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BGH · 28 U 3684/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 28 U 3684/05

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.

CzubKrügerMünchenKlägerinStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 12/06
vom 5. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht ihren Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 nicht insgesamt, sondern lediglich - zu Recht - „insoweit“ als nicht nachgelassen bezeichnet, als darin die Klage erhöht worden ist.
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 25.04.2005 - 11 0 678/02 -OLG München, Entscheidung vom 20.12.2005 - 28 U 3684/05 -