c) zur Beseitigung oder nennenswerten Herabsetzung der Beeinträchtigung bei objektiver Betrachtung Aufwendungen in einer Höhe nötig sind» die sowohl an sich als auch im Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks ganz erheblich ins Gewicht fällt. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines jahr-zehntealton, an der Bundesstraße 3 liegenden Hausgrundstücks in HflHHB (Baustraße)* Er hat sein Haus 1961 mit rund 10 000 DM Aufwendungen aufgestockt, um auf der dem Straßon-lärm abgewandten Rückseite Schlafzimmer für sich sowie Sohn und Schwiegertochter zu schaffen. Unangefochten ist der Feststellungsausspruch des Land- I gerichtet daß ein 6 000 DM übersteigender Entsohädigungsan- I spruch des Klägers gegen die Beklagte nicht besteht. Zivilsenats (BGHZ 48, 98) davon ab, ob die Beeinträchtigung im Rahmen privatwirtsohaftllcher Grundstücksbenutzung oder durch Eingriffe von hoher Hand herbeigeführt wird; doch hat der iih letzteren Pall in Rede stehende Öffentlich rechtliche Ausgleichsanspruch bei nachbarlichen Beeinträchtigungen durch Lärm und dergl. In Fällen von Lärm- und ähnlichen Beeinträchtigungen ist dann, wenn sie nicht unmittelbar durch Eingriffe von hoher Hand ausgelöst waren, eine Herbeiführung durch hoheitliche Maßnahmen verneint worden»und die daraus abgeleiteten Ansprüche sind dem privaten Nachbarrecht unterstellt worden (§§ 906, 1004 BGB; vgl. 5. die Beeinträchtigung entweder der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks des Betroffenen oder des Ertrags seines Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus-goht (Unzu demutbarkeit). Daß dadurch die Benutzung des Hauses des Klägers wesentlich beeinträchtigt wurde (Voraussetzung oben 2), wird im Berufungsurteil nicht ausdrücklich festgestellt (vgl. Ebenso ist zu unterstellen, daß Quelle der wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehr auf der Bundesstraße 3 selbst ist und nicht etwa nur ein Verkehr auf einmündenden Nebenstraßen, für die andere Körperschaften als die Beklagte als HaftungsSchuldner in Bedacht kämen; infolgedessen ist nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte als Störer für den Klaganspruch passiv legitimiert. Ben danach verbleibenden Aufwand von rund 5 000 DM au tragen,.sei dem Kläger zu demutbar; durch die Beeinträchtigungen sei weder seine Existenz vernichtet oder gefährdet noch sein wirtschaftliches Portkommen* schwer beeinträchtigt worden; es komme, nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen1 Betroffenen an, sondern auf die objektive Zumutbarkeit für einen Burchschnittsbenutzer; Aufwendungen von 5 000 BH würden heute von Hausbesitzern vielfach gemacht, um ihr Anwesen den modernen technischen Verhältnissen anzupassen oder es vor den daraus entspringenden Belästigungen zu schützen. Wo der Störer ohne unmittelbaren eigenen Hutzen enorme öffentliche Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe aufwenden müsse, wie hier, müsse die Grenze des Zumutbaren weiter gezogen werden als bei einer Störung durch einen auf Gewinnerzielung angelegten Industrieoder Gewerbebetrieb. a) Hechtsirrtumsfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, dag jedenfalls bei von altersher angelegten Strage mit Durchgangsverkehr in Ortsmitte die Anlieger auch für wesentliche Beeinträchtigungen durch den gesteigerten Straße Verkehrslärm in aller Hegel keinen Geldausgleich beanspruche können. Zn Unrecht sieht die Revision in dieser Beachtung der geschichtlichen Weiterentwicklung des Verkehrs einen Widerspruch dazu, daß für die Frage der Ortsüblichkeit der jetzige Zustand als maßgebend angesehen wird und nicht die zeitliche Entwicklung in dem Sinn, daß es darauf ankäme, ob die Benutzungsart des einen oder des anderen Grundstücks die filtere ist (Senatsurteil BGHZ 15, 146, 148). Und zu dem anderen führt auch bei dem hier erörterten Tatbestandsmerkmal der Unzu demutbarkeit die Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung zur .Maßgeblichkeit gerade nicht von früheren Verhältnissen, sondern des jetzigen Zustands. b) Infolgedessen fordert das Berufungsgericht mit Recht besondere beim Haus des Klägers vorliegende Umstände, die entgegen der Regel die Beeinträchtigung ausnahmsweise unzu demutbar machen. In Fällen wie dem vorliegenden kann das zu demutbare Maß der Beeinträchtigung überschritten sein, wenn der Verkehrslärm die ortsübliche Benutzung der straßenwärts gelegene Y/ohnräume eines Hauses in ganz besonders starkem, zur Herbeiführung von Gesundheitsstörungen geeignetem Maße beeinträchtigt, die objektiven Gegebenenheiten des Hauses ein Ausweichen der Bewohner in straßenabgewandte Bäume nicht gestatten und zur Beseitigung oder nennenswerte Herabsetzung der Beeinträchtigung bei objektiver Betrachtung Aufwendungen in einer Höhe nötig sind, die sowohl an-, sich. 1) Der Kläger hebt auf die Besonderheit ab, daß sein Hausgrundstück im Gegensatz zu den ebenfalls von den Einwirkungen des Verkehrs auf der Bundesstraße 3 betroffenen Hach-bargrundstücken rückwärts durch eine besonders weit vorspringende Bergnase eingeengt sei und das Haus deshalb boi seiner bisherigen Höhe auf der Rückfront keine Fenster und infolgedessen keine Aufenthaltsräume gehabt habe, so daß die Bewohner nicht nur zu dem Aufenthalt tagsüber, sondern auch zu dem nächtlichen Schlafen auf die an der Straße liegenden vorderen Bäume angewiesen gewesen seien und gerade durch diese Unnög- Das Oberlandesgericht läßt offen, ob die gesundheitlichen Störungen durch den Straßenverkehr verursacht wurden, und hält die genannten Umstände insgesamt deshalb für ungeeignet ^ einen Ausgleichsanspruch zu rechtfertigen, weil sie in die Sphäre des Klägers fielen und nicht der Allgemeinheit angelastet werden könnten. Daß der besondere BeeintrUchti-guhgsumfang eine Ursache in der Sphäre des Betroffenen hat, muß einem Ausgleichsanspruch etwa dann nicht entgegenstehen, wenn die besondere Beeinträchtigung einerseits bei Schaffung der besonderen Verhältnisse auf seiten des Betroffenen (hier: Errichtung und Erwerb des Hauses) noch in keiner Weise voraussehbar war und andererseits einen ungewöhnlich hohen Orad erreicht hat. Ausnahmefälle, die einen Auagleichsanspruch rechtfertigen, sind in der Rechtsprechung schon unter der alten Fassung des § 906 BOB seit.langem nicht nur dann angenommen worden, wenn dem betroffenen Orundstückseigentümer die ExistenzVernichtung drohte, sondern auch bei schwerer Beeinträchtigung seines wirt- Denn neuerdings hat der Senat den Ausgleichsanspruch nicht mehr von diesen besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht (Urteil vom 19. Baß die Beklagte, worauf die Revision abhebt, erhebliche (weitere) Kosten erspart hat, indem sie die Bundesstraße weiter durch den Ort führte, statt .eine Umgehungsstraße zu bauen, bringt ihr noch keinen Gewinn derart, daß er in diesem Zusammenhang ihre Gleichstellung mit einem Gewerbebetrieb fordern würde. 3) Wiederum mit Grund bemängelt die Revision in methodischer Hinsicht, daß das Oberlandesgericht die eine Hälfte der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Aufwendungen vorv/eg deshalb ausscheidet, weil die besondere Gestaltung des Hauses in die Sphäre des Klägers falle, und nur hinsichtlich der verbleibenden Hälfte einen Ausgleich erwägt, aber wegen der verhältnismäßig unbedeutenden Höhe verneint. Kommt es jedoch, wie bei § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Ausgleich geschuldet wird, von vornherein auf eine Abwägung aller Umstände an, so kahn diese Abwägung nur einheitlich im Zusammenhang erfolgen und nicht in stufenweise Prüfungen aufgeteilt werden, wie es das Oberlandcs-gericht tut. Der für die Zumutbarkeitsfrage maßgebende Umfang der Aufwendungen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, beträgt nach dem in diesem Zusammenhang als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers 10 000 nicht 3 000 DM. Wird die Frage bejaht, so ist ein Ausgleichs-anspruch dem Grunde nach zu bejahen« Über dessen Höhe ist wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände zu entecheiden, und zwar in Anlehnung an die Grundsätze der Enteignungsentschädigung (Kleindienst aaO S.
2067 095
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: .
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BGB § 906 Ahe« 2 Satz 2
Wegen des von einer Straße ausgehenden Lärms kann ein Ausgleichsanspruch gegeben sein, wenn
a) der Lärm die ortsübliche Benutzung der straßenwärts gelegenen Wohnräume eines Hauses in ganz besonders starkem» zur Herbeiführung von Gesundheitsstörungen geeignetem Maßet beeinträchtigt,
b) die objektiven Gegebenheiten des Hauses ein Ausweichen der Bewohner in straßenabgewandte Bäume nicht gestatten und
c) zur Beseitigung oder nennenswerten Herabsetzung der Beeinträchtigung bei objektiver Betrachtung Aufwendungen in einer Höhe nötig sind» die sowohl an sich als auch im Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks ganz erheblich ins Gewicht fällt.
BGH,Urt.v. 22. Dezember 1967 - V ZR 11/67 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
N 0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 11/67
URTEIL
in dem Hechtestreit
Verkündet am
22• Dezember 1967 Hirth, Justiz-angestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Rentners Adam straße, I^Bstraße
in Hl
a*d.
Klägers und Revisionsklögers,
Prozeßbevollmächtigter: Reehtsanv/alt
gegen
die Bundesrepublik Deutschland {Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesverkehrsminister, dieser vertreten durch das Regierungspräsidium Kordbaden in K| HflBplatz
Beklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr
von
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattem und Hill
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 1966 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines jahr-zehntealton, an der Bundesstraße 3 liegenden Hausgrundstücks in HflHHB (Baustraße)* Er hat sein Haus 1961 mit rund 10 000 DM Aufwendungen aufgestockt, um auf der dem Straßon-lärm abgewandten Rückseite Schlafzimmer für sich sowie Sohn und Schwiegertochter zu schaffen.
Mit der Klage verlangt er von der beklagten Bundesrepublik 5 000 DM nebst Zinsen als Ausgleich. Die Beklagte erhob negative Peststellungswiderklage dahin, daß dem Kläger auch über die begehrten 5 000 DM hinaus keinerlei Entschädigungsansprüche wegen des Straßenlärms zustehen.
Das Landgericht gab der Klage voll statt. Die Widerklage wies os bis zu einem Betrag von 6 000 DM als unbegründet ab; im Übrigen gab es auch der Widerklage statt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und die Widerklage voll zugesprochen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des. landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Unangefochten ist der Feststellungsausspruch des Land- I gerichtet daß ein 6 000 DM übersteigender Entsohädigungsan- I spruch des Klägers gegen die Beklagte nicht besteht. In die I Rechtsmittelinstanzen erwachsen sind die Zahlungaklage auf I 5 000 DM nebst Zinsen in vollem Umfang und die Feststellungs- I widerklage hinsichtlich eines darüber hinaus bis zu 6^ 000 DH I reichenden Entschädigungsanspruchs, also hinsichtlich weiterer I
«"1 000 DM. I
Im Umfang dieser insgesamt 6 000 DM hat das Oberlandes- I gericht einen Entschädigungsanspruch des Klägers verneint. I
Die Angriffe der Revision hiergegen haben Erfolg. I
I. I
Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig (Art. 14 Abs. 3 vgl. BGHZ 7, 296, 298/99). I
A
Hierfür spielt es Keine Rolie, ob der eingeklagte Anspruch dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht angehört. Rer Kläger erstrebt Keine Aufhebung oder Änderung von hoheitlichen Maßnahmen der Beklagten (vgl. Sonatsurteil BGHZ 41, 264), sondern legt gerade umgekehrt den rechts-wirksamen Portbestand ihrer Maßnahmen fiu Grunde.
II.
Bie Klaggrundlage int bisher von Parteien und Vorinstanzen privatrechtlich, nämlich im Ausgleichsanspruch des bürgerlichen Nachbarrechtu gesehen worden (§ 906 BGB). wägbar ist allerdings auch ein öffentlichrechtlicher Aus-glcichsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs (früher x . sogenannter AufOpferungeanspruch; vgl. zur Verwandtschaft der beiden Ansprüche ICleindienst, Rer privatrechtliche Immissionsschutz nach § 906 BGB, 1964, S. 45). Welche von beiden Klaggrundlagen in Betracht kommt, hängt nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats (BGHZ 48, 98) davon ab, ob die Beeinträchtigung im Rahmen privatwirtsohaftllcher Grundstücksbenutzung oder durch Eingriffe von hoher Hand herbeigeführt wird; doch hat der iih letzteren Pall in Rede stehende Öffentlich rechtliche Ausgleichsanspruch bei nachbarlichen Beeinträchtigungen durch Lärm und dergl. im wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie ein privatrechtlicher.
In Fällen von Lärm- und ähnlichen Beeinträchtigungen ist dann, wenn sie nicht unmittelbar durch Eingriffe von hoher Hand ausgelöst waren, eine Herbeiführung durch hoheitliche Maßnahmen verneint worden»und die daraus abgeleiteten Ansprüche sind dem privaten Nachbarrecht unterstellt worden (§§ 906, 1004 BGB; vgl. die Senatsurteile vom 18. Februar 1959-V ZR 11/57, BGHZ 29, 314 - Autobahn -?vom 28. April 1967,
V ZR 216/64 - Moselstaustufe vom 17. November 1967:-
V ZR 143/66 - Fontänenanlage - und vom 21. November 1967 -
V ZR 196/65 - Sandabschwemmungen von Truppenübungsplatz vgl. schon RGZ 159, 129, 140/41; BGHZ 48, 65 läßt offen). Hieran wird auch für den vorliegenden Fall festgehalten.
III.
a) Maßgebend ist deshalb § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in .der seit 1. Juni I960 geltenden Fassung. Danach kann ein Grundstückseigentümer (Betroffener) von einem anderen (Störer) einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn
1. vom Grundstück des Störers auf sein Grundstück Geräusch zugeführt oder in ähnlicher Weise eingewirkt wird (Immission),
2. dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks des Betroffenen herbeigeführt wird (Wesentlichkeit),
3. die Benutzung des Grundstücks des Störers ortsüblich ist (Ortsüblichkeit),
4. die Beeinträchtigung nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zu demutbar sind (Unvermeidlichkeit),
5. die Beeinträchtigung entweder der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks des Betroffenen oder des Ertrags seines Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus-goht (Unzu demutbarkeit).
Daß durch den Kraftfahrzeugverkehr beim Haus des Klägers ortsübliche Geräuscheinwirkungen auf dieses Haus stattgefunden
haben (Voraussetzung 1, 3)> hat der Tatrichter ohne Hechts-« irrtum festgestellt. Dies wird nicht angegriffen.
Daß dadurch die Benutzung des Hauses des Klägers wesentlich beeinträchtigt wurde (Voraussetzung oben 2), wird im Berufungsurteil nicht ausdrücklich festgestellt (vgl. S. 8 Mitte); im Bevisionsrechtszug ist es jedenfalls zugunsten des Klägers zu unterstellen. Ebenso ist zu unterstellen, daß Quelle der wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehr auf der Bundesstraße 3 selbst ist und nicht etwa nur ein Verkehr auf einmündenden Nebenstraßen, für die andere Körperschaften als die Beklagte als HaftungsSchuldner in Bedacht kämen; infolgedessen ist nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte als Störer für den Klaganspruch passiv legitimiert.
Das Berufungsurteil bejaht weiter die Unvermeidlichkeit der Beeinträchtigungen (Voraussetzung oben 4). Hierdurch ist der Revisionskläger nicht beschwert, da dies gerade eine der Voraussetzungen für den erhobenen Geldausgleichsanspruch ist. Infolgedessen sind die Revisionsrügen zu diesem Punkt gegenstandslos.
b) Die noch verbleibende Anspruchsvoraussetzung der Unzu demutbarkeit (oben 3) hat das Berufungsurteil (3. 9 - 11) mit folgender Begründung verneint: Im allgemeinen müßten die Anlieger von altersher angelegter Straßen, wie hier, die wesentlichen Beeinträchtigungen des gesteigerten Straßenverkehr slärms ohne Ausgleich dulden. Das Haus des Klägers *habe zwar Besonderheiten gehabt (Lage am Steilhang, keine Ausweichmöglichkeit in straßenabgewandte Räume); aber das sei eine dem Grundstück von vornherein anhängende Beschaffenheit, die in die Sphäre des Klägers falle; dieser Mangel sei
unter dem Gedanken der mitwirkenden Kausalität zu berücksichtigen, der Kläger könne daher von vornherein höchstens Ausgleich für einen Teil, nämlich die Hälfte seiner Aufwendungen, verlangen. Ben danach verbleibenden Aufwand von rund 5 000 DM au tragen,.sei dem Kläger zu demutbar; durch die Beeinträchtigungen sei weder seine Existenz vernichtet oder gefährdet noch sein wirtschaftliches Portkommen* schwer beeinträchtigt worden; es komme, nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen1 Betroffenen an, sondern auf die objektive Zumutbarkeit für einen Burchschnittsbenutzer; Aufwendungen von 5 000 BH würden heute von Hausbesitzern vielfach gemacht, um ihr Anwesen den modernen technischen Verhältnissen anzupassen oder es vor den daraus entspringenden Belästigungen zu schützen. Bag sich der Kläger überhaupt zu dem Umbau entschlossen habe, zeige, dag der Betrag auch im Verhältnis zu dem Grundstückswert stehe. Wo der Störer ohne unmittelbaren eigenen Hutzen enorme öffentliche Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe aufwenden müsse, wie hier, müsse die Grenze des Zumutbaren weiter gezogen werden als bei einer Störung durch einen auf Gewinnerzielung angelegten Industrieoder Gewerbebetrieb.
Bie Bügen der Revision hiergegen sind teilweise begründ'
IV.
a) Hechtsirrtumsfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, dag jedenfalls bei von altersher angelegten Strage mit Durchgangsverkehr in Ortsmitte die Anlieger auch für wesentliche Beeinträchtigungen durch den gesteigerten Straße Verkehrslärm in aller Hegel keinen Geldausgleich beanspruche können. Bas hat seinen Grund darin, daß dort in der Regel v<
vornherein mit Steigerungen des Verkehrs und mit verstärkten unvermeidlichen Beeinträchtigungen gerechnet werden muß und daß diese Steigerungen mit der technischen Entwicklung in modernen Staaten zwangsläufig verbunden sind und der Bevölkerung, darunter auch den Anliegern, neben Nachteilen auch Vorteile bringen, denen die Gleichwertigkeit nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann; die in dieser Hinsicht vom Reichsgericht für die Autobahn entwickelten Gedankon-gänge (RG2 159, 129, 139/141) können in ihrem sachlichen Kern auch heute noch in mindestens gleichem Maß für Straßen im allgemeinen Geltung beanspruchen.
Zn Unrecht sieht die Revision in dieser Beachtung der geschichtlichen Weiterentwicklung des Verkehrs einen Widerspruch dazu, daß für die Frage der Ortsüblichkeit der jetzige Zustand als maßgebend angesehen wird und nicht die zeitliche Entwicklung in dem Sinn, daß es darauf ankäme, ob die Benutzungsart des einen oder des anderen Grundstücks die filtere ist (Senatsurteil BGHZ 15, 146, 148). Einmal 1st hiermit schon bei dem Tatbestand der Ortsüblichkeit eine Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung nicht schlechthin ausgeschlossen. Und zu dem anderen führt auch bei dem hier erörterten Tatbestandsmerkmal der Unzu demutbarkeit die Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung zur .Maßgeblichkeit gerade nicht von früheren Verhältnissen, sondern des jetzigen Zustands.
b) Infolgedessen fordert das Berufungsgericht mit Recht besondere beim Haus des Klägers vorliegende Umstände, die entgegen der Regel die Beeinträchtigung ausnahmsweise unzu demutbar machen.
An diesen Ausnahmetatbestand sind strenge Anforderungen zu stellen. In Fällen wie dem vorliegenden kann das zu demutbare Maß der Beeinträchtigung überschritten sein, wenn der Verkehrslärm die ortsübliche Benutzung der straßenwärts gelegene Y/ohnräume eines Hauses in ganz besonders starkem, zur Herbeiführung von Gesundheitsstörungen geeignetem Maße beeinträchtigt, die objektiven Gegebenenheiten des Hauses ein Ausweichen der Bewohner in straßenabgewandte Bäume nicht gestatten und zur Beseitigung oder nennenswerte Herabsetzung der Beeinträchtigung bei objektiver Betrachtung Aufwendungen in einer Höhe nötig sind, die sowohl an-, sich. als. auch im Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks ganz erheblich ine Gewicht
mit.
Auch Gesundheitsstörungen werden allerdings nur dann her sichtigt werden 2cinnen, wenn sie über das hinausgehen, was den heutigen Bewohnern moderner Staaten im allgemeinen durch
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die Auswirkungen des Straßenverkehrs auf seine Umgebung (Büro
Abgase, Erschütterungen) unvermeidbar auferlegt wird.
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Von diesem Rechtsstandpunkt aus ist zu den Hrfcileaus-
fUhrungen wie zu den gegen sie gerichteten Revisionsrügen
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folgendes zu bemerken:
1) Der Kläger hebt auf die Besonderheit ab, daß sein Hausgrundstück im Gegensatz zu den ebenfalls von den Einwirkungen des Verkehrs auf der Bundesstraße 3 betroffenen Hach-bargrundstücken rückwärts durch eine besonders weit vorspringende Bergnase eingeengt sei und das Haus deshalb boi seiner bisherigen Höhe auf der Rückfront keine Fenster und infolgedessen keine Aufenthaltsräume gehabt habe, so daß die Bewohner nicht nur zu dem Aufenthalt tagsüber, sondern auch zu dem nächtlichen Schlafen auf die an der Straße liegenden vorderen Bäume angewiesen gewesen seien und gerade durch diese Unnög-
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lichkeit einer wenigstens zeitweiligen Lärmbefreiung von einiger Dauer gesundheitliche Störungen erlitten hätten.
Das Oberlandesgericht läßt offen, ob die gesundheitlichen Störungen durch den Straßenverkehr verursacht wurden, und hält die genannten Umstände insgesamt deshalb für ungeeignet ^ einen Ausgleichsanspruch zu rechtfertigen, weil sie in die Sphäre des Klägers fielen und nicht der Allgemeinheit angelastet werden könnten.
Dem kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht folgen.
Für die Unzu demutbarkeit des Beeinträchtigungeumfangs im Rahmen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BOB kann allerdings auch die Frage eine Rolle spielen, ob die zugrundeliegenden Besonderheiten zur Sphäre des Störers oder des Betroffenen gehören. Alleinentscheidend ist sie jedoch nicht. Es handelt sich hier ähnlich wie bei § 242 BOB um einen Interessenausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten, bei dem alle Umstände des Binzel-föllc zu berücksichtigen sind. Daß der besondere BeeintrUchti-guhgsumfang eine Ursache in der Sphäre des Betroffenen hat, muß einem Ausgleichsanspruch etwa dann nicht entgegenstehen, wenn die besondere Beeinträchtigung einerseits bei Schaffung der besonderen Verhältnisse auf seiten des Betroffenen (hier: Errichtung und Erwerb des Hauses) noch in keiner Weise voraussehbar war und andererseits einen ungewöhnlich hohen Orad erreicht hat.
Ausnahmefälle, die einen Auagleichsanspruch rechtfertigen, sind in der Rechtsprechung schon unter der alten Fassung des § 906 BOB seit.langem nicht nur dann angenommen worden, wenn dem betroffenen Orundstückseigentümer die ExistenzVernichtung drohte, sondern auch bei schwerer Beeinträchtigung seines wirt-
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schaftlichen Fortkommens (Senatsurteile vom 15* April 1959 -
V ZR 3/58, BGHZ 30, 273, 280/81 und vom 28. September 1962 -
V ZR 233/60, BGHZ 38, 61, 645 vgl. BGHZ 41, 157, 163)- Es kann offen bleiben, ob der vom Kläger behauptete Sachverhalt bereits eine drohende Existenzvernichtung oder eine schwere Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Fortkommens ergibt. Denn neuerdings hat der Senat den Ausgleichsanspruch nicht mehr von diesen besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht (Urteil vom 19. Oktober 1965 V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35), und dass entspricht auch der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung. Baß in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen abgehoben worden ist, schließt ihre Berücksichtigung nicht aus.
2) Unbegründet ist der Angriff der Revision gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte erfülle mit der Ermöglichung des Straßenverkehrs eine öffentliche Aufgabe, die mit enormen Kosten verbunden sei und keinen unmittelbaren Gewinn abwerfe, eine Beeinträchtigung durch diesen Straßenverkehr sei daher einem Betroffenen in höherem Maße zuzu demuten als eine Beeinträchtigung durch Industrieoder Gewerbebetriebe, die aus ihrer störenden Betätigung Gewinn zögen. Baß die Beklagte, worauf die Revision abhebt, erhebliche (weitere) Kosten erspart hat, indem sie die Bundesstraße weiter durch den Ort führte, statt .eine Umgehungsstraße zu bauen, bringt ihr noch keinen Gewinn derart, daß er in diesem Zusammenhang ihre Gleichstellung mit einem Gewerbebetrieb fordern würde. Infolgedessen bedeutet jene Erwägung des Berufungsurteils keine sachfremde Unterscheidung oder eine ungleiche Behandlung von Gleichartigem, sondern eine sachgerechte Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
Jt
3) Wiederum mit Grund bemängelt die Revision in methodischer Hinsicht, daß das Oberlandesgericht die eine Hälfte der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Aufwendungen vorv/eg deshalb ausscheidet, weil die besondere Gestaltung des Hauses in die Sphäre des Klägers falle, und nur hinsichtlich der verbleibenden Hälfte einen Ausgleich erwägt, aber wegen der verhältnismäßig unbedeutenden Höhe verneint. Bin derartiges Vorgehen ist dann zulässig, Wenn, wie im Falle eines regulären Schadensersatzanspruchs, grundsätzlich der volle Ausgleich zu gewähren und hiervon bei mitwirkenden anderen Ursachen (§ 234 BGB) ein Abstrich zu machen ist. Kommt es jedoch, wie bei § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Ausgleich geschuldet wird, von vornherein auf eine Abwägung aller Umstände an, so kahn diese Abwägung nur einheitlich im Zusammenhang erfolgen und nicht in stufenweise Prüfungen aufgeteilt werden, wie es das Oberlandcs-gericht tut. Der für die Zumutbarkeitsfrage maßgebende Umfang der Aufwendungen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, beträgt nach dem in diesem Zusammenhang als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers 10 000 nicht 3 000 DM. Für den Gesamtbetrag von 10 000 DM ist die Frage zu stellen, ob er das näher gekennzeichnete zu demutbare Maß übersteigt. Wird die Frage bejaht, so ist ein Ausgleichs-anspruch dem Grunde nach zu bejahen« Über dessen Höhe ist wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände zu entecheiden, und zwar in Anlehnung an die Grundsätze der Enteignungsentschädigung (Kleindienst aaO S. 31 ff; Palandt/Degenhart BGB 27« Aufl. § 906 Anm. 6 a; vgl. auch Baur bei Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 906 Rdn. 73).
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Y.
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiterer tatsächlicher Peststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen«
Br. Augustin Br. Piepenbrock Rothe
Mattem . • Hill