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BGH

Gericht: BGH

Umstritten war schon unter den ursprünglichen Parteien, oh die Kutter wirksam unter Lebenden zugunsten der ursprünglichen Klägerin verfügt hat» Im Streit war weiter der Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments, insbesondere die Fragen, -ob die als teilweise angoordnete Nacherbschaft nach der ursprünglichen Klägerin (Schlußerbin nach der nachvcrotorbenen Kutter) zugunsten der anderen vier Geschwister nur für den Fall der Verheiratung der Tochter - so Kläger - oder auch für den Fall deren Vorverstorbens im ledigen Stand - so die Beklagte - ein-treton sollte, ob die Tochter H|H -befreite Vorerbin sein sollte und ob die im Testament angeordnete Testamentsvollstreckung des früheren Beklagten schon mit dem Eintritt des Vorerbfallo (Tod der Mutter) oder erst mit den Eintritt dos Nacherbfalls eintreten und ob die Testamentsvollstreckung schließlich den vollen Nachlaß oder nur den von einer möglichen Nachorbschaft der Geschwister betroffenen Nachlaß umfassen sollte,, Die ursprüngliche Klägerin nahenden früheren Beklagten, seine Stellung als Testamentsvollstrecker überhaupt, mindestens zu diesem Zeitpunkt leugnend, auf Entsperrung des Depots in Anspruch. fortgesetzte Das Oberlandesgericht hat hierauf der Klage stattgegebeno Es ließ die Präge, ob die Mutter wirksam unter Lebenden zugunsten der Tochter Hedwig verfügt hat, dahingestellt, ging von der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung der ursprünglichen Klägerin zugunsten Müllers aus und legte das gemeinschaftliche Testament der Eltorn zur Präge der Nacherbschaft als eindeutig dahin aus, daß Nacherbschaft nur für den Pall der Heirat der Tochter HflBB, nicht jedoch für den Pall ihres Versterbens im ledigen Stand angeordnet sei» Durch Urteil des erkennenden Senats vom 21» Dezember I960 (V ZR 76/60), auf das ebenfalls Bezug genommen wird, wurde erneut aufgehoben und zurückvorwicsen, weil über eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments durch den Sohn Y/flHB nicht entschieden war» Der Kläger hat seine Klage als gegen sie gerichtet bezeichnet und seinen Klagantrag nunmehr dahin gestellt, die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber der KrBHHflHHH KflB die auf Grund der Maßnahmen des Dr» Ludwig FBBHBB veranlaßte Sperrung des näher bezeichneten Wertpapierkontos des Heinrich M^HB sowie des Wertpapierkontos der verstorbenen Hedwig insoweit rückgängig zu machen, als dadurch das Verfügungsrecht des Klägers über die im einzelnen näher bezeichneten Wertpapiere ausgeschlossen worden ist. Hie Beklagte hat Widerklage erhoben und neben einen Feststellungsantrag hilfsweise in erster Linie beantragt, den Kläger zu verurteilen, gegenüber der Krcissparkasse die Erklärung abzugeben, daß er mit der Herausgabe der Wertpapiere an die Erben der verstorbenen Frau Thekla einverstanden ist. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter deren Abweisung im übrigen den Kläger verurteilt, gegenüber der Kreissparkass c Köln sein Einverständnis damit zu erklären, daß an die Erbengemeinschaft nach Frau Thekla i, Vollstrecker auftretend" veranlaßt habe, und daher die Beklagte nur als Rechtsnachfolgerin wegen unerlaubter Handlung ihres verstorbenen Ehemannes in Anspruch genommen worden sei, leitet die Revision die Unzulässigkeit der Widerklage ab« Sie meint, das Berufungsgericht habe nur auf den sachlichen Zusammenhang abgestellt, der in Wirklichkeit nicht einmal zwischen dem Anspruch und dem Gegenanspruch bestehe; im übrigen habe das Berufungsgericht aber übersehen, daß der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch, hier einem Anspruch aus unerlaubter Handlung, im rechtlichen Zusammenhang stehen müsse» BGHZ 40, 185, 187), nicht allein der besondere Gerichtsstand der Y/iderklage, sondern deren Zulässigkeit setze voraus, daß der mit ihr geltend gemachte Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang stehe (§33 Abs. 1 ZPO), und zwar in einen rechtlichen Zusammenhang, ist die erhobene Widerklage zulässig. Das Berufungsgericht stellt nur fest, daß die ein Allcinverfügungsrecht des Klägers nicht mit der nötigen Sicherheit für gegeben halte und an die Möglichkeit einer Yerfügungsmacht anderer Personen glaubeo Das Berufungsgericht hat deshalb im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Hauptsache erledigt sei, den Klagantrag dahin ausgelegt, daß eine solche Person zu der begehrten Erklärung verurteilt werden solle, die von der Sparkasse als Nachfolger des früheren Beklagten in der Repräsentanz des Nachlasses von Thekla angesehen würde. Wenn auch ihre alleinige Verurteilung im Verhältnis zu den übrigen Prätendenten keine Rechtsgewißheit darüber verschafft hätte, wem die Wertpapiere zustehen, so war der Klaganspruch jedenfalls nach dem Tode des früheren Beklagten doch darauf gestützt, daß den im gemeinschaftlichen Testament von 1936 als Nacherben vorgesehenen Geschwistern oder deren Rechtsnachfolgern die auf Grund ihrer Auslegung des Testaments in Anspruch genommenen Rechte an den Wertpapieren nicht zustünden. Diese Personen hätten daher vom Standpunkt der Klage aus die zuerst vom früheren Beklagten als Testamentsvollstrecker und nach seinem Tode von ihnen selbst gegenüber der Sparkasse zu dem Ausdruck gebrachte Berühmung aufzugeben und dadurch "die auf Grund der Maßnahmen des Br. Ludwig FfBHBB veranlaßte Sperrung rückgängig zu machen", und zwar in der Form einer Erklärung gegenüber der KrfliBPHI^^^, Der Klaganspruch setzt sonach die Feststellung voraus, daß die im gemeinschaftlichen Testament der Eltern vorgesehenen Nacherben kein Anrocht auf die Wertpapiere haben« Damit ist der rechtliche Zusammenhang mit dem von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruch offenkundig« Dieser Gegenanspruch stützt sich auf ein und denselben Sachverhalt, nämlich das gemeinschaftliche Testament, das die Prozeßpartoien jeweils nur im entgegengesetzten Sinne auslegen» Der Umstand, daß die Sperre durch die Erklärung des früheren Beklagten ausgelöst worden ist und die Klaganträge auf Erklärungen gegenüber der Kreisspar-kasso zu dem Zwecke der freien Verfügbarkeit jeder Partei gerichtet sind, hebt diesen rechtlichen Zusammenhang des Klag- und des Widcrklaganspruchs nicht auf« Insbesondere kann der Kläger mit einer bestimmten rechtlichen Würdigung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts, hier dahingehend, der frühere Beklagte habe mangels einer Testamentsvollstreckung eine unerlaubte Handlung begangen, der Gegenseite nicht die Möglichkeit nehmen, im selben Prozeß im Weg der Widerklage einen Anspruch auf Grund anderer rechtlicher Würdigung desselben Sachverhalts geltend zu machen, hier dahingehend, daß mit dem Eintritt des Vorerbfalls der frühere Beklagte Testamentsvollstrecker gewesen und zwischenzeitlich die Nach-erbfolgo eingetreten sei« Aus diesen Darlegungen ergibt sich weiter, daß der Rechtsstreit, wie das Berufungsgericht ausführt, mit dem Tod des früheren Beklagten nicht erledigt war. Die Revision erhebt in diesem Punkt keine Rüge«, Entscheidend ist daher, wie der Senat schon ira Urteil von 21o Dezember I960 (unter II Nr0 3» auf So 11) ausgeführt hat, die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments zu der Frage, ob die Nacherbfolge der übrigen Geschwister nicht nur bei einer Verheiratung der ursprünglichen Klägerin, sondern auch bei deren Vorversterben ira ledigen Stand eintreton sollte« a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe § 448 ZPO unmittelbar angewendet und lasse in diesem Rahmen die schriftlichen Angaben deB früheren Beklagten gelten; so zu verfahren, führt sie weiter aus, sei aber nach dem Tod des früheren Beklagten nicht möglich„ Das Berufungsgericht hat jedoch ausdrücklich klargestellt, daß es die Aussagen des früheren Beklagten im b) Die Angriffe der Revision auf die tatsächliche V/ürdigung der Aussagen Dr» Ludwig sind unzulässig, soweit sie diese Aussagen sachlich anders gewürdigt sehen will» Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser Aussagen unter Verstoß gegen § 286 ZPO Teile des übrigen Prozeßstoffes außer acht gelassen oder nicht gebührend berücksichtigt hätte» Da die Angriffe der Revision sonach nicht durchgreifen und auch im übrigen kein Rechtsverstoß zu dem Nachteil des Klägers festsustellen ist, war die Revision mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, Dr„ Augustin Mattem Hill Offterdinger Dr„ Grell

Zitierte Normen: § 33 ZPO § 133 BGB § 448 ZPO
NachlaßBerufungsgerichtTochterfrühZusammenhangTestamentKlägerLudwigRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y_25_llZ§§	URTEIL	Verkündet	>m
30o Mai 1969 Hirth,
 Justizangestollter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 in Kl
 des Rechtsanwalts A,J0 0________ __________
HHI^Bstraße als Nachlaßverwalter über den Nachlaß des am 19«5»1962 in KflB verstorbenen Rentners Heinrich M|
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nr*
gegen
 Frau Helene F	geb.	MeiHBB
in	Am	UMBfeld
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Nr
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30, Hai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattem, Hill, Offterdinger und Dr« Grell
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14» November 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen o
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die ursprünglichen Parteien waren zwei inzwischen verstorbene Kinder der insgesamt fünf Kinder der Eheleute Ludwig und Thekla	die	nach dem Krieg
 verstorben sind» Die beiden Geschwister (ursprüngliche Klägerin: Hedwig	früherer Beklagter: Dr«, Ludwig
 stritten um das Verfügungsrecht an Wertpapieren, die in wesentlichen den Nachlaß des 1945 verstorbenen Vaters Ludwig	bildeten	und durch eine
 in ihrer Wirksamkeit bestrittene Verfügung der Mutter, die auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute von Jahre 1936 Erbin des vorverstorbenen Vaters war, in Jahr 1952 auf das Depot der ursprünglichen Klägerin bei der	KflB	gelangt	sind»	Die	Mutter
 starb im Jahr 1954? worauf der frühere Beklagte das Depot auf Grund der von ihm in Anspruch genommenen Stellung als Testanentsvollstrecker des elterlichen Nachlasses sperren ließ«
 
Umstritten war schon unter den ursprünglichen Parteien, oh die Kutter wirksam unter Lebenden zugunsten der ursprünglichen Klägerin verfügt hat» Im Streit war weiter der Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments, insbesondere die Fragen, -ob die als teilweise angoordnete Nacherbschaft nach der ursprünglichen Klägerin (Schlußerbin nach der nachvcrotorbenen Kutter) zugunsten der anderen vier Geschwister nur für den Fall der Verheiratung der Tochter	- so Kläger - oder auch für den Fall deren
 Vorverstorbens im ledigen Stand - so die Beklagte - ein-treton sollte, ob die Tochter H|H -befreite Vorerbin sein sollte und ob die im Testament angeordnete Testamentsvollstreckung des früheren Beklagten schon mit dem Eintritt des Vorerbfallo (Tod der Mutter) oder erst mit den Eintritt dos Nacherbfalls eintreten und ob die Testamentsvollstreckung schließlich den vollen Nachlaß oder nur den von einer möglichen Nachorbschaft der Geschwister betroffenen Nachlaß umfassen sollte,, Die ursprüngliche Klägerin nahenden früheren Beklagten, seine Stellung als Testamentsvollstrecker überhaupt, mindestens zu diesem Zeitpunkt leugnend, auf Entsperrung des Depots in Anspruch. Die Klage hatte beim Landgericht Erfolg. Das Oberlandcsgcricht wies sie zunächst ab. Der erkennende Senat hot durch Urteil vom 22. Oktober 1958 (V ZR 29/58), auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und zurückverwiesen.
Am 25« Dezember 1958 ist die frühere Klägerin ledig verstorben. Sic hot den Rentner Heinrich MflBB durch Testament von 23« März 1958 zu dem Alleinerben eingesetzt. Müller hat die Wertpapiere, soweit banktechnisch möglich, auf sein eigenes Depot übernommen und den Rechtsstreit
 
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fortgesetzte Das Oberlandesgericht hat hierauf der Klage stattgegebeno Es ließ die Präge, ob die Mutter wirksam unter Lebenden zugunsten der Tochter Hedwig verfügt hat, dahingestellt, ging von der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung der ursprünglichen Klägerin zugunsten Müllers aus und legte das gemeinschaftliche Testament der Eltorn zur Präge der Nacherbschaft als eindeutig dahin aus, daß Nacherbschaft nur für den Pall der Heirat der Tochter HflBB, nicht jedoch für den Pall ihres Versterbens im ledigen Stand angeordnet sei» Durch Urteil des erkennenden Senats vom 21» Dezember I960 (V ZR 76/60), auf das ebenfalls Bezug genommen wird, wurde erneut aufgehoben und zurückvorwicsen, weil über eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments durch den Sohn Y/flHB nicht entschieden war»
Im Jahr 1962 ist Heinrich Müller verstorben« Der jetzige Kläger verwaltet seinen Nachlaß» Im Jahr 1966 ist schließlich auch der frühere Beklagte, der mit seiner Vernehmung als Partei Beweis angeboten hatte, verstorben» Seine Alloinerbin ist die jetzige Beklagte«
Der Kläger hat seine Klage als gegen sie gerichtet bezeichnet und seinen Klagantrag nunmehr dahin gestellt, die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber der KrBHHflHHH KflB die auf Grund der Maßnahmen des Dr» Ludwig FBBHBB veranlaßte Sperrung des näher bezeichneten Wertpapierkontos des Heinrich M^HB sowie des Wertpapierkontos der verstorbenen Hedwig	insoweit	rückgängig	zu
 machen, als dadurch das Verfügungsrecht des Klägers über die im einzelnen näher bezeichneten Wertpapiere ausgeschlossen worden ist. Hilfswoise hat der Kläger
 
beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Hie Beklagte hat Widerklage erhoben und neben einen Feststellungsantrag hilfsweise in erster Linie beantragt, den Kläger zu verurteilen, gegenüber der Krcissparkasse die Erklärung abzugeben, daß er mit der Herausgabe der Wertpapiere an die Erben der verstorbenen Frau Thekla	einverstanden	ist.
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter deren Abweisung im übrigen den Kläger verurteilt, gegenüber der Kreissparkass c Köln sein Einverständnis damit zu erklären, daß an die Erbengemeinschaft nach Frau Thekla	i,
nämlich Hr. Hr. Richard FBHM, Frau Grete die Beklagte, Frau Hanna RflB geb. FSBHHHi und den Kläger die in dem gesperrten, auf den Hamen von Fräulein Hedwig FHHHIB bzw. deren Erben eingerichteten Hepot liegenden und im einzelnen bezeichneten Wertpapiere herausgegeben werden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Klaganträge sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Hie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
Daraus, daß die Klageseite Hr. Ludwig F| nie al3 Testamentsvollstrecker, sondern persönlich in Anspruch genommen habe, da er die Sperrung ,fals Testaments*
 
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Vollstrecker auftretend" veranlaßt habe, und daher die Beklagte nur als Rechtsnachfolgerin wegen unerlaubter Handlung ihres verstorbenen Ehemannes in Anspruch genommen worden sei, leitet die Revision die Unzulässigkeit der Widerklage ab« Sie meint, das Berufungsgericht habe nur auf den sachlichen Zusammenhang abgestellt, der in Wirklichkeit nicht einmal zwischen dem Anspruch und dem Gegenanspruch bestehe; im übrigen habe das Berufungsgericht aber übersehen, daß der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch, hier einem Anspruch aus unerlaubter Handlung, im rechtlichen Zusammenhang stehen müsse»
Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet worden. Auch wenn man mit der herrschenden Ansicht davon au3geht (vgl. BGHZ 40, 185, 187), nicht allein der besondere Gerichtsstand der Y/iderklage, sondern deren Zulässigkeit setze voraus, daß der mit ihr geltend gemachte Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang stehe (§33 Abs. 1 ZPO), und zwar in einen rechtlichen Zusammenhang, ist die erhobene Widerklage zulässig. Der Klaganspruch ist durch die Depot-sperre der Sparkasse ausgelöst, die ihrerseits auf Grund des Schreibens des früheren Beklagten verhängt worden ist. In dem Schreiben nahm dieser das Recht eines Testamentsvollstreckers auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments in Anspruch und legte materiell-rechtlich seine Auslegung des Testaments hinsichtlich der Hach-erbenfolgc zugrunde. Die Gründe, die für die Sparkasse für die Verhängung und seitherige Aufrechterhaltung der Sperre, auch nach dem Tode des früheren Beklagten, maß-
 
gebend waren und sind, stehen im einzelnen nicht fest»
Das Berufungsgericht stellt nur fest, daß die ein Allcinverfügungsrecht des Klägers nicht mit der nötigen Sicherheit für gegeben halte und an die Möglichkeit einer Yerfügungsmacht anderer Personen glaubeo Das Berufungsgericht hat deshalb im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Hauptsache erledigt sei, den Klagantrag dahin ausgelegt, daß eine solche Person zu der begehrten Erklärung verurteilt werden solle, die von der Sparkasse als Nachfolger des früheren Beklagten in der Repräsentanz des Nachlasses von Thekla	angesehen
 würde. Eine solche Person ist die Beklagte nach dem Wegfall der Testamentsvollstreckung insoweit, als sie als Rechtsnachfolgorin ihres Ehemannes in dessen Erbenstellung nach Thekla	eingetreten	ist.	Wenn	auch
 ihre alleinige Verurteilung im Verhältnis zu den übrigen Prätendenten keine Rechtsgewißheit darüber verschafft hätte, wem die Wertpapiere zustehen, so war der Klaganspruch jedenfalls nach dem Tode des früheren Beklagten doch darauf gestützt, daß den im gemeinschaftlichen Testament von 1936 als Nacherben vorgesehenen Geschwistern oder deren Rechtsnachfolgern die auf Grund ihrer Auslegung des Testaments in Anspruch genommenen Rechte an den Wertpapieren nicht zustünden. Diese Personen hätten daher vom Standpunkt der Klage aus die zuerst vom früheren Beklagten als Testamentsvollstrecker und nach seinem Tode von ihnen selbst gegenüber der Sparkasse zu dem Ausdruck gebrachte Berühmung aufzugeben und dadurch "die auf Grund der Maßnahmen des Br. Ludwig FfBHBB veranlaßte Sperrung rückgängig zu machen", und zwar in der Form einer Erklärung gegenüber der KrfliBPHI^^^, Der Klaganspruch setzt sonach die Feststellung voraus, daß die im gemeinschaftlichen Testament der Eltern vorgesehenen Nacherben
 kein Anrocht auf die Wertpapiere haben« Damit ist der rechtliche Zusammenhang mit dem von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruch offenkundig« Dieser Gegenanspruch stützt sich auf ein und denselben Sachverhalt, nämlich das gemeinschaftliche Testament, das die Prozeßpartoien jeweils nur im entgegengesetzten Sinne auslegen» Der Umstand, daß die Sperre durch die Erklärung des früheren Beklagten ausgelöst worden ist und die Klaganträge auf Erklärungen gegenüber der Kreisspar-kasso zu dem Zwecke der freien Verfügbarkeit jeder Partei gerichtet sind, hebt diesen rechtlichen Zusammenhang des Klag- und des Widcrklaganspruchs nicht auf« Insbesondere kann der Kläger mit einer bestimmten rechtlichen Würdigung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts, hier dahingehend, der frühere Beklagte habe mangels einer Testamentsvollstreckung eine unerlaubte Handlung begangen, der Gegenseite nicht die Möglichkeit nehmen, im selben Prozeß im Weg der Widerklage einen Anspruch auf Grund anderer rechtlicher Würdigung desselben Sachverhalts geltend zu machen, hier dahingehend, daß mit dem Eintritt des Vorerbfalls der frühere Beklagte Testamentsvollstrecker gewesen und zwischenzeitlich die Nach-erbfolgo eingetreten sei«
Aus diesen Darlegungen ergibt sich weiter, daß der Rechtsstreit, wie das Berufungsgericht ausführt, mit dem Tod des früheren Beklagten nicht erledigt war.
II,
Wegen dos dargelegten rechtlichen Zusammenhangs von Klage und Widerklage bedeutet der Erfolg der einen notwendig den Mißerfolg der anderen.
 
1o	Zur Frage dec rechtsgcschäftlichen Erwerbs der Wertpapiere unter Lebenden kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die ursprüngliche Klägerin die Y/ertpapiere 1952 wegen der Geschäftsunfähigkeit der Kutter zu diesen Zeitpunkt nicht erworben hat«
Die Revision erhebt in diesem Punkt keine Rüge«, Entscheidend ist daher, wie der Senat schon ira Urteil von 21o Dezember I960 (unter II Nr0 3» auf So 11) ausgeführt hat, die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments zu der Frage, ob die Nacherbfolge der übrigen Geschwister nicht nur bei einer Verheiratung der ursprünglichen Klägerin, sondern auch bei deren Vorversterben ira ledigen Stand eintreton sollte«
2« In diesen Punkt kommt das Berufungsgericht zu dom Ergebnis, daß die Eltern zwar den wesentlichen Teil des Nachlasses in Form der Wertpapiere für den Unterhalt der Tochter	in	ledigen	Stand	zur	Verfügung
 halten wollten, dieser Teil ihr Jedoch nicht über ihre Verheiratung hinaus Zufällen sollte, und daß die Eltern schon gar nicht gewollt haben, daß dieser Teil ihres Vermögens insgesamt in Wege der Beerbung der Tochter HflK an eine der Familie	fremde
 Person gelangen sollte« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts glaubten sie diese Möglichkeit schon durch die getroffene letztwillige Verfügung dergestalt ausgeschlossen zu haben, daß beim Versterben der Tochter HfllHi im ledigen Stand Nacherbschaft wie im Falle ihrer Verheiratung einzutreten habe» Das Berufungsgericht hält weiter für erwiesen, daß dieser Wille im Wortlaut des Testaments mindestens andeutungsweise einen erkennbaren Niederschlag gefunden habe (S« 17 und 24 BU)«
 
Die Revision geht daher von falschen Voraussetzungen au3, soweit sie den Vorwurf einer verfehlten Anwendung der für die ergänzende Vertragsauslegung geltenden Grundsätze erhebto
 Die Revision erhebt jedoch auch Angriffe gegen die von Berufungsgericht getroffene unn^telbar^ Auslegung des Testamentso Sie gehen in zwei Richtungen« Zum einen sei eine solche Auslegung nicht erforderlich und nicht zulässig, weil das Testament vollständig und auf Grund doppelter Klarstellung (unter Abschnitt I des Testaments: Abfindungserklärung der übrigen Kinder unter Androhung des Ausschlusses von der im Absatz Nr» II vorgesehenen Nacherbschaft für den Pall der Geltendmachung des Pflichtteils, unter Absatz Nr, II: Nacherbschaft nur im Palle der Verheiratung der Tochter Hedwig) völlig eindeutig sei; aus diesem Grund sei der vom Berufungsgericht festgestellte Inhalt (Nacherbfolge auch im Palle unverehelichten Versterbens) auch nicht andeutungsweise im Testament zu dem Ausdruck gekommen, es fehlten echte Anhaltspunkte für eine solche Auslegung« Zum andern ziehe das Berufungsgericht bei der Auslegung des Testaments als einer individuellen Willenserklärung unzulässigerweise allgemeine Prfahrungssätzc außerhalb des Testaments heran«
Diese Rügen sind nicht begründet»
Das Berufungsgericht erforscht gemäß § 133 BGB den wirklichen V/illen der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung und würdigt den gesamten Wortlaut im Zusammenhang» Im Anschluß an die Ausführungen des Senats im Urteil vom 21« Dezember I960 (unter II, 1 b auf So 8) wirft es bei dieser Würdigung des Zusammen-
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hangs dor einzelnen Bestimmungen unter der gebotenen Berücksichtigung der gesamten Umstände die Präge auf, ob das Testament nach seinem reinen Wortlaut erschöpfend den Pall der Nacherbschaft geregelt hat» Es stellt fest, daß die Erblasser auch den (wahrscheinlicheren) Pall bedacht haben, daß die Tochter Hedwig unverheiratet stirbt» Es entnimmt aus der im Testament angeordneten Aufteilung und den Familienverhältnissen der anderen Abkömmlinge, daß nichts dagegen spreche, daß die Erblasser ein freies Testieren der Tochter
 über den ganzen Nachlaß hätten verbieten wollen, die Regelung für den Verheiratungsfall aber entscheidend für einen solchen Willen spreche, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Sicherung des Lebensabends durch eine solche Einschränkung leiden konnte und die Abschreckung unsolider Heiratsbewerber durch die Nacherbschaft nur für diesen Pall mitbestimmend sein konnte» Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht bei diesen Erwägungen die Begründung der Erbeinsetzung der Tochter HflH im Absatz I dahin, daß die anderen Geschwister "ihren Erbteil .»*o bereits erhalten haben”, übersehen hätte; dies um so weniger als diese Begründung die Erblasser schon im Verheiratungsfall nicht vorder Anordnung einer anteiligen Nacherbschaft an dem Yfertpapiervermögen abgehalten hat» Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, daß der Tatrichter zwar nicht aus bestimmten Worten, wohl aber aus der Gesamtregelung die Auslegungsbedürftigkeit des Testaments entnommen hat» Es kann der Revision schließlich nicht darin gefolgt werden, daß das niedergelegte Testament nach seinem Wortlaut oder seinem Inhalt einfach gewesen wäre. Ebensowenig verliert die Feststellung des
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Berufungsgerichts, daß der Erblasser zv/ar möglicherweise juristische Berater befragt, diese jedoch nicht das Testament als Ganzes durchdacht hätten, ihre Grundlage durch den Umstand, daß der Erblasser sich auch mit den früheren Beklagten besprochen hat» Ebensowenig steht entgegen, daß das Berufungsgericht selbst bei den vorausgegangenen Prüfungen von der Eindeutigkeit des Testaments ausgegangen war«.
Soweit die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BGH 1IJ ZPO § 286 (C) Nr„ 11 dem Berufungsgericht die Heranziehung von allgemeinen Erfahrungssätzen zu dem Vorwurf macht, verkennt sie den Unterschied zwischen den Anscheinsbewei3, der hier allerdings unzulässig wäre, und der rechtlich unbedenklichen Verwendung von allgemeinen Erfahrungssätzen im Rahmen der Beweiswürdigung o
3o Bas Berufungsgericht verschafft sich die volle Überzeugung von den getroffenen Feststellungen über den wirklichen Willen der Erblasser schließlich aus der zusätzlichen Verwertung der Aussagen des früheren Beklagten vom 21o Oktober 1955 vor dem Nachlaßrichter in dem von Dr0 Walter Franzhein eingeleiteten Erbscheinsverfahren (Akten des Amtsgerichts Köln 22 VI 2059/55)»
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe § 448 ZPO unmittelbar angewendet und lasse in diesem Rahmen die schriftlichen Angaben deB früheren Beklagten gelten; so zu verfahren, führt sie weiter aus, sei aber nach dem Tod des früheren Beklagten nicht möglich„ Das Berufungsgericht hat jedoch ausdrücklich klargestellt, daß es die Aussagen des früheren Beklagten im
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V/ego deo Urkundenbeweises verwerte., wodurch für das Gericht bindend feststehe, daß Ludwig FflIBHH als Zeuge die niedergeschriebene Beurkundung gemacht habe, während die Prüfung der Wahrhaftigkeit und 'Wahrheit dieser Bekundung ebenso Sache der freien Beweiswürdigung sei, wie sie es wäre, wenn Ludwig PflHh ^■1 seine Aussagen vor dem erkennenden Gericht gemacht hätte» Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von Zeugen spricht, so war es sich doch bewußt, daß Ludwig	im	vorliegenden	Verfah-
ren Partei war und die jetzige Beklagte seine Rechtsnachfolgerin ist«. Dazu hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum weiter ausgeführt, daß dieser Umstand der Verwertung seiner Aussagen nicht entgegensteht»
Des in diesem Zusammenhang gemachten Hinweises auf § 448 ZPO bedurfte es nicht» Dieser Hinweis sollte ersichtlich nur die Ansicht des Gerichts unterstützen, daß die Verwertung einer früheren urkundlich nieder-golegten Erklärung einer Prozeßpartei erlaubt sei»
Dies ist im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung unbedenklich, wie dem Tatrichter auch freisteht, den reinen Sachvortrag einer Partei in die Beweiswürdigung einzubeziehen»
b) Die Angriffe der Revision auf die tatsächliche V/ürdigung der Aussagen Dr» Ludwig sind unzulässig, soweit sie diese Aussagen sachlich anders gewürdigt sehen will» Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser Aussagen unter Verstoß gegen § 286 ZPO Teile des übrigen Prozeßstoffes außer acht gelassen oder nicht gebührend berücksichtigt hätte»
 
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Nach all dem ist gegen die tatrichterliche Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments aus Rechtsgrün-den nichts einzuwenden0
III o
Da die Angriffe der Revision sonach nicht durchgreifen und auch im übrigen kein Rechtsverstoß zu dem Nachteil des Klägers festsustellen ist, war die Revision mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen,
 Dr„ Augustin	Mattem	Hill
 Offterdinger
Dr„ Grell