sclilagen haben, den Ilietvertrag von einen von der Bank vermittelten Kreditgeber, dessen Nenen sie aber noch nicht nannte, mitunterzeichnen zu lassen; die Beklagte habe dem zugestimmt. Für ihre Darstellung hat die Klägerin auf einen von Rechtsanwalt Il|9 gefertigten-Aktenvermerk über diese Fesprechung verwiesen, und die Richtigkeit dieses Vermerks unter Zeugenbeweis gestellt. Die Klägerin hatte in dieser Besprechung den baldigen Besuch des Kreditgebers bei der Beklagten in Aussicht gestellt und dies am 4» ITovember 1949 einem Angestellten der Beklagten, nochmals fernmünd- chen mündlich abgeschlossen worden® Die Beklagte sei daran gebunden gewesen, habe aber ihre Verpflichtungen nicht erfüllt® Mit der Klage hat sie den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen: vor der Beurkundung ein Vertrag nicht zustande gekommen sei# Auch sei keine volle Übereinstimmung erzielt worden® Sie, die Beklagte, habe stets eine Garantie für die Be- oder 8» kommen» Da dies nicht geschehen sei und das Telegramm der ßflHflfeibräu AGr einen Zusammenhang mit den Mietabsichten der Klägerin nicht erkennen lasse, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Verhandlungen abzubrechen» Passung des Antrages läßt erkennen, daß die Klägerin die Beklagte zu einer Zahlung verurteilt sehen wollte5 es war also ein Leistungsantrag beabsichtigt und nicht ein Peststellungsantrag nach § 256 ZPO» Die Umdeutung des Antrages in einen Peststellungsantrag wird durch den Wortlaut des gestellten Antrages unmöglich gemacht» Aus dem Erfordernis eines bestimmten Antrages ergibt sich, daß ein geforderter Geldbetrag zu beziffern oder doch wenigstens so weit zu bezeichnen ist, daß jederzeit eine ziffernmäßige Bestimmung vorgenommen werden kann (Stein-Jonas-Schönke § 253 Anm III 2a). Die Klägerin hat zur Höhe des von ihr geforderten Schadensersatzes schlechterdings nichts vorgetragen; sowohl in der Klageschrift wie auch später hat sie sich auf die*Erklärung beschränkt, sie *.;erde die Höhe durch Beibringung eines Sachverständigengutachtens noch näher begründen. Sie hat also selbst den von ihr gestellten Antrag als unvollständig betrachtet, die in Aussicht gestellte Ergänzung aber nicht vorgenommen. In sachlicher Hinsicht sind beide Vorinstanzen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, das Vorbringen der Klägerin selbst lasse erkennen, daß weder ein Mietvertrag noch ein Vorvertrag zu einem solchen zustande gekommen sei, so daß es der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise nicht bedürfe r Die Revision macht geltend, der Sachverhalt sei "nicht unter allen in von der angenommen werden müsse, daß sie inhaltlich beiden Vertragsteilen bekannt gewesen sei« Auch abgesehen hici'von sei es selbstverständlich gewesen, daß die Beklagte, die über erheblichen Grundbesitz verfüge und eine große Anzahl von Mietern habe, solche Verträge nicht mündlich abzuschließen pflege? auch das habe die Klägerin von vornherein erkennen müssen und, wie das Berufungsgericht offenbar sagen will, erkannt« Die Klägerin habe selbst vorgetragen, daß KÜHH^bei der, zweiten Besprechung der Parteien etwa am 20. September 1949 der Klägerin einen Vertragsentwurf habe überreichen lassen und daß bei dieser Gelegenheit vereinbart worden sei, die 10 Jährige Vertragsdauer solle mit der Unterzeichnung des Vertrages beginnen« Infolgedessen müsse die schriftliche Niederlegung des Mietvertrages auch als vereinbart angesehen werden« Die erst in der Berufungsbegründung Denn selbst wenn bei den früheren Verhandlungen eine bindende Einigung nicht erzielt worden sein sollte, so sei dies doch - so meint die Revision - bei der Besprechung vom 31. Damit sei die Vex'mutung des § 154 Abs 2 BGB aus geräumt | auch stehe die Einrede der Arglist entgegen, wenn die Beklagte sich auf den von ihr selbst herbeigeführten Pormmangel berufe. Diese Ausdrucksweise gebe aber nur die Auffassung der Klägerin und ihres Hechtsberaters, nicht den Inhalt der Besprechungen wieder; sie lasse sich gegen die Beklajte nicht verwerten, nachdem die schriftliche Beurkundung nicht vorgenommen worden sei. Anders wäre es vielleicht, so führt das Berufungsgericht aus, wenn der Vermerk der Beklagten zur Kenntnis gebracht und von dieser widerspruchslos hingencmmen \7or-den wäre, das sei aber nicht geschehen. Den Umständen sei aber mit Sichex'hcit zu entnehmen, daß an diesem Tage ein Abschluß nicht zustande gekommen sei« Denn für die Beklagte sei die Sicherstellung der von der Klägerin übernommenen finanziellen Leistungen (Baukostenzuschuß und Miete) von entscheidender Bedeutung gev/esen. Oktober 1949 von der Klägerin verlangt, daß sie eine Bankbürgschaft für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen beibringe. Die Klägerin habe sich also auf diese Forderung der Beklagten eingelassen® Am 31• Oktober sei man übereingekommen. Da diese Voraussetzungen am 31♦ Oktober noch nicht bestanden hätten, könne die von der Klägerin gewünschte Hie-derlegung des derzeitigen Verhandlungsergebnisses nur einer Punktation (§ 154 Abs 1 Satz 2 BGB) gleicbgesetzt v/erden. die Klägerin habe sich durch den Vortrag zur Stellung eines Bürgen oder einer gleichwertigen Sicherheit verpflichtet, aber von der Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung sei der Abschluß des Mietvertrages nicht abhängig gewesen, Dieser Angriff geht fehl«Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei der Beklagten auf die Person und die Bonität des Kreditgebers entscheidend angenommen. Nicht darum konnte es sich handeln, daß der Klägerin eine Verpflichtung auferlegt werden sollte f eine Sicherheit zu stellen, sondern nach Lage der Dinge konnte die Klägerin nicht damit rechnen, vor Stellung einer Sicherheit einen Mietvertrag zu bekommen.Plir das große Interesse der Beklagten an der Person des Geldgebers hätte das Berufungsgericht auch noch das spätere Verhalten der Klägerin heranziehen können, die nach ihrer eigenen Darstellung am 31.-Oktober 1949 in Aussicht stellte, den Kreditgeber in Bälde zu der Beklagten zu bringen, und am 4. Sollte wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, erklärt haben, sein Wort sei gleichbedeutend einer "Fixierung des Vertrages11, so wäre mit dieser Erklärung die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich noch nicht ge- In diesem Zusammenhang wird von Bedeutung, daß das Berufungsgericht eine Bindung der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob ein Mietvertrag oder ein Vorvertrag hierzu geschlossen worden ist« Damit waren die rechtlichen Möglichkeiten einer Bindung der Beklagten nicht erschöpft« Da3 Berufungsgericht hätte einmal die Möglichkeit einer bedingten Bindung der Beklagten in Betracht zu ziehen gehabt, aufschiebend bedingt dadurch, daß die Klägerin in angemessener Frist einen geeigneten Bürgen oder Kreditgeber beibrachte (zu dem Jnterschiede zwischen Vorvertrag und bedingtem Vertrag vgl Palandt, Vorbemerkung vor § 145 BGB Anm 4 a E)« Die Klägerin selbst hat allerdings gegen die Annahme eines bedingten Vertrages Stellung genommen, da sie einen unbedingten VertragsSchluß behauptet, und bestritten, daß die Beklagte eine solche Bedingung gestellt habe« Aber diese Einstellung der Klägerin enthob das Berufungsgericht nicht der Prüfung, ob nicht den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen die Annahme eines bedingten Vertragsschlusses zu entnehmen war« Eine solche Auslegung In Betracht gekommen wäre aber auch, daß die Parteien zwar nicht einen bedingten Vertrag schließen wollten, daß aber die Beklagte sich verpflichtete, bis zu dem Ablauf einer angemessenen Frist oder bis zu dem Scheitern der Bemühungen der Klägerin um die Finanzierung ihrer Pläne oder wenigstens bis zw Benennung und Prüfung des Kreditgebers die in Betracht kommenden Häume nicht anderweit zu vergeben, sondern ihr die Räume "an Hand zu geben"» Eine solche Bindung hätten die Parteien im Hinblick auf den das Schuldrecht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit vereinbaren können; sie würde wirtschaftlich ähnlich wirken wie die Einräumung eines Optionsrechts (RGZ 169, 65 /70 ff?j 169, 185), wenn auch mit der Besonderheit, daß es nicht im freien Belieben der Klägerin gestanden hätte, durch einseitige Erklärung das Optionsrecht auszuüben, sondern daß dies davon abhängig sein mußte, ob die Klägerin einen tauglichen Bürgen zur Mitunter Zeichnung des Mietvertrages veranlaßte oder in anderer Form eine der Beklagten genügende Sicherheit beibrachte. Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt die von der Revision vorgebrachte Verfahrensrüge Bedeutung, daß das Berufungsurteil den vorhandenen Prozeßstoff nicht vollständig berücksichtig^-,, Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß für die Annahme irgendeiner Bindung der Beklagten eine Reihe von Tatsachen hätten erheblich sein können, die das Berufungsgericht nicht herangezogen hat« Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung (Seite 3, Bl 40 GA) behauptet, habe schon in einem Ferngespräch mit der Klägerin am 18« Oktober 1949 die »Torte gebraucht: "Der H^^-Ruf verlange? daß er zu seinem Wort stehe"; ihr dortiges Beweisangebot sollte sich offenbar auf diese Behauptung erstrecken« Unterstellt man sie als richtig, so würde die Behauptung der Klägerin,.sie habe der Erklärung KflBl vom 31« Oktober 1949 eine rechtliche Bindung der Beklagten entnehmen dürfen und entnommen, an V/ahrsclieinlichkeit gewinnen« Die Revision beanstandet weiter mit Recht, daß das Berufungsgericht das spätere Verhalten der Beklagten selbst nicht verwertet hat, in dem die Klägerin eine Stütze ihrer Auffassung findet, Hätte das Berufungsgericht diese Vorgänge keran-gezogen, so hätte ihm zunächst auffallen müssen, daß der von Unterzeichnete Brief vom 9* Novem- ’ ,r»A nehmen können, daß die Beklagte selbst sich durch die vorangegangenen Verhandlungen, die in der Besprechung vom 31.'Oktober einen vorläufigen Abschluß gefunden hat ten, gebunden und zunächst nicht mehr frei in ihren Ent Schlüssen fühlte« In derselben Richtung würde es liegen, wenn die Darstellung der Klägerin über ihre Besprechungen mit vom 12. November 1949 bei einem Besuch in von der Hauptmieterin des Qf^^-Hauses, der Firma unter stärksten Druck gesetzt worden, ihr die der Klägerin zugesagten liäume zu vermieten, unter dem Einfluß einer Indisposition habe er diesem Druck schließlich nachgegeben, die Klägerin könne sich wegen Ersatz ihres Schadens an die Firma BHBB halten (Berufungsbegründung S 6/7, Bl 43 f GA). Wäre andererseits davon auszugehen, daß die Beklagte ohne Abschluß eines bedingten Vertrages der Klägerin die strittigen Räume "an die Hand gegeben" hat, so könnte eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung, die Räume nicht anderweit zu vermieten, die Beklagte möglicherweise schadensersatzpflichtig machen« Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, daß Vorverhandlungen zu einem Vertrage jederzeit abgebrochen werden dürfen; Auslagen, die der Gegner in Erwartung des künftigen Vertragsschlusses gemacht hat, muß er selbst tragen, denn er mußte wissen, da.3 eeine.Erwartung unsicher war (von Thur, Allgemeiner Teil II 1, 490; CLGZ 22, 147)® Darin, daß für die Zeit vor dem 31- Oktober 1949 ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen nicht dargetan ist, ist dem Berufungsgericht beizutreten« Es stellt hierzu fest, die Hoffnung der Klägerin auf einen Abschluß sei keineswegs von vornherein unbegründet gewesen; die Beklagte habe bis zu dem 8. November 1949 die Möglichkeit eines Abschlusses mit der Klägerin ernstlich in Betracht gezogen und sie nicht leichtfertig oder gar in unredlicher V/eise hingehalten« Anders würde.es jedoch sein, wenn die Beklagte sich am 31. Oktober 1949L verpflichtet hätte, der Klägerin die Räume an die Hand zu geben, und wenn sie dieser Verpflichtung' durch den Abbruch der Verhandlungen am 9® November Der Pall bedarf daher noch weiterer Aufklärung« Das Berufungsgericht wird die von den Parteien angebotenen Beweise für den Inhalt der Besprechung vom 31« Oktober 1949 zu erheben haben und sicli dann schlüssig werden müssen, ob das Beweisergebnis zu einer anderen Vfürdigung des Sachverhalts Anlaß gibt« Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurtoils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurllckzuverwei-sen.
r r• » V !ts& Verkündet an 16« Uai 1952 Hoffmeister, Justizangestellter, als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle « 2360 052 I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der grau Marianne-Sabine ftraße B, Sch in Hai Klägerin, Beruf ungs- und Revisionslclögerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br • gegen Yerwaltungs- GmbH in HaB[|B •> Pefl^^Hstraße 9, vertreten durcn inre Gcscliäftsführer EmilX^HBHP und Volkert JBBBB* daselbst, Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 16. Hai 1952 unter Llitv/irkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br.v.ZTormann, Br. Tasche, Br. Heck und Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg von 14* Bezember 1950 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgqricht zurUcJcvertviesen, den auch die * Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird. • Von Rechts v/egen I //7 (< Tatbestand: Im September "1949 trat die Klägerin durch Vermittlung der Maklerfirma & VflB) mit der Beklagten in Verbindung; sie beabsichtigte, in dem im Wiederaufbau begriffenen Verwaltungsgebäude der Be-klagten in eine Gaststätte nach Art der MflMhStuben in B^HB einzurichten und die dazu not- , wendigen Räume von der Beklagten zu mieten. Die Ver- ^ handlungen, bei denen die Beklagte von den vertreten- f den Direktor vertreten wurde, begannen mit einer Besprechung am 13* September 1949* 2s wurde eine | Vertragsdauer von 10 Jahren in Aussicht genommen; der . ! Mietzins mit 500 DM monatlich sollte zur Hälfte mit einem von der Klägerin zur Verfügung zu stellenden Baukostenzuschuß von 16 000 DM verrechnet werden. Bei ei- ! ncr zweiten Besprechung, etwa 8 Tage später, ließ die ... ! Beklagte der Klägerin einen Vertragsentwurf überreichen, mit dessen Unterzeichnung die Vertragszeit beginnen soll- 1 te« Zum Abschluß eines schriftlichen Vertrages kam es jedoch in der Rolge nicht. Die Klägerin bemühte sich um die Aufnahme eines Kredites, um den Baukostenzuschuß aufzubringen, und trat deswegen mit der RBHHHV-Bank in in Verbindung. Im laufe der Verhandlungen erklärte die Beklagte, der aufzubringende Bau- ; kostenzuschuß betrage 25 000 DM statt wie zunächst in Aussicht genommen 16 000 DM; die Klägerin stimmte dem . .. zu. Nachdem sie am 27. Oktober 1949 der Beklagten telegrafisch mitgeteilt hatte, die Finanzierung sei gesi- .. chert, kam es am 31. Oktober 1949 zu einer neuen Besprechung, auf der von Seiten der Klägerin auch ihr Ehemann und ihr Rechtsberater und späterer Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt teilnahmen. Der Inhalt 5 dieser Besprechung ist im Streit« Die Klägerin will auf Grund einer Anregung der anlc vorge- sclilagen haben, den Ilietvertrag von einen von der Bank vermittelten Kreditgeber, dessen Nenen sie aber noch nicht nannte, mitunterzeichnen zu lassen; die Beklagte habe dem zugestimmt. Hach der Behauptung der Klägerin hat Becht8anv/alt am Schlüsse der Besprechung aufgefordert, die getroffenen Abma- chungen schriftlich niedersulegen. Dieser habe das abgelehnt mit dem Bemerken: sein T/ort stehe einer schriftlichen Fixierung des Vertrages gleich. Für ihre Darstellung hat die Klägerin auf einen von Rechtsanwalt Il|9 gefertigten-Aktenvermerk über diese Fesprechung verwiesen, und die Richtigkeit dieses Vermerks unter Zeugenbeweis gestellt. Die Klägerin hatte in dieser Besprechung den baldigen Besuch des Kreditgebers bei der Beklagten in Aussicht gestellt und dies am 4» ITovember 1949 einem Angestellten der Beklagten, nochmals fernmünd- lich mitgeteilto Am 8. November 1949 erhielt die Beklagte von der AG KuflHHfc folgendes Telegramm: "Haben Interesse für Gaststätte HjBtthaus Brief folgt. RflHHfcbrau Ku( Dieses Telegramm bestätigte die Absenderin mit Brief vom selben Tage, der am 10.11.1949 bei der Beklagten einging. Inzwischen hatte jedoch die Beklagte mit Brief vom 9« November 1949 der Klägerin mitgeteilt, daß sie ihre Handlungsfreiheit zurücknehme, da sie annehmen müsse, daß die Klägerin die gestellten Bedingungen nicht erfüllen ft i—• könne, nachdem sie trotz der ge-roffenen Vereinbarungen niclit nit. jihrem der Beklagten unbekannten Bürgen erschienen sei« Die Beklagte hat anschließend die Räume einem anderen Interessenten vernietet und überlassen® Die Klägerin behauptet, bei den Verhandlungen sei ein Mietvertrag oder doch ein Vorvertrag zu einem sol-. chen mündlich abgeschlossen worden® Die Beklagte sei daran gebunden gewesen, habe aber ihre Verpflichtungen nicht erfüllt® Mit der Klage hat sie den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen: a) der Klägerin einen Betrag von 3 500 DM nebst 6 Zinsen seit Klagzustellung zu bezahlen, b) der Klägerin einen weiteren Betrag als Schadensersatz für entgangenen Gewinn zu zahlen, dessen Höhe die Klägerin durch Beibringung eines Sachverständigengutachtens noch näher begründen werde ® Der Klagantrag zu a) richtet sich auf Brsatz der Aufwendungen, die der Klägerin .durch die Verhandlungen erwach-* sen sein sollen; insoweit wird die Klage auch auf Verschulden beim VertragsSchluß gestützt, das die Beklagte zu dem Brsatz des Vertrauensschadens-verpflichte« Die Beklagte hat um Xlagabv/eisung gebeten® Sie hat in Abrede gestellt, eine Bindung eingegangen zu sein® Da eine Beurkundung des.Vertrages in Aussicht genommen worden sei, sei nach § 154 Abs 2 BGB zu vermuten, daß t vor der Beurkundung ein Vertrag nicht zustande gekommen sei# Auch sei keine volle Übereinstimmung erzielt worden® Sie, die Beklagte, habe stets eine Garantie für die Be- Schaffung der notwendigen finanziellen Mittel (Baukostenzuschuß und Miete) verlangt» Zu diesem Zweck habe sie zunächst eine Bankbürgschaft gefordert und in diesem Sinne am 26» Oktober 1949 an den Makler Vefl^ geschrieben» Bei den Besprechungen vom 31• Oktober habe sie zugestimmt, daß an Stelle einer Bank eine Brauerei als Bürge den Mietvertrag unterzeichne. Die Klägerin habe verbindlich zugesagt T mit uem Bürgen spätestens bis zu dem 5* November zur Unterzeichnung des Vertrages zu erscheinen; am 4» November habe sie ScldHIHHH^ telefonisch mitgeteilt, sie werde am 7. oder 8» kommen» Da dies nicht geschehen sei und das Telegramm der ßflHflfeibräu AGr einen Zusammenhang mit den Mietabsichten der Klägerin nicht erkennen lasse, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Verhandlungen abzubrechen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüokzuvcrv;eisen-In der mündlichen devisionsverhandlung hat die Klägerin erklärt, sie wolle nunmehr den Klagantrag a) nur hilfsweise stellen für den Pall, daß der Antrag b) nicht durchdringe; sie verlange in erster Linie Ersatz des positiven, in zweiter Linie Ersatz des negativen Interesses« Die Beklagte hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten. Bntscheidungs gründe s Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, 4 da ein Vertragsschluß oder auch der Abschluß eines Vorvertrages zu einem Mietverträge nicht nachgewiesen sei. Sie haben dabei nicht geprüft, ob der jetzt in den Vordergrund geschobene Antrag der Klägerin zu b) überhaupt zulässig gestellt war» Die Fassung dieses Antrages hätte Anlaß zu Bedenken geben müssen. Der Antrag geht dahin, die Beklagte zu verurteilen,- "an die Klägerin einen weiteren Betrag als Schadensersatz für entgangenen Gewinn zu zählen, dessen Höhe die Klägerin - ....noch näher begründen werde.” Nach § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO ist ein bestimmter Antrag zu stellen« Die 4MP* m MM» w Passung des Antrages läßt erkennen, daß die Klägerin die Beklagte zu einer Zahlung verurteilt sehen wollte5 es war also ein Leistungsantrag beabsichtigt und nicht ein Peststellungsantrag nach § 256 ZPO» Die Umdeutung des Antrages in einen Peststellungsantrag wird durch den Wortlaut des gestellten Antrages unmöglich gemacht» Aus dem Erfordernis eines bestimmten Antrages ergibt sich, daß ein geforderter Geldbetrag zu beziffern oder doch wenigstens so weit zu bezeichnen ist, daß jederzeit eine ziffernmäßige Bestimmung vorgenommen werden kann (Stein-Jonas-Schönke § 253 Anm III 2a). Dabei können gerade bei Ansprüchen auf Schadensersatz keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es ist allgemein anerkannt, daß ein nicht bezifferter Antrag genügt, wenn die Entscheidung in das richterliche Ermessen gestellt wird, und wenn zugleich genügende Unter-* lagen für die Anwendung dieses Ermees.ens vorgetragen werden (RGZ 140, 211* 141, 304? JW 1909, 140? ebenso, neuerdings Urteil des III. Zivilsenats vom 13-12.1951, III za 144/50 = ITJW 52, 382). Hieran fehlt es im vor- liegenden Palle. Die Klägerin hat zur Höhe des von ihr geforderten Schadensersatzes schlechterdings nichts vorgetragen; sowohl in der Klageschrift wie auch später hat sie sich auf die*Erklärung beschränkt, sie *.;erde die Höhe durch Beibringung eines Sachverständigengutachtens noch näher begründen. Sie hat also selbst den von ihr gestellten Antrag als unvollständig betrachtet, die in Aussicht gestellte Ergänzung aber nicht vorgenommen. Ein solcher Antrag genügt den Erfordernissen des § 253 ZPO nicht; eine Verurteilung auf Grund dieses Antrages wäre ebensowenig möglich gewesen wie die Vollstreckung eines solchen Urteils., Die Vorinstanzen hätten nach § 139 ZPO die Pflicht gehabt, auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrages hinzuwirken. In der Revisionsinstanz kann das nicht nachgeholt werden. Sofern es bei der Abweisung des Antrages aus sachlichen Gründen bewendete, könnte dieser Mangel der Klage beruhen (RG JW 1909? 140). Da jedoch? wie auszuführen sein wird, eine Zurückverweisung der Sache notwendig »ist., wird die Klägerin in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, ihren Antrag zu ergänzen oder zu ändern. In sachlicher Hinsicht sind beide Vorinstanzen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, das Vorbringen der Klägerin selbst lasse erkennen, daß weder ein Mietvertrag noch ein Vorvertrag zu einem solchen zustande gekommen sei, so daß es der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise nicht bedürfe r Die Revision macht geltend, der Sachverhalt sei "nicht unter allen in /M Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt worden? wesentliche Teile des Prozeßstoffes seien unbeachtet geblieben und Beweiserhebungen zu Unrecht unterlassen worden, so daß § 286 ZPO verletzt sei« Die Rüge ist begründet« Das Berufungsgericht führt aus: Es könne keinem Zweifel unterließen, daß von vornherein eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages hätte erfolgen sollen« Hierfür verweist das Berufungsgericht einmal auf die Formvorschrift des § 566 BGB. von der angenommen werden müsse, daß sie inhaltlich beiden Vertragsteilen bekannt gewesen sei« Auch abgesehen hici'von sei es selbstverständlich gewesen, daß die Beklagte, die über erheblichen Grundbesitz verfüge und eine große Anzahl von Mietern habe, solche Verträge nicht mündlich abzuschließen pflege? auch das habe die Klägerin von vornherein erkennen müssen und, wie das Berufungsgericht offenbar sagen will, erkannt« Die Klägerin habe selbst vorgetragen, daß KÜHH^bei der, zweiten Besprechung der Parteien etwa am 20. September 1949 der Klägerin einen Vertragsentwurf habe überreichen lassen und daß bei dieser Gelegenheit vereinbart worden sei, die 10 Jährige Vertragsdauer solle mit der Unterzeichnung des Vertrages beginnen« Infolgedessen müsse die schriftliche Niederlegung des Mietvertrages auch als vereinbart angesehen werden« Die erst in der Berufungsbegründung i ' von der Klägerin vorgetragene Behauptung, in den verschiedenen Besprechungen zwischen dem 13« September und dem 20. Oktober 1949 sei ein Mietvertrag mündlich geschlossen worden, von der Beurkundung dieses Vertrages sei f. i < r Ü. . * • i s i * ' 1 i I ‘ ' J N% 1 »V E i • «s * * i i ?! *! 1! erstmals bei der Besprechung vom 31- Oktober 1949 die Rede gewesen, widerspreche dem früheren Vorbringen der Klägerin selbst. Insbesondere sei sie unvereinbar mit der unbestrittenen Überreichung eines Vertragsentwurfs etwa am 20. September. Die Klägerin könne mit dieser Behauptung nicht gehört werden. Daher gelte die Vermutung des § 154 Abs 2 BGB, wonach bei Abrede der Beurkundung der Vertrag im Zweifel erst mit der Beurkundung geschlossen 3ei. Die Revision greift diesen Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts, der einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, nicht an, hält ihn aber nicht für erheblich. Denn selbst wenn bei den früheren Verhandlungen eine bindende Einigung nicht erzielt worden sein sollte, so sei dies doch - so meint die Revision - bei der Besprechung vom 31. Oktober 1949 geschehen« Aus dem von Rechtsanwalt über diese Verhandlung ge- fertigten Aktenvermerk ergebe sich, daß die Parteien über Inhalt und Abschluß des Hietvertrages einig'gewesen seien. Die von der Klägerin geforderte schriftliche Niederlegung der getroffenen Vereinbarung sei nur unterblieben, nachdem erklärt habe, sein nVort stehe einer schriftlichen Fixierung des Vertrages gleich. Für die Richtigkeit des Aktenvermerks sei Beweis angeboten worden. Da dieser Beweis nicht erhoben worden sei, sei für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß die Beweisaufnahme erfolgreich gewesen sei. Lege man den Aktenvermerk als richtig zu Grunde, so sei ein Abschluß zustande gekommen. Damit sei die Vex'mutung des § 154 Abs 2 BGB aus geräumt | auch stehe die Einrede der Arglist entgegen, wenn die Beklagte sich auf den von ihr selbst herbeigeführten Pormmangel berufe. Das Berufungsgericht hat sich mit den Behauptungen der Klägerin übex* den Inhalt der Besprechung vom 31. Oktober 1949 und den genannten Aktenvermerk eingehend beschäftigt. Hach seiner Ansicht läßt der Inhalt der Besprechung so, wie er aus dem Aktenvermerk sich ergibt, eine vertragliche Bindung der Beklagten nicht erkennen. Zwar werde., im Eingang des Vermerks als Zweck der Besprechung "die endgültige schriftliche Fixierung aller Einzelheiten des bereits mündlich vereinbarten Mietvertrages" bezeichnet. Diese Ausdrucksweise gebe aber nur die Auffassung der Klägerin und ihres Hechtsberaters, nicht den Inhalt der Besprechungen wieder; sie lasse sich gegen die Beklajte nicht verwerten, nachdem die schriftliche Beurkundung nicht vorgenommen worden sei. Anders wäre es vielleicht, so führt das Berufungsgericht aus, wenn der Vermerk der Beklagten zur Kenntnis gebracht und von dieser widerspruchslos hingencmmen \7or-den wäre, das sei aber nicht geschehen. Den Umständen sei aber mit Sichex'hcit zu entnehmen, daß an diesem Tage ein Abschluß nicht zustande gekommen sei« Denn für die Beklagte sei die Sicherstellung der von der Klägerin übernommenen finanziellen Leistungen (Baukostenzuschuß und Miete) von entscheidender Bedeutung gev/esen. V/ie der Brief der Beklagten an den Hakler VflBl vom 26. Oktober außer Frage stelle, habe die Beklagte spätestens am 20. Oktober 1949 von der Klägerin verlangt, daß sie eine Bankbürgschaft für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen beibringe. Die Klägerin habe am folgenden Tage telegrafisch mitgeteilt, die Finanzierung sei endgültig gesichert. Die Klägerin habe sich also auf diese Forderung der Beklagten eingelassen® Am 31• Oktober sei man übereingekommen. daß anstelle einer Bankbürgschaft die Mitunter-zeichnung des Mietvertrages durch eine von der BHfe-J|^-Bank vorgeschlagene Brauerei genügen solle. Der Name dieser Brauerei sei der Beklagten nicht genannt worden. Ihre Person und Bonität habe der Beklagten unmöglich gleichgültig sein können. Daher könne nicht angenommen werden, daß die Beklagte vor Namhaftmachung und Prüfung des Kreditgebers einen bindenden Entschluß habe fassen wollen. Daraus folgert das Berufungsgericht, daß ein Vertrags Schluß auch in dieser Besprechung nicht erfolgt sei. Die in dem Aktenvermerk wiedergegebene:. Erklärung sein V/ort sei einer schriftli- chen Fixierung des Vertrages gleich zu erachten, könne nicht dahin verstanden werden, daß der Vertrag schon als perfekt betrachtet worden sei, vielmehr könne diese Erklärung nur so ausgelegt werden, daß zuge- sagt habe, die vereinbarten Punkte unverändert in den Vertrag hereinzunehmen, falls die Klägerin einen der Beklagten genehmen Kreditgeber beibringen würde und damit die Voraussetzungen für einen Abschluß schaffe. Da diese Voraussetzungen am 31♦ Oktober noch nicht bestanden hätten, könne die von der Klägerin gewünschte Hie-derlegung des derzeitigen Verhandlungsergebnisses nur einer Punktation (§ 154 Abs 1 Satz 2 BGB) gleicbgesetzt v/erden. Die Revision macht geltend, diese Würdigung werde den ganzen dmständen des Falles nicht gerecht. Die Beibringung eines geeigneten Bürgen sei nicht Voraussetzung, 'ft sondern Inhalt des Vertrages gewesen? die Klägerin habe sich durch den Vortrag zur Stellung eines Bürgen oder einer gleichwertigen Sicherheit verpflichtet, aber von der Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung sei der Abschluß des Mietvertrages nicht abhängig gewesen, Dieser Angriff geht fehl«Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei der Beklagten auf die Person und die Bonität des Kreditgebers entscheidend angenommen. Diese Ausführungen entsprechen der Lebens erfahrung. Nicht darum konnte es sich handeln, daß der Klägerin eine Verpflichtung auferlegt werden sollte f eine Sicherheit zu stellen, sondern nach Lage der Dinge konnte die Klägerin nicht damit rechnen, vor Stellung einer Sicherheit einen Mietvertrag zu bekommen.Plir das große Interesse der Beklagten an der Person des Geldgebers hätte das Berufungsgericht auch noch das spätere Verhalten der Klägerin heranziehen können, die nach ihrer eigenen Darstellung am 31.-Oktober 1949 in Aussicht stellte, den Kreditgeber in Bälde zu der Beklagten zu bringen, und am 4. November 1949 gegenüber Sch®-dies fernmündlich wiederholte, also selbst davon ausging, daß die Beklagte an einer raschen Klärung dieser Präge lebhaft interessiert war. Di© Revision macht aber mit Recht geltend, daß es dem Wortlaut des Aktenvermerks nicht entspreche, wenn die Beklagte jede Bindung abstreite. Sollte wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, erklärt haben, sein Wort sei gleichbedeutend einer "Fixierung des Vertrages11, so wäre mit dieser Erklärung die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich noch nicht ge- bunden, kaum vereinbar« Dabei kann a8 nicht darauf ankommen, wie die Beklagte selbst die Erklärung ihres Vertreters verstanden hat oder welchen Sinn mit ihr verbinden wollte« Entscheidend ist, wie die Klägerin die von KmHH^ abgegebene Erklörung auffassen mußte- Es ist der Revision zuzugeben, daß die Klägerin die von gebrauchte V/endung im Sin- ne einer Bindung der Beklagten verstehen konnte, mochte auch im Hinblick auf die TJngeklärtheit der Frage der Sicherstellung eine solche Bindung wenig wahrscheinlich sein« In diesem Zusammenhang wird von Bedeutung, daß das Berufungsgericht eine Bindung der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob ein Mietvertrag oder ein Vorvertrag hierzu geschlossen worden ist« Damit waren die rechtlichen Möglichkeiten einer Bindung der Beklagten nicht erschöpft« Da3 Berufungsgericht hätte einmal die Möglichkeit einer bedingten Bindung der Beklagten in Betracht zu ziehen gehabt, aufschiebend bedingt dadurch, daß die Klägerin in angemessener Frist einen geeigneten Bürgen oder Kreditgeber beibrachte (zu dem Jnterschiede zwischen Vorvertrag und bedingtem Vertrag vgl Palandt, Vorbemerkung vor § 145 BGB Anm 4 a E)« Die Klägerin selbst hat allerdings gegen die Annahme eines bedingten Vertrages Stellung genommen, da sie einen unbedingten VertragsSchluß behauptet, und bestritten, daß die Beklagte eine solche Bedingung gestellt habe« Aber diese Einstellung der Klägerin enthob das Berufungsgericht nicht der Prüfung, ob nicht den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen die Annahme eines bedingten Vertragsschlusses zu entnehmen war« Eine solche Auslegung i r t 1 lag nicht so fern, daß das Berufungsgericht mit ihr sich nicht hätte auseinandersetzen müssen» In Betracht gekommen wäre aber auch, daß die Parteien zwar nicht einen bedingten Vertrag schließen wollten, daß aber die Beklagte sich verpflichtete, bis zu dem Ablauf einer angemessenen Frist oder bis zu dem Scheitern der Bemühungen der Klägerin um die Finanzierung ihrer Pläne oder wenigstens bis zw Benennung und Prüfung des Kreditgebers die in Betracht kommenden Häume nicht anderweit zu vergeben, sondern ihr die Räume "an Hand zu geben"» Eine solche Bindung hätten die Parteien im Hinblick auf den das Schuldrecht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit vereinbaren können; sie würde wirtschaftlich ähnlich wirken wie die Einräumung eines Optionsrechts (RGZ 169, 65 /70 ff?j 169, 185), wenn auch mit der Besonderheit, daß es nicht im freien Belieben der Klägerin gestanden hätte, durch einseitige Erklärung das Optionsrecht auszuüben, sondern daß dies davon abhängig sein mußte, ob die Klägerin einen tauglichen Bürgen zur Mitunter Zeichnung des Mietvertrages veranlaßte oder in anderer Form eine der Beklagten genügende Sicherheit beibrachte. Dabei würde die Frage, welche Rechtsfolgen die Verletzung einer solchen Bindung durch die Beklagte haben sollte, noch besonderer Prüfung bedürfen» Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt die von der Revision vorgebrachte Verfahrensrüge Bedeutung, daß das Berufungsurteil den vorhandenen Prozeßstoff nicht vollständig berücksichtig^-,, Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß für die Annahme irgendeiner Bindung der Beklagten eine Reihe von Tatsachen hätten erheblich sein können, die das Berufungsgericht nicht herangezogen hat« Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung (Seite 3, Bl 40 GA) behauptet, habe schon in einem Ferngespräch mit der Klägerin am 18« Oktober 1949 die »Torte gebraucht: "Der H^^-Ruf verlange? daß er zu seinem Wort stehe"; ihr dortiges Beweisangebot sollte sich offenbar auf diese Behauptung erstrecken« Unterstellt man sie als richtig, so würde die Behauptung der Klägerin,.sie habe der Erklärung KflBl vom 31« Oktober 1949 eine rechtliche Bindung der Beklagten entnehmen dürfen und entnommen, an V/ahrsclieinlichkeit gewinnen« Die Revision beanstandet weiter mit Recht, daß das Berufungsgericht das spätere Verhalten der Beklagten selbst nicht verwertet hat, in dem die Klägerin eine Stütze ihrer Auffassung findet, Hätte das Berufungsgericht diese Vorgänge keran-gezogen, so hätte ihm zunächst auffallen müssen, daß der von Unterzeichnete Brief vom 9* Novem- ber 1949j in dem die Beklagte die Verhandlung abbricht, ausführt, wegen der Säumigkeit der Klägerin müsse die Beklagte "ihre Handlungsfreiheit zurücknehmen" und den Laden einem anderen Interessenten Überlassen« Diesem Schreiben hätte das Berufungsgericht entM* l. ’ ,r»A nehmen können, daß die Beklagte selbst sich durch die vorangegangenen Verhandlungen, die in der Besprechung vom 31.'Oktober einen vorläufigen Abschluß gefunden hat ten, gebunden und zunächst nicht mehr frei in ihren Ent Schlüssen fühlte« In derselben Richtung würde es liegen, wenn die Darstellung der Klägerin über ihre Besprechungen mit vom 12. November 1949 durch 41 - *16 - die Beweisaufnahme erhärtet werden würde. Die Klägerin hatte unter Bev/eis gestellt, habe bei dieser Besprechung erklärt? Er sei am 8. November 1949 bei einem Besuch in von der Hauptmieterin des Qf^^-Hauses, der Firma unter stärksten Druck gesetzt worden, ihr die der Klägerin zugesagten liäume zu vermieten, unter dem Einfluß einer Indisposition habe er diesem Druck schließlich nachgegeben, die Klägerin könne sich wegen Ersatz ihres Schadens an die Firma BHBB halten (Berufungsbegründung S 6/7, Bl 43 f GA). Hätte das Berufungsgericht dieses - hier als richtig zu unterstellende - Verhalten der Beklagten mitberücksichtigt, so wäre es möglicherweise zu einer anderen Auslegung der Ergebnisse der Besprechung vom 31. Oktober gelangt. Das Berufungsurteil:' beruht insoweit auf einem Verstoß gegen die Pflicht, den gesamten Prozeßstoff zu würdigen. • • Die Annahme einer bedingten Verpflichtung der Beklagten würde den Klagantrag allerdings nur dann tragen, wenn die Bedingung eingetreten.wäre, wenn also die Klägerin einen geeigneten Bürgen oder Kreditgeber in angemessener Frist beigebrächt haben würde. Da es zu einem Abschluß nicht gekommen ist, läßt sich ohne weitei'e Aufklärung nicht sagen, ob dies der Klägerin gelungen wäre. Die Bedingung würde aber als eingetreten gelten müssen, wenn die Beklagte ihren Eintritt wider Treu und Glaubän verhindert haben würde (§ 162 Abs 1 BOB)o ln diesem Zusammenhang könnte es darauf ankommen, ob die Beklagte die Verhandlungen der Klägerin mit ihren Kreditgebern durch einen ungerechtfertigten Abbruch der Verhandlungen zu dem Scheitern gebracht hätte. Ob dies der Pall ist, ist noch nicht aufgeklärt« Zu Gunsten der Klägerin muß aber die Möglichkeit unterstellt werden, daß der Eintritt der Bedingung oder die Voraussetzungen des § 162 Abs 1 BGB dargetan werden könnten« Dann könnte der Anspruch auf Schadenser- . satz wegen Nichterfüllung möglicherweise begründet sein« Wäre andererseits davon auszugehen, daß die Beklagte ohne Abschluß eines bedingten Vertrages der Klägerin die strittigen Räume "an die Hand gegeben" hat, so könnte eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung, die Räume nicht anderweit zu vermieten, die Beklagte möglicherweise schadensersatzpflichtig machen« Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, daß Vorverhandlungen zu einem Vertrage jederzeit abgebrochen werden dürfen; Auslagen, die der Gegner in Erwartung des künftigen Vertragsschlusses gemacht hat, muß er selbst tragen, denn er mußte wissen, da.3 eeine.Erwartung unsicher war (von Thur, Allgemeiner Teil II 1, 490; CLGZ 22, 147)® Darin, daß für die Zeit vor dem 31- Oktober 1949 ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen nicht dargetan ist, ist dem Berufungsgericht beizutreten« Es stellt hierzu fest, die Hoffnung der Klägerin auf einen Abschluß sei keineswegs von vornherein unbegründet gewesen; die Beklagte habe bis zu dem 8. November 1949 die Möglichkeit eines Abschlusses mit der Klägerin ernstlich in Betracht gezogen und sie nicht leichtfertig oder gar in unredlicher V/eise hingehalten« Anders würde.es jedoch sein, wenn die Beklagte sich am 31. Oktober 1949L verpflichtet hätte, der Klägerin die Räume an die Hand zu geben, und wenn sie dieser Verpflichtung' durch den Abbruch der Verhandlungen am 9® November w i I .1' jl ' !: •v f zuwidergehandelt hätte. Von der den Berufungsgericht voi’beheltenen Auslegung einer solchen Verpflichtung der Beklagten würde es abhängen, ob aus der Verletzung dieser Verpflichtung die IClägerin einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse oder wenigstens den hilfsv/eise geltend gemachten Anspruch auf den Vertrauens schaden 1 horlciten könnte« Diesen würde die IClägerin allerdings noch näher aufzugliedern haben; dabei würde zu.prüfen sein, wie weit die Erklärung vom 31. Oktober 1949 die Klägerin überhaupt noch zu Aufwendungen * * veranlaßt hat 0 * I Der Pall bedarf daher noch weiterer Aufklärung« Das Berufungsgericht wird die von den Parteien angebotenen Beweise für den Inhalt der Besprechung vom 31« Oktober 1949 zu erheben haben und sicli dann schlüssig werden müssen, ob das Beweisergebnis zu einer anderen Vfürdigung des Sachverhalts Anlaß gibt« Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurtoils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurllckzuverwei-sen. Diesem wurde auch die Entscheidung Iber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen« Dr. Pritsch Dr.v.ITormann Dr. Tasche Dr. Heck Schuster * • ;>