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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. 2 Das Landgericht hat die Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils verurteilt, dem als Anlage zu dem Urteil beigefügten Teilungsentwurf zuzustim- 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt. 4 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. Danach ist der Kläger durch das angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert. Dieser Betrag entspricht der - auf den Angaben des Klägers beruhenden - Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht. Soweit die Beschwerde geltend macht, ohne die Zustimmung zu dem Teilungsentwurf könne es nicht zu der eigentlich von dem Kläger erstrebten Auflassung des Grundstücks kommen, ist dies für die Bewertung ohne Bedeutung. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 97 ZPO
TeilungsentwurfZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 11/14
vom 6. November 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe:
I.
1	Mit	notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 verkauften die Beklag-
ten dem Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche ihres Hausgrundstücks. Der Kläger zahlte noch im Dezember 1999 den vereinbarten Kaufpreis von 200.000 DM. Anfang April 2000 überwiesen die Beklagten dem Kläger 199.972,68 DM.
2	Das	Landgericht hat die Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils
 verurteilt, dem als Anlage zu dem Urteil beigefügten Teilungsentwurf zuzustim-
 
men und den hieraus folgenden Veränderungsnachweis zu genehmigen. Nach Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
3	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
4	Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - VZR 322/13, juris Rn. 6 mwN). Danach ist der Kläger durch das angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert. Sein Antrag war darauf gerichtet, die Zustimmung der Beklagten zu einem Teilungsentwurf für das Grundstück und die Genehmigung des Veränderungsnachweises zu erreichen. Den Wert dieses Interesses legt die Beschwerde nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist er mit 10.000 € anzusetzen. Dieser Betrag entspricht der - auf den Angaben des Klägers beruhenden - Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht. Soweit die Beschwerde geltend macht, ohne die Zustimmung zu dem Teilungsentwurf könne es nicht zu der eigentlich von dem Kläger erstrebten Auflassung des Grundstücks kommen, ist dies für die Bewertung ohne Bedeutung. Es handelt sich hierbei lediglich um ein mit der Klage verfolgtes mittelbares wirtschaftliches Ziel. Ein solches Ziel bleibt bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 -V ZR 155/07, juris; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, WM 2001,479, 480).
 
III.
5	Die	Kostenentscheidung	folgt	aus	§	97	Abs.	1 ZPO. Die Festsetzung des
 Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann	Czub	Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 20.12.2012 -80 151/11 -OLG Dresden, Entscheidung vom 17.12.2013 -14 U 162/13 -