- Prozeßbevollufrächtigter: Rechtsanwalt hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Oktober 1950 ihr Anwesen mit Gastwirtschaft in auf den Beklagten, ihren Sohn* Sie behielt sich dafür ein Leibgedinge vor, das Wohnung, Unterhalt, pflege und die sonst in Leibgedingsver-trägen üblichen Leistungen des Beklagten umfaßte* Als Anschlagspreis wurden 6 000 DM vereinbartV tn Anrechnung auf diesen Preis übernahm der Beklagte die atif dem Grundstück ruhende Grundschuid von 1 357 DM sowie persönliche Schulden der Klägerin im Betrag von 600 DM und 400 DM. Soiweit der Vertrag wegen des Mißverhältnisses zwischen 5 Anschlajgspreis und Wert des Grundstücks e‘ine Schenkung ent- * halte, fechte sie diese wegen groben Undanks an» Der Beklagte habe sie beschimpft und mit Umbringen bedroht; auch sei 1 Das Landgericht hat entsprechend dem Rilfsantrag der Klägerin festgestellt, daß der Übergabevertrag mit Wirkung vom 28, Februar-1951 aufgehoben sei, der Beklagte auf seine Rechte aus dei* Auflassung zu verzichten und das Grundstück einschließlich, .dös Gastwirtschaftsbetriebes an die Klägerin heraus zugeben habe. ..Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten, der den Unterhalt in Natur nicht leiste, zu verurteilen, monatlich 120 DM-Rente vom 1. 1) Das Landgericht hatte zur Frage der Nichtigkeit des Übergangsvertrags wegbn Verstoßes gegen die guten Sitten ausgeführt: Selbst wenn von einer Ausnützung der hochbetagten und geschäftlich unerfahrenen Klägerin die Rede sein mußte -was dahingestellt bleiben könne- sei der Übergabevertrag doch nicht nach § 138 BGB nichtig, da kein auffälliges Mißverhält- nis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe« Dem An-schlagdpreis von 6 ÖOO DM müsse das nach § 9 ZPO auf 1 500 DM zu berechnende Wohnrecht hinzugerechnet werden, außerdem der Wert der Unterhalts- und Verpflegsleiätun-.;:« gen ded Beklagten, soweit sie täglich eine D-Mark übersteigen, wdfür täglich zwei D-Mark anzusetzen seien, was bei einer ^u vermutenden Lebenserwartung der Beklagten von 5 Jahren 365 x 2 DM x 5 = 3 650 DM ausmache, Die Leistungen ded Beklagten seien demnach mit 11 150 DM zu bewerten, während nach den von den Parteien nicht bestrittenen zuverlässigen Gutachten des Sachverständigen Stadtbaurats a«D« Ge^HMlHD der Verkehrs wert des Anwesens 11 000 DM, der aus Bauwert und Ertragswert berechnete Mittelwert 11 690 DM betrage« Diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht beigetreten und hat sich auf sie bezogen« bb) Die Revision beanstandet weiter, daß das Gericht, dem Sachverständigen ^folgend, den Wert der Gastwirtschaft, des Geschäftes,nicht •berücksichtigt habe, obwohl der vom Sachverständigen den ;Büchern entnommene Jahresumsatz von rund 7 000 DM einen Gewinn von 2 900 DM bedeute. Es ist Sache tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen aus dem geringen Umsajfcz der Gastwirtschaft und der daraus sich ergebenden schlechten Vei^wertungsmöglichkeit für das Anwesen in der nur rund 2 000 Einwohner umfassenden Ortschaft schließt» Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen zulässiger Beweiswürdi-gung, wenn es übet* den Verkehrswert des Sachverständigen hinausgehend für seihe Beurteilung von dem Mittelwert zu 11 690 DM ausgeht, zu demal da,die Klägerin in den fatsacheninstanzen keine Ausführungen über einen zu berücksichtigenden Wert des Geschäftes nach Erstattung des Gutachtens gemacht hat. der Revision, die Möglichkeit, daß der Beklagte später einbn Teil des Betrages, den er allenfalls in den Nachlaß einfeuzahlen hat, als Erbe wieder erhält. Dadurch wird die von|ihm, sei es auch nur zu dem Nachlaß, gemachte Gegenleistung nicht gemindert, da er die aus der Erbschaft zu-fließenien Werte unabhängig vom Kaufvertrag erhält* Nicht ausgeschlossen wäre es überdies, daß der Beklagte enterbt wird und sich später mit dem Pflichtteil zufrieden geben muß, oder auch, däß Nachlaßschulden seinerzeit vorhanden sind, die die Nachlaßäktiven aufzehren* Oberhaupt gegenstandslos wäre das Bedenken der Revision, wenn dem Übergabevertrag zu entnehmen wäre, daß eine etwaige in ihm liegende Zuwendung der Klägerin an den Beklagten ihm auf den Erb- und.Pflichtteil angerechnet ' werden sollte (§ 2050 Abs 3, § 2315 Abs 1 BGB)* dd) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht, dem Landgericht folgend, den Gesamtwert des ».Viinungirechts nach § 9 ZPO auf 12,5 x 120 DM = 1 500 DM berechnet, während es bei der Bestimmung des Wertes der Unterhaltsleistungen eine tatsächliche Lebenserwartung der Klägerin von nur 5 Jahren zugrundelegt. Mit dem Wert des Anwesens von 11 620 DM verglichen erreicht der Wert der Gegenleistung zwar nicht den der Leistung, aber von einem auffälligen Mißverhältnis kann nicht gesprochen werden, zu demal wenn Man berücksichtigt, daß' für die Bewertung eines Anwesens imn^er ein gewisser Spielraum bleibt, ebenso aber auch hier für die Abschätzung der Gegenleistung, deren Wert zu dem Teil von nicht voraussehbarer Umständen abhängt, z,B* den Lebensmittelpieisen, dem Gesundheitszustand und der Lebensdauer der Klägerin* Damit scheidet eine Wichtigkeit des Übergabevertr4ges wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus, da Umstände, die ohne Zusammenhang mit einer zu geringen Gegenleistung des jBeklagten den Vertrag als sittenwidrig erscheinen ließen, riicht ersichtlich sind* j a) Eine Anfechtung wegen Irrtums über den Wert des Grundstücks, den die Revision geltend macht, kommt nicht in Präge, weil der Wert ein^r Sache keine Eigenschaft im Sinne des c) Zu der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sie arglistig dadurch getäuscht, daß er bewußt der Wahrheit zuwider vor Vertragsschluß.behauptet habe, er habe seinen Scheidungsprozeß gewonnen, seine künftige Schwiergermutter werde die Schulden bezahlen und er bekomme noch drei Monatsgehälter ausbezahlt, hat das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichts ausgeführt, die Angaben der Klägerin reichten wegen ihres hohen Alters zu dem Beweise nicht aus-, solange sie nicht durch andlere Beweismittel unterstützt würden, da die Klägerin sogar zu Unrecht die Echtheit ihrer Unterschrift unter dem notariellen Vertrag bestritten habe. rieht, auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht auch zu dieseffl Punkte bezieht, hat in zulässiger Weise die Äußerung des Beklagten, die der Zeuge KJH bekunden Die Ausführungen des Landgerichts über die Glaubwürdigkeit der Klägerin zeigen, daß es -die von der Klägerin beantragte Parteivernehmung als ddn Antrag auf die Vernehmung‘der Klägerin als Partei aufgefäßt hat, ohne daß diese später im Berufungsrechtszug dem entg^gengetreten wäre. Wenn' der Tatrichter wegen seiner Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Klägerin von ihrer:Vernehmung als Partei, die nur eine solche nach § 446 -ZPO sein konnte, abgesehen1hat, so tritt hiebei Sin Hechtsverstoß nicht zutage« handlung kommt Im vorliegenden Pall lediglich in Betracht, daß die nach Behauptung der Klägerin im Einverständnis- mit ; dem Beklagten handelnden Frau EfH||9 der Klägerin, die zunächst 8 000 DM Anschlagspreis verlangt habeh will, erklärte, das Grundstück habe nicht diesen Wert, sondern könne nur mit 6 000 DM angeschlagen werden. Die weitere Behauptung der Klägerin, sie habe die Vertragsbestimmungen nicht richtig verstanden insbesondere auch, soweit sie den Wert der Gegenleistung betrafen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei und insoweit auch Von der Revision nicht angefochten, nicht als erwiesen erachjbet. und nur ein persönliches Urteil des Erklärenden enthalten odler gar nur dem Willen Ausdruck verleihen, nicht mehr als den geschätzten1* Wert zu bezahlen. aoll, dieser aber trotzdem bewußt ein unzutreffendes Urteil aussprichjt, auf das sich der Erklärungsempfänger für den Ver- j tragsschlluß dann verläßt, liegen die Voraussetzungen der arg- j listigen [Täuschung vor (RGRK 10. 3) Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht den & Rücktritt1 der Klägerin vom Vertrage wegen positiver Vertrags- ; Verletzung von Seiten des Beklagten für unwirksam erklärt; da nach Airt 42 des Bayr AGBGB der Übergeber bei Rückstand des Übernjehmers mit einer ihm obliegenden Leistung nicht we- * gen Nichterfüllung oder Verzugs vom Vertrag zurücktreten kann und diese Regelung auch für den Pall der positiven Vertrags- vom Gesetz getroffenen Regelung mag der Gesetzgeber, wie das Reichsgericht ijieint und die Revision-hervorhebt, im Interesse des Üb'erneljLmers und Übergebers gleichzeitig zu handeln geglaubt habej, indem der Übernehmer eine sichere, durch Mißhelligkeiten nicjht zu störende Grundlage seines wirtschaftlichen Bestehens halben sollte, während der Unterhalt des Übergebers sichergdstellt werden sollte. Das Gesetz hat Sich nur bemüht, durch Vorschrifteniüber die Gewährung der Leistungen u*U* außerhalb des Grundstückes (Art 45 Bayr AGBGB) und durch die Gewährung eines gesetzlichen Anspruchs auf dingliche Sicherung der üblichen Leistungen für den Übergeber (Art 41 Bayr AGBGB) jenes Wagni^ zu mindern. 4) Die Revision Sieht einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts auch darin, idaß es nicht einem' auf groben Undank gestützten Verlangen! Schenkung verneint, beruht es nicht auf dem erwähnten Rechtsirrtum* Mit. der Verneinung der Entgeltlichkeit trägt das Berufungsigeri.cht der Tatsache Rechnung, daß, wie schon oben ausgeführt, für die Bewertung von Grundstücken (wie auch von Gegenleistungen der hier in Präge stehenden Art) ein ge-, wisser Spjielraum besteht. Die Wertfeststellung für ein Grundstück auf eine bestimmte Summe bleibt daher auch bei sorgfältiger Ermittlung in gewissen Grenzen ErmessensSache* Wenn das Berufungsgericht daher trotz voneinander abweichender Werte von Beistung und Gegenleistung wegen des 'geringen Unterschieds eine Bereicherung im Sinne des § 516 Abs 1 BGB verneint hatr so ist dab nicht zu beanstanden und ein solches Vorgehen le- Auch durch die niedrigere Bewertung des Wohnrechtes, zu der das Bandge-richt und das' Berufungsgericht ohne Anwendung des § '9 ZPO gekommen wären, wäre die Grenze, innerhalb deren trotz rech-nerischer'Verschiedenheit eine Bereicherung im Sinn des Schenkungsrechts verneint, werden kann, nicht überschritten worden* Den Vom Berufungsgericht wegen Klageänderung nicht zugelassenen Hilfsantrag hat die Klägerin zwar auch für die
2361 083 V ZR 12/52 VerkUndet am 27o Februar 1953 Symalla, Justizobersekretär als Urkunds beamt er djer Geschäftsstelle j 'll Im IN amen des Volke In dem Rechtsstreit der Witwe Margarete H sjrete Hejfl^straße geb- in Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollntächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen denKaufnumn Willi H (■■■■■) in GflUHHi, Ha^^straße B, Beklagten, Beruf ungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollufrächtigter: Rechtsanwalt hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Dr.v.Normann, Schuster, Dr. (|)echßler und Dr. Piepenbrock für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 20. November 1951 wird zurückgewiesen, soweit es sich nicht um den Hilfsantrag1 auf Zahlung handelt. Hinsichtlich dieses Hilfsahtrags wird sie als unzulässig verworfen. i Die Kosten des Revisionsverfahrens treffen die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand^ r m , Die damals 75: Jahre alte Klägerin übertrug durch notariellen Vertrag srom 14. Oktober 1950 ihr Anwesen mit Gastwirtschaft in auf den Beklagten, ihren Sohn* Sie behielt sich dafür ein Leibgedinge vor, das Wohnung, Unterhalt, pflege und die sonst in Leibgedingsver-trägen üblichen Leistungen des Beklagten umfaßte* Als Anschlagspreis wurden 6 000 DM vereinbartV tn Anrechnung auf diesen Preis übernahm der Beklagte die atif dem Grundstück ruhende Grundschuid von 1 357 DM sowie persönliche Schulden der Klägerin im Betrag von 600 DM und 400 DM. Von dem dann noch verbleibenden Betrage durfte ör für die Unterhalts-Leistungen täglich 1,- DM abziehen; den beim Tode der Klägerin noch Gehenden Restbetrag sollte er in drei Jahresraten in den Nachlaß bezahlen. Der Jahreswert des Wohnungsrechts ist im Vertrage ”der Gebührenberechnung wegen” mit 120 DM angegeben* Die Klägerin wohnte von Oktober bis Dezember 1950 bei dem Beklagten. Dann kaia es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien und die Klägerin empfing ihren Unterhalt bei ihrer ebenfalls im Hause wohnenden Tochter* Sie will den Übergabeveitrag rückgängig machen und hat vorgetragen: Der notarielle Vertrag verstoße gegen die guten Sitten* Der Beklagte habe ihr Alter, ihre hochgradige Schwerhörigkeit, und ihre geschäftliche Unerfahrenheit ausgenützt, um das Anwesen, das.einen Verkehrswert von 15 000 DM habe, zu dem Anschlagspreis vpn nur 6 000 DM zu bekommen. Er habe sie über den Wert defe Grundstücks getäuscht, ihr versichert, er werde die übernommenen Schulden bezahlen und sie dadurch bestimmt, ihm das Anwesen zu übertragen. Sie habe sich | auch imi Irrtum über Form, Inhalt und Tragweite ihrer Er- ' f klärungj vom 14* Oktober 1950 befunden, denn sie habe ge- 4- glaubt,! es handelte sich um ein Testament, in dem sie ihre \ Altersversorgung und die Abfindung ihrer Kinder regeln n wellte. Sie fechte daher den Vertrag wegen Irrtums und ' arglistiger Täuschung an» * V Soiweit der Vertrag wegen des Mißverhältnisses zwischen 5 Anschlajgspreis und Wert des Grundstücks e‘ine Schenkung ent- * halte, fechte sie diese wegen groben Undanks an» Der Beklagte habe sie beschimpft und mit Umbringen bedroht; auch sei 1 er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekom- ' j • * ^ • • •* men; er* habe die Anschaffung von warmem Schuhwerk und Klei- i dung abjgelehnt und gewähre ihr keinen ausreichenden Unter- ; * ! * 1 halt» Dier Beklagte habe durch sein Verhalten, insbesondere I . Bedrohung und Beschimpfung der Klägerin, das zwischen den Parteieil bestehende Vertrauensverhältnis zerstört.* Die Kiä-£■»•*" siei wirksam vo.: T.^trage zurückgetreten. Die Klägerin hat dementsprechend beantragt, den Übetrgabevertrag mit Auflassung für nichtig, bzw. unwirksam zu erklären, den Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks zu verurteilen, hilfsweise zur Rückauflassung und Rücknahme des Einjtragungsantrags. t • \ Hilfsweise hat sie ferner den Antrag gestellt, j den Übeirgabevertrag aufzuheben und den Beklagten zur Hei’- ausgabei des Grundstücks zu verurteilen. i . * Detr Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Die vorgebrachten Klafeegründe hat er in vollem Umfang bestritten. Das Landgericht hat entsprechend dem Rilfsantrag der Klägerin festgestellt, daß der Übergabevertrag mit Wirkung vom 28, Februar-1951 aufgehoben sei, der Beklagte auf seine Rechte aus dei* Auflassung zu verzichten und das Grundstück einschließlich, .dös Gastwirtschaftsbetriebes an die Klägerin heraus zugeben habe. i i i In der.Berufungsinstanz hat der Beklagte, der bestreitet, sich gegen die Klägerin in der ihm .zur Last gelegten Weise verhalten ^u haben, mit seinem Rechtsmittel Klagabweisung beantragt. ;. • * • * » - . ♦. • • • . * « ; ..Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten, der den Unterhalt in Natur nicht leiste, zu verurteilen, monatlich 120 DM-Rente vom 1. Januar 1951 an nebst 4 % Zinsen aus den fälligen Beträgen zu bezahlen, ; Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landge-richtliahen Urteijls die Klage abgewiesen. i » • *4 % ♦ . * V * • * Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren.Berufungsan-trag weiter. Sie bezeichnet als verletzt §§.119? 125? 133, 525? 528, 530 BGBi; 139? 286, 313 Ziff 4, 551 Ziff 7 ZPO; Art 42, 45 BayAusifGes z BGB. Ents che idungsgründ e: 1) Das Landgericht hatte zur Frage der Nichtigkeit des Übergangsvertrags wegbn Verstoßes gegen die guten Sitten ausgeführt: Selbst wenn von einer Ausnützung der hochbetagten und geschäftlich unerfahrenen Klägerin die Rede sein mußte -was dahingestellt bleiben könne- sei der Übergabevertrag doch nicht nach § 138 BGB nichtig, da kein auffälliges Mißverhält- nis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe« Dem An-schlagdpreis von 6 ÖOO DM müsse das nach § 9 ZPO auf 1 500 DM zu berechnende Wohnrecht hinzugerechnet werden, außerdem der Wert der Unterhalts- und Verpflegsleiätun-.;:« i < gen ded Beklagten, soweit sie täglich eine D-Mark übersteigen, wdfür täglich zwei D-Mark anzusetzen seien, was bei einer ^u vermutenden Lebenserwartung der Beklagten von 5 Jahren 365 x 2 DM x 5 = 3 650 DM ausmache, Die Leistungen ded Beklagten seien demnach mit 11 150 DM zu bewerten, während nach den von den Parteien nicht bestrittenen zuverlässigen Gutachten des Sachverständigen Stadtbaurats a«D« Ge^HMlHD der Verkehrs wert des Anwesens 11 000 DM, der aus Bauwert und Ertragswert berechnete Mittelwert 11 690 DM betrage« i Diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht beigetreten und hat sich auf sie bezogen« ! i aj Die Revision meint, das Pehlen einer eigenen Begründung des Berufungsgerichts nötige schon zur Aufhebung des Berufungdurteils, weil insoweit die Berufungsentscheidung nicht mit Gründen versehen sei (§ 551 Nr 7 ZPO). Da jedoch zu den in Präge stehenden Punkten im zweiten Rechtszug nichts Neues vorgebracht worden ist, hat das Berufungsgericht durch die Verweisung nicht gegen § 313 Nr 4 ZPO verstoßen ( Jonas-Schönkd ZPO 17. Aufl § 551 II 7 c). b) Die Revision wendet sich aber auch sachlich gegen die Wettbestimmung des Vorderrichters. aa) $ie behauptet, ein Unterhaltsbetrag von täglich 3 DM sei nach der Lebenserfahrung zu hoch, 1 DM sei ausreichend« Ein vom Berufungsgericht verletzter Erfahrungcsatz über die ö - Höhe des auf zuwerid enden Betrages besteht aber nicht, vielmehr handelt es. dich um das dem Revisionsangriff entzogene tatrichterliche. Sjrmessen. bb) Die Revision beanstandet weiter, daß das Gericht, dem Sachverständigen ^folgend, den Wert der Gastwirtschaft, des Geschäftes,nicht •berücksichtigt habe, obwohl der vom Sachverständigen den ;Büchern entnommene Jahresumsatz von rund 7 000 DM einen Gewinn von 2 900 DM bedeute. Der Sachverständige hatte den Mittelwert, den das Berufungsgericht seiner Betrachtungsweise zugrunde legt, aus dem Sachwert von 13 189 DM und dem r Ertragswiert von 10 210 DM (geschätzte Kohmiete abzüglich 30 i pauschale Unkosten) bestimmt, aber bemerkt, im Hinblick auf den geringen Umsatz von rund 7 000 DM jährlich in der Gastwirtschaft könne höchstens mit einem Kaufpreis von 11 000 DM gerechnet werden. Auch die hierzu vorgebrachte Revisionsrüge geht fehl. Es ist Sache tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen aus dem geringen Umsajfcz der Gastwirtschaft und der daraus sich ergebenden schlechten Vei^wertungsmöglichkeit für das Anwesen in der nur rund 2 000 Einwohner umfassenden Ortschaft schließt» i ein Käufer würde jfür den Geschäftsbetrieb nichts besonderes I * 1 * bezahlen, sondern sogar den Mittelwert noch besonders drücken. Das gilt umsomehr als selbst der von der Revision angenommene Gewinn von 2 300 DM jährlich aus der Gastwirtschaft wohl nur dem entspricht, was der Wirt bei anderweitiger Verwertung seiner Arbeitskraft auch sonst verdienen könnte. Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen zulässiger Beweiswürdi-gung, wenn es übet* den Verkehrswert des Sachverständigen hinausgehend für seihe Beurteilung von dem Mittelwert zu 11 690 DM ausgeht, zu demal da,die Klägerin in den fatsacheninstanzen keine Ausführungen über einen zu berücksichtigenden Wert des Geschäftes nach Erstattung des Gutachtens gemacht hat. £ 1 ■ *i * cc);Außer Betracht bleiben muß, im Gegensatz zur Auffassung! der Revision, die Möglichkeit, daß der Beklagte später einbn Teil des Betrages, den er allenfalls in den Nachlaß einfeuzahlen hat, als Erbe wieder erhält. Dadurch wird die von|ihm, sei es auch nur zu dem Nachlaß, gemachte Gegenleistung nicht gemindert, da er die aus der Erbschaft zu-fließenien Werte unabhängig vom Kaufvertrag erhält* Nicht ausgeschlossen wäre es überdies, daß der Beklagte enterbt wird und sich später mit dem Pflichtteil zufrieden geben muß, oder auch, däß Nachlaßschulden seinerzeit vorhanden sind, die die Nachlaßäktiven aufzehren* Oberhaupt gegenstandslos wäre das Bedenken der Revision, wenn dem Übergabevertrag zu entnehmen wäre, daß eine etwaige in ihm liegende Zuwendung der Klägerin an den Beklagten ihm auf den Erb- und.Pflichtteil angerechnet ' werden sollte (§ 2050 Abs 3, § 2315 Abs 1 BGB)* dd) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht, dem Landgericht folgend, den Gesamtwert des ».Viinungirechts nach § 9 ZPO auf 12,5 x 120 DM = 1 500 DM berechnet, während es bei der Bestimmung des Wertes der Unterhaltsleistungen eine tatsächliche Lebenserwartung der Klägerin von nur 5 Jahren zugrundelegt. Die Vorschrift- . des § 9 ZPO gilt nadh § 2 ZPO nur für die Zuständigkeit, Das Berufungsgericht hat sie rechtsirrig auch für die Sachentscheidung angewendet. Hätte es -wie ersichtlich aber nicht- § 9 ZPO nur als Anhalt für eine Schätzung benutzt, so läge ein Verstoß gegen die Denkgesetse vor, da die voraussichtliche Lebensdauer innerhalb demselben Entscheidung nur einheitlich beurteilt werden ’ kann. Damit mindert sich die Gegenleistung des Beklagten um 900 DM auf 10 250 DM. Der Beklagte weist allerdings darauf hin, daß die.Krankheits- und die Beerdigungskosten nicht berücksichtigt seien* Dem steht aber der Vorteil gegenüber, der in der i 72 zinslosen Stundung) eines Teils der Gegenleistung zu erblicken ist, so daß der rechtlichen Beurteilung weiter wohl ein Wert der Gegenleistung von 10 250 DM zugrunde gelegt werden kann. Mit dem Wert des Anwesens von 11 620 DM verglichen erreicht der Wert der Gegenleistung zwar nicht den der Leistung, aber von einem auffälligen Mißverhältnis kann nicht gesprochen werden, zu demal wenn Man berücksichtigt, daß' für die Bewertung eines Anwesens imn^er ein gewisser Spielraum bleibt, ebenso aber auch hier für die Abschätzung der Gegenleistung, deren Wert zu dem Teil von nicht voraussehbarer Umständen abhängt, z,B* den Lebensmittelpieisen, dem Gesundheitszustand und der Lebensdauer der Klägerin* Damit scheidet eine Wichtigkeit des Übergabevertr4ges wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus, da Umstände, die ohne Zusammenhang mit einer zu geringen Gegenleistung des jBeklagten den Vertrag als sittenwidrig erscheinen ließen, riicht ersichtlich sind* 2) Rechtlich unanfechtbar ist auch die Auffassung des Be- i * rufungsgerichts, cUr Kläger habe den Vertrag nicht wirksam angefochten,. ' j . «. ( t j a) Eine Anfechtung wegen Irrtums über den Wert des Grundstücks, den die Revision geltend macht, kommt nicht in Präge, weil der Wert ein^r Sache keine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs 2 BGB ieU (BGH NJW 1952, 778). i b) Die Klägerin hat den Vertrag auch wegen arglistiger Täu schung angefochteh. In der Klage war vorgetragen, daß der Be- \ klagte und eine gewisse Prau zusammengearbeitet hät- ten, um dem Beklagten das Anwesen zu verschaffen, damit er es sogleich an Prau EBIHB weiterveräußere. Hiefür v/ar je eine angebliche Äußerung des Beklagten und der Prau EBB^H urrter 3eweis gestellt. j)ie Revision sieht einen Verstoß, gegen § 286 ZPO darin, daß dieser durch Bezugnahme (Schriftsatz vom i •! 12»November 1951) wiederholt auch in der Berufungsinstanz angebotehe Beweise vom Berufungsgericht nicht erhoben worden ist, und daß dieses Vorbringen in den Urteilen der Tatsacheninstanzen nicht ausdrücklich gewürdigt wird. Die Rüge greift nicht durch. Bas Vorbringen war in der Klage nicht im Zusammenhang mit einer behaupteten arglistigen Täuschung gemacht. Nachdem der Beklagte im Schriftsatz vom 7. März 1951 die betreffenden Behauptungen der Klägerin bestritten hatte, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 5. April 1951 im einzelnen ausgeführt, in welchen Punkten sie vom Beklagten getäuscht Worden sein wollte. Hiebei ist die früher behauptete Veräußeriingsabsicht nicht erwähnt. Bas Berufungsgericht brauchte daher nicht anzunehmen, daß die. Anfechtung auch auf sie.gestützt werden sollte. c) Zu der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sie arglistig dadurch getäuscht, daß er bewußt der Wahrheit zuwider vor Vertragsschluß.behauptet habe, er habe seinen Scheidungsprozeß gewonnen, seine künftige Schwiergermutter werde die Schulden bezahlen und er bekomme noch drei Monatsgehälter ausbezahlt, hat das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichts ausgeführt, die Angaben der Klägerin reichten wegen ihres hohen Alters zu dem Beweise nicht aus-, solange sie nicht durch andlere Beweismittel unterstützt würden, da die Klägerin sogar zu Unrecht die Echtheit ihrer Unterschrift unter dem notariellen Vertrag bestritten habe. Bie Angaben über die Mittel der zlukündtigen Schwiegermutter könnten nach den ganzen Umständen für den Vertragsschluß nicht ursächlich gewesen sein, so daß die Anhörung des Zeugen Kfl^^ der für eine entsprechend^ Äußerung des Beklagten als Zeuge angeboten worden war, untdrbleiben könne. Bie Revision ‘greift hier’in unzulässiger Weise die BeweisWürdigung an, wenn sie die Bedeutung der Schulidenzahlung für die Klägerin hervorhebt. Bas Landge- rieht, auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht auch zu dieseffl Punkte bezieht, hat in zulässiger Weise die Äußerung des Beklagten, die der Zeuge KJH bekunden « sollte, als wahr unterstellt. Es hat nur daraus nicht den von der Klägerin gewünschten Schluß gezogen. Die Ausführungen des Landgerichts über die Glaubwürdigkeit der Klägerin zeigen, daß es -die von der Klägerin beantragte Parteivernehmung als ddn Antrag auf die Vernehmung‘der Klägerin als Partei aufgefäßt hat, ohne daß diese später im Berufungsrechtszug dem entg^gengetreten wäre. Wenn' der Tatrichter wegen seiner Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Klägerin von ihrer:Vernehmung als Partei, die nur eine solche nach § 446 -ZPO sein konnte, abgesehen1hat, so tritt hiebei Sin Hechtsverstoß nicht zutage« ( d) Im Gegensatz zur Anfechtung wegen Irrtums ist eine Anfechrung wegen arglistiger Täuschung über den Wert eines Gegenstandes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Als Täuschungs- i handlung kommt Im vorliegenden Pall lediglich in Betracht, daß die nach Behauptung der Klägerin im Einverständnis- mit ; dem Beklagten handelnden Frau EfH||9 der Klägerin, die zunächst 8 000 DM Anschlagspreis verlangt habeh will, erklärte, das Grundstück habe nicht diesen Wert, sondern könne nur mit 6 000 DM angeschlagen werden. Die weitere Behauptung der Klägerin, sie habe die Vertragsbestimmungen nicht richtig verstanden insbesondere auch, soweit sie den Wert der Gegenleistung betrafen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei und insoweit auch Von der Revision nicht angefochten, nicht als erwiesen erachjbet. Derartige Erklärungen, wiö die oben - angeführte der Fraü reichen in der Regel, • auch wenn der Erklärende in Wahrheit einen höheren Wert für richtig hält, für die Annahme eiper arglistigen Täuschung nicht aus, weil sie die Entschlußftfeiheit des Geschäftspartners nicht ein- V ? *• r • i i 11 * I I . • ; i schränken! und nur ein persönliches Urteil des Erklärenden enthalten odler gar nur dem Willen Ausdruck verleihen, nicht mehr als den geschätzten1* Wert zu bezahlen. Nur wenn der Erklä- * i 1 rungsempfänger -des Erklärenden Urteil auch für sich als maß- r gebend erachtet, und nach dem Willen de3 Erklärenden erachten ‘ aoll, dieser aber trotzdem bewußt ein unzutreffendes Urteil aussprichjt, auf das sich der Erklärungsempfänger für den Ver- j tragsschlluß dann verläßt, liegen die Voraussetzungen der arg- j listigen [Täuschung vor (RGRK 10. Aufl § 123 Anm 2). In dieser Hinsicht [fehlt es aber schon an entsprechenden Behauptungen der Ä Klägerin«! . . ^ * % / : l 3) Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht den & Rücktritt1 der Klägerin vom Vertrage wegen positiver Vertrags- ; Verletzung von Seiten des Beklagten für unwirksam erklärt; da nach Airt 42 des Bayr AGBGB der Übergeber bei Rückstand des Übernjehmers mit einer ihm obliegenden Leistung nicht we- * gen Nichterfüllung oder Verzugs vom Vertrag zurücktreten kann und diese Regelung auch für den Pall der positiven Vertrags- i • yerletzun^ durch den Übernehmer gelte. Lie Revision zieht die Weiteirgeltung der Bayr. Vorschriften über das Leibgedinge (Art 32 ft Bayr•AGBGB).in der Rheinpfalz zu Unrecht in Zweifel. NachjArt 137.Abs 1 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz vom; 8. Mai 1947 (V0B1 S 209) bleibt das in Rheinland-Pfalz geltende Recht in Kraft, soweit die Verfassung nicht entgegensjteht. Letzteres ist hier nicht der Pall, auch eine Änderung der Bayr. Bestimmungen durch die rheinland-pfälzi- : sehe Gesetzgebung nicht ersichtlich. Die Auslegung des Art 42 Bayr.AGBGB über den Ausschluß des Rücktritts bei positiver . Vertragsverletzung entspricht der Rechtsprechung des Reichsge- ~ richts (Rfe DR 1944, 415) und des erkennenden Senats (BGHZ 3, 206 /20$f zu de® inhaltsgleichen Art 15 § 7 PreußAGBGB). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Bei der A *Ä| n vom Gesetz getroffenen Regelung mag der Gesetzgeber, wie das Reichsgericht ijieint und die Revision-hervorhebt, im Interesse des Üb'erneljLmers und Übergebers gleichzeitig zu handeln geglaubt habej, indem der Übernehmer eine sichere, durch Mißhelligkeiten nicjht zu störende Grundlage seines wirtschaftlichen Bestehens halben sollte, während der Unterhalt des Übergebers sichergdstellt werden sollte. Wenn jedoch im Einzelfall dieser1 -Zweck nicht erreicht wird,-was die Revision für den vorliegenden Pall behauptet, so. kann deswegen von der klaren gesetzlichen Regelung nicht abgegangen werden. ! Das in der Übefgab^ liegende Wagnis sollte dem Übernehmer 4 * 1 nicht abgenoinhreh werden.’ Das Gesetz hat Sich nur bemüht, durch Vorschrifteniüber die Gewährung der Leistungen u*U* außerhalb des Grundstückes (Art 45 Bayr AGBGB) und durch die Gewährung eines gesetzlichen Anspruchs auf dingliche Sicherung der üblichen Leistungen für den Übergeber (Art 41 Bayr AGBGB) jenes Wagni^ zu mindern. 4) Die Revision Sieht einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts auch darin, idaß es nicht einem' auf groben Undank gestützten Verlangen! auf Rückgewähr des Anwesens oder doch einem solchen wegen Bedürftigkeit der Klägerin (§§ 530, 527 i BGB) stattgegeben Hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß keineiSchenkung, also auch keine gemischte Schen- i __ kung vorliegen könne, weil Leistung und Gegenleistung sich wertmäßig annähernd entsprächen. Es hat daher die Präge, ob grober Undank des jeklagten gegeben wäre, nicht weiter behandelt. Dabei ist das Berufungsgericht.allerdings von einem Wert der Leistung des Beklagten.von 11 150 DM gegenüber einem i Mittelwert des Grundstücks von 11 690 DM ausgegangen, während, wie oben .gezeigt, die Gegenleistung ohne die irrtümliche Anwendung des § 9 ?P0 auf das Wohnrecht niedriger zu bemessen gewesen wäre. Aber auch soweit das Berufungsgericht eine Schenkung verneint, beruht es nicht auf dem erwähnten Rechtsirrtum* Mit. der Verneinung der Entgeltlichkeit trägt das Berufungsigeri.cht der Tatsache Rechnung, daß, wie schon oben ausgeführt, für die Bewertung von Grundstücken (wie auch von Gegenleistungen der hier in Präge stehenden Art) ein ge-, wisser Spjielraum besteht. Er erklärt sich einmal durch die. verschiedenen Methoden der Grundstücksbewertung, aber auch aus dem riegelmäßig gegebenen Mangel an genau entsprechenden Vergleichjsobjekten. Die Wertfeststellung für ein Grundstück auf eine bestimmte Summe bleibt daher auch bei sorgfältiger Ermittlung in gewissen Grenzen ErmessensSache* Wenn das Berufungsgericht daher trotz voneinander abweichender Werte von Beistung und Gegenleistung wegen des 'geringen Unterschieds eine Bereicherung im Sinne des § 516 Abs 1 BGB verneint hatr so ist dab nicht zu beanstanden und ein solches Vorgehen le- i benswahrek als. eine Schätzung des Wertes beider Beistungen auf genau denselben Betrag, an der der Tatrichter bei entsprechender Begründung nicht gehindert werden könnte. Auch durch die niedrigere Bewertung des Wohnrechtes, zu der das Bandge-richt und das' Berufungsgericht ohne Anwendung des § '9 ZPO gekommen wären, wäre die Grenze, innerhalb deren trotz rech-nerischer'Verschiedenheit eine Bereicherung im Sinn des Schenkungsrechts verneint, werden kann, nicht überschritten worden* Schob aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Schenkung und dementsprechend das Bestehen der aus ihr von der Klägerin abgeleiteten Ansprüche vom Berufungsgericht zutreffend verneint Worden* Nach alledem war die Revision hinsichtlich des Hauptanspruchs i als unbegründet zurückzuweisen <, Den Vom Berufungsgericht wegen Klageänderung nicht zugelassenen Hilfsantrag hat die Klägerin zwar auch für die n Revisionsinstanz iaufrechterhalten, jedoch zu ihm keinerlei Ausführungen gemacht. Wegen des Pehlens der vorgeschriebenen Begründung wajr gern §§ 554, 554a ZPO insoweit die Revision als unzulässig zu verwerfen (RG Warn 1913, 347)o j Die Kostenenjtscheidung beruht auf § 97 Abs 2 ZPO . i Br. Tasche Br.v.Normann Schuster Dr.Oec^ißler Br. Piepenbrock i | i