Kläger, Berufungskläger und Bevisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland (Sondervermögen Lastenausgleich) , vertreten durch das Land Hessen, dieses vertreten durch den Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Hessische Landesbank, Girozentrale, Niederlassung Wiesbaden, diese vertreten durch ihren Vorstand, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Der Eigentümer des Grundstücks Bd Bl 070 hat sich wegen der Schuldverpflichtungen aus den Dar-* lehenshypotheken in Abt. Ill Kr 1 und 3. in Höhe von ursprünglich 12 000 und 18 000 GM der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den notariellen Schuldurkunden unterworfen. Die Vollstreckungsgegenklage, nach der die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden, soweit sie 1/10 des Nennbetrages der Hypotheken übersteigt, für unzulässig erklärt werden soll, ist dahin zu verstehen, daß die Zwangsvollstreckung wegen der genannten Zins- und Tilgungsleistungen.für unzulässig erklärt werden soll. Der Streitwert ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, nach § 9 ZPO zu bemessen, da es sich um kein Stammrecht handelt, aus dem wiederkehrende Leistungen flössen, sondern um die allmähliche Abzahlung eines feststehenden Kapitals.
T y ZR 11/53 2351 025 Be s c h 1 u Q In Sachen 1. der Ehefrau Ursula v verw. geb 2. ihres Ehemannes Th beide wohnhaft in tr. BR Kläger, Berufungskläger und Bevisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland (Sondervermögen Lastenausgleich) , vertreten durch das Land Hessen, dieses vertreten durch den Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Hessische Landesbank, Girozentrale, Niederlassung Wiesbaden, diese vertreten durch ihren Vorstand, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1955 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Aufhebung der Wertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 3* Juli 1950 und des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14» Dezember 1950 für alle Instanzen des Bechtsstreits auf Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter.: Rechtsanwalt Dr DM 7 000.- ,festgesetzt. Der Eigentümer des Grundstücks Bd Bl 070 hat sich wegen der Schuldverpflichtungen aus den Dar-* lehenshypotheken in Abt. Ill Kr 1 und 3. in Höhe von ursprünglich 12 000 und 18 000 GM der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den notariellen Schuldurkunden unterworfen. Der Beklagten ist nach § 7 der 2. DVO zu dem HypSG hinsichtlich der jeweils fälligen Zins- und Tilgungsraten von Umstellungsgrundschulden, die in Höhe von 10 733,44 DM und 4 497,05 DM entstanden sein sollen, vollstreckbare Ausfertigung der Schuldurkunden erteilt worden. Die Vollstreckungsgegenklage, nach der die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden, soweit sie 1/10 des Nennbetrages der Hypotheken übersteigt, für unzulässig erklärt werden soll, ist dahin zu verstehen, daß die Zwangsvollstreckung wegen der genannten Zins- und Tilgungsleistungen.für unzulässig erklärt werden soll. Der Streitwert ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, nach § 9 ZPO zu bemessen, da es sich um kein Stammrecht handelt, aus dem wiederkehrende Leistungen flössen, sondern um die allmähliche Abzahlung eines feststehenden Kapitals. Es wäre also gemäß § 6 ZPO der Betrag der Umstellungsgrundschulden der Streitwert. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Vollstreckbarkeit der einzelnen Raten vom Zeitablauf abhing und daß die durch das Hypothekensicherungsgesetz getroffene Regelung nur eine einstweilige, vorübergehend gedachte war, die durch die endgültige des Lastenausgleichsgesetzes, wie inzwischen geschehen, abgelöst werden sollte. Der Ansatz der vollen Grundschuldbe.träge wäre daher nicht sachgemäß. 3 — Der Senat setzt daher den Streitwert in freier Schätzung 7 000 DM fest* ai Karlsruhe, den 12, Juli 1955 Dr. (Pasche Dr* Hückinghaus Bundesrichter Dr.,0echßler ist durch Ortsabwesenheit wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert« Schuster Dr* Piepenbrock Dr- Tasche V*t