selbst; ein Rechtsgeschäft (In-sich-Geschäft) 'über, einen NachlaiH gegenständ vornehmen, wenn dies .vom-Erblasser gestattet ist und dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des-': Nachlasses nicht widerspricht „ ' ; ■- ;/ b) In der Ernennung eines'Miterben_zu dem-Testamentsvollstrecker, liegt in der.Regel die'Gestattung.derjenigen in-sich-Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger -Verwaltung des Nachlasses; liegen; an die' Ordnungsmäßig-„ keit sind, strenge Anforderungen zu stellen. Mai 1955 erklärte sich der len vom 20; Mai 1955 nahm die Klägerin auf dieses Aner- Schließlich stellt die Rechtsprechung' noch oime Bezug auf § 181 BGB außer auf den Erblasserwillen darauf ab, ; der Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2216 BGB liegt oder nicht (KG JW 1955 aaÖ; -’ Staudinger/Bittmann aaO; Bartholomeyczik aaO). Gestattung des Insichgeschäfts- anzunehmen, und zwar eine waiter (KGJ 50, 162) o „Anders stellt es jedoch dann, wenn IdifiAlitein^ ge schäfte mit sich selbst vorzunehmen gestattet hat, die i im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2216'BGB) liegen? sein sollte;, so insbesondere ein Eigenerwerb weit unter ches kann auch der Erblasser nicht außer Kraft setzen (§ 2220 BGB), seine etwaige"Gestattung des Selbstkontra- Aus der'Anlehnung-an die Vorschrift des§ 181- BGB Vollstreckers mit sich selbst nicht von vornherein nichtig, sondern schwebe.nl unwirksam ist mit der Möglichkeit entsprechend § 177 BGB (RGZ. Mir die Beweislast gilt* Beweispflichtig für die Gestattung des Selbstkontrahierens durch den Erblasser ist der Testamentsvollstrecker, nicht'sein Proseßgegner dadurch führen, daß'er Ordnungsmäßigkeit -im Sinne von der Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des'Nachlasses - ■• (§ 2216 BGB) überschritten sei. Recht - und hier liegt der Hauptmangel des angefochtenen Urteils ~? ; reichend begründete.Rest Stellung durch das Berufungsgericht fehlt'» Hach beiden Richtungen hat nämlich das Berufungsgericht lediglich die, zahlenmäßigen Ergebnisse der Gutachten übernömmen* ohne eine selbständige Prüfung und eigene Verarbeitung der Gutachtensinhalte vorzunehmen» achten bereits sowohl in der .Art ihrer Begründung, als auch in ihren zahlenmäßigen.Teilergebnissen voneinander abweichen und die. 1) Zutreffend ist die Feststellung des Berufungsge- es dafür auch hier der Abwägung .einerseits des Umstandes,. ■heblich unter dem Schätzwert des von ihr selbst eingehol- j ten Gutachtens lag, andererseits des Umstandes, daß er sich mit dem vom Bruder gebotenen und von^der Klägerin Hl|gi^Ä|®Bliiäl^^®iWlllll^®IIIIli®Mi|l^®llllKi auch in diesem Punkte nicht erschöpfend.. ä) hie Frage,, ob die Veräußerung im'Sinne des Erbläs— ^|^||i|||^^||ei|||^®i^^|f^^^^^^^^^||||||p|J|J|^^ BGB)o Auch das wird von der Kevision mit Hecht -beanstandet»
BGB §§ 2205s 2216, 181 ~ ' • -' ' 1 ■: selbst; ein Rechtsgeschäft (In-sich-Geschäft) 'über, einen NachlaiH gegenständ vornehmen, wenn dies .vom-Erblasser gestattet ist und dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des-': Nachlasses nicht widerspricht „ ' ; ■- ;/ b) In der Ernennung eines'Miterben_zu dem-Testamentsvollstrecker, liegt in der.Regel die'Gestattung.derjenigen in-sich-Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger -Verwaltung des Nachlasses; liegen; an die' Ordnungsmäßig-„ keit sind, strenge Anforderungen zu stellen. BGH, Urt,.v. 29 h April 1959 - V ZR 11/58 - OLG Saarbi ' LG Saarbrücken ::b;:;t/;eini|i2;-§ä-:;-;:Ap^^€l|>■ ;^ 5p b'W ^1111® l|lllll| IllIliÄfi Igegpoai ll®|®|1.... gebt K! Straße PISK ;|:ä®^||^^ |t|||;@::!!;tg®|:;sb§lj^ T at fr e stands sind gelassen iiat»' ' ■ ■ ,; |I||Ä|i;;i^^B iiBÄ|t;::^_ ^ _ ........ipfSM Ivöl |p^:lll| Gustav K! not t' SlSllill^i1iiy^lilftrfiliiiiliili/Sei^Rä^lii^.:IB^^iäili^o| efff i o!§|it: eflltli;^^ I1K®üE' f|§li|gh^ f§$hl®fllBii§fftlMlI^^ 3= Mit Schreiben vom 2. Mai 1955 erklärte sich der len vom 20; Mai 1955 nahm die Klägerin auf dieses Aner- Hü.........W^^mmm.............. ^fhsl||§|igerj;|§|||^ itl^'Cs :ftä i|'|!iS hBJjJjjJ^Mn ;;hf|H|H^lil||^P :v:om ; 2 Ö Ä' Tä p.Ö-i;;: i;^;:!:,5 ■ - "P £“ ;'iiiri^| ii;iir: d'^m ;;x o ^3., ’ S e ioi^£üHg s;g c Hiol:jö^:;3hMMÄ 0^ ;:ihji:;;l|||§|nhfeu§l;ts>^^ den Vorstellungen der Beteiligten entsprochen habe. Bas Oberlandesgericht hat entsprechend, dem in der °i|^ijl:e^^|l^ii|il:^^^^|^liils^l|Mi:^|^^iM||jii|igM3gpi^i^P^ ;;:älii|;:dp|ehbid®Ä ' ^tii^^p^i'i ;fei:#i||n jlnilllliM^ lf§|s|3|eihfll||ll^^ rieht annimmt?joder um eine Klagänderung,.wie die Bevision; meint? da im letzteren Falle die Saehdienlichheit (§ 264 auch vom Berufungsgericht Bejaht werden wollte../. In sachlicher Hinsicht hält das Berufungsgericht den i j§|gg§f||il|fgfit^^ Daß Interessenwiderstreit das Handeln des festaments- streit erhebiichen Grades O’schwerwiegender Interessen-widerstreittts EG SeuffArch 855- 312; KG JW. 1935, 2755 *= JEG .129 202; Staudinger/BIttmann aaO § 2205 Randnoten 58? 59; Bartholomeyczik-a:aO). Schließlich stellt die Rechtsprechung' noch oime Bezug auf § 181 BGB außer auf den Erblasserwillen darauf ab, ; der Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2216 BGB liegt oder nicht (KG JW 1955 aaÖ; -’ Staudinger/Bittmann aaO; Bartholomeyczik aaO). Gestattung des Insichgeschäfts- anzunehmen, und zwar eine waiter (KGJ 50, 162) o „Anders stellt es jedoch dann, wenn IdifiAlitein^ ge schäfte mit sich selbst vorzunehmen gestattet hat, die i im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2216'BGB) liegen? 'wobei jedoch an die Ordnungsmäßig- sein sollte;, so insbesondere ein Eigenerwerb weit unter ches kann auch der Erblasser nicht außer Kraft setzen (§ 2220 BGB), seine etwaige"Gestattung des Selbstkontra- Aus der'Anlehnung-an die Vorschrift des§ 181- BGB Vollstreckers mit sich selbst nicht von vornherein nichtig, sondern schwebe.nl unwirksam ist mit der Möglichkeit entsprechend § 177 BGB (RGZ. 80,, 416). Mit der Verweigerung der Genehmigung tritt Nichtigkeit- ein. Mir die Beweislast gilt* Beweispflichtig für die Gestattung des Selbstkontrahierens durch den Erblasser ist der Testamentsvollstrecker, nicht'sein Proseßgegner dadurch führen, daß'er Ordnungsmäßigkeit -im Sinne von der Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des'Nachlasses - ■• (§ 2216 BGB) überschritten sei. ~ . 2. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätse auf den gjffglflfe^ dem Gutachten des Landrats - Ereisbauamts - OjHflU ' - 11 -,oder doch mindestens ernsthaft ^erwägbar hielten» Die Revision bemängelt jedoch darüber hinaus mit j Recht - und hier liegt der Hauptmangel des angefochtenen Urteils ~? daß hinsichtlich beider Bewertungen* sowohl mit 2 500 OÖÖ als auch mit nur '2 100 000 -.ffrs=, eine hin-;. ; reichend begründete.Rest Stellung durch das Berufungsgericht fehlt'» Hach beiden Richtungen hat nämlich das Berufungsgericht lediglich die, zahlenmäßigen Ergebnisse der Gutachten übernömmen* ohne eine selbständige Prüfung und eigene Verarbeitung der Gutachtensinhalte vorzunehmen» Zur inhaltlichen linzelauswertung der Gutachten war im ; achten bereits sowohl in der .Art ihrer Begründung, als auch in ihren zahlenmäßigen.Teilergebnissen voneinander abweichen und die. Parteien'zu den Gutachten auch schon lung genommen hatten (Klägerin GA 98/100, 106/107; Be- chtenmit dem.höheren Endwert (Sch®BI) unter den zugrunde ■ |jg|@§f|p|||§^^ mvm&s «eiinen^-Endwert- teil BGH 2 17, '236) . , 1) Zutreffend ist die Feststellung des Berufungsge- rigkeit des Hechtsgeschäfts im Sinne des § 2216 BGB -be-ten Anerbieten de,s Bruders an die. Beklagte, daß er das WSmS^S^^m^^m^^^^m^tMM^SM^MSS§§^isBMS^ ;td||fnirS)|erk|f§|^^ arBSljsf ■r enke||l^riS:f1 f ff f 13 -I abhängig und kann auf die.se Unabhängigkeit sogar nicht bei Vorgängen, die eine Verwaltungsmaßnahme bloß, vprberei-: ten^ die Präge, ob eine lachricht erforderlich ist, und infolgedessen eine Mitteilungspflicht hierüber ebenfalls nicht grundsätzlich, sondern nur nach den Umständen des' einseinen Palles zu bejahen» Ii vorliegenden Pall bedarf . es dafür auch hier der Abwägung .einerseits des Umstandes,. ■heblich unter dem Schätzwert des von ihr selbst eingehol- j ten Gutachtens lag, andererseits des Umstandes, daß er sich mit dem vom Bruder gebotenen und von^der Klägerin Hl|gi^Ä|®Bliiäl^^®iWlllll^®IIIIli®Mi|l^®llllKi auch in diesem Punkte nicht erschöpfend.. bereits insAuge gefaßt bat ten. - - ; her unbegründeto ä) hie Frage,, ob die Veräußerung im'Sinne des Erbläs— Diese Ausführungen können der Eevision nicht zu dem Erfolg Terhelfen» -- , - vJK,:''v‘!-|:> - Vl:iC-;r>:^::":'---::::'lv--':-l::.-.:.:" I:-':'"':'i.IV-C:V•:S::S.i:--H:Vi'-Ä^SU5::‘:-i‘i:^^^^■:-^:C-::jCr:¥::s:-"-C:C:":::;":U-:-^:::CiL-:i:^-!-:5;::;-X''::-:<:::\I::>j::i:ft^ v.v.Ci-iSi:':1!":;];!::::^^ ;:::^;"::l:%;:"^L-:::::^|:/::::::::-:::;::/.:$^ ■■::i-:-:;:l::S:-:::'/:>:U‘‘-5'^^^ ■;:-":iC:-:i:;":-i!::':::S--!-I'-•::-:-:->"-;;:'":I ;:SV;V./U:U-.-U*:;?y llefgiplfll®:^ !cC;;:;:r::ö;:;;iil-;::|t;;::;::!::::i:;:il;:;-C:;;c:^ ::vtci:l^i./:;;l^ ;i v;;y^ ;i>i.;.t;- ijvice üf:i■.:;rc^igSv-v;m:l::.-®-:■ ^?t-"uipr>.:^::;;-S:; -:-^V:-^ lilli§§lti|Pl§llf§§^^ lllöllfljiliil^^ ^ll^IiliaBlilplilll^ilil^fcil^^BllliÄiÄ^lÄli ^|^||i|||^^||ei|||^®i^^|f^^^^^^^^^||||||p|J|J|^^ BGB)o Auch das wird von der Kevision mit Hecht -beanstandet» ||:^|;^^^^fc|l®|;lJ§|^^||i^^^^^^||®|§|||I^^p||||^^^^^P :;:ira'f|§§hri;tt::f®v||3f^ ms^m^mmmmmmmmmmmsm tat sächlicher Prüfung» i ' Zu diesem Zweck war das angefochtene Urteil aufzuhe- Schuster; ilSllpllBliis iilliilillll