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BGH · V ZH 11/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 11/57

BGBl I 1747, § 106 Die Kostenregelung des.§ 106 AKG ist auch dann anzuwenden, wenn das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nur mittelbar einen Anspruch zu dem Erlöschen gebracht hat. November 1956 im Kostenpunkt' und insoweit aufgehoben, als die Klage, gestützt auf den Rechtsgrund des Vertrages, abgewiesen worden ist. Der Kläger ist ein Wasser- und Bodenverband; in ihm sind die Eigentümer von Grundstücken im sog. Br verlangte von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Unternehmens Reichsautobahnen einen Kostenanteil in Höhe von 11 000 BM, Die Beklagte erklärte sich auf Grund eines Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes Verden vom 31. sich der Anspruch unter dem letzteren Gesichtspunkt unmittelbar gegen die Beklagte, im übrigen sei die Beklagte als Hechtsnachfolgerin und Punktjonsnachfolgerin des Unternehmens Reichsautobahnen mindestens dem Grunde nach verpflichtet, zu den Kosten der Entwässerung beisutragen. Sie berief sich auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. Pas Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Voraussetzungen des § 677 BGB nicht vorlägen. Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung schließt das Berufungsgericht zwar nicht aus, der hegehrten Feststellung steht aber nach seiner Ansicht § 8 Abs. 2 des Gesetzes von 2. Aber auch diese Ansprüche, sollten sie den Kläger abgetreten sein, seien von der Sperrvorschrift des § 8 Abs. 2 des genannten Gesetzes erfaßt. Aus,diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Bevisionsangriffe einzugehen, die sich mit der Anwendung des Gesetzes vom 2. Werden sie vom AKG nicht erfaßb, so bedarf es auch keiner Anmeldung, Dann ist aber auch der Bundesverkehrsminisber als Ressortminister der gesetzmäßige Vertreter der und niclrfc otwa die Oberfinanzdirektion die für das Anmel dev er- 1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Vertrag stützt, ist er von dem genannten Gesetz erfaßt. September 1954 den in Präge kommenden Eigentümern die Zusage gemacht, einen Bdjbrag zu dem Ausbau des Hauptgrabens zu leisten, falls sich durch die Einleitung der Wasser in den Graben an den Grundstücken Schaden einstellen sollte. Baß die Beklagte selbst eine bindende Zusage hinsichtlich des noch streitigen Betrages dem Kläger abgegeben hat, ist von diesem nicht behauptet worden. Auf die Frage, ob die Ansprüche, die den Mitgliedern des Klägers zustanden, an diesen abgetreten wurden, braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden* Sie dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Ansprüche werden auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer Schäden zu treffen; er habe daher mit den Begulierungsarbeiten der Jahre 1953/54 ein Geschäft für die Beklagte geführt und sie vor Ausgaben bewahrt, die sie sonst hätte machen müssen. Da die Ansprüche nicht lediglich auf Grund der Übernahme von Vermögen und der Funktionsnachfolge entstanden sind, sondern auf Grund der Durchführung der Ausbesserungsarboiten durch den Kläger, scheidet auch § 2 Br. 1 AKG aus. Dasselbe trifft aber auch für § 2 Br. 3 AKG zu» Die Ansprüche richten sich zwar gegen den Bund; sie beruhen aber nicht auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung fremden Eigentums, sondern auf der Führung eines Geschäftes, der Befreiung von einer Verpflichtung und der Bewahrung, vor notwendigen Ausgaben (vgl. Verden demnach Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung unter den hier vorliegenden Bedingungen vom AKG nicht erfaßt, so kann geprüft werden, ob sie nach dem Rechte begründet sind. Das Wasser floß seitdem vermehrt und schneller ab und trat vielfach, insbesondere bei Regenfällen, über die Ufer des Hauptgrabens» Diese Einwirkungen auf ihre Grundstücke brauchten sich die Eigentümer nicht gefallen zu lassen* Die Eigentümer konnten aber in entsprechender Anwendung der § 26 GewO und § 50 PrWG vom Störer verlangen, daß er durch geeignete Maßnahmen Vorsorge treffe, daß benachteiligende Einwirkungen auf ihre Grundstücke nicht mehr stattfänden. Die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 130, 187, auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang beruft, handelt vom Ausmaß eines gegenwärtigen und künftigen Schadens, nicht von der Beseitigung der Schadensquelle. Hätte der Kläger den Ausbau des Hauptgrabens nicht vorgenommen und hätten somit die Eigentümer noch bei Inkrafttreten des AKG einen Anspruch auf Beseitigung der Störungsquelle durch Ausbau des Hauptgrabens gehabt, so wäre aber dieser Anspruch gemäß § 19 Abs.. 2', § 2 Abs. 1 Nr. 3 AKG erloschen; denn es würde sich um einen Anspruch gegen den Bund handeln, der auf einer Beeinträchtigung des Eigentums beruht (§ 1004 BGB mit §§ 25, 41 PrWG), und die Beeinträchtigung ginge von einer Sache aus, die auf Grund des Art. 90 GG in das Eigentum des Bundes gelangt ist.-Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 AKG wären gegeben. Biese Vorschrift kommt nämlich zur Anwendung, wenn dem Bund nichts weiter als ein Untätigbleiben vor-geworfen werden kann, wenn er also den angetroffenen Zustand nicht verändert, sondern beläßt (Doll, AKG § 2 An. 4). Wären demnach die Beseitigungsansprüche der Eigentümer vom Gesetz erfaßt, so wären sie nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AKG nur zu erfüllen, wenn die Erfüllung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für leib und leben erforderlich wäre oder wenn den Beeinträchtigungen eine nach dem sie wären aber mitverursacht nicht durch Handlungen, sondern durch Unterlassung» Deshalb versagt auch der Hinweis der Revision auf laraissIonen, die von Fabriken immer wieder ausgehen. Sollte die Bundesrepublik durch den Ausbau einer Zufahrt zur Autobahn im Jahre 1955 eine neue Beeinträchtigungsquelle geschaffen haben - der Kläger behauptet das so käme allerdings die Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG in Frage, weil eine Handlung und nicht nur ein Unterlassen vorläge. eingeklagt sirid die Kosten der in den Jahren 1953/54 durchgeführten Regulierung des Hauptgrabens, Ergibt sich somit, daB die Beklagte seit Inkrafttreten des AKG zur Beseitigung der Anlage den Eigentümern gegenüber nicht verpflichtet ist, so kann auch dor Kläger keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung daraus a bl eit eil, daß er in den Jahren 1953/54 den Ausbau des Hauptgrabens vorgenommen hat. Hat er dadurch die Beklagte von einer Verpflichtung befreit, so geht nämlich sein Anspruch nicht auf Bezahlung des zur Durchführung der Arbeiten damals notwendig gewordenen Geldbetrages, sondern auf Herausgabe des ohne Grund von der Beklagten Ersparten. Durch die Leistung des Klägers darf die* Beklagte zwar nicht ungerechtfertigt bereichert werden, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als sie es ohne dessen Eingreifen gewesen wäre«, Der Kläger muß daher gegen sich gelten lassen, was die Beklagte den Eigentümern gegenüber hätte eimvenden können. Hat die Beklagte durch das Zutun des Klägers nichts erspart, weil sie, wie jetzt feststeht, zu Leistungen an die Eigentümer nicht verpflichtet ist, so entfällt auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl«, Edaux de la Crcix § 19 C 2 e). Die Anwendung der Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht aber abgelehnt, weil der Kläger mit den Bntwässerungsarbeiten gerade diejenige Aufgabe erfüllt habe, die ihm auf Grund des §.3 seiner Satzung gesetzt sei. GA Bl« 68)c Mangels eines vom Kläger angebotenen und etwa geführten Beweises, daß der Verband nur zu dem Zwecke der Durchführung der in Präge stehenden Arbeiten gegründet wurde, durfte das Berufungsgericht ohne Eechtsverstoß von der vom Gegenstand der BerufungsVerhandlung gemachten Satzung ausgehen, die in § 4 als Verbandsaufgäbe allgemein aufzählts Arbeiten an den Gewässern, Herstellung und Erhaltung von Gräben, Dränen und Stauanlagen, Bau und Erhaltung von Wegen, Bearbeitung des Bodens der sum Gebiet gehörenden Grundstücke (Beiakten Eegisterheft des Wasser- und Bodenverbandes EmMHBP 66 - 66/87, IO/I8/1/1 S. April 1954 dazu äußerte, ausführen zu wollen« Hierfür ergibt sich aus den nunmehr vorgelegten Schreiben nichts» Scheitert die Annahme der Geschäftsführung ohne Auftrag demnach schon am Wachweis der Absicht des Klägers, diesen lall der Arbeiten nicht eis eigene Aufgaben durchEülhren zu wollen, sondern als Geschäft der Beklagten, so bedarf es nicht mehr der Erörterung, ob Geschäftsführer ohne Auftrag auch ein von den betroffenen Eigentümern gebildeter Verein sein kann« Es braucht bei dieser Sachlage auch nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob, wenn eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorläge, der entgegenstehende Wille der Beklagten zu beachten wäre (vgl. werden» Wenn in diesem Zusammenhang von der Revision darauf hingewiesen worden ist, es handle sich hier um Enteignungen des Klägers und der Eigentümer, so genügt es, auf Art«, 155 a GG au verweisen. Soweit das Klagehegehren auf abgetretene Ansprüche aus Vertrag gestützt wird, hat sich der Rechtsstreit durch das AKG erledigt# Re» muß in der Formel des Urteils ausgesprochen werden. Rie Klage mußte aber insoweit nur deshalb abgewiesen werden, weil auf Grund des erwähnten Gesetzes eine Bereicherung der Beklagten zu verneinen war. Raß der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus rechtlichen Erwägungen, die mit dem genannten Gesetz nicht in Berührung stehen, abgewiesen werden mußte, kann für die Ko-stenentscheidung nicht ausschlaggebend sein. Unter Aufhebung der beiden tatrichterlichen Urteile, soweit sie die Klage aus dem Gesichtspunkte des Vertrages abgewiesen habens ist daher der Rechtsstreit in diesem Umfange als erledigt zu erklären.

Zitierte Normen: § 197d WGDDR § 677 BGB Art. 90 GG § 1004 BGB
GrundAnspruchEinwirkungKlägerAKGEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

Hachsehlageworks	Ja
 Amtliche Sammlungs Ja
 Allgemeines Kriegsfolgend (AKG) v. 5. Hovomber 1957»
BGBl X 1747, § 2 Abs. 1 Hr. 3, § 19 Abs. 2 Hr. 2
Wurden die auf der Oberfläche eines in Jahre 1934 erbauten Abschnitts der Autobahn sich sammelnden Wassermengen in einen zu ihrer Aufnahme nicht ausreichenden Wassergraben eingeleitet und kam es deshalb in der Folgezeit bis 1953 immer wieder zu Überschwemmungen der Hachbargrundstücke, so handelt ob sich dabei um vor dem 24. Hai 1949 v e r u r s achte Einwirkungen.
Hat die Bundesrepublik diese störende Anlage ohne Veränderungen weiterbostehen lassen, so liegen die Voraussetzungen für einen Erfüllungsanspruch (§ 19 Abs. 2 Hr. 2 AKG) nicht vor.
Allgemeines Kriegsfolgend (AKG) v. 5. November 1957.
BGBl I 1747, § 106
Die Kostenregelung des.§ 106 AKG ist auch dann anzuwenden, wenn das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nur mittelbar einen Anspruch zu dem Erlöschen gebracht hat.
BGH, ürt. v. 18. Februar 1959 - V ZH 11/57 - OLG Celle
LG Verden
Y ZR 11/57
Verkündet am 18. Februar 1959 Hirtfc, Justizangestellter als Urkundebeanter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des WMK-und	BmflHMpHI	in EflMHt’__
Kreis YlMfc vertreten durch den Landwirt Hermann in S(MpNr. fll als Verbandsvorsteher,
 Klägers, Berufungsklägers und Revis ionsklägers,
- Prozeßbövollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
, vertreten durch den dieser vertreten durch
 die Bl
 Buadesminister für Vorkehr, die Niedersächsische Straßenbaudirektion in trade •>
Beklagte, Berafohgsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Proaeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. 4M -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1959 unter Mitwirkung des S Staatspräsidenten Br. lasche und der Bundes rieht er Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Hattorn
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile der 5. Zivilkammer des Landgerichts in ; Verden vom 3. Februar 1956 und des Io Zivilsenats des OberlandesgerAchts Celle vom 26. November 1956 im Kostenpunkt' und insoweit aufgehoben, als die Klage, gestützt auf den Rechtsgrund des Vertrages,
 abgewiesen worden ist. In diesem Umfang bat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das bezeiebnete Urteil des Oberlandesge-richts Celle zurückgewiesen*,
Jede Rartei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Ausla-
i
gen aller Rechtszüge. Gerichtsgebühron werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
Der Kläger ist ein Wasser- und Bodenverband; in ihm sind die Eigentümer von Grundstücken im sog. einer Bruchniederung zwischen den Ortschaften	und
 zueammengeschloesen. Biese in einer Mulde von Norden nach Süden verlaufenden Niederungsflächen werden von der Autobahn Hamburg - Bremen in west-östlicher Richtung durchschnitten und von zwei Graben, dem Hauptgraben und dem südlich der Autobahn beginnenden Mittolgraben, nach Süden zu entwässert. Bereits bei der Bauplanung der Autobahn im Jahre 1934 war von seiten der Grundstückseigentü- -mer auf die drohende vermehrte Zuleitung von Oberflächenwasser durch den Autobahnkörper hingewiesen worden. Bas Unternehmen Reichsautobahnen erklärte sich daraufhin bereit, soweit erforderlich, einen Beitrag zu dem Ausbau des Hauptgrabens zu leisten. Noch vor dem Krieg ergab sich, daß der Hauptgraben den vermehrten Wasserzufluß nicht aufnehmen konnte, weshalb es zu Rückstau und zur Versauerung der Wiesen kam. Nach Gründung des klagenden Verbandes führte dieser 1953/54 Bntwässerungsarbeiten mit einem Kostenaufwand von 37 000 BM durch. Br verlangte von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Unternehmens Reichsautobahnen einen Kostenanteil in Höhe von 11 000 BM, Die Beklagte erklärte sich auf Grund eines Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes Verden vom 31. März 1954 bereit, 4 071 DM beizutragen und zahlte davon später 2 000 BM. Der Kläger hielt jedoch an seiner Forderung fest. Er bat um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3 000 BM, hilfsweise um Feststellung, daß sie zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet sei. Seine Klage stützte er auf die Zusage der Autobahnverwaltung vom 18. September 1934, auf Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung und Schadloshaltung gemäß § 197 des preußischen Wassergesetzes. Nach seiner Ansicht richtet
 
sich der Anspruch unter dem letzteren Gesichtspunkt unmittelbar gegen die Beklagte, im übrigen sei die Beklagte als Hechtsnachfolgerin und Punktjonsnachfolgerin des Unternehmens Reichsautobahnen mindestens dem Grunde nach verpflichtet, zu den Kosten der Entwässerung beisutragen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie berief sich auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl I 157). Banach bedürfe, so führte die Beklagte aus, die Abwicklung der Verpflichtungen des Unternehmens Reichsautobahnen noch einer gesetzlichen Regelung. Überdies sei die Forderung verjährt. Der Kläger könne keinesfalls mehr als 4 071 DM verlangen.
Bas Landgericht hat die Klage, soweit sie nicht anerkannt war, abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt festzustellen, daß dem Kläger gegen die Beklagte über den Betrag von 4 071 DM hinaus weitere Entschädigungsansprüche in Höhe von mindestens 7 000 DM auf Grund der durchgeführten Regulierungsarbeiten zustehen, hilfsweise diese Feststellung vorbehaltlich der im Gesetz vom 2. März 1951 vorgesehenen Regelung zu treffen. Auch mit diesen Antrag hatte der Kläger keinen Erfolg.
Sit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag auf Peststellung weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
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Pas Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Voraussetzungen des § 677 BGB nicht vorlägen. Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung schließt das Berufungsgericht zwar nicht aus, der hegehrten Feststellung steht aber nach seiner Ansicht § 8 Abs. 2 des Gesetzes von 2. März 1951 entgegen. Ansprüche der Mitglieder des Klägers ließen sich möglicherweise aus der Zusage von 18. September 1934 und aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 197 PrV/G ableiten. Aber auch diese Ansprüche, sollten sie den Kläger abgetreten sein, seien von der Sperrvorschrift des § 8 Abs. 2 des genannten Gesetzes erfaßt.
Diese Ausführungen sind in wesentlichen überholt durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz', das zwar erst nach Erlaß des angefochtenen'Urteils in Kraft getreten ist. aber uaeh der ständigen Bechtsprechung des III. Zivilsenats sowie des erkennenden Senates in der Revisionsingtanz anzuwenden ist ^BGHZ 26, 239 j Urteil des Senats vom 22. Januar 1958 - V ZB 52/56 -). Aus,diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Bevisionsangriffe einzugehen, die sich mit der Anwendung des Gesetzes vom 2. März 1951 befassen. Die der begehrten Feststellung zugrunde liegenden Ansprüche sind nunmehr danach zu untersuchen, ob sie vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) erfaßt sind oder nicht. Ist ersteres der . Fall, so mußten sie angemeldet werden. Erst wenn die Anmeldestelle die Erfüllung abgelehnt hat, kann der Anspruch vor den Gerichten weiter geltend .gemacht werden. Insoweit muß daher der Rechtsstreit als erledigt erklärt werden (Urteile des III. Zivilsenats vom 9. Juni 1958 - III ZB 24/57 - WM ! 1958, 1197 und vom 4. Dezember 1958 - III ZB 117/57 « WM
 
1959» 57). Sind die Ansprüche vom AKG nicht erfaßt, so steht einer sachlich-rechtlichen Prüfung ihrer Begründetheit nichts im Wege. Insoweit hätte der Kläger zwar loi-stungsklage erheben können. Es kann aber angenommen werden, daß die Beklagte im Palle des Erfolges der Poststeilungsklage dementsprechende Zahlungen leisten wird.
jDamit erledigen sich auch die Einwände der Beklagten, sie sei nicht passiv legitimiert, überdies hätten die Ansprüche angcmeldet werden müssen. Werden sie vom AKG nicht erfaßb, so bedarf es auch keiner Anmeldung, Dann ist aber auch der Bundesverkehrsminisber als Ressortminister der gesetzmäßige Vertreter der	und niclrfc otwa
 die Oberfinanzdirektion	die	für das Anmel dev er-
fahren nach dem AKG zuständig ist.
1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Vertrag stützt, ist er von dem genannten Gesetz erfaßt. Hach seiner Behauptung hat die zuständige Stelle der Reichsautobahnverwel-tung am 18. September 1954 den in Präge kommenden Eigentümern die Zusage gemacht, einen Bdjbrag zu dem Ausbau des Hauptgrabens zu leisten, falls sich durch die Einleitung der Wasser in den Graben an den Grundstücken Schaden einstellen sollte. Biese Erklärung hat möglicherweise die Autobahnverwaltung verpflichtet. Ansprüche hieraus fallen gemäß § 1 Abs. 1 Hr. 3 AKG unter dieses Gesetz. Sie richten sich gegen den Bund (§ 25 AKC), wenn sie zu erfüllen sind. Ob dies der Pall ist, hat zunächst die Anmeldestelle zu entscheiden,
, bei der sie angemeldet worden sind.
Baß die Beklagte selbst eine bindende Zusage hinsichtlich des noch streitigen Betrages dem Kläger abgegeben hat, ist von diesem nicht behauptet worden. Allenfalls hat sie für die Erklärung der Autobahnverwaltung vom 18, Sepbember
 
1934 unter dem Gesichtspunkt der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben einzustehen. Ansprüche unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten sind aber gleichfalls vom AKG erfaßt (§ 2 Abs. 1 Mr. 1 AKG). Für sie gilt daher, was für die Ansprüche gegen die Autobahnverwaltung gesagt ist. Auf die Frage, ob die Ansprüche, die den Mitgliedern des Klägers zustanden, an diesen abgetreten wurden, braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden*
2. Sie dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Ansprüche werden auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer Schäden zu treffen; er habe daher mit den Begulierungsarbeiten der Jahre 1953/54 ein Geschäft für die Beklagte geführt und sie vor Ausgaben bewahrt, die sie sonst hätte machen müssen. Ansprüche dieser Art werden vom AKG nicht erfaßt. § 1 des Gesetzes trifft sie nicht, weil sich die Ansprüche nicht gegen die in dieser Bestimmung genannten Hechtsträger richten. Da die Ansprüche nicht lediglich auf Grund der Übernahme von Vermögen und der Funktionsnachfolge entstanden sind, sondern auf Grund der Durchführung der Ausbesserungsarboiten durch den Kläger, scheidet auch § 2 Br. 1 AKG aus. Dasselbe trifft aber auch für § 2 Br. 3 AKG zu» Die Ansprüche richten sich zwar gegen den Bund; sie beruhen aber nicht auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung fremden Eigentums, sondern auf der Führung eines Geschäftes, der Befreiung von einer Verpflichtung und der Bewahrung, vor notwendigen Ausgaben (vgl. F&aux de la Croix, AKG § 19 Anm. 0 2 b und § 4 C 5 b).
Verden demnach Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung unter den hier vorliegenden Bedingungen vom AKG nicht erfaßt, so kann geprüft werden, ob sie nach dem Rechte begründet sind. Dies ist zu verneinen.
 
a) Die in Präge kommenden Grün dstückseigen\:ümcr hatten allerdings einen Anspruch gegen die (■0t, durch geeignete Maßnahmen weitere Störungen ihres Eigentums durch den vermehrten Zufluß von Wasser zu verhindern. Die Überschwemmungen auf den Feldern der Eigentümer seit Errichtung der Autobahn entstanden durch die Einleitung der Oberflächenwasser aus den Seitengräben entlang der Autobahn in den Hauptgraben bei Punkt 0 + 0. Das Wasser floß seitdem vermehrt und schneller ab und trat vielfach, insbesondere bei Regenfällen, über die Ufer des Hauptgrabens» Diese Einwirkungen auf ihre Grundstücke brauchten sich die Eigentümer nicht gefallen zu lassen*
Zwar kommt insoweit nicht die Vorschrift des § 906 BGB zur Anwendung; vielmehr ist der Dandesgosetzgebung die nähere Ausgestaltung des Nachbarrechtes auf diesem Teilgebiet Vorbehalten (EGBGB Art» 65). Das Berufungsgericht hat den Abwehranspruch auf § 197 des preußischen i/assorgesetzes vom 7. April 1913 gestützt, der bestimmt, daß der Eigentümer des oberliegenden Grundstückes den Ablauf des oberirdisch außerhalb eines Wasserlaufes abfließendoa Wassers nicht künstlich so verändern darf, daß die tiefer liegenden Grundstücke belästigt werden. Um einen so gestalteten Fall handelt es sich hier nicht. Die Oberflächenwasser liefen nämlich nicht unmittelbar auf die unteren Grundstücke ab, sie wurden vielmehr in den Seitengräben aufgefangen und in den Bauptgraben eingeleitet. Dieser Hauptgraben ist als Wasserlauf im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 PrWG anzusehen (vgl. den im Urteil des Berufungsgerichts erwähnten Erläuterungsbericht des Kreisbaumeisters vom 23. Dezember 1952 S. 5 und 6). Maßgebend ist demnach § 25 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 PrWG. Danach ist die Einleitung von Wasser in einen Wasserlauf nur zulässig, soweit andere nicht beeinträchtigt, insbesondere fremde Grund-
 
stücke nicht beschädigt'werden (§ 41 Abs. l Nr. 2 PrV/G).
Die geschädigten Eigentümer konnten daher von dem Störer geeignete Maßnahmen zur Verhinderung solcher Überschwemmungen verlangen (Holtz/Kreutz/Scblcgelberger, Das preußische Wassergesetz 3. und 4. Aufl., § 41 BI)* Daß dem Unternehmen Beichsautobahnen das Recht zur Einleitung von Wasser verliehen worden ist (§ 46 PrWG), ist nicht behauptet worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu § 197 Abs. 2 PrWG einzugehenp
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freilich konnte sich im vorliegenden Palle der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB nicht auf Beseitigung der gesamten Anlage, also des Bahnkörpers der Autobahn, beziehen. Das folgt aus der öffentlich-roc htlichen Stellung des Unternehmens, das für daB allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch von Bedeutung ist (RGZ 159> 129, 135). Die Eigentümer konnten aber in entsprechender Anwendung der § 26 GewO und § 50 PrWG vom Störer verlangen, daß er durch geeignete Maßnahmen Vorsorge treffe, daß benachteiligende Einwirkungen auf ihre Grundstücke nicht mehr stattfänden. Dadurch sollte die Schadensquelle für die Zukunft beseitigt, nicht der bereits eingetretene Schaden ausgeglichen werden. Diesen Anspruch hat der Kläger, wie er noch in der Revisionsinstanz vorgetragen hat, mit der Klage geltend gemacht. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es dem Kläger einen Schadensersatz zubilligen will. Die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 130, 187, auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang beruft, handelt vom Ausmaß eines gegenwärtigen und künftigen Schadens, nicht von der Beseitigung der Schadensquelle. Me Auswahl der zur Abhilfe notwendigen Maßnahmen muß allerdings grundsätzlich dem Störer überlassen bleiben. Wenn aber, wie im vorliegenden Pal le. von den Beteiligten nur eine bestimmte Maßnahme zur Ver-
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Milderung weiterer Störungen in Betracht gesogen wird (hier der Ausbau des Hauptgrabens), so bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Störer zur Vornahme gerade dieser Maßnahme angehalten werden soll (Staudinger, 3GB 11* Aufl« § 1004 Handnote 37).
Der Anspruch, wie er ira Vorstehenden näher bestimmt ist, richtete sich zunächst gegen das Unternehmen Reichsautobahnen. Mindestens seit Errichtung der BMBHNBH
ist diese als Störer zu betrachten, weil sie die Anlage fortbestehen ließ und auch Eigentümerin des Unternehmens Autobahn geworden ist. Störer ist nämlich auch derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der die Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführende Zustand aufrochfcerhalten wird (RGZ 159, 156; BGH IM § 1004 Nr. 14). Da das Unternehmen Reichs autobahnen seit Bestehen der StiHMMNNfc jedenfalls zu einer Willensbetätigung neben dem nunmehrigen Eigentümer der Bundesautobahnen nicht mehr in der lago war, kann die Aufrechberhaltung des bisherigen Zustandes seitdem nicht mehr auf das Unternehmen Reichsautobahnen zu-ruckzuführen sein. Beseitigung kann daher von ihm nicht mehr verlangt werden. Ob das Unternehmen verpflichtet ist, Schadensersatz für die Vergangenheit zu leisten, braucht nicht näher geprüft zu werden, weil ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht werden ist.
Hätte der Kläger den Ausbau des Hauptgrabens nicht vorgenommen und hätten somit die Eigentümer noch bei Inkrafttreten des AKG einen Anspruch auf Beseitigung der Störungsquelle durch Ausbau des Hauptgrabens gehabt, so wäre aber dieser Anspruch gemäß § 19 Abs.. 2', § 2 Abs. 1 Nr. 3 AKG erloschen; denn es würde sich um einen Anspruch gegen den Bund handeln, der auf einer Beeinträchtigung des Eigentums
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beruht (§ 1004 BGB mit §§ 25, 41 PrWG), und die Beeinträchtigung ginge von einer Sache aus, die auf Grund des Art. 90 GG in das Eigentum des Bundes gelangt ist.-Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 AKG wären gegeben. Biese Vorschrift kommt nämlich zur Anwendung, wenn dem Bund nichts weiter als ein Untätigbleiben vor-geworfen werden kann, wenn er also den angetroffenen Zustand nicht verändert, sondern beläßt (Doll, AKG § 2 Anm. 4). Baß die der Beeinträchtigung zugrunde liegenden Einwirkungen vor dem 24. Mai 1949 verursacht v/ären, kann nicht zweifelhaft sein. Barauf, daß die Einwirkungen sic’h über den 24. Mai 1949 hinaus fortgesetzt und wiederholt hatten, sobald neue Überwasser entstanden waren, käme es nicht an. Benn maßgebend wäre nur, daß die Ursache für alle diese Einwirkungen in den Jahren 1934/36 mit der Errichtung der gesamten Anlage gesetzt wurde. Burch das Unterlassen des Bschtsnachfolgers in das Eigentum des störenden Grundstücks wird die vom Heohtsvorgänger gesetzte Kausalkette nicht unterbrochen (Päaux de la Croix aaO § 19 C 2a Abs. 3? vgl. auch RGZ 127, 34). Bas übersieht die Revision, wenn sie meint, Ansprüche aus Einwirkungen nach dem 24. Mai 1949 wären von der Vorschrift des § 2 Nr. 3 AKG nicht erfaßt. Es kommt nicht darauf, an, wann die Einwirkungen sich zeigten, sondern lediglich darauf, wann sic verursacht wur-don. Sollten die Erläuterungen von Pagenkopf, AKG § 2 Anm.
3 im gegenteiligen Sinne zu verstehen sein - das meint die Revision -, so könnte ihnen nicht gefolgt werden«
Wären demnach die Beseitigungsansprüche der Eigentümer vom Gesetz erfaßt, so wären sie nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AKG nur zu erfüllen, wenn die Erfüllung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für leib und leben erforderlich wäre oder wenn den Beeinträchtigungen eine nach dem
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31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde läge. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beeinträchtigungen wären zwar nach dem 31. Juli 1945 von der Beklagten mitverursaoht, weil sie sich untätig verhielt? sie wären aber mitverursacht nicht durch Handlungen, sondern durch Unterlassung» Deshalb versagt auch der Hinweis der Revision auf laraissIonen, die von Fabriken immer wieder ausgehen. Solche Einwirkungen sind nicht auf Unterlassungen zurückzuführen, sondern auf immerwährendes neues Handeln, nämlich das Inbetriebsetzen und den Weiterbetrieb der Fabrikanlage. Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik weiter nichts "getan", als einen gefahrbringenden Zustand bestehen lassen, während den Naturkräften die Rolle des aktiven Störers zukam. Sollte die Bundesrepublik durch den Ausbau einer Zufahrt zur Autobahn im Jahre 1955 eine neue Beeinträchtigungsquelle geschaffen haben - der Kläger behauptet das so käme allerdings die Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG in Frage, weil eine Handlung und nicht nur ein Unterlassen vorläge. Hierauf kommt em aber in vorliegenden Falle nicht an? eingeklagt sirid die Kosten der in den Jahren 1953/54 durchgeführten Regulierung des Hauptgrabens,
 Ergibt sich somit, daB die Beklagte seit Inkrafttreten des AKG zur Beseitigung der Anlage den Eigentümern gegenüber nicht verpflichtet ist, so kann auch dor Kläger keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung daraus a bl eit eil, daß er in den Jahren 1953/54 den Ausbau des Hauptgrabens vorgenommen hat. Hat er dadurch die Beklagte von einer Verpflichtung befreit, so geht nämlich sein Anspruch nicht auf Bezahlung des zur Durchführung der Arbeiten damals notwendig gewordenen Geldbetrages, sondern auf Herausgabe des ohne Grund von der Beklagten Ersparten. Die Beklagte muß deshalb Aufwendungen des Klägers nur ersetzen,
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wenn sie den Eigentümern gegenüber weiterhin zur Leis tung verpflichtet gewesen wäre. Durch die Leistung des Klägers darf die* Beklagte zwar nicht ungerechtfertigt bereichert werden, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als sie es ohne dessen Eingreifen gewesen wäre«, Der Kläger muß daher gegen sich gelten lassen, was die Beklagte den Eigentümern gegenüber hätte eimvenden können. Hat die Beklagte durch das Zutun des Klägers nichts erspart, weil sie, wie jetzt feststeht, zu Leistungen an die Eigentümer nicht verpflichtet ist, so entfällt auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl«, Edaux de la Crcix § 19 C 2 e).
b) Der Kläger behauptet weiterhin, (Jeschäftsführer ohne Auftrag gewesen zu sein. Daß dies bei der Abwehr von Einwirkungen auf das Eigentum eines andern an sich möglich ist, ist in der fiechtsprechung anerkannt (RGZ 167, 55, 59). Die Anwendung der Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht aber abgelehnt, weil der Kläger mit den Bntwässerungsarbeiten gerade diejenige Aufgabe erfüllt habe, die ihm auf Grund des §. 3 seiner Satzung gesetzt sei. Er habe nicht dargetan und auch nicht bewiesen, daß er bei der Ausführung dieser ihrer äußerlichen Ifa~ tur nach eigenen Verbandsaufgäbe die Absicht gehabt habe, ein der Beklagten obliegendes Geschäft zu führen. Die Arbeiten stellten überdies nur einen kleinen Ausschnitt des Gosamtprograzames dar, dessen Kosten auf 102 000 DM veranschlagt worden seien.
Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, diese Feststellungen seien unter Übergehung des Vortrages des Klägers und unter Verletzung des § 139 ZEO getroffen worden.
 
Die Behauptung des Klägers in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 5» Juli 1956 (GA Bl* 54), die Grundstückseigentümer hätten sich gerade zur Durchführung der Regulierungsarbeiten zu einem Vasser- und Bodenverband zusammengeschlossen, ist von der Beklagten ausdrücklich bestritten worden (Schriftsatz vom 20. Oktober 1956 S. 1,
GA Bl« 68)c Mangels eines vom Kläger angebotenen und etwa geführten Beweises, daß der Verband nur zu dem Zwecke der Durchführung der in Präge stehenden Arbeiten gegründet wurde, durfte das Berufungsgericht ohne Eechtsverstoß von der vom Gegenstand der BerufungsVerhandlung gemachten Satzung ausgehen, die in § 4 als Verbandsaufgäbe allgemein aufzählts Arbeiten an den Gewässern, Herstellung und Erhaltung von Gräben, Dränen und Stauanlagen, Bau und Erhaltung von Wegen, Bearbeitung des Bodens der sum Gebiet gehörenden Grundstücke (Beiakten Eegisterheft des Wasser- und Bodenverbandes EmMHBP 66 - 66/87, IO/I8/1/1 S. 15 R)« Pür das Berufungsgericht bestand auch kein Anlaß, den Kläger aufzufordern, für 3eine bestrittene Behauptung die in der RevisionsSchrift nunmehr bezeichneten Schreiben vorzulegen« Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht von der Existenz dieser Schreiben überhaupt Kenntnis hatte« Indes sind für die rechtliche Würdigung diese Schreiben nach ihrem Inhalt nicht einmal bedeutsam, denn im Mittelpunkt der Erwägungen stand nicht die Präge, ob sich der Kläger die Aufgabe gesetzt hatte, die Regulierungsarbeiten am Vorfluter, vorzunehmen« Entscheidend war vielmehr, ob bei der Durchführung der Arbeiten der Wille des Klägers zu dem Ausdi^ck kam, gerade diesen Teil der Arbeiten für die Beklagte, die sich nach der Darstellung des Klägers erstmals mit Schreiben vom 13. April 1954 dazu äußerte, ausführen zu wollen« Hierfür ergibt sich aus den nunmehr vorgelegten Schreiben nichts» Scheitert die Annahme der Geschäftsführung ohne Auftrag demnach schon am Wachweis
 der Absicht des Klägers, diesen lall der Arbeiten nicht eis eigene Aufgaben durchEülhren zu wollen, sondern als Geschäft der Beklagten, so bedarf es nicht mehr der Erörterung, ob Geschäftsführer ohne Auftrag auch ein von den betroffenen Eigentümern gebildeter Verein sein kann«
Im übrigen unterscheidet sich der in HG JW 1958, 1962 gegebene Sachverhalt wesentlich dadurch, daß jener Verband nur zu dem Zwecke der Abhilfe von Einwirkungen gegründet war.
Es braucht bei dieser Sachlage auch nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob, wenn eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorläge, der entgegenstehende Wille der Beklagten zu beachten wäre (vgl. hierzu Döll aaO § 4 Nr. 4 a).
5. Schließlich bedürfen noch die von dem Berufungsgericht behandelten ursprünglichen Ansprüche der Eigentümer auf Herstellung geeigneter Abwehrmaßnahmen der rechtlichen Würdigung« Solche Ansprüche können bis zu dem Abschluß der Regulierungsarbeiten bestanden haben. Sie leiben sich, wie bereits erwähnt, aus § 1004 BGB, §§ 25, 41 FrWG ab. Seit der Durchführung der Arbeiten besteht aber eine Störung der Eigentümer durch die bisherige mangelhafte Anlage nicht mehr. Damit sind Dnterlassungsansprüche hinfällig geworden« Ansprüche auf Schadensersatz sind, wie bereits bemerkt, nicht geltend gemacht. Im übrigen wären auch sie, entgegen der Meinung der Revision, von §§ 1, 2 Nr. 5 AEG erfaßt.
Die Frage, ob eie zu erfüllen wären, könnte gleichfalls erst nach Absohluß des Verfahrens nach §§ 26 ff AKG entschieden werden«
4. Der Kläger kann somit sein Klagebegehren weder auf ungerechtfertigte Bereicherung noch auf Geschäftsführung ohne Auftrag noch auf Abtretung von Abwehransprüchen seiner Mitglieder stützen. Insoweit muß die Revision zurückgewiesen
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werden» Wenn in diesem Zusammenhang von der Revision darauf hingewiesen worden ist, es handle sich hier um Enteignungen des Klägers und der Eigentümer, so genügt es, auf Art«, 155 a GG au verweisen.
Soweit das Klagehegehren auf abgetretene Ansprüche aus Vertrag gestützt wird, hat sich der Rechtsstreit durch das AKG erledigt# Re» muß in der Formel des Urteils ausgesprochen werden.
5. Soweit sich die Klage auf Grund dos Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erledigt hat, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 106 AKG. Riese Vorschrift ist aber auch auf die Abweisung der Klage, gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung, anzuwenden. In diesem Umfang hat das Gesetz zwar den Anspruch nicht unmittelbar erfaßt, er fällt nicht in den Bereich der §§ 1 und 2 AKG. Rie Klage mußte aber insoweit nur deshalb abgewiesen werden, weil auf Grund des erwähnten Gesetzes eine Bereicherung der Beklagten zu verneinen war. Ras Gesetz hat also mittelbar den Klageanspruch zu dem Erlöschen gebracht. In einem solchen Falle ist es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt, die dom Gläubiger günstige Regelung des. § 106 AKG anzuwenden. Raß der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus rechtlichen Erwägungen, die mit dem genannten Gesetz nicht in Berührung stehen, abgewiesen werden mußte, kann für die Ko-stenentscheidung nicht ausschlaggebend sein. Rie Klage hätte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Erfolg haben müssen, wenn nicht das Allgemeine Kriegsfolgengesetz diesen Anspruch hätte untergehon lassen. Rieses Gesetz bleibt demnach entscheidend für die Abweisung des Klagebegehrenso
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Unter Aufhebung der beiden tatrichterlichen Urteile, soweit sie die Klage aus dem Gesichtspunkte des Vertrages abgewiesen habens ist daher der Rechtsstreit in diesem Umfange als erledigt zu erklären. Im übrigen hat es bei der Klageabweisung sein Bewenden. Für die Kosten aller Instanzen ist die Regelung des § 106 AKG maßgebend»
Dr. Tasche	Br.	Augustin	Rothe
 Br. Freitag	Br.	Mattem