2. Gesetz: ZPO § 767 Hechtssatz: Der bloße Verzicht des Gläubigers auf seine Rechte aus dem Vollstreckungstitel ohne dessen Herausgabe an den Schuldner beseitigt das Rechtsschutzinteresse des Schuldners an einer Vollstreckungsgegenklage nicht. hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom tl, März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Dr«, Hücking-haus, Schuster, Dr„ Oechßler und Dr. Piepenbrock für Recht erkannt: Die Zwangsvollstreckung aus den vom Amtsgericht Wiesbaden am 31» Januar 1950 zugunsten der Beklagten für vollstreckbar erklärten Urkunden vom 25» Juli 1927 / 14. 30/28; 31/28 wird hinsichtlich des Ausspruchs für unzulässig erklärt, daß der Kläger zu 2) die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Klägerin zu 1) wegen der Zins- und Tilgungsraten aus den Umstellungsgrundschulden zu 7 497,05 DM und 10 738,44 DM dulden solle. 3» Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) und wegen der Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,, Die Klägerin zu 1) ist als Rechtsnachfolgerin Eigentümerin des im Grundbuch von Bd Bl 070 eingetragenen Grundbesitzes« Ihre Rechtsvorgänger hatten in Abteilung III Nr 1 und Nr 3 Darlehensamortisa-tionshypotheken in Hohe von 18 000 GM und 12 000 GM eintragen lassen und sich wegen der Zahlung der Tilgungsraten und Zinsbeträge in den notariellen Urkunden des Notars Arnold K0| in WflHB Nr 31 und Nr 30/28 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Juni 1948 noch bestahdenen Darlehensschuld nahm die ; Beklagte auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 .(Hypothe- < kensicherungsgesetz) je als Umstellungsgrundschuld in Höhe von 10 738,44 DM und 7 497,05 DM für sich in Anspruch und erwirkte hierzu am 31« Januar 1950 vollstreckbare Ausfertigungen zu den £ben erwähnten vollstreckbaren Urkunden Nr 307 und 31/1928 gegen die Klägerin zu 1) auf Leistung der jährlichen Zins- und Tilgungsraten und gegen den Kläger zu 2) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Klägerin zu 1). Die Kläger glauben, daß trotz der Umstellung 10:1 auf' dem Grundbesitz der Klägerin zu 1) für die Beklagte keine * Umstellungsgrundschuld entstanden sei, weil die Klägerin zu 1) durch ihre Eheschließung mit dem Kläger zu 2), der die polnische Staatsangehörigkeit für sich in Anspruch nimmt Polin und damit Angehörige eines Staates der Vereinten Nationen (AVN) geworden sei* Die an sich gegebene Rückwirkung des Hypothekensicherungsgesetzes auf den Io Juli 1948 ändere daran nichts* Sie bezeichnet den Kläger zu 2) als staatenlos und vertritt die Auffassung, daß die Klägerin zu 1), selbst wenn sie Polin geworden sein sollte, auf .Grund der polnischen Staatsangehörigkeit deswegen kein Ausnahmerecht beanspruchen könne, weil das Hypothekensicherungsgesetz auf den 1„ Juli 1948 zurückwirke und die Klägerin zu 1) damals auf jeden Fall noch nicht Polin gewesen sei« Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und dazu in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, daß über den 1« September 1952 (Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes) hinaus eine Zwangsvollstreckung wegen des 9/10 Betrages aus den vollstreckbaren Urkunden nicht mehr erfolgen werde* April 1953 sei der Duldung-anspruch gegen den Kläger zu 2) weggefallen und es könne aus diesem Anspruch kein Recht mehr hergeleitet werden. Sie würde begründet sein, wenn auf dem Grundbesitz der Klägerin zu 1) keine Umstellungsgrundschuld entstanden wäre In dieser Hinsicht sei zwar nach der Mitteilung des Amtes des Amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland vom 18« August 1950 das Hypothekensicherungsgesetz nur mit der Maßgabe genehmigt worden, daß es auf Vermögen der Vereinten Nationen keine Anwendung finde, über den Stichtag, an welcV» der Hypothekenschuldner Angehöriger der Vereinten Nationen gewesen sein müsse, um der Anwendung des Hypothekensicheruw^ gesetzes zu entgehen, enthalte die Auskunft jedoch nichts. Das Erlöschen der Umstellungsgrundschulden nach § 120 LAG mit dem 1» September 1952 (Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes) ändere daran nichts, daß das Grundstück bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Hypothekensicherungsgesetz vom 2« September 1948 gehaftet habe und der Streit der Parteien nur um diese Haftung gegangen sei. September 1952 eine Zwangsvollstreckung aus den Urkunden auf jeden Pall unzulässig sei» Insoweit sei aber auch von der Beklagten nie der Standpunkt vertreten worden, daß über das Gesetz hinaus die Zwangsvollstreckung betrieben werden solle» Die Beklagte habe vielmehr in der Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß über den 1. September 1952 hinaus nicht vollstreckt werden solle» Möge darnach auch feststehen, daß über den genannten Zeitpunkt hinaus keine Zwangsvollstreckung mehr ’stattfinden dürfe, so fehle es doch für einen entsprechenden richterlichen' Ausspruch am Rechtsschutzinteresse der Kläger» Sollte sich die Beklagte trotz der Behördeneigenschaft ihrer Vertreter an ihre Zusage nicht halten, so könne die Klägerin immer noch von neuem klagend gegen die Beklagte Vorgehen» Auch die Klage des Klägers zu 2), die ihm an sich nach den §§ 795, 742 und 768 ZPO zustehe, sei nicht begründet, da die materiellen Ansprüche gegen seine Ehefrau zu Recht bestünden» Die Kläger lebten mangels eines Ehevertrags im Der vom Landeskommissar für Hessen jer~ teilte Bescheid sei auch sachlich unrichtig, insbesondere auch deswegen, weil das Hypothekensicherungsgesetz sich rückwirkende Kraft auf den 1. Juli 1948 beigelegt habe (5 ; aber erst nach dem Erwerb der polnischen Staatsangehörigkä durch die Klägerin zu 1) ergangen sei. Bas Berufungsgericht, das für die Präge des gegen die Klägerin zu 1) gerichteten Anspruchs der Beklagten die polnische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 2) habe dahingestellt sein lassen, habe bezüglich dieser Staatsangehörigkeit unbegründete Zweifel gehabt. Bie daraus sich ergebenden Hypothekschulden in BM sind jedoch nicht Gegenstand des Prozesses, vielmehr zielt der Klageantrag, richtig verstanden, darauf ab, daß die Zins- und Tilgungsraten der in den Vollstreckungsklauseln genannten Umstellungsgrundschulden zu 10 738,44 BM und 7 497,05 BM nicht aus dem Grundbesitz der Klägerin sollen beigetrieben werden dürfen. 4« a) Für die Ansprüche aus Umstellungsgrundschulden war trotz des öffentlich-rechtlichen Zweckes,, dem die zu erbringenden Leistungen dienen sollten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (23.5.1952 - V ZR 80/51 - NJW 1952, 874) als für bürgerlich-rechtliche Ansprüche der Rechtsweg vor den August 1949 (WiGBl S 233) bei bestehendem Vollstreckungstitel für das Stammrecht auch eine vollstreet; bare Ausfertigung für die Beitreibung der auf die Umstell grundschuld aus dem Grundstück zu entrichtenden Leistungen erteilt werden konnte. Dieses Erlöschen hat allerdings nicht JS Folge, daß die etwa rückständigen bisherigen Leistungen niJS mehr geschuldet wären, vielmehr bestimmt § 105 LAG, daß die| betreffenden Zins- und Tilgungsbeträge bis zu dem ersten auf den 31. Sie bestimmt in § 5: "(1) Waren bei Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes wegen rückständiger oder fälliger Zins- oder Tilgungsbeträge aus einer Umstellungsgrundschuld, die nach § 120 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes erloschen ist, Maßregeln der Zwangsvollstreckung angeordnet, so gelten sie, wenn das Verfahren der Zwangsvollstreckung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht beendet ist, in Höhe dieser Beträge als wegen der Öffentlichen Last angeordnet, soweit diese Leistungen bei Inkraftreten des Gesetzes noch nicht eibracht waren. (2) Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung gelten in den Fällen des Absatz 1 die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen bUrgerliehrechtlieher Ansprüche,” Zweck dieser Vorschrift ist es, im Interesse der Aufbringung der für den Lastenausgleich nötigen Mittel einen ungestörten Fortgang der Vollstreckungsmaßnahmen zu gewährleisten, die auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen, ursprünglich sich auf die Zins- und Tilgungsleistungen aus den Umstellungsgrundschulden beziehenden Titels eingeleitet worden waren (Kühne-Wolff, LAG 5. Wenn die Durchführungsveroi nung bestimmt, daß für das Verfahren der Zwangsvollstreck!» die Vorschriften über bürgerlich-rechtliche Ansprüche gelt so wird insoweit die an sich nicht mehr gegebene bürgerli; rechtliche Natur der im Vollstreckungstitel verkörperten Ansprüche fingiert. Teilweise wird im Schrifttum auch der Währungsstichtag als maßgebender Zeitpunkt bezeichnet (Schulze-Brach-mann-Meilicke-Georgi, § 124 LAG Anm 3 c)a ( In der vom Berufungsgericht nach dem Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr 13 erholten Auskunft des Landeskommissars der Vereinigten Staaten von Amerika für Hessen vom 26. erteilte Bescheid noch weiter bindende Kraft hat, kann zweifei- i haft sein, weil das Gesetz Nr 13 durch das AHK-Gesetz Nr A 37 vom 5« Mai 1955 (AmtsBl AHK Nr 126 S 3267) aufgehoben worden ist (für weiter bindende Kraft des erteilten Bescheides anscheinend die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Hecht die stehung der Umstellungsgrundschulden auf dem Grundbesitz de Klägerin bejaht und es für diese Entstehung als unerheblich erachtet, ob die Klägerin durch ihre Eheschließung am 13r ; Mit Recht beanstandet in- * soweit die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsge- ‘ richts, daß die bloße Erklärung der Beklagten, sie werde die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des 9/10-Betrages der Stamm- ] rechte .mit Rücksicht auf die Lastenausgleichsgesetzgebung nicht mehr verfolgen, das Rechtsschutzbedürfnis für die Voll- 1 Streckungsgegenklage beseitige. Abgesehen davon, daß die Erklärung der Beklagten zu Zweifeln Anlaß gibt, ob nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes aus den vollstreck- ’ baren Urkunden überhaupt nicht mehr oder nur hinsichtlich 1 der nach diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Leistungen nicht mehr vollstreckt werden soll, räumt im Gegensatz zur Auffassung von Stein-Jonas-Schönke (ZPO 17. Aufl § 767 Fußnote 57) und Baumbach Lauterbach (ZPO 23* Aufl § 767 Anm 3 F) selbst \ ein völliger Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus den : vollstreckbaren Urkunden das Rechtsschutzinteresse des Schuld-ners an der Vollstreckungsgegenklage nicht aus, wenn der * Schwierigkeiten können si< allerdings ergeben, wenn die Zwangsvollstreckung nur für ei rien Teil des vollstreckbaren Anspruchs unzulässig ist, der Gläubiger den Titel daher im übrigen weiter benötigt. Die bloße Eigenschaft der Beklagten als einer öffentlichen Körperschaft oder ihres Vertreters als einer Behörde räumt das Rechtschutzbedürfnis der Klagepartei schon deswegen nicht aus, da eine Vollstreckung im Gange war, deren Be endigung nicht feststeht und dabei zu berücksichtigen ist, daß im Zwangsverwaltungsverfahren nicht nur die Beträge aus einem am Grundstück bestehenden Recht bei der Überschußverteilung zu dem Zuge kommen, wegen deren der Gläubiger das Verfahren betreibt (also derjenigen, für die die Sonderregel des § 5 der 5* AbgabenDV-LA gilt), sondern auch auf entspr chende Anmeldung hin (§ 156 Abs 2, 157 i.V. m. e) Zu einer abschließenden Entscheidung, in-der hinsichtlich der unter § 5 der 5o AbgabenDV-LA fallenden Beträge die Revision der Klägerin zurückgewiesen, im übrigen aber ihrer Klage stattgegeben würde, ist der erkennende Senat nicht in der Lage, da über den Stand des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere des Zwangsverwaltungsverfahrens das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen hat und auch nicht ersichtlich ist, daß die Zwangsverwaltungsakten des Amtsgerichts Wiesbaden Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wären„ Der Senat kann daher die nötige zahlenmäßige Ausscheidung nicht treffen. Das Berufungsurteil mußte deswe-' gen hinsichtlich des Klageanspruchs der Klägerin aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht hat einen sicheren Beweis dafür vermißt, daß der Kläger polnischer Staatsangehöriger ist, da das diese Staatsangehörigkeit bejahende Gutachten des Max-Planck-Institutes mangels ausreichender tatsächlicher Grundlagen teilweise Unterstellungen vornehmen mußtec War aber, wie das Berufungsgericht richtig folgert, nach Art 1 des Gesetzes Kr 23 der Alliierten Hohen Kommission deutsches Recht auf den Güterstand des klagenden Ehepaares anzuwenden, so war wie bei Deutschen ein eingebrachtes Gut im Sinne der bisherigen güterrechtlichen Vorschriften nicht mehr vorhanden und für den Duldungsanspruch gegen den Ehemann ? kein Raum mehr (BGH aaO)» Soweit nach dem oben Ausgeführtei der Vollstreckungstitel gegen die Klägerin noch in Kraft bleibt, ist wegen dieser Rechtsänderung die Klage des Ehemannes begründet, soweit aber die Klage der Ehefrau Erfolg haben muß, weil der zivilrechtliche Anspruch der Beklagten weggefallen ist, ist erst recht ein Duldungsanspruch gegen den Ehemann nicht mehr gegeben.
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
1. Gesetz* 5. AbgabenDV-LA § 5
Rechtssatz: Soweit nach §5 5. AbgabenDV-LA Ansprüche weiter
nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung bürgerlichrechtlicher Ansprüche beigetrieben werden, kann über ihr Bestehen vom ordentlichen Ge- * rieht auf Vollstreckungsgegenklage entschieden werden*
2. Gesetz: ZPO § 767
Hechtssatz: Der bloße Verzicht des Gläubigers auf seine
Rechte aus dem Vollstreckungstitel ohne dessen Herausgabe an den Schuldner beseitigt das Rechtsschutzinteresse des Schuldners an einer Vollstreckungsgegenklage nicht.
Aktenzeichen: V ZR 11/53 ,
Urteil des BGH vom 12* Juli 1955
OLG Frankfurt a.H
V ZR 11/53
Verkündet am 12« Juli 1955 Hoffmeister, Jus tizanges tell ter als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
"" verWo
1. der Ehefrau Ursula v
2. ihres Ehemannes Theodor y(
beide wohnhaft in straße i
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter * Rechtsanwalt
gegen
die Bundesrepublik Deutschland (Sondervermögen Lastenausgleich), vertreten durch das Land Hessen, dieses vertreten durch den Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Hessische Landesbank, Girozentrale, Niederlassung Wiesbaden, diese vertreten durch ihren Vorstand,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HB-
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom tl, März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Dr«, Hücking-haus, Schuster, Dr„ Oechßler und Dr. Piepenbrock
für Recht erkannt:
1 * Das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1952 wird aufgehobene
2. Auf die Revision des Klägers zu 2) wird in Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12« Juni 1950 erkannt:
VP
Die Zwangsvollstreckung aus den vom Amtsgericht Wiesbaden am 31» Januar 1950 zugunsten der Beklagten für vollstreckbar erklärten Urkunden vom 25» Juli 1927 / 14. Februar 1928 Not.Reg, Nr. 248/27? 30/28; 31/28 wird hinsichtlich des Ausspruchs für unzulässig erklärt, daß der Kläger zu 2) die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Klägerin zu 1) wegen der Zins- und Tilgungsraten aus den Umstellungsgrundschulden zu 7 497,05 DM und 10 738,44 DM dulden solle.
3» Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) und wegen der Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,,
Von Rechts wegen
Tatbestandj
/
Die Klägerin zu 1) ist mit dem Kläger zu 2) am 13- August 1948 die Ehe eingegangen. Die Klägerin zu 1) war bis
;
zu ihrer Eheschließung deutsche Staatsangehörige« Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Klägers zu 2) streiten die Parteien darüber, ob er Pole oder staatenlos ist; jedenfalls besitzt ’Ser Kläger zu 2) einen Berechtigungsschein der internationalen Flüchtlingsorganisation (IRQ)«
Die Klägerin zu 1) ist als Rechtsnachfolgerin Eigentümerin des im Grundbuch von Bd
Bl 070 eingetragenen Grundbesitzes« Ihre Rechtsvorgänger hatten in Abteilung III Nr 1 und Nr 3 Darlehensamortisa-tionshypotheken in Hohe von 18 000 GM und 12 000 GM eintragen lassen und sich wegen der Zahlung der Tilgungsraten und Zinsbeträge in den notariellen Urkunden des Notars Arnold K0| in WflHB Nr 31 und Nr 30/28 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Bei der Währungsumstellung am 21«. Juni 1948 wurden die damals noch bestehenden Restbeträge im Verhältnis 10?1 umgestellt. Die den Umstellungsbetrag in Deutscher Mark Übersteigenden Beträge bis zu dem Nominalbetrag der am 20. Juni 1948 noch bestahdenen Darlehensschuld nahm die ; Beklagte auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 .(Hypothe- < kensicherungsgesetz) je als Umstellungsgrundschuld in Höhe von 10 738,44 DM und 7 497,05 DM für sich in Anspruch und erwirkte hierzu am 31« Januar 1950 vollstreckbare Ausfertigungen zu den £ben erwähnten vollstreckbaren Urkunden Nr 307 und 31/1928 gegen die Klägerin zu 1) auf Leistung der jährlichen Zins- und Tilgungsraten und gegen den Kläger zu 2) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Klägerin zu 1). In der der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung heißt es: "Sie (die Ausfertigung) berech-
t
a
i
I
l!1
tigt nur zur Zwangsvollstreckung wegen jährlicher Zins- und Tilgungsleistungen, die der Bundesrepublik Deutschland aus der im Range nach der Hypothek im Grundbuch von vHHi ooc in Abteilung III unter lfd, Hr 3 (- Nr 1 -) entstandenen ümstellungsgrundschulden (richtig: Umstellung» grundschuld) von nach Maßgabe der Urkunden des Notars
Arnold •.» zustehen.
Der Ehemann Theo von KÜHH^hat insoweit die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dul den.”
Die Kläger glauben, daß trotz der Umstellung 10:1 auf' dem Grundbesitz der Klägerin zu 1) für die Beklagte keine * Umstellungsgrundschuld entstanden sei, weil die Klägerin zu 1) durch ihre Eheschließung mit dem Kläger zu 2), der die polnische Staatsangehörigkeit für sich in Anspruch nimmt Polin und damit Angehörige eines Staates der Vereinten Nationen (AVN) geworden sei* Die an sich gegebene Rückwirkung des Hypothekensicherungsgesetzes auf den Io Juli 1948 ändere daran nichts*
Die Kläger haben demgemäß beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus den für vollstreckbar erklärten notariellen Urkunden in den Grundbesitz der Klägerin zu 1) und in der Richtung gegen den Kläger zu 2) (Duldung) für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bezeichnet den Kläger zu 2) als staatenlos und vertritt die Auffassung, daß die Klägerin zu 1), selbst wenn sie Polin geworden sein sollte, auf .Grund der polnischen Staatsangehörigkeit deswegen kein Ausnahmerecht beanspruchen könne, weil das
Hypothekensicherungsgesetz auf den 1„ Juli 1948 zurückwirke und die Klägerin zu 1) damals auf jeden Fall noch nicht Polin gewesen sei«
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus den am 31«. Januar 1950 vom Amtsgericht Wiesbaden für vollstreckbar erklärten notariellen Urkunden vom 14« Februar 1928 (NotReg
sig zu erklären«
Sie haben sich dabei auch darauf berufen, daß nach dem Bastenausgleichsgesetz die Umstellungsgrundschulden er-
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und dazu in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, daß über den 1« September 1952 (Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes) hinaus eine Zwangsvollstreckung wegen des 9/10 Betrages aus den vollstreckbaren Urkunden nicht mehr erfolgen werde*
Die Berufung hatte keinen Erfolg«
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Berufungsantrag weiter, hilfsweise beantragen sie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
n-
des Nennbetrags übersteigenden Betrags (in DM) und die Duldungserklärung gegen den Ehemann für unzuläs-
loschen seien«
~ 6 -
i:i •
Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise beantragt sie Verweisung des Rechtsstreits] an das Finanzgericht Kassel. Zur Klage des Klägers zu 2) erklärt die Beklagte, mit dem 1. April 1953 sei der Duldung-anspruch gegen den Kläger zu 2) weggefallen und es könne aus diesem Anspruch kein Recht mehr hergeleitet werden. 3
Entscheidungsgründe:
1. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Berufungsgericht auss
Die Klage sei keine Feststellxmgsklage, sondern eine Vollstreckungsgegenklage nach § 794 Abs 1 Nr 5, §§ 796,
797 Abs 4, § 768 ZPO und als solche zulässig.
Sie würde begründet sein, wenn auf dem Grundbesitz der Klägerin zu 1) keine Umstellungsgrundschuld entstanden wäre In dieser Hinsicht sei zwar nach der Mitteilung des Amtes des Amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland vom 18« August 1950 das Hypothekensicherungsgesetz nur mit der Maßgabe genehmigt worden, daß es auf Vermögen der Vereinten Nationen keine Anwendung finde, über den Stichtag, an welcV» der Hypothekenschuldner Angehöriger der Vereinten Nationen gewesen sein müsse, um der Anwendung des Hypothekensicheruw^ gesetzes zu entgehen, enthalte die Auskunft jedoch nichts. Nach einer weiteren vom Berufungsgericht eingeholten Stellungnahme des Amtes der Alliierten Hohen Kommission vom 26. Mai 1952 genieße die Klägerin die Befreiung nicht, weil si«1 erst am 13. August 1948' Angehörige der Vereinten Nationen oe worden sei, Dieser Bescheid binde das Berufungsgericht, das) im übrigen die Rechtsfrage im gleichen Sinne entschieden haben würde- Die Klägerin könne sich gegen die Zwangsvoll-
r
Streckung aus den vollstreckbaren Urkunden wegen der jährlich fällig gewordenen Zins- und Tilgungsraten daher nicht wenden»
Das Erlöschen der Umstellungsgrundschulden nach § 120 LAG mit dem 1» September 1952 (Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes) ändere daran nichts, daß das Grundstück bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Hypothekensicherungsgesetz vom 2« September 1948 gehaftet habe und der Streit der Parteien nur um diese Haftung gegangen sei. Ob Billigkeitsgründe es erforderlich machten, die Öffentliche Abgabe nicht zu erheben oder doch herabzusetzen, sei erst im Lastenausgleichsverfahren zu prüfen» Die Klägerin habe in der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß nach dem Erlöschen der. Umstellungsgrundschulden am 1«. September 1952 eine Zwangsvollstreckung aus den Urkunden auf jeden Pall unzulässig sei» Insoweit sei aber auch von der Beklagten nie der Standpunkt vertreten worden, daß über das Gesetz hinaus die Zwangsvollstreckung betrieben werden solle» Die Beklagte habe vielmehr in der Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß über den 1. September 1952 hinaus nicht vollstreckt werden solle» Möge darnach auch feststehen, daß über den genannten Zeitpunkt hinaus keine Zwangsvollstreckung mehr ’stattfinden dürfe, so fehle es doch für einen entsprechenden richterlichen' Ausspruch am Rechtsschutzinteresse der Kläger» Sollte sich die Beklagte trotz der Behördeneigenschaft ihrer Vertreter an ihre Zusage nicht halten, so könne die Klägerin immer noch von neuem klagend gegen die Beklagte Vorgehen»
i ,\
Auch die Klage des Klägers zu 2), die ihm an sich nach den §§ 795, 742 und 768 ZPO zustehe, sei nicht begründet, da die materiellen Ansprüche gegen seine Ehefrau zu Recht bestünden» Die Kläger lebten mangels eines Ehevertrags im
gesetzlichen Güterstand: Die polnische Staatsangehörigkeil
' ^
des Klägers zu 2) sei trotz des Gutachtens des Max-Plancks Instituts nicht mit voller Sicherheit festzustellen, da diijj ^ ses Gutachten teilweise Unterstellungen vornehme und der ger zu 2) obendrein zeitweise behördlich als Staatenloser^ geführt worden sei. Er besitze aber den Betreuungsschein der IRO und sei daher als Flüchtling nach Artikel 1 und 1# des Gesetzes 23 der A11HK vom 17c März 1950 (ABI AHK 140 SaBl 236) i.d.F. des Änderungsgesetzes 48 vom 1. März 1951-(ABI AHK 808 = SaBl 322) hinsichtlich der ehelichen Güter*. Verhältnisse nach deutschem Recht zu beurteilen. Überdies er, wenn er etwa doch Pole sei, nach seiner Darstellung in einem dem Güterstand der Verwaltung und Nutznießung entspre-J chenden GUterstand.
2. Die Revision führt demgegenüber aus:
Die vom Berufungsgericht für verbindlich erachtete Ai kunft des Amtes der Alliierten Hohen Kommission sei - was*] zutrifft - vom Landeskommissar für Hessen erteilt worden.
Nach Artikel 3 Abs 2 des AHKGes 13 sei der von der zustän-r, digen Besatzungsbehörde d.h. nur der von der zuständigen • Besatzungsbehörde erteilte Bescheid für das deutsche Gerte bindend. Der Landeskommissar für Hessen sei aber nicht su-ständig gewesen, da die Alliierte Hohe Kommission oder doc! der Amerikanische Hohe Kommissar den Bescheid hätten erteii] len müssen. Das Berufungsgericht habe sich daher zu Unrecht als gebunden erachtet. Der vom Landeskommissar für Hessen jer~ teilte Bescheid sei auch sachlich unrichtig, insbesondere auch deswegen, weil das Hypothekensicherungsgesetz sich rückwirkende Kraft auf den 1. Juli 1948 beigelegt habe (5 ; aber erst nach dem Erwerb der polnischen Staatsangehörigkä durch die Klägerin zu 1) ergangen sei. Die deutschen Gerte!:
:r «a*
te seien wegen der ünverbindlichkeit des vom Landeskommissar für Hessen erteilten Bescheides verpflichtet, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, mindestens müsse ein neuer Bescheid der in Wahrheit zuständigen Stelle der Besatzungsmacht eingeholt werden. Bas Berufungsgericht, das für die Präge des gegen die Klägerin zu 1) gerichteten Anspruchs der Beklagten die polnische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 2) habe dahingestellt sein lassen, habe bezüglich dieser Staatsangehörigkeit unbegründete Zweifel gehabt. Entgegen den Erklärungen der Beklagten in der Berufungsinstanz werde die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden auch nach dem Wegfall der Hypothekengewinnabgabe (soll wohl heißen: nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes) fortgesetzt und des, -rbwohlauch nach dem Lastenausgleichsgesetz keine Schuld der Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagten bestehe.
3. Der Klageantrag und Revisionsantrag bedarf der Auslegung. Bie im Klageantrag benannten Urkunden bezeichnen Hypothek.kapital ien •» von 18 0Ö0 GM (Abt. Ill Nr 1) und 12 000 GM (Abt. III Nr 3) als geschuldet. Bie daraus sich ergebenden Hypothekschulden in BM sind jedoch nicht Gegenstand des Prozesses, vielmehr zielt der Klageantrag, richtig verstanden, darauf ab, daß die Zins- und Tilgungsraten der in den Vollstreckungsklauseln genannten Umstellungsgrundschulden zu 10 738,44 BM und 7 497,05 BM nicht aus dem Grundbesitz der Klägerin sollen beigetrieben werden dürfen.
4« a) Für die Ansprüche aus Umstellungsgrundschulden war trotz des öffentlich-rechtlichen Zweckes,, dem die zu erbringenden Leistungen dienen sollten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (23.5.1952 - V ZR 80/51 - NJW 1952, 874) als für bürgerlich-rechtliche Ansprüche der Rechtsweg vor den
- 10-
m
LttJrt
I
ordentlichen Gerichten gegeben. Dem entsprach es, daß nach § 7 der 2. Durchführungsverordnung zu dem Hypothekensicherunj gesetz vom 8. August 1949 (WiGBl S 233) bei bestehendem Vollstreckungstitel für das Stammrecht auch eine vollstreet; bare Ausfertigung für die Beitreibung der auf die Umstell grundschuld aus dem Grundstück zu entrichtenden Leistungen erteilt werden konnte. Die Parteien des gegenwärtigen RechK Streits sind darüber einig, daß die etwa entstandenen UmsteC lungsgrundschulden auf dem Grundbesitz der Klägerin nach $ fl LAG erloschen sind. Dieses Erlöschen hat allerdings nicht JS Folge, daß die etwa rückständigen bisherigen Leistungen niJS mehr geschuldet wären, vielmehr bestimmt § 105 LAG, daß die| betreffenden Zins- und Tilgungsbeträge bis zu dem ersten auf den 31. März 1952 folgenden FälligkeitsZeitpunkt fortzuent-l richten sind. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil v«n 18. Februar 1955 - V ZR 48/53 (NJW 1955, 501) ausgeführt ist dieser Anspruch auf Fortentrichtung aber nicht mehr bih gerlich-rechtlich, sondern eine Abgabenforderung, hat also steuerrechtlichen Charakter. Dabei umfaßt der Ausdruck "fortzuentrichten” auch die Erbringung rückständiger Leistungen (Kühne-Wolff, LAG § 105 Anm 1) Abs 3 a«Ec). Streitigkeiten Über solche Ansprüche auf Fortentrichtung sind ii Verfahren der Reichsabgabenordnung auszutragen (§ 125 LAG, §211 RAbgO), der Abgabebescheid hat die Höhe der Abgabeschuld am 21. Juli 1948 anzugeben und die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Grundstückseigentümer hat die Stellung des Vollstreckungsschuldners der Reichsabgabenord-nung (Kühne-Wolff, LAG § 126 Anm 1), und die Vollstreckung geschieht demgemäß mit den Mitteln des Steuerrechts. Daraus folgt an sich, daß der bürgerlich-rechtliche Anspruch aus <w Umstellungsgrundschulden, der in den nach § 7 der 2. Durchführungsverordnung zu dem Hypothekensicherungsgesetz erteilte®
11
t
vollstreckbaren Ausfertigungen enthalten war, nicht mehr besteht. Diesen Wegfall des im Vollstreckungstitel verkörperten Anspruchs kraft der späteren Gesetzgebung kann der VollstreckungsSchuldner mit Vollstreckungsgegenklage geltend machen (RG DR 1941, 1008 Nr 17; Baumbach-Lauterbach,
ZPO 23. Aufl, § 767 Anm 2 Q).
Nach Erlaß des Berufungsurteils ist jedoch die 5. Durch- '•* führungsVerordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (5. AbgabenDV-LA) vom 21. August 1953 (BGBl I, 1030; BStBl I, 369) ergangen. Sie bestimmt in § 5: "(1) Waren bei Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes wegen rückständiger oder fälliger Zins- oder Tilgungsbeträge aus einer Umstellungsgrundschuld, die nach § 120 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes erloschen ist, Maßregeln der Zwangsvollstreckung angeordnet, so gelten sie, wenn das Verfahren der Zwangsvollstreckung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht beendet ist, in Höhe dieser Beträge als wegen der Öffentlichen Last angeordnet, soweit diese Leistungen bei Inkraftreten des Gesetzes noch nicht eibracht waren. Die Ansprüche aus der öffentlichen Last werden im Rang der Umstellungsgrundschuld befriedigt.
(2) Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung gelten in den Fällen des Absatz 1 die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen bUrgerliehrechtlieher Ansprüche,”
Zweck dieser Vorschrift ist es, im Interesse der Aufbringung der für den Lastenausgleich nötigen Mittel einen ungestörten Fortgang der Vollstreckungsmaßnahmen zu gewährleisten, die auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen, ursprünglich sich auf die Zins- und Tilgungsleistungen aus den Umstellungsgrundschulden beziehenden Titels eingeleitet worden waren (Kühne-Wolff, LAG 5. AbgabenDV-LA § 5 Anm; Riehl, DNotZ 1953, 517; Mundt, RLA 1953, 515)* Der für Prozeßgesetze an
sich geltende Grundsatz, daß sie die schwebenden Verfahr«! in ihrem jeweiligen Stande erfassen, muß für diese Durchführungsverordnung in verstärktem Maße gelten. Sie ist sc] aus diesem Grunde im Revisionärechtszug noch zu beachten (BGHZ 10, 266 i 9, 101). Wenn die Durchführungsveroi
nung bestimmt, daß für das Verfahren der Zwangsvollstreck!» die Vorschriften über bürgerlich-rechtliche Ansprüche gelt so wird insoweit die an sich nicht mehr gegebene bürgerli; rechtliche Natur der im Vollstreckungstitel verkörperten Ansprüche fingiert. Auch die Vollstreckungsgegenklage wird nach dem System der Zivilprozeßordnung zur Zwangs voll strec! gerechnet. Eine sachliche Prüfung der als fortbestehend ar nehmenden im Titel verkörperten Ansprüche ist daher, soweit die Regelung des § 5 der Durchführungsverordnung reicht, Grund der gegenwärtigen Klage zulässig. Insbesondere muß d» Präge, ob die strittigen Umstellungsgrundschulden auch dann entstanden waren, wenn die Klägerin durch ihre Heirat die ; nische Staatsangehörigkeit erhalten haben sollte, demnach* doch geprüft werden. In dieser Hinsicht ergibt sich:
Das Hypothekensicherungsgesetz vom 2. September 194$' (WiGBl S 87) war vom Wirtschaftsrat beschlossen und bedi nach Art X der Proklamation Nr 7 der amerikanisehen Mill* regierung deren Genehmigung. Die Militärregierung erteilte die Genehmigung am 31. August 1948 mit der Einschränkung, das Gesetz auf Vermögen der Vereinten Nationen (United Mat« Properties) nicht anwendbar sei (Wortlaut s.klägerisehen Schriftsatz vom 4. August 1950; hierzu Harmening Lastenaue-gleichskommentar § 118 DAG Anm 3). Daß damit nicht nur das Eigentum der betreffenden Staaten, sondern auch das der An* gehörigen dieser Staaten gemeint war, steht außer Zweifel. Zweifelhaft ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt jemand Angehöriger eines Staates der Vereinten Nationen (AVN) gewesen
13 -
»i
Vf
• V
' 4
sein muß, damit die Befreiung für sein Grundstück wirksam war. Bas Hypothekensicherungsgesetz trat nach seinem' •§ 5 • mit Wirkung vom 1. Juli 1948 an in Kraft. Bas Amt der Hohen Kommission der Vereinigten Staaten von Amerika für Beutsch-land - Amt des Generalanwalts - hat in seinem Schreiben vom.
18« August 1950 richtig ausgeführt, daß bezüglich des maßgeben-! den Zeitpunkts verschiedene Auslegungen möglich sind, nämlich « daß als Stichtag der Zeitpunkt des Erlasses des Hypothekensicherungsgesetzes oder der Zeitpunkt seines Inkrafttretens . oder entsprechend der möglicherweise sinngemäß anzuwendenden Regelung im Soforthilfegesetz (§6 daselbst) der 8. Mai 1945 in Präge käme. Teilweise wird im Schrifttum auch der Währungsstichtag als maßgebender Zeitpunkt bezeichnet (Schulze-Brach-mann-Meilicke-Georgi, § 124 LAG Anm 3 c)a ( In der vom Berufungsgericht nach dem Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr 13 erholten Auskunft des Landeskommissars der Vereinigten Staaten von Amerika für Hessen vom 26. Mai 1952 wird der 2. September 1948 dadurch mittelbar als Stichtag atgelehnt, daß in dem Bescheid festgestellt wird, daß die Klägerin, da sie erst am 13« August 1948 AVN geworden sei, keine Befreiung ge- 3 nieße. Entgegen der Auffassung der Revision war der Landeskommissar zur Erteilung dieses Bescheids ermächtigt (Art 8 Buchst b des Gesetzes Nr 6 vom 11. August 1950 AmtsBl AHK Nr 30 S 526 = SaBl 1950, 8.19)«. Die Ermächtigung wurde erst durch das Gesetz vom 13. Juni 1952 zurückgezogen (AmtsBl AHK •
Nr 87 S 1759 = !* SaBl 1952, 767). Ob der vom Landeskommissar
* « ■'
erteilte Bescheid noch weiter bindende Kraft hat, kann zweifei- i haft sein, weil das Gesetz Nr 13 durch das AHK-Gesetz Nr A 37 vom 5« Mai 1955 (AmtsBl AHK Nr 126 S 3267) aufgehoben worden ist (für weiter bindende Kraft des erteilten Bescheides anscheinend die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.
Juni 1955 s. Beutsche Zeitung vom 6*. Jul£ 1955 S 16). Aber auch’ bei eigener Sachprüfung käme der erkennende Senat für den vor- *
fc.
C*'
r»,
U t X
liegenden Pall zu keinem abweichenden Ergebnis. Er ist der Auffassung, daß für die Frage, ob jemand Leistungen auf Umstellungsgrundschulden zu erbringen hatte, maßgebend istfj ob er am Tage des Wirksamwerdens des Hypothekensicherungsge setzes,also am 1. Juli 1948, AVN war. Dafür spricht, daß tä/ Besatzungsmacht keine formelle Änderung des Gesetzes verlang hat (anders beispielsweise für das Soforthilfegesetz vgl KiH Baue, SHG S 14/15), so daß es am nächsten liegt anzunehmen,| es solle das an seinem Stichtag im Eigentum eines AVN stehi de Grundstück nicht treffen. Dazu kommt, daß eine die Befrej^ ung einschränkende Tendenz auch im Soforthilfegesetz besteht*-(§ 6), desgleichen in § 13 Abs 4 UmstG. Damit stimmt übereil daß die Bypothekengewinnabgabe, die im allgemeinen an die ${3 le der Umstellungsgrundschuld getreten ist, auch vom EigentgS eines AVN erhoben wird (Kühne-Wolff, LAG § 91 Anm 5; Harmeftnj § 91 Anm 2). Aus den Vorschriften, die den Begriff der Verejfo ten Nationen festlegen, kann die Revision nichts für ihre 4^ fassung entnehmen, der Erlaß des Hypothekensicherungsgeset*e5 sei der maßgebende Zeitpunkt für die Befreiung von den Umstß lungsgrundschuldleistungen. Maßgebend war für die Begriffsbc Stimmung zur Zeit des Erlasses des Hypothekensieherungsgese<t zes das SHAEF-Gesetz Nr 3 (MB ABI Nr 3 S 8), später das AB» Gesetz 54 (ABI 1951? 915). In diesen Gesetzen ist nur der Begriff der Vereinten Nationen definiert. Der Zeitpunkt,zu d<ew für die Anwendbarkeit einer bestimmten -Rechtsvorschrift oder Anordnung der Besatzungsmacht jemand AVN gewesen sein muß, nur durch Auslegung dieser Hechtsvorschrift oder Anordnung selbst gewonnen werden.
Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Hecht die stehung der Umstellungsgrundschulden auf dem Grundbesitz de Klägerin bejaht und es für diese Entstehung als unerheblich erachtet, ob die Klägerin durch ihre Eheschließung am 13r ;
\ i
&
August 1948 die polnische Staatsangehörigkeit erhalten hat,
t, nt'
Ir*
1.
b) Hinsichtlich der Zins- und Tilgungsbeträge, die nicht unter § 5 der 5. AbgabenDV-LA fallen, ißt, wie bereits äusge-führt, der zivilrechtliche Anspruch, der in dem Vollstreckungstitel verkörpert war, weggefallen. Es,kann sich demnach für die Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklcgc,3o\vciü sie sich auf diese Beträge bezieht, nurmehr darum handeln, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Klage insoweit deswegen \ keinen Erfolg haben kann, weil es hierfür am Rechtsschutzbedürfnis dei* Klagepartei fehle, das, wie dem Berufungsge- *
rieht zuzugeben is£7”fSr?ie Vollstreckungsgegenklage, wie für jede Klage gegeben sein muß. Mit Recht beanstandet in- * soweit die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsge- ‘ richts, daß die bloße Erklärung der Beklagten, sie werde die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des 9/10-Betrages der Stamm- ] rechte .mit Rücksicht auf die Lastenausgleichsgesetzgebung nicht mehr verfolgen, das Rechtsschutzbedürfnis für die Voll- 1 Streckungsgegenklage beseitige. Abgesehen davon, daß die Erklärung der Beklagten zu Zweifeln Anlaß gibt, ob nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes aus den vollstreck- ’ baren Urkunden überhaupt nicht mehr oder nur hinsichtlich 1 der nach diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Leistungen nicht mehr vollstreckt werden soll, räumt im Gegensatz zur Auffassung von Stein-Jonas-Schönke (ZPO 17. Aufl § 767 Fußnote 57) und Baumbach Lauterbach (ZPO 23* Aufl § 767 Anm 3 F) selbst \ ein völliger Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus den : vollstreckbaren Urkunden das Rechtsschutzinteresse des Schuld-ners an der Vollstreckungsgegenklage nicht aus, wenn der *
Gläubiger den Vollstreckungstitel dem Schuldner nicht aushändigt (Rpsenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl § 183 III 2 Abs 3$ Schultz JW 1930, 3345). Denn der Verzicht des Gläubigers kann mangels entsprechender gesetz- . .
i
f
i
r
i
!?>
' i
•’?
I
t. '
v ■, '•
:>>■ •
licher Vorschrift (anders § 843 ZPO) keine weitergehende Wiilcung im Vollstreckungsverfahren haben, als die in öffeftb-
' JB-
licher Urkunde erklärte Bescheinigung des Gläubigers, er se«, wegen seiner Forderung befriedigt. Mit dieser Bescheinigung kann die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nicht erreich werden (§ 775 Nr 4, § 776 ZPO). Schwierigkeiten können si< allerdings ergeben, wenn die Zwangsvollstreckung nur für ei rien Teil des vollstreckbaren Anspruchs unzulässig ist, der Gläubiger den Titel daher im übrigen weiter benötigt. In solchem Fall kann er aber eine weitere - beschränkte - vollstrc«*-bare Ausfertigung gemäß § 773 ZPO erwirken und den weiterge henden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen. Ein solches Vorgehen wäre auch in der gegenwärtigen Sache trotsl der Aufhebung des Hypothekensicherungsgesetzes noch möglich^
§ 7 der 2. DVO zu dem Hypothekensicherungsgesetz, gilt, weil tuf Durchführung des § 5 5. AbgabenDV-LA notig, wegen der be-
schränkten Aufhebung des Hypothekensicherungsgesetzes in §373 LAG insoweit noch*
Die bloße Eigenschaft der Beklagten als einer öffentlichen Körperschaft oder ihres Vertreters als einer Behörde räumt das Rechtschutzbedürfnis der Klagepartei schon deswegen nicht aus, da eine Vollstreckung im Gange war, deren Be endigung nicht feststeht und dabei zu berücksichtigen ist, daß im Zwangsverwaltungsverfahren nicht nur die Beträge aus einem am Grundstück bestehenden Recht bei der Überschußverteilung zu dem Zuge kommen, wegen deren der Gläubiger das Verfahren betreibt (also derjenigen, für die die Sonderregel des § 5 der 5* AbgabenDV-LA gilt), sondern auch auf entspr chende Anmeldung hin (§ 156 Abs 2, 157 i.V.m. § 114 ZVG) gegebenenfalls auch weitere Ansprüche aus dem Recht am Grundstücke
£
e) Zu einer abschließenden Entscheidung, in-der hinsichtlich der unter § 5 der 5o AbgabenDV-LA fallenden Beträge die Revision der Klägerin zurückgewiesen, im übrigen aber ihrer Klage stattgegeben würde, ist der erkennende Senat nicht in der Lage, da über den Stand des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere des Zwangsverwaltungsverfahrens das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen hat und auch nicht ersichtlich ist, daß die Zwangsverwaltungsakten des Amtsgerichts Wiesbaden Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wären„ Der Senat kann daher die nötige zahlenmäßige Ausscheidung nicht treffen. Das Berufungsurteil mußte deswe-' gen hinsichtlich des Klageanspruchs der Klägerin aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
5, Soweit der Kläger in Frage steht,, ist wegen seines Klageanspruchs eine abschließende Entscheidung dagegen möglich, Auch hier ist seit Erlaß des Berufungsurteils eine zu berücksichtigende Rechtsanderung eingetreten, indem die Vorschriften, die dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehen, mit dem Ablauf des die März 1953 außer Kraft getreten sind (Art 117 Abs 1 GrundG, Art 3 Abs 2 GrundG; BGHZ 10, 266). Das Berufungsgericht hat einen sicheren Beweis dafür vermißt, daß der Kläger polnischer Staatsangehöriger ist, da das diese Staatsangehörigkeit bejahende Gutachten des Max-Planck-Institutes mangels ausreichender tatsächlicher Grundlagen teilweise Unterstellungen vornehmen mußtec War aber, wie das Berufungsgericht richtig folgert, nach Art 1 des Gesetzes Kr 23 der Alliierten Hohen Kommission deutsches Recht auf den Güterstand des klagenden Ehepaares anzuwenden, so war wie bei Deutschen ein eingebrachtes Gut im Sinne der bisherigen güterrechtlichen Vorschriften nicht mehr vorhanden und für den Duldungsanspruch gegen den Ehemann
18 -
I.
3
) •/•> i.
’>r
'■T.
lM-*•' (
Iß
il.'i
?
kein Raum mehr (BGH aaO)» Soweit nach dem oben Ausgeführtei der Vollstreckungstitel gegen die Klägerin noch in Kraft bleibt, ist wegen dieser Rechtsänderung die Klage des Ehemannes begründet, soweit aber die Klage der Ehefrau Erfolg haben muß, weil der zivilrechtliche Anspruch der Beklagten weggefallen ist, ist erst recht ein Duldungsanspruch gegen den Ehemann nicht mehr gegeben. Die Beklagte hat das auch anerkannt•
a
6, Die Kostenentscheidung war wegen des Zusammenhangs auch'hinsichtlich der Kosten, die auf die Klage des Ehern* entfalten, der Entscheidung des Berufungsgerichts vorzubehalt
Dr. Tasche Br. Hückinghaus
Bundesrichter Dr.Oechßler ist durch Ortsabwesenheit wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Dr«. Tasche
Dr,
Schuster
Piepenbrock
>