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BGH · V ZR 12/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 12/62

Der inländische Nachlaß des Vaters bestand aus den Hausgrundstück M^mH^testraße 0 in München mit 70 000 RM Einheit □ wert, sowie Bankguthaben, Schmuck, Möbeln, einer Hypothek und einem Geschäftsanteil; er wurde vom Finanzamt für die Erbschaftsteuer unterm 5. Nach der rechtsirrtumsfreien und von der Revision nicht bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts ist der Erblasser als Deutscher nach deutschem Recht beerbt worden (vgl. In sachlicher Hinsicht verneint das Berufungsgericht bei der Erbteilsübertragung sowohl einen Sittenverstoß im Sinn von § 138 Abs. 2 BGB als auch ein Anfechtungsrecht des Klägers wegen Täuschung oder Irrtums. Ho Zur Frage des Sittenverstoßes erwägt das Berufungsgerichts Vergleichsgröße gegenüber der Gegenleistung von 18 000 RM sei nicht der Wert des für den Kläger zur Wahl stehenden Pflichtteils (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), da der Kläger auf diesen schon vorher verzichtet habe und diese Erklärung nicht angefochten sei. Eine seinerzeitige Notlage des Klägers sei nicht daraus zu entnehmen, daß er von der Mutter 2 1/2 Jahre lang monatlich 200 RM erhalten habe; a) Die Revision hält in erster Linie Nichtigkeit näch Absatz 1 von § 138 BGB für gegeben: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der1 seinerzeitige Nachlaßwert beim Erbfall nach der Lebenserfahrung noch höher gewesen sei, als das Berufungsgericht auf Grund der Bewertung durch die ErbschaftoSteuerbehörde annahm, weil das Grundstück nur mit dem weit unter seinem wahren Wert liegenden Einheits-v/ert angesetzt worden sei und auch die sonstigen Nachlaßgegenstände, insbesondere die Wertpapiere, bei Bewertung eines*,Nachlasses den Behörden gegenüber nur gering angegeben zu werden pflegten. Außerdem vertraue in derartigen Rallen ein Sohn schon auf Grund des Pietätsverhältnisses zu seiner Mutter auf ihre Loyalität und deshalb darauf, daß, wenn sie ihm schon nicht die Nachlaßwerte ausdrücklich nenne, die Abfindungssumme in einem gerechten und angemessenen Verhältnis zu dem zu übertragenden Erbteil stehe. Was das objektive Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anlangt, so kommt es nicht auf den Nachlaß-wert zur Zeit des Erbfalls, sondern auf den Wert zur Zeit der Erbteilsübertragung an. Aber auch wenn man in objektiver Hinsicht zugunsten des Revisionsklägers von einem erheblichen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgeht, so genügt dies zur Bejahung des § 138 Abs, 1 BGB noch nicht. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das Nießbrauchsvermächtnis als eine wertmindernde Belastung des Erbteils von (damals) unabsehbarer Bauer würdigt; dein steht nicht entgegen, daß die Mutter tatsächlich schon 19*17 versterben ist und das Nutzungsrecht im Fall der Y/ieder-heirat schon vorher geendet hätte. Dahingestellt bleiben kann, ob die Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, auf den Wert des Pflichtteils des Klägers komme es wegen seines vorherigen Verzichts nicht an, oder ob dem dei*.-unbestrittene Vortrag des Klägers in Aden Tatsacheninstanzen entgegensteht, dieser Verzicht sei (zwar zeitlich vorher, aber inhaltlich) im Zusammenhang mit der Erbteilsübertragung erfolgt (das Datum des Erbscheins vom 14« März 1929 spricht dafür, daß der Kläger schon damals sachlich auf seinen Pflichtteil verzichtet hatte). Denn auch für § 138 Abs. 2 BGB kann zugunsten des Revisionsklägers das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen dem Wert des vom Kläger hingegebenen Erbteils und der von ihm empfangenen 18 000 RM unterstellt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich ohne Rechtsirrtum eine Ausbeutung des Klägers durch die Mutter jedenfalls in subjektiver Hinsicht verneint. Selbst wenn die Mutter das objektive Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kannte und auch die von der Revision weiter behauptete damalige Unbeküm- Wenn es die Mutter war, v/elche die genannte Endgültigkeitsklausel in den Vertrag aufnehmen ließ, so spricht das nicht zwingend für ein Bewußtsein der Mutter von der Unredlichkeit und Bedenklichkeit des Geschäfts, sondern läßt sich auch zwanglos aus den zwischen dem Kläger und dem Elternhaus damals bestehenden Spannungen erklären, so daß der Tatrichter hierauf nicht ausdrücklich einzugehen brauchte. Mit Recht würdigt er in diesem Zusammenhang als Anzeichen gegen eine ausbeuterische Einstellung der Mutter gegenüber dem Kläger die Tatsache, daß sie ihm nach der Erbteilsübertragung 2 1/2 Jahre lang monatlich 200 RM bezahlte, sowie den Umstand, daß der Kläger selbst den Vertrag jahrzehntelang unbeanstandet bestehen ließ und noch im ersten Rechtszug des vorliegenden Prozesses nicht auf eine Nichtigkeit wegen Sittenverstoßeo, sondern nur auf eine Anfechtbarkeit wegen Willensmangels; äo~ hob. Darauf, ob objektiv eine Notlage oder etwa - v/ie in der Revisionsinstanz neu geltend gemacht wird - Leichtsinn des Klägers im Sinn von § 138 Abs. 2 BGB Vorgelegen hat, kommt es hiernach nicht mehr an. Eine arglistige Täuschung des Klägers durch die Mutter sowie einen Erklärungsirrtum im Sinn von § 119 Abs. 1 BGB hält der Tatrichter nicht für erwiesen (BU S. Das Berufungsgericht legt die Endgültigkeitsklauseides Vertrags dahin aus, daß dadurch nicht nur der Nachlaßwert, sondern zugleich auch die diesen Wert mitbestimmende Zusammensetzung des Nachlasses bewußt als Gegenstand des Rechtsgeschäfts ausgeschaltet worden sei und hierdurch den Charakter einer Eigenschaft im Sinn von § 119 Abs. 2 BGB verloren habe. Denn das Berufungsurteil wird jedenfalls von der weiteren Feststellung getragen, daß der behauptete Irrtum des Klägers und seine Ursächlichkeit für den Vertragsabschluß nicht bewiesen seien.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 25 EGBGB § 138 BGB § 97 ZPO
NachlaßBGBErbteilWertGrundBerufungsgerichtMutterRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 12/62
2207 03?
Verkündet am 29« Mai 1963 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
„Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Silhard M (Holland),	0^^	van
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Ehefrau Maria Louise V ____
in	M^H^Bstraße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revioionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29• Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br- Rothe, Br. Preitag, Br. Mattern und. Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 8. November 1961 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater, der Chemiker
 Dr. Sigurd l
(Erblasser), ist am 8. März 1929 in
 Hänchen gestorben. Er wurde auf Grund gemeinschaftlichen Testaments von den Parteien zu je 3/8 und von deren Mutter
 außerdem bis zu ihrem Tod oder ihrer etwaigen (nicht erfolgten) Wiederheirat Verwaltung und Nießbrauch an den Erbteilen der beiden Kinder zugewendet.
Der inländische Nachlaß des Vaters bestand aus den Hausgrundstück M^mH^testraße 0 in München mit 70 000 RM Einheit □ wert, sowie Bankguthaben, Schmuck, Möbeln, einer Hypothek und einem Geschäftsanteil; er wurde vom Finanzamt für die Erbschaftsteuer unterm 5. März 1930 auf den Todestag mit netto rund 422 000 RM bewertet. Außerdem war Vermögen in Holland vorhanden.
Nachdem beide Parteien auf das Recht verzichtet hatten, den Erbteil auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, übertrug der Kläger durch notariellen Vertrag vom 24. Februar. 1930 seinen Erbteil am Nachlaß des Vaters auf die Mutter gegen Zahlung von 18 000 RM, wovon er 6 000 RM bereits erhalten hatte und 12 000 RM anschließend erhielt. Der Kläger erklärte sich in dem Vertrag hinsichtlich seines Erbrechts am Nachlaß des Vaters für abgefunden. Beide Vertragsteile erklärten ihre Übereinstimmung dahin, daß die getroffene Regelung endgültig, ihre Gültigkeit insbesondere von der gegenwärtigen oder späteren Bewertung des Nachlasses unabhängig sein solle (II Nr. 3 des Vertrags, Endgültigkeitsklausel).
Die Mutter ist 1947 verstorben; auf Grund Testaments ist die Beklagte ihre Alleinerbin geworden.
Dora geborene
 zu sl/4 beerbt; der Y/itwe waren
 
Mit der I960 erhobenen Klage begehrt der Kläger Feststellung der Nichtigkeit seiner Erbteilsabtretung von 1930. Sr macht Anfechtung wegen Irrtums Uber den Umfang des Nachlasses geltend, den er erst Jahre nach dem Krieg bei seinen Bemühungen um "Entfeindung” des holländischen elterlichen Vermögens erfahren habe. Neuerdings beruft er sich auch auf arglistige Täuschung über den Nachlaßumfang sowie auf Sittenverstoß wegen des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
*	Entscheidungsgründe:
I.
Das Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 ZPO) ist angesichts des Bestreitens der Beklagten sowie der unbestrittenen Abhängigkeit der Freigabe des beschlagnahmten holländischen Erblasservermögens von der Rechtsinhaberschaft des Klägers unbedenklich zu bejahen. Die Revision erhebt keine Bedenken.
Nach der rechtsirrtumsfreien und von der Revision nicht bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts ist der Erblasser als Deutscher nach deutschem Recht beerbt worden (vgl. Art. 25 EGBGB), und zwar hinsichtlich seines gesamten, in-und ausländischen Vermögens. Eine Abspaltung seines holländischen Vermögens fand mangels feinschlägiger niederländischer Sondervorschriften (Art. 28 EGBGB) nicht statt. Sowohl das Nießbrauchsvermächtnis zugunsten der Mutter als auch die
 
Erbteilsabtretung des Klägers und das ihr zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft bezogen sich auf den Erbteil des Klägers im ganzen, also am inund ausländischen Vermögen»
In sachlicher Hinsicht verneint das Berufungsgericht bei der Erbteilsübertragung sowohl einen Sittenverstoß im Sinn von § 138 Abs. 2 BGB als auch ein Anfechtungsrecht des Klägers wegen Täuschung oder Irrtums. Die Rechtzeitigkeit der Anfechtung läßt es offen. Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
Ho
 Zur Frage des Sittenverstoßes erwägt das Berufungsgerichts
 Vergleichsgröße gegenüber der Gegenleistung von 18 000 RM sei nicht der Wert des für den Kläger zur Wahl stehenden Pflichtteils (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), da der Kläger auf diesen schon vorher verzichtet habe und diese Erklärung nicht angefochten sei. Daß die Mutter planmäßig Pflichtteilsverzicht und Erbteilsabtretung gegen geringe Gegenleistung veranlaßt habe, sei nicht erwiesen, nicht einmal substantiiert behauptet. Vergleichsgröße sei auch nicht der unbelastete, sondern der mit dem Nießbrauchsvermächtnis belastete Erbteil. Diese Belastung sei von unabsehbarer Dauer gewesen. Daher sei schwerlich zu sagen, daß die 18 000 RMin der gegebenen Lage auffällig gering gewesen seien. Es bedürfe jedoch hierzu keiner abschließenden Entscheidung, da weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer Ausbeutung ausreichend substantiiert sei, was bei dem jahrzehntelang unbezweifeiten Bestehen des Vertrags eingehend.nötig gewesen wäre. Eine seinerzeitige Notlage des Klägers sei nicht daraus zu entnehmen, daß er von der Mutter 2 1/2 Jahre lang monatlich 200 RM erhalten habe;
 
diese Tatsache spreche andererseits gegen eine vorsätzliche Ausbeutung durch die Mutter. Daß die Mutter erklärt hätte, mehr als 18 000 RM ständen dem Kläger nicht zu,- sei ebenfalls bestritten und nicht unter Beweis gestellt.
a) Die Revision hält in erster Linie Nichtigkeit näch Absatz 1 von § 138 BGB für gegeben: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der1 seinerzeitige Nachlaßwert beim Erbfall nach der Lebenserfahrung noch höher gewesen sei, als das Berufungsgericht auf Grund der Bewertung durch die ErbschaftoSteuerbehörde annahm, weil das Grundstück nur mit dem weit unter seinem wahren Wert liegenden Einheits-v/ert angesetzt worden sei und auch die sonstigen Nachlaßgegenstände, insbesondere die Wertpapiere, bei Bewertung eines*,Nachlasses den Behörden gegenüber nur gering angegeben zu werden pflegten. Außerdem vertraue in derartigen Rallen ein Sohn schon auf Grund des Pietätsverhältnisses zu seiner Mutter auf ihre Loyalität und deshalb darauf, daß, wenn sie ihm schon nicht die Nachlaßwerte ausdrücklich nenne, die Abfindungssumme in einem gerechten und angemessenen Verhältnis zu dem zu übertragenden Erbteil stehe.
Richtig i3t, daß sich das Berufungsgericht rechtlich nicht ausdrücklich mit Absatz 1 von § 138 BGB auseinander-gooetzt hat. Seine tatsächlichen Feststellungen reichen jedoch aus, um auch diesen Tatbestand zu verneinen:
Was das objektive Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anlangt, so kommt es nicht auf den Nachlaß-wert zur Zeit des Erbfalls, sondern auf den Wert zur Zeit der Erbteilsübertragung an. Immerhin lag nach dem zutreffenden Hinweis der Revisionsantwort zwischen diesen beiden Zeitpunkten der 11 schwarze Freitag” des Zusammenbruchs der New Yorker Börse (29. Oktober 1929), der die Wirtschaftskrise auch in Europa aüslöste.
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Aber auch wenn man in objektiver Hinsicht zugunsten des Revisionsklägers von einem erheblichen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgeht, so genügt dies zur Bejahung des § 138 Abs, 1 BGB noch nicht. Y/eitere Voraussetzung ist vielmehr eine verwerfliche Gesinnung, hier der Mutter bei der niedrigen Bemessung der Abfindungssumme (BGH ürt. v. 5. März 1951, IV ZR 107/50, NJW 1951,
397; Senatsurteile vom 17. Januar 1962, V ZR 70/60 und vom 22. Juni 1962, V ZR 40/61). Die Verwerflichkeit der Gesinnung konnte allerdings bereits aus einem besonders großen Mißverhältnis zwischen dem Wert der einen und der anderen Leistung geschlossen werden (vgl. das Urteil vom 17. Januar 1962 sowie RGZ 150, 1); ein Mißverhältnis in besonders großem Umfang ist aber mangels substantiierter Wertangaben des Klägers weder vom Berufungsgericht festgestellt noch feststellbar. Eine verwerfliche Gesinnung der Mutter ergibt sich auch aus den von der Revision genannten Gründen nicht zv/ingend oder auch nur mit einer solchen Wahrscheinlichkeit, daß das Berufungsgericht dies hätte ausdrücklich erörtern müssens Der Hinweis auf das normale Vertrauensverhältnis zwischen einem Sohn und seiner Mutter steht nicht im Einklang mit dem Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen über die Spannungen zwischen ihm und dem Elternhaus gerade auch in den Jahren unmittelbar vor und nach dem Tod des Vaters.
Der Anstoß zu der Erbteilsregelung ging unstreitig vom Kläger aus, indem er von der Mutter zur Gründung einer Existenz Geld zu bekommen wünschte. Die Mutter konnte, v/enn sic sich nicht wieder verheiratete, auf Grund ihres Hieß-
brauchsvermächtnisses mit dem lebenslänglichen Genuß des *
väterlichen Nachlasses rechnen, ein besonderesv/irtschaft-liches Interesse ihrerseits am Erbteilserwerb ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich. Das.Berufungsgericht verneint ausdrücklich, daß sie etwa schon damals beabsichtigt hätte, den Kläger von der Beerbung ihrer eigenen Person auszuschließen, oder daß ein Komplott in der Familie gegen den Kläger bestan-
 
den hätte (BU S. 7). Auch hier ist die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU S. 8) gewürdigte Tatsache zu
V
bedenken, daß der Kläger-noch in der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits eine von einer Anfechtung unabhängige Nichtigkeit der Erbteilsübertragung selbst nicht geltend gemacht hatte.
b) Was den Tatbestand des Absatzes 2 von § 138 BGB anlangt, so gilt für das objektive Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung das oben a) Gesagte. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das Nießbrauchsvermächtnis als eine wertmindernde Belastung des Erbteils von (damals) unabsehbarer Bauer würdigt; dein steht nicht entgegen, daß die Mutter tatsächlich schon 19*17 versterben ist und das Nutzungsrecht im Fall der Y/ieder-heirat schon vorher geendet hätte. Dahingestellt bleiben kann, ob die Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, auf den Wert des Pflichtteils des Klägers komme es wegen seines vorherigen Verzichts nicht an, oder ob dem dei*.-unbestrittene Vortrag des Klägers in Aden Tatsacheninstanzen entgegensteht, dieser Verzicht sei (zwar zeitlich vorher, aber inhaltlich) im Zusammenhang mit der Erbteilsübertragung erfolgt (das Datum des Erbscheins vom 14« März 1929 spricht dafür, daß der Kläger schon damals sachlich auf seinen Pflichtteil verzichtet hatte). Denn auch für § 138 Abs. 2 BGB kann zugunsten des Revisionsklägers das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen dem Wert des vom Kläger hingegebenen Erbteils und der von ihm empfangenen 18 000 RM unterstellt werden.
Das Berufungsgericht hat nämlich ohne Rechtsirrtum eine Ausbeutung des Klägers durch die Mutter jedenfalls in subjektiver Hinsicht verneint. Selbst wenn die Mutter das objektive Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kannte und auch die von der Revision weiter behauptete damalige Unbeküm-
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mertheit des Klägers in Geldsachen in Rechnung stellte, konnte das Fordern jenes Preises für die Zahlung der 18 000 RH je nach den näheren Umständen, etwa nach dem Umfang des Drängens des Klägers oder nach dem Umfang der Schwierigkeiten der damaligen Geldbeschaffung, sittlich vertretbar sein. Wenn es die Mutter war, v/elche die genannte Endgültigkeitsklausel in den Vertrag aufnehmen ließ, so spricht das nicht zwingend für ein Bewußtsein der Mutter von der Unredlichkeit und Bedenklichkeit des Geschäfts, sondern läßt sich auch zwanglos aus den zwischen dem Kläger und dem Elternhaus damals bestehenden Spannungen erklären, so daß der Tatrichter hierauf nicht ausdrücklich einzugehen brauchte. Mit Recht würdigt er in diesem Zusammenhang als Anzeichen gegen eine ausbeuterische Einstellung der Mutter gegenüber dem Kläger die Tatsache, daß sie ihm nach der Erbteilsübertragung 2 1/2 Jahre lang monatlich 200 RM bezahlte, sowie den Umstand, daß der Kläger selbst den Vertrag jahrzehntelang unbeanstandet bestehen ließ und noch im ersten Rechtszug des vorliegenden Prozesses nicht auf eine Nichtigkeit wegen Sittenverstoßeo, sondern nur auf eine Anfechtbarkeit wegen Willensmangels; äo~ hob. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des BerufungS' gerichts rechtsirrtumsfrei, es sei Sache des Klägers gewesen, die Behauptung der Ausbeutung näher zu substantiieren, was er nicht getan hat.
Darauf, ob objektiv eine Notlage oder etwa - v/ie in der Revisionsinstanz neu geltend gemacht wird - Leichtsinn des Klägers im Sinn von § 138 Abs. 2 BGB Vorgelegen hat, kommt es hiernach nicht mehr an.
III.
Ein zur Anfechtung berechtigender Willensmangel wird vom Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsverstöß verneint.
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Eine arglistige Täuschung des Klägers durch die Mutter sowie einen Erklärungsirrtum im Sinn von § 119 Abs. 1 BGB hält der Tatrichter nicht für erwiesen (BU S. 8, 9)» Die Revision greift dies nicht an; ein Rechtsirrtum ist nicht erkennbar.
Einen Eigenschaftsirrtum im Sinn von § 119 Abs. 2 BGB sieht der Kläger darin, daß er geglaubt habe, der Nachlaß bestehe nur aus dem Münchner Haus (und seinem Inhalt). Das Berufungsgericht legt die Endgültigkeitsklauseides Vertrags dahin aus, daß dadurch nicht nur der Nachlaßwert, sondern zugleich auch die diesen Wert mitbestimmende Zusammensetzung des Nachlasses bewußt als Gegenstand des Rechtsgeschäfts ausgeschaltet worden sei und hierdurch den Charakter einer Eigenschaft im Sinn von § 119 Abs. 2 BGB verloren habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägung rechtsirrtumsfrei ist. Denn das Berufungsurteil wird jedenfalls von der weiteren Feststellung getragen, daß der behauptete Irrtum des Klägers und seine Ursächlichkeit für den Vertragsabschluß nicht bewiesen seien. Diese Feststellung ist ausführlich begründet worden (BU S. 10 Mitte bis S. 11 Ende) und wird von der Revision nicht angegriffen; ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht erkennbar.
J
Hiernach war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Schuster	Rothe	3)r.	Freitag
 Dr. Hattern	Offterdinger