oder Entmündigungssache betrifft, ein Protokoll-Vordruck verwandt, der mit den Worten "Hicht-Öffentliehe Sitzung" beginnt, und unterbleibt die Streichung des Wortteils "Eicht", so erbringt dieso Tatsache für sich allein nicht den Beweis, daß unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt worden sei. Darin war das Grundstück der Beklagten zugeteilt worden, die sich "unter Gcsomtverbiudlich-keit mit ihrem Ehemann" verpflichtete, dafür 24 000 DM in bar an Robert JMHl zu entrichten und eine zugunsten der Volksbank SMHHHB eingetragene Grundschuld von 10 000 INI unter Eintritt in das persönliche Schuldvorhältnis zu übernehmen;. zu dem Abschluß des eingangs erwähnten Vertrages zwischen der Beklagten und den Eheleuten, MeMMHP* Diese kauften das Grundstück zu dem Breiae von 54 000 DM. In dem Vertrag war unter Nr. I erwähnt, daß das Anwesen bei der Naclilaßaus-einandersetzung vom 19« Februar 1951 in das Alleineigentum der Verkäuferin übertragen worden sei; die Auflassung an sie stehe noch aus, werde aber stattfindon, "sobald die erforderlichen Genehmigungen, mit deren Eingang demnächst gerechnet werden kann, vorliegen". Zu de-befand, verstorbenen Schwester, Friederike -AflHEeb. ren Nachlaß, der sich im Besitz des Robert hatte ursprünglich auch das Hausgrundstück in Bf gehört, bis es Robert UffH “ dem der Vollmachtgeber Otto App|Befreiung von den Beschränkungen des § 181 B6B erteilt hatte - im Jahre 1938 an sich selbst und seine Ehefrau verkaufte und auf ließ. Auf Grund dieser Abtretung nahm XPHP nunmehr Robert jEflHRl Auf Auskunftcrtoi-lung, Rechnungslegung, Schadensersatz und sonstige Leistungen in Anspruch, und seine Ehefrau, die Beklagte, verweigerte die Zahlung der von ihr.nach dem Auseinandersetzungsvergleich vom 19. Eine Auflassung des Grundstücks hat bisher nicht statt-gefUnden, und zwar weder an die Beklagte noch an die Eheleute MefHBfcbzw. Die Klägerin hat im Oktober 1951 die Grundschuld der Volksbank durch Zahlung von 10 000 DH abgelöst und sie sich abtreten lassen. In einem dieser Prozesse (11 0 216/54 LG Stuttgart), der noch schwebt und zur Zeit in der Revisionsinstanz anhängig ist (V ZR 127/57), verlangt der Ehemann der Beklagten von Robert EpPP^mit der Behauptung, dieser habe seinerzeit Otto App durch betrügerische Maßnahmen zu dem Verkauf des Grundstücks veranlaßt; die Rückttboroigmmg desselben an sich (KPP) in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger A(pp: s. ■ Klage gegen Gustav xpp| und Robert EpPPmit dem Anträge, gegenüber Kpp festzustellen, daß er nicht berechtigt sei, die Auflassung des Grundstücks an sich zu verlangen, und EPPP zu verurteilen, dieses Grundstück an sie aufzulassen Zug um Zug gegen Hinterlegung von 24 000 DH zugunsten Eppp s und der jetzigen Beklagten. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Verurteilung der Beklagten, ihr das Grundstück sPPPPPcr Straße 58, 58 a und 58 b in IpPPPPP aufzulassen Zug um Zug gegen Zahlung von 20 000 DU, hilfsweise 25 000 DM, und Zug um Zug gegen Hinterlegung weiterer 24 000 BI zugunsten der Beklagten und des Robert EflUfe Sie hat geltend gemacht, die Beklagte befinde sich mit der geschuldeten Auflassung seit dem 2. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, daß die Auflassung an die Klägerin erst erfolgen solle, wenn die "Angelegenheiten mit endgültig geklärt und er- Im übrigen sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, die Grundschuld durch Zahlung von 10 000 DH abzulösen; sie (Beklagte) habe ihr das ausdrücklich untersagt. Die Verbindlichkeit der Klägerin beschränke sich auch nicht auf die im Klageantrag als Zug um Zug-Beistung erwähnten Das Landgericht hat die Beklagte aem Hauptsntrag der Klägerin entsprechend zur Auflassung des Grundstücks verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung von 20 000 Dl! und Hinterlegung weiterer 24 000 DU zugunsten der Beklagten und des Robert Dieses Urteil hat das öberlandesgericht, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, dahin abgeändert, daß es den von der Klägerin Zug um Zug gegen die Ob eine Protokollberichtigung vom Revisionsgericht noch berücksichtigt werden darf, wenn sie nachträglich, d.h. erst nach Eingang der Rechtsmittelbegründung vorgenommen worden ist und dadurch einer auf den bisherigen Mangel gestützten Verfahrensrüge die Grundlage entzogen wird, ist streitig. Insbesondere ist nach § 174 GVGXjbbr die Ausschließung zu verhandeln» d.h. den Vcrfahrerisbetoilig-ten muß Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern; der die Öffentlichkeit aussehließendc BcspJmiß muß unter An gäbe dor Ausschließungsgründo öffentlich verkündet werden, lüfenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, ist das auch im Protokoll anzugoben (§ 159 Abs. 2 Hr. 5 ZPO). Unterbleibt auf einem solchen Vordruck, sofern es sich - wie hier - um die Verhandlung in einer nicht unter die Ausnahmebstimmungen der §§ 171, 172 GVG fallenden Sache handelt, die Streichung des genannten Uortteils, so läßt sich daraus allein keineswegs mit auch nur einiger Gewißheit entnehmen, daß die Off ent lichkelt tatsächlich ausgeschlossen worden ist. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob ihre ursprüngliche Verfahrensiitge nicht schon deshalb unbeachtlich war, weil sie lediglich auf einer Schlußfolgerung aus der damaligen Beschaffenheit der Sitzungsniederschrift, d.h. aus der unterbliebenen Streichung des Druckwortes “Nicht” in den Eingangsworten des Protokollformulars, beruhte und die nach § 554 Abs.3 Ur. 2 Buchst, b ZPO erforderliche Bezeichnung bestimmter Tatsachen vermissen ließ (vgl, BGHSt 7, 162, 164? In der Sache selbst hat das Berufungsgericht das auf Übereignung des gekauften Grundstücks gerichtete Klagebegeli-ren ($ 433 Abs. 1 BCB) für begründet erachtet und ist von der Entscheidung des Landgerichts', das der-Klage im vollei-Umfange etattgegeben hatte, nur insofern abgewichen, als es der Klägerin nicht gestattet hat, sich von den 10 000 EM Grundschuld-Ablösung mehr als 5 000 DM auf ihre Kaufpreisverbindlichkeit enzurechnen. Nach seiner Ansicht ist der Auflacsungsanspruoh der Klägerin fällig, die Beklagte hat ihrer Verkäuferpflicht bisher nicht genügt und sie befindet sich damit auch in Verzug. Die Befugnisder Klägerin, hinsichtlich eines feiles der ihr obliegenden Leistung, nämlich eines Betrages von 24 000 DH, keine Zahlung an die Beklagte, sondern Hinterlegung zugiujAen der Beklagten und des Robert EflHP anzubieten, ergebe sich angesichts der Besonderheiten des Valles aus § 242 BGB» Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Trage der Fälligkeit sowie gegen seine Auffassung, daß die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten Kfm^ind Robert E^HBmit dem Anspruch der Klägerin nichts zu tun hätten. a) Von ihr wird geltend gemacht, die Ansicht der Beklagten, daß sie das Grundstück erst nach Bereinigung der Differenzen mit ihrem Schwager B^Dan di® Klägerin auflassen müsse, werde durch die Klausel in Hr. XII des Kaufvertrages bestätigt, wonaoli die Klägerin aelbot dann keinen Schadens- durch entsprechende Unterrichtung 4^1' 8 su einem Streitfall gemacht habe, um sich und seiner Ehefrau, der Beklagten, Gegenansprüche su verschaffen, die alsdann EM)' s Forderung aas dem Auseinandcrsetzungsvergloich auf Zahlung der 24 000 UM entgegengesetzt werden könnten, möge dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Beklagte nicht zu behaupten vermöge, daß die Klägerin damals einer solchen Verkoppelung ihres Hauskaufs mit diesem künftigen Streit zu ge stimmt habe. Auch der schriftliche Vertrag enthalte darüber*nichts, sondern betone im Gegenteil, die Auflassung an die Beklagte sei zwar noch nicht erfolgt, werde aber stattfinden; sobald die erforderlichen Genehmigungen, mit deren demnöchstigem Eingang gerechnet werden könne, vorlägen; wie sich aus einer entsprechenden Bemerkung des Ausoinandersetzungsvertrages ergebe, seien damit die Genehmigungen der Preis- und Landwirtschafttsbeliör&en gemeint gewesen und nicht etwa eine devisenrechtliche Genehmigung zur Geltendmachung der Auer'sehen Ansprüche. Gegen die behauptete Abrede eines Hinausschiebene der GrundstUcksauflassung sprächen auch die genauen, in den beiden Verträgen festgelegten Termine für Auflassung, Gegenleistungen, Gefahr üb erg: ng^uov/p Nach der ganzen Sachlage erscheine die Darstellung der Beklagten unglaubhaft, daß Nr. XII des Kaufvertrages die Tür zu einer solchen uferlosen Verschleppung der Vertragserfüllung habe öffnen sollen. b)-Der Revision kann nicht beigetreten werden, v/enn sie dem Berufungsgericht vorwirft, seine Beweisführung sei in sich widerspruchsvoll und lasse wesentlichen Tatsachcn-stoff unberücksichtigt. Sie hebt hervor, einerseits bezeichne das TTrteit es als wirtschaftlich unverständlich, wenn die Klägerin das Schicksal ihres Hauskaufs ohne llotwendigkeit mit Streitigkeiten verknüpft hätte, die sie an sich schon nicht berührten und deren endgültige Erledigung bei dem Naturell der Beteiligten zu deren Lebzeiten nipht erwartet werden könne, andererseits aber stelle es darauf ab, daß mit der parallel laufenden Nachlaßauscinandersetzung vom 19* Februar 1951 eindeutig alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Eheläuten und Robert EflHB aus allen Rechtsgründen hätten erledigt sein sollen. Indessen ist nicht zu ersehen, inwiefern in diesen beiden Sätzen des Berufimgsurteils, die von der Revision einender gegenüber gestellt werden, ein YTidersprüch enthalten sein soll. Bas wirtschaftliche Interesse der Klägerin, sich aus den - gegenwärtigen und zukünftigen - Streitigkeiten der Beklagten und ihres Ehemannes mit Robert herauszu- Es geht dahin, die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener erster Ehemann seien aus Existenzgründen an dem Erwerb des Hauses, worin sie seit langem wohnten und eine Drogerie betrieben, stark interessiert gewesen, und deshalb sei es sehr wohl begreiflich, wenn die Klägerin sich zur Aufnahme einer Klausel Hr. XII in den Vertrag bereit gefunden habe, die - vielleicht sonst imverstündlicherweise - den Hauskauf mit den Streitigkeiten Kflfll - EfllHl verknüpfte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, die Klägerin sei als langjährige Hausbewohnerin von dem Tod der früheren Eigentümerin Friederike Appßim Jahre 1933 und von den Schwierigkeiten, die sich im Laufe der Jahre wegen ihres Nachlasses ergeben hätten, genau unterrichtet gewesen, handelt es sich, um neues tatsächliches Vorbringen, das gemäß § 561 -Abs.1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Nr. XII des Kaufvertrags anders und für die Klägerin unvorteilhafter ausgelegt werden müsse, als das Berufungsgericht es getan hat. Jedenfalls ergibt der erst etwa einen Monat später geschriebene Brief nicht, daß die Beteiligten auch schon bei Vertragsabschluß dieser Ansicht gewesen sind, und damit erledigt sich die weitere Schlußfolgerung der Revision, wonach die Klausel in Nr. XII des Vertrags sich zugleich auf die erwähnten Meinungsverschiedenheiten erstreckt haben soll. Aus den angeführten Gründen lag auch, entgegen der Ansicht der Revision, keine Verletzung dos § 159 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht der Beklagten nicht nahegelcgt hat sich auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Br» Scfl||B zu berufen. Klägerin einkassiei'en lassen, und er hatte seinem Schreiben eine schriftliche Vollmacht der Eheleute KflPPbeige-fttgt, die' mit den Korten begann: "Bis zu dem Vollzug der Erbschaftsauseinandersetzung und der Auflassung Daß Sr, ScppR wie die Revision jetzt behauptet, würde bestätigen können, die Streitigkeiten KflU- 3pflP seien der Anlaß zur Aufnahme der Klausel Hr. XII in den Kaufvertrag vom 26. April 1951 gewesen, ergab sich aus den angeführten Schriftstücken auch nicht endevtviig3Y/e5 3e, und zwar umso .weniger, als von einer Mitwirkung des Er. ScpB^bei dem Zustandekommen des Vertrags ausweislich der Akten nichts bekannt war. vTas in das Kissen des Br. gestellt wurde - nämlich daß der erste Ehemann der Klägerin an einer baldigen Auflassung nicht interessiert gewesen sei, weil er bereits das "Angeld11 habe entlehnen müssen, und daß nur sein Tod und das Fälligwerden seiner leben ever Sicherung es der Klägerin ermöglicht habe, die Zahlung für Epppzu leisten-, bezog sich nach dem Zusammenhang des Sachvortrags wiederum auf die spätere Zeit (vgl. April 1951» die Unterschrift des Gustav KflH 0B&uf einer Verpflichtungserklänuig gegenüber Otto A00 beglaubigt und dadurch von der in die Y.’ege geleiteten Abtretung der A0g sehen Ansprüche Kenntnis erlangt habe, übersieht sie, daß der Vertrag vom 26. e) Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Beklagte und ihr Ehemann behaupteten selbst nicht, daß sie bis zu dem Vertragsabschluß der Klägerin gegenüber etwas von ihrer Absicht hätten verlauten lassen, sich durch die erwartete Abtretungserklärung A|0*s neue Ansprüche gegen £0| zu verschaffen (Berufungsurteil S. f) Bin Verstoß gegen § 286 ZPO liegt endlich auch nicht, wie die Revision meint, in der Hichtvefnehmung des Ehemannes der Beklagten und d§s Robert EflHfcals Zeugen. Biese angebliche Äußerung, auf die sich die Beklagte auch schon in früheren Schriftsätzen berufen hatte, war es in erster Linie, worauf sich ihr Verteidigungsvorbringen gründete, die Parteien hätten vereinbart, daß die Auflassung des verkauften Grundstücks an die Klägerin erst nach endgültiger Klärung und Erledigung der "Angelegenheit 4W erfolgen sollte. Das angefoohtene Urteil hat die "Korrespondenz mit ihren fortgesetzten Kahnungen, Fristsetzungen und Vertröstungen* eingehend gewürdigt und bezeichnet es als unverständlich, wie die Beklagte heute noch behaupten könne, die Klägerin sei mit einer solchen Verschleppung der Angelegenheit auf ganz unbestimmte Zeit einverstanden gewesen lAbschnitt I 3 der Ent-soheläungegrflnde). das Landgericht ausgesprochen; von ihm war außerdem darauf hingewiesen worden, in keiner der "hinhaltenden" Antworten der Beklagten oder ihres Ehemannes sei "von einer getroffenen Vereinbarung die Rede, daß mit der Auflassung so lange gewartet werden solle, bis sich die Beklagte bzw. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte mindestens im zweiten Rechtszug näher dartun müssen, wie es zu erklären sei, daß sie sich im Verlauf des Schriftwechsels., so oft sie von der Klägerin auf Vertragserfüllung gedrängt wurde, nicht auf die angebliche Vereinbarung berufen habe, - was doch nach aller Lebenserfahrung für sie das Gegebene gewesen wäre, falls eine solche Vereinbarung wirklich Vorgelegen hätte. Hit der bloßen, ohne Erläuterung ihres späteren Verhaltens wiederholten Behauptung, man habe sich in dem angegebenen Sinne geeinigt, genügte die Beklagte, wie Dir selbst und ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht verborgen bleiben konnte, ihrer vor-fahrensreohtliohen Barlegungspflicht gemäß $ 138 ZPO nicht (vgl. Da das angefochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Für das H aohs chlagewe rk I Für die Amtliche Sammlung! Gesetzt ZPO §§ 159, 164, 551 Hr, 6* GVG §§ 169, 174 Rechtssatzs Wird in einem Zivilprozeß, der keine Ehe- oder Entmündigungssache betrifft, ein Protokoll-Vordruck verwandt, der mit den Worten "Hicht-Öffentliehe Sitzung" beginnt, und unterbleibt die Streichung des Wortteils "Eicht", so erbringt dieso Tatsache für sich allein nicht den Beweis, daß unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt worden sei. Zn' einem solchen Fallo ist unter Heranziehung aller verfügbaren rrkonntnisquellen - insbesondere eines erst während dos Revisionsverfahrens von der Vorinstanz erlassenen Protokollberichtigungsboschlussos -frei zu würdigen, ob tatsächlich«eine nichtöffentliche Verhandlung stattgefunden hat. Aktenzeichens V ZR 12/57 LG Stuttgart Urteil des BGH vom 12. Februar 1958 OLG Stuttgart V ZR 12/57 Verkündet am 12. Februar 1958 Symalla, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle : Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Emilie kNHH) gab. JMfe^in V Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägeriii, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Margarete H geb. U^fcverw in Straße®^ Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsenwal hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1958 unter Mitwirkung des 'Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt: Bis Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats. des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 1956 wird auf Kosten de-* Beklagten zurüokgewiesen. Von Heöhts wegen Tatbestand: Me Klägerin und • ihr erster, inzwischen verstorbener Ehemann Maximilian MepUpp, dessen Ailoinerbin sie geworden ist, kauften am 26. April 1951 von der Beklagten das Hausgrundstück sMHIPP Straße 58, 58 a und 58 b in Grundbuch von MP Abteilung I Nr.. 2), worin sie als Mieter wohnten und eine Drogerie betrieben. Das Grundstück war damals im Grundbuch eingetragen (und ist es auch heute noch) auf den Namen des Küfermeisters Hobert un& seiner Ehefrau Maria EflHP geb. Jflpp alB Miteigentümer je zur Hälfte. Maria EMMMwar jedoch bereits im Jahre 1949 verstorben und von ihrem Ehemann und ihrer Schwester, der Beklagten, zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Erben hatten nach vorausgegangenen Streitigkeiten am 19* Februar 1991 unter Mitwirkung des Ehemanns der Beklagten, Gustav MM? einen notariellen Erbteilungs- und Auseinandor-setzungsvertrag geschlossen. Darin war das Grundstück der Beklagten zugeteilt worden, die sich "unter Gcsomtverbiudlich-keit mit ihrem Ehemann" verpflichtete, dafür 24 000 DM in bar an Robert JMHl zu entrichten und eine zugunsten der Volksbank SMHHHB eingetragene Grundschuld von 10 000 INI unter Eintritt in das persönliche Schuldvorhältnis zu übernehmen;. Nutzen und Lasten, Besitz und Gefahr sollten am 1. Mai 1951 auf die Beklagte .übergehen, an welchem Sage auch die Auflassung erfolgen sollte. Wiederum unter Mitwirkung des Gustav KMP *cam eB am 26. April 1951. vor dem Bezirksnotar iPBBBBP zu dem Abschluß des eingangs erwähnten Vertrages zwischen der Beklagten und den Eheleuten, MeMMHP* Diese kauften das Grundstück zu dem Breiae von 54 000 DM. Davon waren 15 000 DM als "Angeld" bis 1..Mai 1951, weitere 15000 HK bis 1. i'ai 1952 und re8tliobe 19 000 EM bis spätestens 1. Mai 1955 in bar zu zahlen, die letztgenannten beiden Beträge mit 8 # verzinslich? in Höhe von 5 000 HM übernahmen die Käufer in Anrechnung auf den Kaufpreis die von der Verkäuferin bei der Nachlaßauseinandersetzung übernommene Kreditschuld des Bobert eUD gegenüber der Volksbank SflflHHBl und verpflichteten sich, diese Schuld bis spätestens 1. Mai 1952 abzulösen. Zugleich übernahmen sie auch die zur Sicherung dieser Kreditschuld eingetragene Grundschuld von 10 000 EM. In dem Vertrag war unter Nr. I erwähnt, daß das Anwesen bei der Naclilaßaus-einandersetzung vom 19« Februar 1951 in das Alleineigentum der Verkäuferin übertragen worden sei; die Auflassung an sie stehe noch aus, werde aber stattfindon, "sobald die erforderlichen Genehmigungen, mit deren Eingang demnächst gerechnet werden kann, vorliegen". Laut Nr. VII sollten Übergabe und Auflassung an die Klägerin und ihren Ehemann cm 2, Hai 1951 erfolgen. Hie Beklagte trat in Nr. X ihren Anspruch auf Auflassung aus dem Vertrag vom 19. Februar 1951 gegen Bobert EflpBan die Eheleute MeflHHPab. Nr. XII des Kaufvertrages lautetet "Sollte sich die Auflassung durch einen Umstand verzögern, den die Verkäuferin zu vertreten hat; so haben die Käufer hiewegen keinen Anspruch an die Verkäuferin Pohadensersatzanspräche zu stellen." Zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann Gustav einerseits und Bobert EjK^andererseits kam es in dor Folgezeit zu Meinungsverschiedenheiten. Bobert E^K|war frtihe; Generalbevollmächtigter seines in New York lebenden Neffen Otto des Sohnes und Alleinerben seiner im Jahro 1953 Zu de-befand, verstorbenen Schwester, Friederike -AflHEeb. ren Nachlaß, der sich im Besitz des Robert hatte ursprünglich auch das Hausgrundstück in Bf gehört, bis es Robert UffH “ dem der Vollmachtgeber Otto App|Befreiung von den Beschränkungen des § 181 B6B erteilt hatte - im Jahre 1938 an sich selbst und seine Ehefrau verkaufte und auf ließ. Gustav wandte sich später an Otto 4^p|mjLt der Behauptung, B^HPhabe sich bei der Verwaltung des Nachlasses der Friederike A^^pUuredlichkciton zuschulden kommen.lassen, und erreichte es, daß 44Hiin einer am 25. April 1951 in New York beglaubigten Erklärung seine sämtlichen Ansprüche gegen EpPD 811 abtrat. Auf Grund dieser Abtretung nahm XPHP nunmehr Robert jEflHRl Auf Auskunftcrtoi-lung, Rechnungslegung, Schadensersatz und sonstige Leistungen in Anspruch, und seine Ehefrau, die Beklagte, verweigerte die Zahlung der von ihr.nach dem Auseinandersetzungsvergleich vom 19. Februar 1951 noch geschuldeten 24 000 DM mit der Begründung, daß sie gegen EflHÜ8 Forderung mit den von abgetretenen-Ansprüchen aufgerechnet habe. E(HHI, der das Bestehen solcher Ansprüche ln Abrede stellte, weigerte sich seinerseits, die Auflassung seines Grundstücksanteils an die Beklagte zu erklären, solange ihm nicht die 24 000 DM bezahlt würden. Eine Auflassung des Grundstücks hat bisher nicht statt-gefUnden, und zwar weder an die Beklagte noch an die Eheleute MefHBfcbzw. flie Klägerin, die nach dem Tode ihres ersten Ehemannes (26. Mai 1951) Alleinberechtigte aus dem Kaufvertrag vom 26. April 1951 ist. Die Klägerin wohnt nach wie vor in dem Grundstück und zahlt dafür Mietzins. Sie hat die Beklagte und ihren Ehenenn wiederholt vorgeblich aufgefordert, ihr das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Die Beklagte, die gegen Robert EflHlim Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung sur Sicherung ihres Auflaseungsanspruohs erwirkt hatte, hat bisher lediglich ihre Rechte aus dieser Vormerkung an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat im Oktober 1951 die Grundschuld der Volksbank durch Zahlung von 10 000 DH abgelöst und sie sich abtreten lassen. Die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten gppp imd Robert EPPP führten zu einer Anzahl von Prozessen. In einem dieser Prozesse (11 0 216/54 LG Stuttgart), der noch schwebt und zur Zeit in der Revisionsinstanz anhängig ist (V ZR 127/57), verlangt der Ehemann der Beklagten von Robert EpPP^mit der Behauptung, dieser habe seinerzeit Otto App durch betrügerische Maßnahmen zu dem Verkauf des Grundstücks veranlaßt; die Rückttboroigmmg desselben an sich (KPP) in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger A(pp: s. Die Klägerin erhob daraufhin im Wege der Hauptinterven.tion ■ Klage gegen Gustav xpp| und Robert EpPPmit dem Anträge, gegenüber Kpp festzustellen, daß er nicht berechtigt sei, die Auflassung des Grundstücks an sich zu verlangen, und EPPP zu verurteilen, dieses Grundstück an sie aufzulassen Zug um Zug gegen Hinterlegung von 24 000 DH zugunsten Eppp s und der jetzigen Beklagten. Robert &ppp| erkannte den Anspruch der Klägerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast an, worauf insoweit gegen ihn Teilanerkenntnisurteil erging} gegen den Ehemann der Beklagten ruht das Verfahren (11 0 352/55 LG Stuttgart). In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Verurteilung der Beklagten, ihr das Grundstück sPPPPPcr Straße 58, 58 a und 58 b in IpPPPPP aufzulassen Zug um Zug gegen Zahlung von 20 000 DU, hilfsweise 25 000 DM, und Zug um Zug gegen Hinterlegung weiterer 24 000 BI zugunsten der Beklagten und des Robert EflUfe Sie hat geltend gemacht, die Beklagte befinde sich mit der geschuldeten Auflassung seit dem 2. Hai 1951 in Verzug, während sie (Klägerin) jederzeit bereit gewesen sei, die ihr nach dem Kaufvertrag obliegenden Beistungen termingerecht zu erbringen. • Ihre Zahlung von 10 000 BI an die Volksbank zur Ablösung der Grundschuld müsse ihr in voller Höhe, mindestens aber in Höhe von 5 000 Bll auf die Kaufpreisverbindlichkeit angerechnet werden. Von dem danach noch verbleibenden Kaufpreis ständen nur 20 000 bzw. 25 000 DH zweifelsfrei der Beklagten zu; hinsichtlich der restlichen 24 000 DH sei streitig, ob die Beklagte oder EflHP darauf Anspruch habe, weshalb der Betrag hinterlegt werden müsse. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, daß die Auflassung an die Klägerin erst erfolgen solle, wenn die "Angelegenheiten mit endgültig geklärt und er- ledigt seien. Der Übergabetermin vom 2. !lai 1951 aei im Kaufvertrag nur formularmäßig festgelegt worden. Mündlich habe die Klägerin erklärt, ihr mache es nichts aus, es sei ihr sogar recht, wenn es mit der Auflassung nicht so schnell gehe; mit könne sich die Beklagte zuvor "ruhig ausstreiten". Diese Vereinbarung des Zuwartens werde duroh die Klausel in Hr. XII des*schriftlichen Vertrages bestätigt. Im übrigen sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, die Grundschuld durch Zahlung von 10 000 DH abzulösen; sie (Beklagte) habe ihr das ausdrücklich untersagt. Zu einer Hinterlegung bestehe keine Veranlassung. Die Verbindlichkeit der Klägerin beschränke sich auch nicht auf die im Klageantrag als Zug um Zug-Beistung erwähnten Betrüge. Sie müsse vielmehr außerdem Zinsen für den rückständigen Kaufpreis bezahlen; diose beliefen sioh allein bis zu dem 31» Dezember 1953 stuf 12 696 DM. Außerdem habe sie zu wenig Mietzins für die in dem Grundstücke innegehabte Y.*ohnung entrichtet, und schulde dafür noch 35 000 DIA» Das Landgericht hat die Beklagte aem Hauptsntrag der Klägerin entsprechend zur Auflassung des Grundstücks verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung von 20 000 Dl! und Hinterlegung weiterer 24 000 DU zugunsten der Beklagten und des Robert Dieses Urteil hat das öberlandesgericht, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, dahin abgeändert, daß es den von der Klägerin Zug um Zug gegen die . * Auflassung bar zu zahlenden Betrag von 20 000 DK auf 25 000 Di heraufgesetzt hat. Kit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweisungsantrag weiter. Die Klügerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Sntacheidungsgyünde? 1. Die Revision hat ln der Rechtsmittelbegründungs-schrift vom 15. Hai 1957 gerügt, daß die Verhandlung vor dem Berufungsgericht; wie sich aus dem Protokoll vom 30. Oktober 1956 ergebe, in nichtöffentlicher Sitzung stattgefunden habe; da kein Anlaß gewesen sei, dio Öffentlichkeit auszuschließen, dürfte ein Verstoß gegen § 169 GVG und damit ein absoluter Revisionsgrund in Sinn£^räO 551 Nr. 6 ZPO vorliegen. Anlaß zu dioser Rüge gab der Umstand, daß die erwähnte Verhandlungsniedcrschr^KT mit den - vorgedruckten - Horten begann: "Oberlandesgericht. Nicht-Öffent' liehe Sitzung Das Oberlandesgericht hat inzwischen, und zwar am 28* Dezember 1957* die Niederschrift dahin “berichtigt", daß in ihrem Eingang des V.Tort “Nicht“ gestrichen wurde. Ob eine Protokollberichtigung vom Revisionsgericht noch berücksichtigt werden darf, wenn sie nachträglich, d.h. erst nach Eingang der Rechtsmittelbegründung vorgenommen worden ist und dadurch einer auf den bisherigen Mangel gestützten Verfahrensrüge die Grundlage entzogen wird, ist streitig. Für das Strafverfahren hat der frühere p. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 19. Dezember 1951 (BGHSt 2, 125) abweichend von der jüngsten Rechtsprechung des Reichsgerichts (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 11. Juli 1936, RGSt 70, 241), jedooh übereinstimmend mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHSt 1, 277) die Zulässigkeit späterer Protokollberichtigungen verneint. In Zivilsachen neigt die allgemeine Auffassung dem gegenteiligen Standpunkt zu (RGZ 164» 359? Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 159 Anm. III 3; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 159 Anm. 1 B$ Rosen- ' berg, Lehrbuch 7. Aufl. § 65 III 4 a,.\;.; vgl. auch BGHZ 18, 350, 355$ nicht klar, aber anscheinend ebenfalls für Zulässigkeit der Protokollberichtigung Wieczorck, ZPO § 159 Anm. B II a 1). Eine abschließende Stellungnahme zu der Präge erübrigt sich indessen im vorliegenden Palle, weil es sich hier gar nicht um eine Berichtigung im eigentlichen Sinne handelt, sondern lediglich um die Klarstellung eines lückenhaften, aus sich selbst heraus nicht ohne weiteres verständlichen Protokolls. Die Verhandlung vor den erkennenden Gericht ist nach § 169 GVG grundsätzlich öffentlich* Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nach §§ 170 und 171 GVG für die Vorhcnd-lung in Ehesachen und für gewisse Abschnitte dos Entmündigungsverfahrens. Darüber hinaus kenn gemäß §§ 172 f GVG in allen Sachen bei Gefährdung bestimmter Rechtsgüber die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen dor Ausschließung und ihre Durchführung im einzelnen Bind im Gesetz genau geregelt. Insbesondere ist nach § 174 GVGXjbbr die Ausschließung zu verhandeln» d.h. den Vcrfahrerisbetoilig-ten muß Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern; der die Öffentlichkeit aussehließendc BcspJmiß muß unter An gäbe dor Ausschließungsgründo öffentlich verkündet werden, lüfenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, ist das auch im Protokoll anzugoben (§ 159 Abs. 2 Hr. 5 ZPO). Die Verhandlungsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 50. Oktober 1956 genügte in ihrer ursprünglichen Passung diesen Anforderungen nicht. Der zu ihrer Abfassung verwendete Vordruck enthält in seinem Eingang die V.'or be "Hicht-Öffentliehe Sitzung des .... Zivilsenats“, wobei offensichtlich vorgesehen ist,3swells entweder durch Stehenlassen oder Durch-streichen des TJTortteils.“Hioht" zu dem Ausdruck zu bringen, ob die Verhandlung nach § 169 öffentlich oder ob sie nach § 170 bzw.§171 GVG nichtöffentlich gewesen ist. Unterbleibt auf einem solchen Vordruck, sofern es sich - wie hier - um die Verhandlung in einer nicht unter die Ausnahmebstimmungen der §§ 171, 172 GVG fallenden Sache handelt, die Streichung des genannten Uortteils, so läßt sich daraus allein keineswegs mit auch nur einiger Gewißheit entnehmen, daß die Off ent lichkelt tatsächlich ausgeschlossen worden ist. Hierzu hätte es, wie bereits hervorgehoben, eines Verfahrens nach Maßgabe von § 174 c-VG und einer entsprechenden Angabe im Text der 10 - Niederschrift seihst bedurft. Bei Pehlen, derartiger Angaben erweist sich also das Protokoll, wenn die vorgedruckten Eingangsworte "Nicht-Öffentliche Sitzung" unverändert gelassen worden sind, als unklar und unvollständig. Bei offensichtlicher Lückenhaftigkeit der Protokollierung eings wesentlichen Prozeßvorganges greift aber die formelle Beweiskraft des Protokolls (§ 164 ZPO) nicht durch. Stellt sich eine Verhandlungsniederschrift als unvollständig dar, so ist sie, soweit die Lücke besteht, der Auslegung zugänglich; es muß dann unter Heranziehung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nach freier Beweiswürdigung ermittelt worden, welcher tatsächliche Vorgang der unvollständigen Protokollierung zugrunde liegt..Bas ist in der höchstrichtorli-chen Rechtsprechung zu '§ 274 StPO wiederholt ausgesprochen worden (RGBt 49, 9, 115.63, 408, 410 ff; 64, 309; RG JW 1935, 2597 Nr. 18; HER 1934 Nr. 85? BayObLGSt 1953, 135 = NJW 1955, 1524; Urteil des BGH vom 19. Juni 1952, 3 StR 40/52, S. 2, auszugsweise abgedruckt KDR 1952, 659 f; vgl. auch OLG Oelle NdsRpfl 1953, 190; Schwarz, StPO 20. Aufl. § 274 Anm. 1 A b und 1 B b). Ber Anwendungsbereich dieses Grundsatzes beschränkt sich jedoch nicht auf das Strafverfahren. Br muß vielmehr auch für den Zivilprozeß gelten. Bie Seehund Interessenlage ist dort, soweit es sich um die verfahrensrechtliche Bedeutung des Protokolls handelt, die gleiche wie im Strafprozeß; sogar der Wortlaut des § I64 ZPO $ stimmt mit dem des § 274 StPO nahezu vollständig Überein. Sonstige Hinderungsgründe, bei lückenhafter V^htmdlungs-niederschrift die formelle Beweiskraft do^j 164 ZPO einer freien Würdigung des Sachverhalts weichen zu lassen, sind nicht ersichtlich. - 11 Der Senat konnte doher selbetündig prüfen, ob der Ein-wand der Revision, die Berufungsverheatlung -vom 30, Oktober 1956 habe in nichtöffentlicher Sitzung stattgefunden* den Tatsachen entspricht. Diese Prüfung hat ergeben, daß das nicht der Pall gewesen ist. Der Vorsitzende und der Protokollführer des Qberlandesgerichts haben in ihrem nachträglichen Beschluß vom 28. Dezember 1957, worin der Text des Protokolle klargestellt wurde, angegeben, es liege ein Versehen vor, dag darauf beruhe, daß man ein gedrucktes T.'ort des Vordrucks nicht gestrichen habe. Diese Angabe erscheint einleuchtend. Segen ihre Richtigkeit sind von der Revision keine Einwendungen erhoben worden. Daß am 30* Oktober 1956 tatsächlich hinter verschlossenen Türen verhandelt worden sei - etwa weil man vergessen habe, nach einer unmittelbar vorausgegangenen Verhandlung in einer Ehesache die Öffentlichkeit wiederhercustellen behauptet die Beklagte selbst nicht. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob ihre ursprüngliche Verfahrensiitge nicht schon deshalb unbeachtlich war, weil sie lediglich auf einer Schlußfolgerung aus der damaligen Beschaffenheit der Sitzungsniederschrift, d.h. aus der unterbliebenen Streichung des Druckwortes “Nicht” in den Eingangsworten des Protokollformulars, beruhte und die nach § 554 Abs. 3 Ur. 2 Buchst, b ZPO erforderliche Bezeichnung bestimmter Tatsachen vermissen ließ (vgl, BGHSt 7, 162, 164? Urteil des BGH vom 14. Oktober 1957, III ZR 102/56, S. 4 ff). 2. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht das auf Übereignung des gekauften Grundstücks gerichtete Klagebegeli-ren ($ 433 Abs. 1 BCB) für begründet erachtet und ist von der Entscheidung des Landgerichts', das der-Klage im vollei-Umfange etattgegeben hatte, nur insofern abgewichen, als - 12- es der Klägerin nicht gestattet hat, sich von den 10 000 EM Grundschuld-Ablösung mehr als 5 000 DM auf ihre Kaufpreisverbindlichkeit enzurechnen. Nach seiner Ansicht ist der Auflacsungsanspruoh der Klägerin fällig, die Beklagte hat ihrer Verkäuferpflicht bisher nicht genügt und sie befindet sich damit auch in Verzug. Eine Verkoppolunp/ffes gegenwärtigen Rechtsstreits mit den Ansprücherf^uie der>|Jho-mann der Beklagten auf Grund der PordcrungTabtrotung dos Otto A^HMegen Robert verfolgt, hält das Berufungs- gericht nicht für angängig. Gegenforderungen stünden der Beklagten nicht zu; sie könne von der Klägerin insbesondere weder rückständigen Mietzins noch ei^ie Verzinsung des Kaufpreises verlangen. Die Befugnisder Klägerin, hinsichtlich eines feiles der ihr obliegenden Leistung, nämlich eines Betrages von 24 000 DH, keine Zahlung an die Beklagte, sondern Hinterlegung zugiujAen der Beklagten und des Robert EflHP anzubieten, ergebe sich angesichts der Besonderheiten des Valles aus § 242 BGB» Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Trage der Fälligkeit sowie gegen seine Auffassung, daß die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten Kfm^ind Robert E^HBmit dem Anspruch der Klägerin nichts zu tun hätten. Sie rügt insoweit Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 133 BGB, und der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 139, 286 ZPO. a) Von ihr wird geltend gemacht, die Ansicht der Beklagten, daß sie das Grundstück erst nach Bereinigung der Differenzen mit ihrem Schwager B^Dan di® Klägerin auflassen müsse, werde durch die Klausel in Hr. XII des Kaufvertrages bestätigt, wonaoli die Klägerin aelbot dann keinen Schadens- -13- ersatz wegen verzögerter Auflassung verlangen könne, wenn die Verzögerung auf einem von der Beklagten zu vertretenden Umstand beruhen sollte. Dieser Einy/and der Revision überzeugt jedoch schon aus dem Gründe riebt, well die Klägerin gar keinen Schadensersatzansprucli erhoben hat; sie erstrebt mit der Klage vielmehr Verurteilung der Beklagten zur Vertragserfüllung, fordert also die von Anfang an geschuldete Leistung der Verkäuferin. In übrigen bat das Berufungsgericht die erwähnte Vertragsklausel anders ausgelegt, als die Revision es tun möchte. Die Auslegung eines Individualvertrages durch den (Patrichter ist aber für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift oder oinen allgemeingUltigen Auslogungs-grundsatz verstößt. Ein solcher Verstoß ist im vorliegenden Pall nicht ersichtlich. Die Stellungnahme des angefochtenen Urteils beruht auf einer eingehenden Würdigung des Sachverhalts und der beiderseitigen Interessenlag9. Hach'seiner Feststellung hat die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages vom 26. April 1951 nicht damit gerechnet, daß zwischen den Eheleuten &m|und die erst kurze Zeit vorher, nämlich am 19» Februar 1951, einen Vergleich miteinander abgeschlossen und darin "sämtliche gegenseitigen Ansprüche .... aus allen Rechtsgründen" bereinigt hatten, alsbald wieder ein neuer Streit entstehen oder daß man gar die Erfüllung des Kaufvertrages ven der endgültigen Erledigung dieses - damals überhaupt noch nicht aufgezogenen -neuen Streites abhängig machen würde. Ob Gustav - wofür ein starker Verdacht bestehe - sich vornehmlich zu dem Zweck ln die ihn von 11^9 aus iiiolits angehende Erbschaf bssaob® eingemischt, ja diese überhaupt erst durch entsprechende Unterrichtung 4^1' 8 su einem Streitfall gemacht habe, um sich und seiner Ehefrau, der Beklagten, Gegenansprüche su verschaffen, die alsdann EM)' s Forderung aas dem Auseinandcrsetzungsvergloich auf Zahlung der 24 000 UM entgegengesetzt werden könnten, möge dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Beklagte nicht zu behaupten vermöge, daß die Klägerin damals einer solchen Verkoppelung ihres Hauskaufs mit diesem künftigen Streit zu ge stimmt habe. Auch der schriftliche Vertrag enthalte darüber*nichts, sondern betone im Gegenteil, die Auflassung an die Beklagte sei zwar noch nicht erfolgt, werde aber stattfinden; sobald die erforderlichen Genehmigungen, mit deren demnöchstigem Eingang gerechnet werden könne, vorlägen; wie sich aus einer entsprechenden Bemerkung des Ausoinandersetzungsvertrages ergebe, seien damit die Genehmigungen der Preis- und Landwirtschafttsbeliör&en gemeint gewesen und nicht etwa eine devisenrechtliche Genehmigung zur Geltendmachung der Auer'sehen Ansprüche. Gegen die behauptete Abrede eines Hinausschiebene der GrundstUcksauflassung sprächen auch die genauen, in den beiden Verträgen festgelegten Termine für Auflassung, Gegenleistungen, Gefahr üb erg: ng^uov/p Nach der ganzen Sachlage erscheine die Darstellung der Beklagten unglaubhaft, daß Nr. XII des Kaufvertrages die Tür zu einer solchen uferlosen Verschleppung der Vertragserfüllung habe öffnen sollen. Auf etwaige Hintergedanken der Eheleute K0PI komme es dabei nicht an, sondern nur auf das, was beide Parteien übereinstimmend erklärt und bezweckt hätten. Der A^^' sehe Erbschaftsstreit sei von ihnen bei Abfassung der Nr. XII hicht in Rechnung gestellt und seine endgültige Erledigung nicht zur Vorbedingung der Auflassung geraaoht worden. Vielmehr habe man bei die- - 15- ser Klausel - jedenfalls "offiziell" - nur an begrenz be zeitliche Verzögerungen gedacht, wie sie sich angesichts der unvermeidbaren Abhängigkeit der beiden Verträge und der beiden Eigen tiunsübergfinge voneinander leicht hat ten ergeben können. Gegen diese Auslegung der erwähnten Vertragsklausel ist vom rechtlichen Standpunkt aus nichts einzuwenden. Sie erscheint möglich und läßt keine Verletzung eines Gesetzes oder einer sonstigen Auslegungsregel erkennen. b)-Der Revision kann nicht beigetreten werden, v/enn sie dem Berufungsgericht vorwirft, seine Beweisführung sei in sich widerspruchsvoll und lasse wesentlichen Tatsachcn-stoff unberücksichtigt. Sie hebt hervor, einerseits bezeichne das TTrteit es als wirtschaftlich unverständlich, wenn die Klägerin das Schicksal ihres Hauskaufs ohne llotwendigkeit mit Streitigkeiten verknüpft hätte, die sie an sich schon nicht berührten und deren endgültige Erledigung bei dem Naturell der Beteiligten zu deren Lebzeiten nipht erwartet werden könne, andererseits aber stelle es darauf ab, daß mit der parallel laufenden Nachlaßauscinandersetzung vom 19* Februar 1951 eindeutig alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Eheläuten und Robert EflHB aus allen Rechtsgründen hätten erledigt sein sollen. Indessen ist nicht zu ersehen, inwiefern in diesen beiden Sätzen des Berufimgsurteils, die von der Revision einender gegenüber gestellt werden, ein YTidersprüch enthalten sein soll. Bas wirtschaftliche Interesse der Klägerin, sich aus den - gegenwärtigen und zukünftigen - Streitigkeiten der Beklagten und ihres Ehemannes mit Robert herauszu- halten, und das Bestreben der letzteren, alle bisherigen »Stroitpunkte zwischen ihnen zu bereinige:-], schließen einander keineswegs aus. Von einem Widerspruch iw Urteil läßt eich aber auch dann nicht sprechen, wenn man das weitere Revisionsvor-bringen zu diesem Punkt noch hinzunii.ir.it. Es geht dahin, die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener erster Ehemann seien aus Existenzgründen an dem Erwerb des Hauses, worin sie seit langem wohnten und eine Drogerie betrieben, stark interessiert gewesen, und deshalb sei es sehr wohl begreiflich, wenn die Klägerin sich zur Aufnahme einer Klausel Hr. XII in den Vertrag bereit gefunden habe, die - vielleicht sonst imverstündlicherweise - den Hauskauf mit den Streitigkeiten Kflfll - EfllHl verknüpfte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, die Klägerin sei als langjährige Hausbewohnerin von dem Tod der früheren Eigentümerin Friederike Appßim Jahre 1933 und von den Schwierigkeiten, die sich im Laufe der Jahre wegen ihres Nachlasses ergeben hätten, genau unterrichtet gewesen, handelt es sich, um neues tatsächliches Vorbringen, das gemäß § 561 -Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Abgesehen hiervon würde auch ein möglicherweise vorhandenes starkes Interesse der Eheleute am Hauskauf und ihre etwaige Kenntnis von' Meinungsverschiedenheiten zwisohen Ot to und Robert EflP JHP keineswegs zu der Schlußfolgerung zwingen, daß die Bestimmung in. Nr. XII des Kaufvertrags anders und für die Klägerin unvorteilhafter ausgelegt werden müsse, als das Berufungsgericht es getan hat. c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß man Angesichts des sämtliche gegenseitigen Ansprüche regeln- -17- den Vergleichs zwischen Robert EflBBund den 'iheleuten KgBBßyom 19« Februar 1951 "zu jener Zeit"; d.h. bei Abschluß des Kaufvertrags vom 26. April 1951, nicht mit weiteren offenen Streitpunkten gerechnet habe, wird nicht durch den Brief des Bezirksnotars £(P ?om 25* Mai 1951 erschüttert. In diesem Brief bat der Notar den Ehemann der Beklagten um Mitteilung "über den Stond der Verhandlungen mit Herrn und knüpfte daran die Frage, pb Herr schon einen Termin vorana zusegen vermöge, an welchem "die Auflassung an Herrn beurkundet werden" kpnne. Ob hieraus, wie die Revision meint, zu ent-nchmpsfist, der Notar sei davon ausgegangen, daß vor der A*Tlassung zunächst die lloinungsvcrschledenheiten geschlichtet werden sollten, mag auf sich beruhen. Jedenfalls ergibt der erst etwa einen Monat später geschriebene Brief nicht, daß die Beteiligten auch schon bei Vertragsabschluß dieser Ansicht gewesen sind, und damit erledigt sich die weitere Schlußfolgerung der Revision, wonach die Klausel in Nr. XII des Vertrags sich zugleich auf die erwähnten Meinungsverschiedenheiten erstreckt haben soll. Rin Anlaß, sioh mit dem Haschen Brief ausdrücklich auseinandernusetzen, bestand für das Berufungsgericht nicht. Aus den angeführten Gründen lag auch, entgegen der Ansicht der Revision, keine Verletzung dos § 159 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht der Beklagten nicht nahegelcgt hat sich auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Br» Scfl||B zu berufen. Dieser hatte unter dem 22. Hai 1951 - also mehrere Nochen nach Vertragsabschluß - dem Anwalt des Robert den Vorschlag gemacht, man solle die Mieten des Haus ob "während des Xnteriraszust-*?ndesn durch den Ehemann deJ Klägerin einkassiei'en lassen, und er hatte seinem Schreiben eine schriftliche Vollmacht der Eheleute KflPPbeige-fttgt, die' mit den Korten begann: "Bis zu dem Vollzug der Erbschaftsauseinandersetzung und der Auflassung Daß Sr, ScppR wie die Revision jetzt behauptet, würde bestätigen können, die Streitigkeiten KflU- 3pflP seien der Anlaß zur Aufnahme der Klausel Hr. XII in den Kaufvertrag vom 26. April 1951 gewesen, ergab sich aus den angeführten Schriftstücken auch nicht endevtviig3Y/e5 3e, und zwar umso .weniger, als von einer Mitwirkung des Er. ScpB^bei dem Zustandekommen des Vertrags ausweislich der Akten nichts bekannt war. d) Auf das Bewoisangebot der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Juli 1956, Rechtsanwalt Br. Scpppibcr ihre dortigen Behauptungen als Zeuge zu vernehmen, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. vTas in das Kissen des Br. gestellt wurde - nämlich daß der erste Ehemann der Klägerin an einer baldigen Auflassung nicht interessiert gewesen sei, weil er bereits das "Angeld11 habe entlehnen müssen, und daß nur sein Tod und das Fälligwerden seiner leben ever Sicherung es der Klägerin ermöglicht habe, die Zahlung für Epppzu leisten-, bezog sich nach dem Zusammenhang des Sachvortrags wiederum auf die spätere Zeit (vgl. die Worte "nach dem Scheitern der Auflassung" in dem erwähnten Schriftsatz) und hot daher keine Anhaltspunkte für die Villensrichtung der Beteiligten bei Vertragsabschluß. Auch eine nachträgliche Abänderung des Vertrages vom 26. April 1951 wurde durch die behaupteten Tatsachen nicht schlüssig dargetan. Soweit dio Revision in anderem Zueicuucnhang noch geltend macht, eine Vernehmung des "beurkundenden Hotars" • Dr. Sc00w£re schon aus dem Grunde erforderlich gewesen, weil er wenige Tage vor dem Abschluß dos Kaufvertrages, nämlich era 18. April 1951» die Unterschrift des Gustav KflH 0B&uf einer Verpflichtungserklänuig gegenüber Otto A00 beglaubigt und dadurch von der in die Y.’ege geleiteten Abtretung der A0g sehen Ansprüche Kenntnis erlangt habe, übersieht sie, daß der Vertrag vom 26. April 1951 nicht von Dr. S00, sondern von dem Besirksnotar E^^beurkimdet worden ist. e) Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Beklagte und ihr Ehemann behaupteten selbst nicht, daß sie bis zu dem Vertragsabschluß der Klägerin gegenüber etwas von ihrer Absicht hätten verlauten lassen, sich durch die erwartete Abtretungserklärung A|0*s neue Ansprüche gegen £0| zu verschaffen (Berufungsurteil S. 25 und 27), ist nach Ansicht der Revision nicht vereinbar mit dem Sach-und Streits tend. YTenn die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, laut Vereinbarung der Parteien solle die Auflassung erst nach endgültiger Klärung der Angelegenheit erfolgen, so setze dieses Vorbringen doch gera- de voraus, daß beide (Peile vor Abschluß des Kaufvertrages Kenntnis von den Meinungsverschiedenheiten zwischen K00p und £00gehabt hätten. Bas mag - so viel ist der Revision zuzugeben - dann richtig sein, wenn der Sachvortrag der Beklagten, der in diesem Punkte mehrfach gewechselt hat, dahin zu verstehen ist, daß die behauptete Vereinbarung boi oder schon vor Kaufabschluß getroffen worden sein soll. Da es sich jedoch bei dem erwähnten Hinweis des angefochtenen Urteils, wie der Zusammenhang der BntscheidungogrUnde zeigt, lediglich um eine beiläufige Bemerkung oder bestenfalls um eine von zahlreichen zu demselben Ergebnis führenden Einzelerwägungen handelt, wird durch die etwaige Unrichtigkeit eines solchen Nebenpunktes der Bestand der angefochtenen Entscheidung als solcher nicht in Frage gestellt 0 f) Bin Verstoß gegen § 286 ZPO liegt endlich auch nicht, wie die Revision meint, in der Hichtvefnehmung des Ehemannes der Beklagten und d§s Robert EflHfcals Zeugen. Die Beklagte hatte die beiden im Schriftsatz vom 50. Juli 1956 dafür benannt, daß die Klägerin zu Gustav Kfl» gesagt habe: sie habe Zeit, die könnten sich ruhig mit ".ausstreiten". Biese angebliche Äußerung, auf die sich die Beklagte auch schon in früheren Schriftsätzen berufen hatte, war es in erster Linie, worauf sich ihr Verteidigungsvorbringen gründete, die Parteien hätten vereinbart, daß die Auflassung des verkauften Grundstücks an die Klägerin erst nach endgültiger Klärung und Erledigung der "Angelegenheit 4W erfolgen sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen nicht bereits aus dem Grunde der für einen Beweisantrag erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit entbehrte und damit unbeachtlich war, weil die wiederholte Sachdarstellung der Beklagten über die näheren Umstände, unter denen es zu der behaupteten Erklärung der Klägerin gekommen sein sollte', an verschiedenen Stellen ihrer Schriftsätze in auffälliger Weise voneinander abwich. In der Klagebeantwortung vom 16. Januar 1956 wird der Hergang so geschildert, daß die Klägerin die Äußerung "mehrfach bei verschiedenen Versprachen" getan habe, die aber sämtlich "nach dem Tode des Herrn. ZloflHMHE”, also nach dem 26. Kai 1951, stattgefunden hätten. Nach dem ersten Absatz des Schriftsatzes vom ’25. Februar 1956 soll dagegen die Vereinbarung über das HinausscMeben der ßrundB tüclcsüber e ignvng "bereits bei Protokollierung des Kaufvertrages" vom 26. April 1951 getroffen worden sein. Wieder anders ist die Darstellung im Schriftsatz vom 30. Juli 1956s an der von der Revision in Bezug genommenen Stelle wird behauptet* es sei "damals" gewesen* "als die Klägerin .... dem EflH^von der angeblichen Preisstopüberschreitung Mitteilung machte"* womit nach der ganzen Sachlage nur dieZeit vom Frühjahr 1952 gemeint sein kann (vgl. Schreiben der Klägerin vom 10, März und Antwortschreiben des Ehemannes der Beklagten vom 13, tfärz 1952? Schriftwechselmax>pe Bl. 26 GA, Anlagen 16 und 17); der Schlußabsatz dieses Schriftsatzes enthält sogar die überraschende Eröffnung, daß die Vereinbarung gar nicht mit der Klägerin selbst, sondern "mit ihrem verstorbenen Ehenann" getroffen worden sei. Ob nicht schon diese Unstimmigkeiten im S&chvortrag der Beklagten das Berufungsgericht berechtigt hätten, den Beweisantrag unberücksichtigt zu lassen, braucht indessen; wie gesagt, nicht entschieden zu werden. Auf jeden Fall erübrigte sich ein Eingehen auf ihn auch deshalb, weil sich die Unrichtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung bereits aus dem umfangreichen, mehrere Jahre hindurch geführten Briefwechsel der Parteien ergab. Das angefoohtene Urteil hat die "Korrespondenz mit ihren fortgesetzten Kahnungen, Fristsetzungen und Vertröstungen* eingehend gewürdigt und bezeichnet es als unverständlich, wie die Beklagte heute noch behaupten könne, die Klägerin sei mit einer solchen Verschleppung der Angelegenheit auf ganz unbestimmte Zeit einverstanden gewesen lAbschnitt I 3 der Ent-soheläungegrflnde). In ähnlichem Sinne hatte sioh auch schon das Landgericht ausgesprochen; von ihm war außerdem darauf hingewiesen worden, in keiner der "hinhaltenden" Antworten der Beklagten oder ihres Ehemannes sei "von einer getroffenen Vereinbarung die Rede, daß mit der Auflassung so lange gewartet werden solle, bis sich die Beklagte bzw. ihr Ehemann mit Robert endgültig ausgestritten haben" (iGr-Urteil S. 12). Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte mindestens im zweiten Rechtszug näher dartun müssen, wie es zu erklären sei, daß sie sich im Verlauf des Schriftwechsels., so oft sie von der Klägerin auf Vertragserfüllung gedrängt wurde, nicht auf die angebliche Vereinbarung berufen habe, - was doch nach aller Lebenserfahrung für sie das Gegebene gewesen wäre, falls eine solche Vereinbarung wirklich Vorgelegen hätte. Hit der bloßen, ohne Erläuterung ihres späteren Verhaltens wiederholten Behauptung, man habe sich in dem angegebenen Sinne geeinigt, genügte die Beklagte, wie Dir selbst und ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht verborgen bleiben konnte, ihrer vor-fahrensreohtliohen Barlegungspflicht gemäß $ 138 ZPO nicht (vgl. Urteil des Senats vom 15* Januar 1958» V ZR 74/56). Der Beweieaartritt war daher unbeaohtlich. 3. Die Bilgen der Revision greifen somit nicht durch. Da das angefochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Rothe Dr. Freitag