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BGH · V ZR 10/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 10/91

Die Revision gegen das Urteil des I. Juni 1990 verkündetes Urteil die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Staßfurt vom 9. a) Gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts als Berufungsgericht fand vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Der Kassationsantrag nach § 160 DDR-ZPO a.P. stellt kein Rechtsmittel dar (BGH, Beschl. Juli 1990 gegen Urteile und verfahrensbeendende Beschlüsse des Berufungsgerichts geschaffene Revisionsmöglichkeit gilt nicht für solche Entscheidungen, die vor diesem Tage ergangen waren; nach § 3 Abs, 1 Satz 1 des Gesetzes vom 29. Das Verfahren ist in der Lage, in der es sich beim Beitritt der DDR befunden hat, auf den Bundesgerichtshof übergegangen (Maßgabe y Abs. 2 zu dem Gerichtsverfassungsgesetz; Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Die von der Klägerin für den Fall der Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels angeregte Kassation des Berufungsurteils setzte nach § 160 Abs. 1 DDR-ZPO in der bis zur Die Möglichkeit der Einleitung eines Kassationsverfahrens bestand nur bis zu dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 29.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 8 GKG
DDR-ZPORechtsmittelDDRGesetzunzulässigKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 10/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
WII
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Bezirksgerichts Magdeburg vom 13. Juni 1990 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e
1. Der I. Zivilsenat des Bezirksgerichts Magdeburg hat durch am 13. Juni 1990 verkündetes Urteil die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Staßfurt vom 9. Januar 1990 zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Hauptantrag richtete, und der Berufung hinsichtlich des (Feststeilungs-)Hilfsantrages stattgegeben. Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. August 1990 bei dem Obersten Gericht der DDR "Beschwerde" eingelegt, diese begründet und nach ihren Angaben zugleich gebeten, die Beschwerde "hilfsweise" als Kassationsanregung bzw. Revisionsantrag anzusehen .
3
2. Das Rechtsmittel ist als Revision anzusehen, aber auch als solche unzulässig.
a) Gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts als Berufungsgericht fand vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes) kein Rechtsmittel statt (vgl. §§ 147, 158 DDR-ZPO). Der Kassationsantrag nach § 160 DDR-ZPO a.P. stellt kein Rechtsmittel dar (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990, VI ZR 319/90, WM 1991, 115). Die ab 1. Juli 1990 gegen Urteile und verfahrensbeendende Beschlüsse des Berufungsgerichts geschaffene Revisionsmöglichkeit gilt nicht für solche Entscheidungen, die vor diesem Tage ergangen waren; nach § 3 Abs, 1 Satz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1990 waren anhängige Verfahren nach den neuen Bestimmungen "weiterzuführen", was voraussetzt, daß sie nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.
Das Verfahren ist in der Lage, in der es sich beim Beitritt der DDR befunden hat, auf den Bundesgerichtshof übergegangen (Maßgabe y Abs. 2 zu dem Gerichtsverfassungsgesetz; Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 des Einigungsvertrags). Die Revision ist damit unzulässig geblieben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990, aaO; Senatsbeschlüsse v. 24. Januar 1991, V ZR 219/90 und V ZB 17/90 sowie v. 27. Februar 1991, V ZR 221/90).
Die von der Klägerin für den Fall der Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels angeregte Kassation des Berufungsurteils setzte nach § 160 Abs. 1 DDR-ZPO in der bis zur
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Novellierung geltenden Fassung einen Antrag der in dieser Bestimmung bezeichneten Behörden voraus. Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. Die Möglichkeit der Einleitung eines Kassationsverfahrens bestand nur bis zu dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 29. Juni 1990, denn nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes sind nur bereits anhängige Kassationsverfahren zu Ende zu führen.
Das eingelegte Rechtsmittel ist somit gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat jedoch von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht, Gerichtskosten nicht zu erheben.
Hagen	Vogt	Lambert-Lang
 Wenzel	Tropf