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BGH · V ZR 11/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 11/65

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr* Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf den näher begründeten Vortrag des Klägers, zwischen dem Erblasser und ihm sei in den Jahren 1935 bis 1949 ein Vorvertrag des Inhalts abgeschlossen worden, daß er Hoferbe nach dem Erblasser werden solle, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 16. Er ist der Ansicht, es sei ihm nicht verwehrt, eich auf den Pormmangel des von dem Kläger behaupteten Vertrags zu berufen. 1, Hach der Rechtsprechung des Senats als Senat für Landwirtschaftssachen, auf die sich sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht und die Revision beziehen, kann die künftige Hofnachfolge und die Bestimmung zu dem Hoferben darin liegen, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof übernehmen soll, und der Abkömmling sich hierauf eingerichtet hat (Beschluß vom 16. der Abkömmling auf Grund der Zusage ein erhebliches Opfer gebracht hat, indem er entweder von der Gründung einer anderv/oiten Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben hat (Beschluß vom 5» Februar 1957 aaO; vgl. Zur Begründung führt es im einzelnen aus: Es sei davon auszugehen, daß der Kläger -von 1937 bis 1941 und nach Kriegsende etwa von Herbst 1945 -an bis zu dem lode seines Vaters auf dem väterlichen Kof gearbeitet habe. Wenn dieser ihm bereits vor den Kric& und auch noch nach 1945 erklärt habe, er solle eines fege a den Hof bekommen, wobei auf seiten des Erblassers die an- daß er ursprünglich Maurer habe werden wollen, der Bi’blas-ser es aber anders bestimmt habe, so könne er daraus Ansprüche deshalb nicht herleiten, weil er bei Beginn seiner Berufsausbildung im Alter von 15 bis 16 Jahren nicht der sicheren Erwartung habe sein können, daß er den Hof bekommen würde, auch wenn sein Vater gewisse Hoffnungen in ihm erweckt haben möge. Auch im übrigen sei nicht festzustellen, daß der Kläger für den Hof "ganz besondere Opfer" gebracht habe* Er möge sich zwar für die Belange des Hofes und seines Vaters voll eingesetzt, auch nur neben den Naturalleistungen ein recht geringes Taschengeld bekommen und Geldbeträge von seinem Wehrsold während des Krieges nach Hause geschickt haben* Entscheidend bleibe aber, daß er während des 2eitrauras bis 1949» auf den es allein ankomme, noch recht jung und unverheiratet gewesen sei und auch keine Familie auf dem Hof gegründet habe. Zutreffend habe das Landgericht auch darauf hingewiesen, daß sich der Kläger in den ersten Nachkriegsjahren wegen der damals herrschenden schwierigen Verhältnisse kaum eine andere Existenz habe schaffen können, weshalb es nur zu natürlich gewesen sei, daß er auf dem Hof seines Vaters gearbeitet habe* Ein besonderes Opfer liege darin nicht. Y/enn ein Sohn während der ersten Nachkriegswirren auf dem väterlichen Hof habe sein können» so sei das im Gegenteil für ihn als vorteilhaft angesehen worden* Die Zeit nach dem Tode seines Vaters müsse außer Betracht bleiben, v/eil dem Kläger bekannt gewesen sei, daß keine formgültige Hoferben-bestimmung Vorgelegen habe und er somit, wenn er auf den Hof verblieben sei, das auf eigenes Kisiko getan habe* Er könne Bei der Würdigung der hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ist zu beachten,- daß die Entscheidung der Frage, ob eine Vereinbarung über die Hofnaehfolge zustandegekommen ist, insbesondere die Würdigung ctv/aiger Erklärungen und dos sonstigen Verhaltens der Beteiligten sowie der Auswirkungen des Verhaltens auf ihre Lebensstellung und Lebensgrundlage Aufgabe des Tatrichters ist, an dessen Feststellung das Revisionsgericht gebunden ist, es sei denn, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, die vor allem dann vorliegt, wenn, worauf es hier ganz besonders ankommt, der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt ist, allgemeine Erfahrung**Sätze nicht beachtet sind oder die Entscheidung sonst von Hechtsirrtum beeinflußt ist (Beschluß vom 9. a) Soweit es sich um die tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichts handelt, macht die Revision diesem zu dem Vorwurf, es habe unter Verletzung des § 266 2PO folgenden Sachvortrag des Klägers nicht erschöpfend berücksichtigti Der Kläger habe nach Beendigung seiner landwirtschaftlichen Lehre im Jahre 1957, von der Unterbrechung durch den Kriegsdienst abgesehen, bis zu dem Tode des. Durch die Zusagen seines Vaters habe sich der Klager dazu bringen lassen, nicht den von ihm in Aussicht genommenen Beruf als Maurer zu ergreifen, sondern auf dem elterlichen Hof zu bleiben. dem Hof bis zu dem Tode seines Vaters gearbeitet hat, auch dann kurz im Sinne der Rechtsprechung des Senats, wenn man sie entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit 7, sondern mit der Revision mit 8 Jahren annimmt. Aber auch wenn man die Kriegsdienstzeit des Klägers mit der Revision in die Zeit mit einbeziehen würde, während der er im Sinne der Rechtsprechung des Senats auf dem Hof gearbeitet hat, so würde das an der rechtlichen Gesamtbeurteilung nichts ändern. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts kann auch nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger auf Grund des Wunsches seines Vaters, auf dem Hof zu bleiben, eine sichere Lebensstellung ausgeschlagen oder ein anderes erhebliches Opfer gebracht hat. Wieso bei dieser Sachlage der Umstand, daß der Erblasser selbst seine Bindung an seine Zusage gegenüber dem Kläger nicht in Abrede gestellt habe, von Bedeutung sein könnte, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Die weitere Meinung der Revision, es sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß er nach dem Tode des Erblassers 16 Jahre lang bis heute auf dem Hof weitergearbeitet habe, ist nicht näher begi'ündet. Ganz abgesehen davon, daß der Kläger während des größten Teils dieser Zeit den Hof nur als Pächter seiner Mutter bearbeitet hat, kann es auf die Zeit nach dem Tode des Erblassers deshalb nicht ankommen, weil) wenn die Bestimmung des Klagers zu dem Hof erben beim Tode seines Vaters nicht bindend geworden war, der Beklagte kraft Gesetzes Hoferbe geworden ist und diese Rechtsstellung nicht jn/cH durch Zeitablauf verlieren konnte. Es bedarf deshalb auch keiner Prüfung der Frage mehr, ob der Anspruch'des Klagen auf den Hof, v/ie von dem Beklagten in der Berufungsinstanz auch geltend gemacht worden ist, nicht deshalb verwirkt wäre, weil der Kläger erst 14 Jahre nach dein Tode seines Vaters Klage erhoben hat. Auch darauf kommt es bei dieser Bachlage nicht mehr an, daß der Beklagte, wie er unbestritten in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, als wirt ausgebildet und fähig und bereit ist,, den Hof zu übef^ nehmen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HofVaterZeitBerufungsgerichtErblasserKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 11/65
URTEIL
Verkündet am
19. April 1968 Hirth, Justiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Jürgen F Kreis S<
jun« in Ti
■s, Klägers,
 Berufungsklägers und Revisions-
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt1
gegen
 den Landwirt Hans-Jürgen F
,	Kreis	R(
Beklagten, Berufungsbeklagten und
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr* Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt:
Me Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Oktober 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Hechts wegen

Der am 11. März 1949 tödlich verunglückte Bauer Jürgen sen. war Eigentümer des im Grundbuch von Band X Blatt 250 eingetragenen Hofes. Er hatte zwei Söhne, den im Jahre 1910 geborenen Markus	und den am 7. November 1921 geborenen Kläger. Markus	Jahre	1942
.en. Sein im Jahre 1938 geborener ältester Sohn ist der
 Hach dem Hoffolgezeugnis des Amtsgerichts vom 21. April 1954 ist der Beklagte Hoferbe mit der Maßgabe geworden, daß bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres seiner Großmutter, der Witwe des Erblassers, die Verwaltung und Nutznießung an dem Hof zusteht. Die Eintragung des Beklagten im Grundbuch erfolgte am 1. Juni 1954.
Im Rahmen ihre« Verwaltungs- uncl Nutznießungsrechts hat die Witwe des Erblassers den Hof an den Kläger verpachtet.
Auf den näher begründeten Vortrag des Klägers, zwischen dem Erblasser und ihm sei in den Jahren 1935 bis 1949 ein Vorvertrag des Inhalts abgeschlossen worden, daß er Hoferbe nach dem Erblasser werden solle, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 16. Juli 1955 einen etwaigen Vorvertrag zu einem Hofübergabevertrag zu den gesetzlichen Bedingungen (§§ 12 , 14,15 Höfeö) genehmigt.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger mit der Behauptung, der Erblasser habe sich mündlich verpflichtet, ihm den Hof zu übereignen, beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen,
1.	den im Grundbuch von	Band	X	Blatt	250
eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung an . den Kläger aufzulassen und darin einzuwilligen, daß der Kläger als Eigentümer des Hofes im Grund-
'• buch eingetragen wird;
2.	hilfsweise
 in grundbuchlich ausreichender Form einen Vertrag mit dem Kläger des Inhalts abzuschlicßen, daß der Beklagte sich verpflichtet, den im Antrag zu T bezeichneten Hof dem Kläger zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, es sei ihm nicht verwehrt, eich auf den Pormmangel des von dem Kläger behaupteten Vertrags zu berufen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels .
Die Revision ist unbegründet.
1, Hach der Rechtsprechung des Senats als Senat für Landwirtschaftssachen, auf die sich sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht und die Revision beziehen, kann die künftige Hofnachfolge und die Bestimmung zu dem Hoferben darin liegen, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof übernehmen soll, und der Abkömmling sich hierauf eingerichtet hat (Beschluß vom 16. Februar 1954, V BBw 60/53, BÖHZ 12, 286, 302 ff).
An die Wirksamkeit einer solchen formlosen Vereinbarung über die Hoferbfoige, die nur nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts beurteilt werden kann, sind strenge Anforderungen zu stellen! eine Bindung des Erblassers ist nur zu bejahen, wenn eine Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden vor allem in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzen würde (Beschluß vom 9» Februar 1955, V BLw 59/54, DM § 7 Ilüfcö Nr. 14 und vom 5. Februar 1957, V BBw 37/56, BGKZ 23, 249,
252 ff). Im allgemeinen muß eine formlose Zusage über die
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Hoferbfolge, v/enn sie zu einer Bindung dee Hofeigentünero führen soll, durch ein entsprechendes Verhalten von längerer Bauer bestätigt werden, es sei denn, da! der Abkömmling auf Grund der Zusage ein erhebliches Opfer gebracht hat, indem er entweder von der Gründung einer anderv/oiten Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben hat (Beschluß vom 5» Februar 1957 aaO; vgl. auch Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom B. Januar 1959, III ZK 222/57, Kd Xi 1959, 179).
Einen Ausnahmefall dieser Art erachtet das Berufungen gerieht auch bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers nicht als gegeben. Zur Begründung führt es im einzelnen aus: Es sei davon auszugehen, daß der Kläger -von 1937 bis 1941 und nach Kriegsende etwa von Herbst 1945 -an bis zu dem lode seines Vaters auf dem väterlichen
 Kof gearbeitet habe. Er sei, als sein Vater gestorben sei» 27 Jahre alt gewesen. Wenn dieser ihm bereits vor den Kric& und auch noch nach 1945 erklärt habe, er solle eines fege a den Hof bekommen, wobei auf seiten des Erblassers die an-
dauernden nicht unerheblichen Spannungen mit seinem ältesten Sohn Markus möglicherweise eine Rolle gespielt hätte*1» so sei darin keine wirksame Hoferbenbestimmung gelegen: denn Voraussetzung für eine Bindung des Hofeigentumers sd ein Verhalten von längerer Bauer, und dafür genüge ein Zeitraum von etwa 7 Jahren nicht. Bas gelte hier umso neBf' als die Zeit vor dem Krieg vorwiegend der beruflichen Ausbildung des Klägers gedient habe. Hinzu komme weiter, daß der Kläger nicht in der sicheren Erwartung, er werde einen
 luge
s den Hof bekommen, von der Gründung einer anäerweitof* tenz Abstand genommen habe. Selbst wenn es zutreffe,
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daß er ursprünglich Maurer habe werden wollen, der Bi’blas-ser es aber anders bestimmt habe, so könne er daraus Ansprüche deshalb nicht herleiten, weil er bei Beginn seiner Berufsausbildung im Alter von 15 bis 16 Jahren nicht der sicheren Erwartung habe sein können, daß er den Hof bekommen würde, auch wenn sein Vater gewisse Hoffnungen in ihm erweckt haben möge. Baß der Kläger im Frühjahr 1939 auf Wunsch seines Vaters auf dem Hof geblieben sei, statt eino Stellung bei einem anderen Bauern anzunehmen, sei ebenfalls nicht ausschlaggebend, weil darin nicht die Ausschlagung einer "anderen sicheren Lebensstellung" liege. Auch im übrigen sei nicht festzustellen, daß der Kläger für den Hof "ganz besondere Opfer" gebracht habe* Er möge sich zwar für die Belange des Hofes und seines Vaters voll eingesetzt, auch nur neben den Naturalleistungen ein recht geringes Taschengeld bekommen und Geldbeträge von seinem Wehrsold während des Krieges nach Hause geschickt haben* Entscheidend bleibe aber, daß er während des 2eitrauras bis 1949» auf den es allein ankomme, noch recht jung und unverheiratet gewesen sei und auch keine Familie auf dem Hof gegründet habe. Zutreffend habe das Landgericht auch darauf hingewiesen, daß sich der Kläger in den ersten Nachkriegsjahren wegen der damals herrschenden schwierigen Verhältnisse kaum eine andere Existenz habe schaffen können, weshalb es nur zu natürlich gewesen sei, daß er auf dem Hof seines Vaters gearbeitet habe* Ein besonderes Opfer liege darin nicht.
Y/enn ein Sohn während der ersten Nachkriegswirren auf dem väterlichen Hof habe sein können» so sei das im Gegenteil für ihn als vorteilhaft angesehen worden* Die Zeit nach dem Tode seines Vaters müsse außer Betracht bleiben, v/eil dem Kläger bekannt gewesen sei, daß keine formgültige Hoferben-bestimmung Vorgelegen habe und er somit, wenn er auf den Hof verblieben sei, das auf eigenes Kisiko getan habe* Er könne
 
deshalb daraus keine Ansprüche auf den Hof herleiten» Insgesamt gesehen sei der Pall nicht so gelagert, daß der Verlust des Hofes jeglichem bäuerlichen Rechtsempfinden widerspreche und ein solches Ergebnis schlechthin untragbar sei. Der Kläger sei. beim ‘Tode seines Vaters auch in einem Alter (27 Jahre) gewesen, in dem es ihm nicht schwergefallen wäre, sich nach etwas anderem umzusehen, wenn ihm,daran gelegen gewesen sei.
2. Bei der Würdigung der hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ist zu beachten,- daß die Entscheidung der Frage, ob eine Vereinbarung über die Hofnaehfolge zustandegekommen ist, insbesondere die Würdigung ctv/aiger Erklärungen und dos sonstigen Verhaltens der Beteiligten sowie der Auswirkungen des Verhaltens auf ihre Lebensstellung und Lebensgrundlage Aufgabe des Tatrichters ist, an dessen Feststellung das Revisionsgericht gebunden ist, es sei denn, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, die vor allem dann vorliegt, wenn, worauf es hier ganz besonders ankommt, der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt ist, allgemeine Erfahrung**Sätze nicht beachtet sind oder die Entscheidung sonst von Hechtsirrtum beeinflußt ist (Beschluß vom 9. Februar 1955 aaO) ,
a) Soweit es sich um die tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichts handelt, macht die Revision diesem zu dem Vorwurf, es habe unter Verletzung des § 266 2PO folgenden Sachvortrag des Klägers nicht erschöpfend berücksichtigti Der Kläger habe nach Beendigung seiner landwirtschaftlichen Lehre im Jahre 1957, von der Unterbrechung durch den Kriegsdienst abgesehen, bis zu dem Tode des. Erblassers und darüber hinaus bis zu dem heutigen Tag auf dem Hof gearbeitet. Er sei derjenige gewesen, der das Vertrauen des Erblassers genosson
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ha*be und von ihm zuletzt ausschließlich zur Beaufsichtigung der Außenarbeiten herangezogen worden sei. Der Erblasser habe ihm den Hof ständig versprochen, und zwar schon ab 1936 und bis unmittelbar vor seinem Tode, Auf diese Zusagen habe der Kläger vertrauen können, weil das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Sohn Markus denkbar schlecht gewesen sei und der Erblasser immer wieder erklärt habe, daß Markus den Hof keineswegs haben sollte. Durch die Zusagen seines Vaters habe sich der Klager dazu bringen lassen, nicht den von ihm in Aussicht genommenen Beruf als Maurer zu ergreifen, sondern auf dem elterlichen Hof zu bleiben. Der Kläger habe auch den Versuch aufgegeben, im Jahre 1939 sich auf eigene Füße zu stellen. Bei diesem Versuch habe er vor allem den überaus schworen Streit zwischen seinem Vater und seinem Bruder ausweichen wollen* der zu einem Antrag auf Abmeierung des Vaters durch den Bruder geführt habe. Bis zu seiner Einberufung im Jahre 1941 habe der Kläger den Hof praktisch allein bewirtschaftet. Nach seiner Einberufung habe er seinen V/ehr-sold ständig seinem Vater geschickt, der damit zwei Grundpfandrechte im Gesamtbetrag von 6 200 HM getilgt habe. Weitere Mittel in Hohe von 1000 DM habe der Kläger kurz nach der Währungsreform in den elterlichen Betrieb hineingesteckt. Die unermüdliche Arbeit des Klägers auf dem Hof sei auch erfolgreich gewesen. Der ursprünglich darniederliegende Hof sei wieder hochgebracht worden und befinde sich in sehr guten Zustand. Schließlich habe auch die Mutter des Klägers in wiederholten Eingaben sich für die Verwirklichung des Willens ihres Ehemannes, der auch ihr eigener v/ille gewesen sei, eingesetzt.
Die Rüge ist unbegründet. Den größten Teil dieses Vortrags des Klägers hat das Berufungsgericht in den Entsehei-dungsgi’ünden seines Urteils ausdrücklich behandelt. Soweit dies nicht geschehen ist, ist der Vortrag in dem Tatbestand
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des angefochtenen Urteils aufgeführt (BU So 3 his 5 und 8 bio 9)j zu demindest aber in der Berufungsbegründung enthalten, auf die im Tatbestand Bezug genommen ist (BU S. 9). Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht erschöpft oder den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Im übrigen vermag das Vorbringen auch nicht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu erschüttern.
b) Biese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum. Bei dem von dem Berufungsgericht auf Grund des eigenen Vorbringens des Klägers festgestellten Sachverhalt sind die von dem Senat als Senat für Landwirtschaftssachen aufgestellten Voraussetzungen dafür, daß in Ausnahmefällen auch eine nicht formgerechte Bestimmung zu dem Hoferben als wirksam anzusehen ist, nicht gegeben. Soweit die Revision auf den Beschluß des Senats vom 16. Februar 1954 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Abkömmling, hinsichtlich dessen eine nicht formgerechte Bestimmung zu dem Hoferben als wirksam angesehen wurde, jahrzehntelang, und zwar von Jugend auf, auf dem Hof gelebt und gearbeitet hat, dort die Ehe eingegangen ist, aus der fünf Kinder hervorgegangen sind, und auf Betreiben seines Vaters vorzeitig von der Wehrmacht als unabkömmlich entlassen worden ist. Davon unterscheidet sich aber der hier zu beurteilende Fall sehr erheblich. Zunächst war der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, als den das Berufungsgericht mit Recht den Todestag des Erblassers ansieht, erst 2? Jahre (nicht 28 Jahre, wie die Revision meint) alt und außerdem unverheiratet. Weiterhin war die Zeit, während der er auf
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dem Hof bis zu dem Tode seines Vaters gearbeitet hat, auch dann kurz im Sinne der Rechtsprechung des Senats, wenn man sie entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit 7, sondern mit der Revision mit 8 Jahren annimmt. Hinzu kommt, daß diese Zeit aus den vom Berufungsgericht aufgeführten Gründen sowohl in ihrem Anfang (wegen der beruflichen Ausbildung des Klägers) als auch in den ersten Nachkriegsjahren (wegen der damals herrschenden schwierigen Verhältnisse) kein besonderes Gewicht haben konnte. Von der Kriegsdienstzeit des Klägers (1941 bis 1945) war entgegen der Meinung der Revision nur von Bedeutung, daß der Kläger nach seinem von dem Berufungsgericht unterstellten Vorbringen Geldbeträge von seinen Wehrsold nach Hause geschickt hat. Bas aber hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers berücksichtigt. Aber auch wenn man die Kriegsdienstzeit des Klägers mit der Revision in die Zeit mit einbeziehen würde, während der er im Sinne der Rechtsprechung des Senats auf dem Hof gearbeitet hat, so würde das an der rechtlichen Gesamtbeurteilung nichts ändern. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts kann auch nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger auf Grund des Wunsches seines Vaters, auf dem Hof zu bleiben, eine sichere Lebensstellung ausgeschlagen oder ein anderes erhebliches Opfer gebracht hat. Wieso bei dieser Sachlage der Umstand, daß der Erblasser selbst seine Bindung an seine Zusage gegenüber dem Kläger nicht in Abrede gestellt habe, von Bedeutung sein könnte, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Die weitere Meinung der Revision, es sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß er nach dem Tode des Erblassers 16 Jahre lang bis heute auf dem Hof weitergearbeitet habe, ist nicht näher begi'ündet. Ganz abgesehen davon, daß der Kläger während des größten Teils dieser Zeit den Hof nur als Pächter seiner Mutter bearbeitet hat, kann es auf die Zeit
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nach dem Tode des Erblassers deshalb nicht ankommen, weil) wenn die Bestimmung des Klagers zu dem Hof erben beim Tode seines Vaters nicht bindend geworden war, der Beklagte kraft Gesetzes Hoferbe geworden ist und diese Rechtsstellung nicht jn/cH durch Zeitablauf verlieren konnte. Es bedarf deshalb auch keiner Prüfung der Frage mehr, ob der Anspruch'des Klagen auf den Hof, v/ie von dem Beklagten in der Berufungsinstanz auch geltend gemacht worden ist, nicht deshalb verwirkt wäre, weil der Kläger erst 14 Jahre nach dein Tode seines Vaters Klage erhoben hat. Auch darauf kommt es bei dieser Bachlage nicht mehr an, daß der Beklagte, wie er unbestritten in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, als wirt ausgebildet und fähig und bereit ist,, den Hof zu übef^ nehmen.
3• Da die Ausführungen des Berufungsgerichts im übrigen keinen Reehtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalte/!, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück zuweisen.	,
Br. Augustin

Rothe	Br.	Freitag
 Br. Grell