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BGH · V ZR 11/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 11/55

Er hält den Vertrag für unwirksam, weil das Vermögen des Ehemannes der Klägerin der Sperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 unterlegen und der Vertrag deshalb der Genehmigung der Militärregierung bedurft habe9 Im übrigen macht der Beklagte geltend, daß die Klägerin von ihm wesentlich höhere Zuwendungen als ihre Schv/ester erhalten habe, so daß die Übertragung des Grundstücks schenkweise erfolgt sei. Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daraus, daß dem Beklagten, wenn der Vertrag vom 11«, 5|ärz 1948 eine Schenkung enthält, unter den Voraussetzungen des § 530 BGB das bereits geltend gemachte Widerrufsrecht und im Falle des § 528 BGB das von ihm angekündigte Rückforderungsrecht zusteht* Die Revision hat gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch keine Einwendungen erhoben«, Die von der Revision erörterte Präge, ob der Vertrag mit Rücksicht auf das gemeinschaftliche Testament vom 28« Juni 1940 überhaupt rechtswirksam geschlossen werden konnte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum mit der Begründung bejaht, daß dem Beklagten durch das Testament das uneingeschränkte Verfügung'srecht über das gesamte Vermögen eingeräumt v/orden sei6 Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe nach dem Testament über das Vermögen seiner Ehefrau und auch über sein eigenes. Vermögen nur durch Verfügung von Todes wegen zugunsten der Kinder - allerdings nach seinem Ermessen - verfügen dürfen, handelt es sich um einen Angriff gegen die Auslegung des Testaments durch den Tatrichter, an die das Revisionsgericht gebunden ist, da eine Rechtsverletzung nicht vorliegt, vor allem nicht ersichtlich ist, inwiefern der Vertrag vom 11c März 1948 mit einer Bindung des Beklagten an das gemeinschaftliche Testament in Widerspruch stehen solle Ob der Beklagte, wie er angibt, der Meinung gewesen ist, daß er nach den Bestimmungen des Testaments der Klägerin das Haus eigentlich nicht habe schenken dürfen, ist für die Beurteilung unerheblicho Daß die Parteien die Zuwendungen an die Klägerin im Vertrag nicht als Ausstattung, sondern ausdrücklich als Schenkung bezeichnet haben, ist für die Beurteilung des Vertrages nicht ohne weiteres entscheidend, wenn auch, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, dem Wortlaut des Vertrages, weil er von einem Notar beurkundet wurde, eine größere Bedeutung zulcommt als einem von rechtlich nicht geschulten Personen abgeschlossenen Vertrag« Die Übertragung des Grundstücks an die Klägerin ist nicht ohne Gegenleistung erfolgt« Die Übernahme der beiden Hypotheken durch die Klägerin stellt vielmehr eine echte Gegenleistung dar, auch wenn die Hypotheken nicht mit dem vollen Nennbetrag bewertet v/erden können« Das Berufungsgericht schätzt den Verkehrswert des Hauses zur Zeit der Übertragung auf 13 200 EM, wobei es davon ausgeht, daß der Verkehrswert in der Eegel 50 # über dem Einheitswert liege« Den Wert des Nießbrauchs setzt es entsprechend dem Alter des Beklagten mit dem 7 l/2-fachen Betrag des in dem Vertrag ängegebenen jährlichen reinen Nutzungswertes von 1 OOO BM = 7 500 BM an. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe der Zuwendungen an die Töchter des Beklagten beruhen auf einer Würdigung der Beweisaufnahme und’ der persönlichen Anhörung der Parteien* Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht hierbei gegen das Gesetz verstoßen haben soll* Die Kosten der Hochzeit und der Aussteuer für die Klägerin und ihre Schwester sov/ie die Bestellung der Hypotheken konnte das Berufungsgericht unberücksichtigt las sen, weil es sich um gleich hohe Leistungen an beide Töch-ter handelt* Dasselbe gilt für das sogenannte Nadelgeld, das die Klägerin in den Jahren 1938 bis 1945 vom Beklagten erhalten hat* Das Berufungsgericht hat die Höhe dieser Zahlungen nicht ausdrücklich festgestellt, der Entschei dung jedoch offensichtlich auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Beklagten und des Ehemanns der Klägerin monatliche Zuwendungen von 50 EM zugrunde gelegt«». Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Zahlungen und nach deren Einstellung augenscheinlich auch die Ge-^ Währung freier Wohnung in den ersten Jahren nach dem Kriege als einen Ausgleich für den Wert der Nutzungen angesehen hat, welche die Schwester der Klägerin aus dem im Jahre 1935 erhaltenen Kapitalbetrag ziehen konnte und gezogen hat* Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht den Zuschuß von 15 000 EM, den der Beklagte seiner Tochter Juliane zu dem Bau des Hauses gegeben hat, als Aus- stattung angesehen hatD Das Vorbringen der Revision, es sei bereits in erster Instanz unstreitig gewesen, daß es sich bei dieser Zuv/endung weder um eine Schenkung noch um eine Ausstattung gehandelt habe, findet in den Akten keine Stütze« Es trifft auch nicht zu, daß, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung vorträgt, seine Tochter Juliane und ihr Ehemann niemals angenommen und behauptet hätten, die 15 000 RM seien ihnen geschenkt« Das Gegenteil hat der Ehemann der Tochter Juliane als Zeuge bekundet« So-weit der Beklagte in der Revisionsbegründung bei der Kapitalzuwendung an die Schv/ester der Klägerin von einem Darlehen spricht, setzt er sich mit seiner eigenen früheren Darstellung in Widerspruch, wonach er die Zuwendung als Schenkung bezeichnet hat« Daß die Tochter Juliane des Beklagten und deren Ehemann der Auffassung gewesen sind, die 15 000 RM müßten später beim Erbfall zur Ausgleichung gebracht werden, steht der Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich um eine Ausstattung handele, nicht entgegen, weil auch eine Ausstattung in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung des Erblassers ein ausgleichungspflichtiger Vorempfang ist (§ 2050 Abs 1 BGB). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei durch die Übertragung der Hypothek von 10 000 GM, deren Wert bei der Abtretung im Jahre 1941 die Hälfte des Nennwertes nicht wesentlich überschritten habe, und durch die weiteren Leistungen des Beklagten mit der Ausstattung, die ihre.Schwester zu dem Bau des Wohnhauses erhalten habe, noch nicht gleichgestellt gewesen, läßt eine Rechtsverletzung nicht erkennen«. Bedenken zu erhebn wären, mag dahingestellt bleiben» Für die Entscheidung kommt es auf eine genaue Bewertung des Grundstückes nicht an* Auch wenn das Grundstück unter Berücksichtigung der Kriegsschäden und der beiden Hypotheken entsprechend den bisherigen Angaben des Beklagten ohne die Belastung mit dem Nießbrauchsrecht im Zeitpunkt der Übertragung mit 20 000 RM zu bewerten wäre, so würde dies der Annahme einer Ausstattung nicht entgegenstehen; denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum bei der Beurteilung des Vertrages auch berücksichtigt, daß die Familie der Klägerin sich damals in einer sehr ungünstigen wirtschaftlichen Lage befand, während die Schwester dfer Klägerin, deren Ehemann seinen Beruf behalten hatte, mit Hilfe der Kapitalzuwendung Eigentümerin eines unbeschädigt gebliebenen Wohnhauses geworden war, seit Jahren die Nutzungen hieraus gezogen hatte und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte* Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Vertrag vom 11* März 1948 in Erfüllung einer sittlichen Pflicht zur wirtschaftlichen Gleichstellung der Klägerin mit ihrer Schwester geschlossen habe und es sich deshalb bei der Grundstücksübertragung um eine Ausstattung handele, gerechtfertigt, auch wenn die Zuwendungen an die Klägerin insgesamt höher zu bewerten sein sollten als die Leistungen des Beklagten an seine Tochter Juliane«.

Zitierte Normen: § 516 BGB
vertragenBerufungsgerichtZuwendungTochterSchenkungAusstattungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

07k	7^
V ZR 11/55
Verkündet am 13 * Juni 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Hugo H^dd in Bdd» R^J^straße
 Beklagten, Berufungsklcgero und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof „Br«
gegen
 di^ßhefrau Dorothea Z\
R^d^^straße
 geh
in B<
Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Juni' 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche sowie der Bundesrichter Dr« Hückinghaus, Br® Oechßler, Dr; Piepenbrock und Dr« Dorschei
 für Recht erkannt§
Die Revision gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24c November 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand*
Die Klägerin ist eine Tochter des Beklagten und seiner im Dezember 1944 verstorbenen Ehefrau Hermine gebe
o Sie hat im Jahre 1937 den damaligen Kammergerichts-
durch gemeinschaftliches Testament vom 28* Juni 1940 sich gegenseitig zu Erben eingesetzt mit der Maßgabe, daß der überlebende Ehegatte bis zu seinem Tode die volle uneingeschränkte Verfügung über das beiderseitige Vermögen behält und beim Tode des letzteren nach seinem Ermessen das noch vorhandene Vermögen den beiden Kindern zufallen solle
 Durch notariellen Vertrag vom 11® März 1948 hat der Beklagte, der damals 72 Jahre alt war, der Klägerin das von ihrer Mutter stammende Hausgrundstück B^B> straße^B, nebst Inventar - mit Ausnahme der Schmucksachen -als Vorbehaltsgut "geschenkt und übertragen”0 Der Einheitswert des Grundstücks ist zu dem Io Januar 1935 auf 12 000 RM und zu dem 210 Juni 1948 infolge Teilkriegsschadens auf 8 800 DM festgesetzt worden« Der Wert des Inventars betrug nach den Angaben beider Parteien 5 000 EM« Der Beklagte hat sich in dem Vertrag den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück und den übertragenen beweglichen Sachen Vorbehaltenc Zv/ei zinslose Darlehnshypotheken über je 10	000	GM, die im Jahre 1928 für die Klägerin und ihre
 Schwester als Abgeltung für geleistete Büro- und Hausdienste bestellt worden waren, hat die Klägerin, nachdem ihre Schwester ihre Hypothek bereits im Jahre 1941 an. sie abgetreten
 rat Drc George geheiratet«	Eine	Schwester der Klä-
gerin namens Juliane ist seit 1934 mit dem Studienrat Georg B	verheiratet« Die Eltern der Klägerin haben
 
hatte, als "Alleinund Selbstschuldnerin zur Entlastung des Vaters” übernommen. Im September .1945 ist die Klägerin mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in das Haus ^(^straße ^ eingezogen und hat dort zunächst mietfrei gev/ohntc Vom 1« Mai 1949 ab hat der Beklagte die Zahlung eines Mietzinses von 50 DM monatlich verlangt. Der Beklagte, der ebenfalls in diesem Hause wohnt, ist seit Juni 1950 wieder verheiratet. Zwischen den Parteien besteht seit längerer Zeit erbitterter Streit. Der Beklagte hat in einem Schreiben an die Klägerin vom 8. September 1950 erklärt, daß er die Schenkung widerrufe, und in einem späteren »Schreiben die Rückforderung des Geschenks wegen Bedürftigkeit angekündigto
 Die Klägerin hat mit der Begründung, trotz des Wortlautes des Vertrages liege keine Schenkung vor, da ihr das Grundstück angesichts der durch die Übernahme der beiden Hypotheken erbrachten Gegenleistung nicht unentgeltlich, vielmehr in Erfüllung eines Ausstattungsversprechens und zur Angleichung an die ihrer Schwester gewährte Ausstattung übereignet worden sei, die Feststellung beantragt, daß die ihr durch den Vertrag vom 11« März 1948 übereigneten beweglichen und unbeweglichen Sachen nicht den Bestimmungen des Schenkungsrechts unterliegen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hält den Vertrag für unwirksam, weil das Vermögen des Ehemannes der Klägerin der Sperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 unterlegen und der Vertrag deshalb der Genehmigung der Militärregierung bedurft habe9 Im übrigen macht der Beklagte geltend, daß die Klägerin von ihm wesentlich höhere Zuwendungen als ihre Schv/ester erhalten habe, so daß die Übertragung des Grundstücks schenkweise erfolgt sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegehen, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klagabweisungsantrag weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Jtotscheidungsgründe §
Die Revision ist zulässig? jedoch nicht begründete
I«. Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daraus, daß dem Beklagten, wenn der Vertrag vom 11«, 5|ärz 1948 eine Schenkung enthält, unter den Voraussetzungen des § 530 BGB das bereits geltend gemachte Widerrufsrecht und im Falle des § 528 BGB das von ihm angekündigte Rückforderungsrecht zusteht* Die Revision hat gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch keine Einwendungen erhoben«,
IIo Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Vertrag vom 11 « März 1948 eine Schenkung darstellt oder nicht
1« Gegen die Rechtswirksamkeit des Vertrages bestehen keine Bedenken* Ob der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch der Vermögenssperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 unterlag und der Vertrag deshalb der Genehmigung der Militärregierung bedurfte, kann dahingestellt bleiben, weil nach den zutreffenden, auch von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts der Vertrag jedenfalls mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht voll wirksam geworden ist«
Die von der Revision erörterte Präge, ob der Vertrag mit Rücksicht auf das gemeinschaftliche Testament vom 28« Juni 1940 überhaupt rechtswirksam geschlossen werden konnte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum mit der Begründung bejaht, daß dem Beklagten durch das Testament das uneingeschränkte Verfügung'srecht über das gesamte Vermögen eingeräumt v/orden sei6 Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe nach dem Testament über das Vermögen seiner Ehefrau und auch über sein eigenes. Vermögen nur durch Verfügung von Todes wegen zugunsten der Kinder - allerdings nach seinem Ermessen - verfügen dürfen, handelt es sich um einen Angriff gegen die Auslegung des Testaments durch den Tatrichter, an die das Revisionsgericht gebunden ist, da eine Rechtsverletzung nicht vorliegt, vor allem nicht ersichtlich ist, inwiefern der Vertrag vom 11c März 1948 mit einer Bindung des Beklagten an das gemeinschaftliche Testament in Widerspruch stehen solle Ob der Beklagte, wie er angibt, der Meinung gewesen ist, daß er nach den Bestimmungen des Testaments der Klägerin das Haus eigentlich nicht habe schenken dürfen, ist für die Beurteilung unerheblicho
2o Pie Revision rügt insbesondere die Verletzung der §§ 133, 157, 1624 BGB, 139, 286 ZPO* In Wirklichkeit liegen jedoch die Ausführungen der Revision, soweit es sich nicht um Verfahrensrügen handelt, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet«
Das Berufungsgericht sieht die Übertragung des Grundstücks an die Klägerin nicht als Schenkung, sondern als Ausstattung an« Es hat den Begriff der Schenkung (§ 516 BGB) und der Ausstattung tj§ 1624 BGB) nicht verkannt« In beiden
 
Fällen handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung® Unentgeltlich ist jede Zuwendung, für die der Zuwendende keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhalte Die Ausstattung unterscheidet sich von der Schenkung vor allem durch die Zweckbestimmung0 Gegenstand der Ausstattung ist alles, was einem Kinde mit Eücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet v/irdo Die Ausstattung braucht nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung zu stehen® Sie gilt nur insoweit als Schenkung, als sie das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt (§ 1624 Abs 1 BGB)«
Daß die Parteien die Zuwendungen an die Klägerin im Vertrag nicht als Ausstattung, sondern ausdrücklich als Schenkung bezeichnet haben, ist für die Beurteilung des Vertrages nicht ohne weiteres entscheidend, wenn auch, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, dem Wortlaut des Vertrages, weil er von einem Notar beurkundet wurde, eine größere Bedeutung zulcommt als einem von rechtlich nicht geschulten Personen abgeschlossenen Vertrag« Die Übertragung des Grundstücks an die Klägerin ist nicht ohne Gegenleistung erfolgt« Die Übernahme der beiden Hypotheken durch die Klägerin stellt vielmehr eine echte Gegenleistung dar, auch wenn die Hypotheken nicht mit dem vollen Nennbetrag bewertet v/erden können« Das Berufungsgericht schätzt den Verkehrswert des Hauses zur Zeit der Übertragung auf 13 200 EM, wobei es davon ausgeht, daß der Verkehrswert in der Eegel 50 # über dem Einheitswert liege« Den Wert des Nießbrauchs setzt es entsprechend dem Alter des Beklagten mit dem 7 l/2-fachen Betrag des in dem Vertrag
 ängegebenen jährlichen reinen Nutzungswertes von 1 OOO BM = 7 500 BM an. Die beiden Hypotheken hätten, so meint das Berufungsgericht, keinen höheren Wert als das ihrer Haftung zugrunde liegende Objekte Der den Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Forderung der Klägerin komme keine nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung zu, weil der Beklagte nicht gehindert gewesen sei, sein etwaiges weiteres Vermögen zu veräußern oder zu verbrauchen« Die Gegenleistung der Klägerin erreiche danach wirtschaftlich den Wert der Leistung des Beklagten nicht, so daß die Grundstücksübertragung teilweise unentgeltlich erfolgt sei« Es könne . sich somit bei dem Vertrag nur um eine sogenannte gemischte Schenkung handeln, sofern nicht eine Ausstattung vorliegeQ Diese Ausführungen enthalten jedenfalls keinen Rechtsirrtum zm Nachteil des Beklagten«
a) Das Berufungsgericht kommt auf Grund der Beweisaufnahme und der Würdigung der äußeren Umstände, die zu dem Abschluß des Vertrages geführt haben, und der Motive, von denen die Parteien sich haben leiten lassen, zu dem Ergebnis, daß die Zuwendung durch den Vertrag vom 11« März 1948 eine Ausstattung ist« Es führt dazu au-ss Der Vertrag finde seine natürliche wirtschaftliche Erklärung in der Tatsache, daß der Beklagte, auch wenn' er dies bestreite, mit der Übertragung des Grundstücks an die Klägerin einen Ausgleich gegenüber der bisher bevorzugten Tochter Juliane habe vornehmen wollen und auch tatsächlich vorgenommen habe« Die Tochter Juliane habe vom Beklagten im Jahre -1935 einen Betrag von 15 000 EM zu dem Bau eines Hauses bekommen« Für die Ausführung des Baues habe der Beklagte in Abwesenheit seiner Tochter gesorgt,, die bei einer Selbstbeteiligung von nur 10 000 BM im Ergebnis schon im Jahre
 
1935 ein fertiges Wohnhaus im Einheitswert von 19 200 RM erhalten habe. Derartige Zuwendungen habe die Klägerin nicht bekommeno. Die Kosten der Hochzeit und Aussteuer seien für beide Töchter gleich hoch gewesen« Schatzanweisungen von je 8 000 RM seien vom Beklagten auf die Kinder beider Töchter übertragen worden« Für die Abtretung der Hypothek an die Klägerin sei die Tochter Juliane entsprechend entschädigt worden« Die Barbeträge, die der Beklagte in der Zeit von 1938 bis 1945 an die Klägerin in Form eines sogenannten Uadelgeldes gezahlt habe, müßten bei der Beurteilung der Zuwendungen unberücksichtigt bleiben, weil sie zu dem Ausgleich gegenüber der Schwester der Klägerin erfolgt seien, die bereits seit 1935 die Hutzungen aus dem zu dem Bau ihres Hauses gegebenen Kapital gezogen habe« Schließlich habe die Klägerin Schatzanweisungen über 3 500 RM erhalten, welche die Tochter Juliane nicht bekommen habe« Der Wert der Lebensmittel- und Textilpakete, die der Beklagte der Familie der Klägerin geschickt habe, falle, soweit diese Zuwendungen nur der Klägerin und nicht auch der Schwester zugute gekommen sein sollten, nicht entscheidend ins Gewicht« Vor allem dürften die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Familie der Klägerin sich damals befunden habe, nicht unberücksichtigt bleiben« Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihre Wohnung in Berlin verloren« Der Ehemann habe seinen Beruf eingebüßt und sei arbeitslos gewesen, so daß das Mißverhältnis in der gesamten Lage der Familien beider Töchter augenscheinlich gewesen sei«
b) Die Einwendungen der Revision hiergegen sind nicht begründeto
 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zuwendung als Schenkung oder Ausstattung aufzufassen ist, kann auch der Gesichtspunkt der gerechten, gleichmäßigen Behandlung der Kinder eine Rolle spielen« Eine Zuwendung, die einem Kinde gemacht wird, um es mit einem anderen Kinde, das eine größere Ausstattung erhalten hat, gleichzustellen, ist keine Schenkung, sondern Ausstattung« Es ist deshalb nicht zu bean standen, v/enn das Berufungsgericht die Leistungen des Beklagten an seine Tochter Juliane den Zuwendungen an die Klägerin gegenüberstellt und hieraus Schlüsse auf den rechte liehen Charakter der Zuwendungen zieht« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen ohne ordnungsmäßige Aufklärung und Beweisaufnahme getroffen, greift nicht durch« Bas Berufungsgericht war auch nicht gehindert, auf Grund der Einlassung und der Persönlichkeit des Beklagten trotz seines Bestreitens festzustellen, daß der Beklagte mit der Grundstücksübertragung an die Klägerin einen Ausgleich unter den Töchtern beabsichtigt habe« Bas Berufungsgericht konnte dabei auch die Tatsache berücksichtigen, daß der Beklagte nicht in der Lage war, eine überzeugende Begründung dafür zu geben, aus welch anderem Grunde die Zuwendung an die Klägerin erfolgt sein soll« Im übrigen liegt die Feststellung der Absicht des Beklagten auf tatsächlichem Gebiet« Sie ist ausreichend begründet und läßt auch sonst keine Rechtsverletzung erkennen« Bie Absicht, einen solchen Ausgleich vorzunebmen, setzt allerdings voraus, daß, wie auch das Oberlandesgericht annimmt, die Tochter Juliane bisher gegenüber der Klägerin bevorzugt worden war« Bas Berufungsgericht hat die Erklärung des Beklagten, er habe jeder seltner beiden Töchter 60 000 EM zukommen lassen, nicht als Grundlage für die Höhe der Zuwendungen, sondern lediglich
 in dem-Sinne gewertet, daß der Beklagte mit dieser Erklärung eine gleichmäßige Behandlung beider Töchter zugegeben habe* Es liegt deshalb auch kein Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Leistungen des Beklagten an die Klägerin und ihre Schwester wesentlich niedriger bewertet hat«,
Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe der Zuwendungen an die Töchter des Beklagten beruhen auf einer Würdigung der Beweisaufnahme und’ der persönlichen Anhörung der Parteien* Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht hierbei gegen das Gesetz verstoßen haben soll* Die Kosten der Hochzeit und der Aussteuer für die Klägerin und ihre Schwester sov/ie die Bestellung der Hypotheken konnte das Berufungsgericht unberücksichtigt las sen, weil es sich um gleich hohe Leistungen an beide Töch-ter handelt* Dasselbe gilt für das sogenannte Nadelgeld, das die Klägerin in den Jahren 1938 bis 1945 vom Beklagten erhalten hat* Das Berufungsgericht hat die Höhe dieser Zahlungen nicht ausdrücklich festgestellt, der Entschei dung jedoch offensichtlich auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Beklagten und des Ehemanns der Klägerin monatliche Zuwendungen von 50 EM zugrunde gelegt«». Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Zahlungen und nach deren Einstellung augenscheinlich auch die Ge-^ Währung freier Wohnung in den ersten Jahren nach dem Kriege als einen Ausgleich für den Wert der Nutzungen angesehen hat, welche die Schwester der Klägerin aus dem im Jahre 1935 erhaltenen Kapitalbetrag ziehen konnte und gezogen hat* Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht den Zuschuß von 15 000 EM, den der Beklagte seiner Tochter Juliane zu dem Bau des Hauses gegeben hat, als Aus-
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stattung angesehen hatD Das Vorbringen der Revision, es sei bereits in erster Instanz unstreitig gewesen, daß es sich bei dieser Zuv/endung weder um eine Schenkung noch um eine Ausstattung gehandelt habe, findet in den Akten keine Stütze« Es trifft auch nicht zu, daß, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung vorträgt, seine Tochter Juliane und ihr Ehemann niemals angenommen und behauptet hätten, die 15 000 RM seien ihnen geschenkt« Das Gegenteil hat der Ehemann der Tochter Juliane als Zeuge bekundet« So-weit der Beklagte in der Revisionsbegründung bei der Kapitalzuwendung an die Schv/ester der Klägerin von einem Darlehen spricht, setzt er sich mit seiner eigenen früheren Darstellung in Widerspruch, wonach er die Zuwendung als Schenkung bezeichnet hat« Daß die Tochter Juliane des Beklagten und deren Ehemann der Auffassung gewesen sind, die 15 000 RM müßten später beim Erbfall zur Ausgleichung gebracht werden, steht der Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich um eine Ausstattung handele, nicht entgegen, weil auch eine Ausstattung in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung des Erblassers ein ausgleichungspflichtiger Vorempfang ist (§ 2050 Abs 1 BGB).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei durch die Übertragung der Hypothek von 10 000 GM, deren Wert bei der Abtretung im Jahre 1941 die Hälfte des Nennwertes nicht wesentlich überschritten habe, und durch die weiteren Leistungen des Beklagten mit der Ausstattung, die ihre.Schwester zu dem Bau des Wohnhauses erhalten habe, noch nicht gleichgestellt gewesen, läßt eine Rechtsverletzung nicht erkennen«. Von einer Bevorzugung der Klägerin gegenüber ihrer Schv/ester im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann deshalb keine Rede sein« Richtig ist, daß das Berufungsge-
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rieht über den Verkehrswert des der Klägerin übertragenen Hausgrundstücks keine näheren Ermittlungen angestellt, sondern diesen Wert unter Zugrundelegung des Einheitswertes geschätzt hat* Her jetzige Wert, von dem offenbar die Revision ausgeht - die Feuerversicherungssumme soll 75 000 EM, die zugrunde liegende Taxe 55 000 HM betragen ist nicht entscheidende Ob gegen die Schätzung des Berufungsgerichts,
v/enn der Verkehrswert einwandfrei festgestellt v/erden müßte,
«
Bedenken zu erhebn wären, mag dahingestellt bleiben» Für die Entscheidung kommt es auf eine genaue Bewertung des Grundstückes nicht an* Auch wenn das Grundstück unter Berücksichtigung der Kriegsschäden und der beiden Hypotheken entsprechend den bisherigen Angaben des Beklagten ohne die Belastung mit dem Nießbrauchsrecht im Zeitpunkt der Übertragung mit 20 000 RM zu bewerten wäre, so würde dies der Annahme einer Ausstattung nicht entgegenstehen; denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum bei der Beurteilung des Vertrages auch berücksichtigt, daß die Familie der Klägerin sich damals in einer sehr ungünstigen wirtschaftlichen Lage befand, während die Schwester dfer Klägerin, deren Ehemann seinen Beruf behalten hatte, mit Hilfe der Kapitalzuwendung Eigentümerin eines unbeschädigt gebliebenen Wohnhauses geworden war, seit Jahren die Nutzungen hieraus gezogen hatte und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte* Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Vertrag vom 11* März 1948 in Erfüllung einer sittlichen Pflicht zur wirtschaftlichen Gleichstellung der Klägerin mit ihrer Schwester geschlossen habe und es sich deshalb bei der Grundstücksübertragung um eine Ausstattung handele, gerechtfertigt, auch wenn die Zuwendungen an die Klägerin insgesamt höher zu bewerten sein sollten als die Leistungen des Beklagten an seine Tochter Juliane«. Anhaltspunkte dafür, daß die Aus-
 
stattung der Klägerin das den Umständen* insbesondere den Vermögensverhältnissen des Beklagten, entsprechende Maß überstiegen habe (§ 1624 Abs 1 BUB), sind nicht ersichtlich«
Die Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Br« Tasche	Br«	Hückinghaus	Br«	Oechßler
 Br« Piepenbrock	Br«	Berschel