge bei der Sparkasse zuzurechnen sein sollte und vienn sie der Klägerin oder (und) der Sparkasse durch Übernahme der Sparkassenkonten entgegenkommen wollte, bestand durchaus die - für ein Kreditinstitut am nächsten liegende - Möglichkeit, die Hilfe in legaler Weise dadurch zu leisten, daß sie zugunsten der ’’Vermögensverwaltung*' rund 2,5 Millionen Mark Uber die Landeszentralbank an die Sparkasso überwies (vgl» GA I 10, 41) und in Höhe dieses Betrags zur Abdeckung des darin auch bei bloßem Schein-charaktez* der Kontenübertragung liegenden Wagnisses einen Zwischenkredit ernstlich und nicht nur zu dem Schein gewährte bis zu der erwarteten Freigabe entsprechender Beträge aus dem gleichzeitig übernommenen Sperrmark-Aktivkonto wobei diese Ernstlichkeit auch für
einen Bankkunden wie die Klägerin ohne weiteres erkennbar war. Daß eine derartige Darlehensgewährung trotz der - unterstellten - wirtschaftlichen Anlehnung an ein Sperr-mark-Guthabenskonto nicht wegen Devisenverstoßes nichtig sein mußte, hat der Senat bereits im früheren Revisionsurteil (So 18/20) dargelegtp und das angefochtene Urteil ist dem beigetreten (BU S, 49/5C); hieran wird festge-halten»
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Dafür, daß das Berufungsgericht die rechtliche Möglichkeit einer Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO nicht gesehen oder die Grenzen seines Ermessens dabei verkannt habe, liegt kein Anhaltspunkt vor»
Wenn im Kähmen der Erörterung, wer in Wirklichkeit Inhaber der übertragenen Konten und Ver-
mögensverwaltung (Gläubiger bzw« Schuldner der Kreditinstitute) war, vom Tabrichter erwogen wird, eine ausdrückliche oder schlüssige Ex’klärung gegenüber der Bank, sie wolle persönlich Kontoninhaberin sein, sei von der Klägerin nicht behauptet worden, so wird dios durch dio nicht hinreichend substantiierten Rügen der Revision (Hauptbegründung I f Nr« 10 und 12) nicht erschüttert»
Zs kann daher offen bleiben, ob das angefochtene Urteil auf dieser Erwägung beruht»
Die Revision rügt schließlich die Nichterhebung eines Gutachtens der Deutschen Bundesbank - Devisenabteilung -Frankfurt darüber, daß es seinerzeit allgemein banküblich gewesen sei, bei Sperrmarkgeschäften Konten zu trennen, um die devisenrechtlichen Vorschriften zu umgehen (erste Ergänzungsbegründung Nr» 4 S. 3)» Auch wenn man annehmon wollte, daß damit nicht nur behauptet war die üblichkeit solcher Handhabung dann, wenn man devisenrechtliche Vorschriften umgehen wollte, sondern auch die üblichkeit solcher Umgehungen selbst, so brauchte das Berufungsgericht den Beweis nicht zu erheben» Denn nach dem Klagvoz'trag war der entscheidende Devisenverstoß bereits bei der Sparkasse begangen worden, und in diesem Pall schloß auch eine unterstellte Übung jener Art die Ernstlichkeit der Darlehensgewährung durch die erst nachträglich mit der Angelegenheit befaßte beklagte Bank nicht aus»
3° Dio Rügen der Revision hinsichtlich der Höhe der Grundschuldvalutierung durch die Darlehensgewährung vom April 1952 an die ’’Vermögensverwaltung'* (Hauptbegründung IV und VI, vglo erste Ergänzungsbegründung 5. 10/11 und zweite Ergänzungsbegründung) erschöpfen sich im Vortrag, die Berechnungen des Berufungsgerichts träfen nicht zu, die Buchführung der beklagten Bank sei nicht in Oz’dnung, Zinsen seien nicht gerechtfertigt, ferner in der Verweisung auf zwei Gutachten darüber (Hager, Huber), auf Sachverständigen-beweisanträge und auf "obige1* Ausführungen,, Was die Berechnung von Zinsen anlangt, so läßt das Berufungsurteil {Sp 51) offen, ob der von der Klägerin behauptete Brauch besteht, einem Bankkunden dann keine Kreditkonditionen anzurechnen, wenn er auf einem anderen Konto ein entsprechendes Guthaben habe; es verneint seine Anwendbarkeit in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung wegen der von ihm festgestellten Personenverschiedenheit der Konteninhaber (einerseits Herzog von
bezeichneten beiden Wittelsbacher); cs hätte noch auf den auch wirtschaftlich in diesem Zusammenhang bedeutsamen
devisenrechtlich gesperrt war,, Im übrigen sind die genannten Rügen nicht hinreichend substantiiert»
4o Aus den hiernach unerschütterten Feststellungen des Tatrichters ergibt sich, daß dor eingeklagte Erlös-zuteilungsbotrag von rund 334 000 DM bereits durch den restlichen Darlehensanspruch der beklagten Bank gegen die ,,Ve2■‘mögensverwaltung,, aus der Transaktion vom 9» April 1952 auf gebraucht ist» Auf etwaige Ansprüche gegen die Klägei’in persönlich kommt es nicht mehr an»
, andererseits die als "Vermögensverwaltung”
Umstand abhaben können, daß das aktive Konto (
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IIIo Schadensund Aufwendung^ ersatzklage c
lo Die von der Klägerin behaupteten Schadensersatz-anspruche wegen der Betreibungsma 13nahmen der beklagten Bank (entgangene Wertsteigerung des versteigerten Grundbesitzes, Zwangsverwaltungseinnahmen, Verfahrenskoaten) werden vom Berufungsurteil (VIII 1) deshalb verneint, weil die Bank infolge der Valutierung der Grundschuld ein Recht zu ihrer Realisierung gehabt habe« Diese Annahme ist nach Voraussetzung (oben II) und Folgerung rechtsirrtumsfrei .
20 Was die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs wegen Bietbeeinflussung betrifft (BU VIII 2), so stellt das Berufungsgericht allerdings für einen solchen Anspruch dem Grunuo nach zu strenge Voraussetzungen auf«
Es hält Bietungsabkommen eines Hypothekengläübigers mit anderen Gläubigern oder mit Kauflustigen ,,höchstensu dann für sittenwidrig, wenn sie bezwecken, alle in Betracht kommenden Bieter überhaupt auszuschalten. Das geht zu weit; vielmehr kann auch bei bloßer Einschränkung oder Schmälerung der Bieterkonkurrenz ein Schadensersatz-anspruch aus § 826 BGB in Betracht kommen; es kommt stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an (BGH-Urteil vom 21o Februar 1961, VI ZB. 99/60, LM BGB § 826 (Gd) 17 = UJW 1961, 1012)0 Allerdings ist im
vorliegenden Fall kein Bietungsabkommen mit dem typischen Inhalt behauptet, daß derjenige, der sich verpflichtet, nicht mitzubieten, vom Vereinbarungspartner dafür einen Vorteil zugesagt bekommt (vglo BGH aaO); indessen kann auch eine unbezahlte Bietunterlassungszusage ebenso wie eine bezahlte dazu führen, den Versteigerungserlös zu drücken. Eine unbezahlte Bietunterlassungszusago
ist allerdings noch weniger als eine bezahlte in je dein Fall sittenwidrig; es trifft auch zu, daß ein Hypothekengläubiger dem Schuldner gegenüber nicht ohne weiteres verpflichtet ist, ein Gebot abzugeben, geschweige denn seine Hypothek auszubieten (BU S» 67)° Im vorliegenden Fall könnte die Bejahung einer solchen Pflicht - sei sie vertraglichen und damit rechtlichen Charakters oder bloß sittlicher Matur im Sinn des § 826 BGB -trotz Bejahung der Krnstlichkeit der Barlehensabrede (oben II) dann in Betracht kommen, wenn es sich bei der Barlehensbegründung oder bei der Grundschuldab-tretung um eine Gefälligkeit der Klägerin gegenüber den beiden Kreditinstituten gehandelt haben sollte, wie sie vorträgt; denn in diesem Falle wäre ein Kitbieten der Bank möglicherweise ein geeignetes Mittel gewesen, der Klägerin zu einem Teil aus ihrer mit jener Gefälligkeit zusammenhängenden mißlichen Lage herauszuhelfen•
Bas Berufungsurteil wird jedoch in diesem Punkt von seiner Hilfsbegründung getragen, wonach es einer etwa zu beanstandenden Bietunterlassungszusage am Nachweis der Ursächlichkeit für einen Schaden der Klägerin fehlt (BU So 69/70), Daß hierbei § 249 BGB verletzt wäre, wie die Revision ohne nähere Begründung rügt,
ist nicht erkennbare Sollte sie beanstanden wollen, daß entscheidend
das Berufungsgericht/auf die Höhe des damals erzielbaren Krlöseo statt auf den objektiven Grundstückswert abgestellt hat, so wäre diese Beanstandung unbegründet; denn nach dem Klagvortrag kam als Folge des angeblich pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten in diesem Punkt nicht in Betracht, daß die Versteigerung überhaupt stattfand, obwohl sie sonst völlig unterblieben wäre, sondern nur.
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daß ein geringerer Erlös erzielt wurde, als er damals angeblich erzielbar gewesen wäre» Im übrigen hat hat sich das Berufungsgericht aber auch mit dem von der Revision als maßgebend angesehenen wahren Wert der Grundstücke befaßt und festgestellt, daß der damalige Verkehrswert der Grundstücke noch unter dem tatsächlich erzielten Versteigerungserlös lag; ein Rechtsirrtum tritt in diesen Ausführungen nicht zutageo Die Rüge der Nichtberücksichtigung des Vortrags der Klägerin, daß die beklagte Bank durch ihr Verlangen nach Sicherheitsleistung einen anderen Bietlustigen vom Bieten abgehalten habe, ist mangels näherer Angabe einer Schriftsatzstello nicht hinreichend substantiierte
3* Hinsichtlich der Aufwendungsersatzklage ist die zunächst erhobene Prozeßrüge fallen gelassen worden (SA 95,99)° Eine sachlichrechtliche Unrichtigkeit ist nicht ersichtlicho
IVo Ergebnis
Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nacntoil der Klägerin nicht erkennbar ist, war ihre Revision als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 Abs0l ZPO zurückzuweiseno
Dr* Augustin Dr. Piepenbrock
Offterdinger
Grell
Kattern