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BGH · V ZR 10/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 10/85

a) Eine in der Bundesrepublik.Deutschland nicht rechtsfähige ausländische Unternehmung, die hier im Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragen ist, ist für die gegen sie gerichtete Klage des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungshypothek und auf Duldung der Zwangsvollstreckung parteifähig. b) Eine privatrechtliehe Einzelpefsonenanstalt liechtensteinischen Rechts ist bei Verlegung des Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland hier nur unter der Voraussetzung einer den Vorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechenden Neugründung rechtsfähig. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Au gust 1975, erwirkte der Kläger durch eine einstweilige Verfügung gegen den Voreigentümer die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Baühandwerker-Sicherungshypothek in Hohe von Entsprechend dem Klageantrag hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Umschreibung der Vormerkung in eine Sicherungshypothek zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung aus der einzutragenden Hypothek "in die Wohnungs-grundbücher" zu dulden. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte als parteifähig angesehen, ihre passive Parteifähigkeit ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 50 Abs. 2 ZPO schon deshalb, weil die Beklagte in den Grundbüchern als Berechtigte desjenigen Wohnungsund Teileigentums eingetragen ist, an dem zugunsten des Klägers die Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek besteht. Denn nur von der Beklagten als der eingetragenen Eigentümerin kann er gemäß § 888 Abs. 1 BGB die zur Eintragung des vorgemerkten Rechts nach § 19 GBO notwendige Zustimmung verlangen; ebenso gilt bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek zugunsten des Klägers die unwiderlegliche Vermutung, daß die eingetragene Beklagte tatsächlich Eigentümerin ist {§ 1148 BGB). Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, beurteilt sich die Frage, ob die Beklagte rechtsfähig ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (BGHZ 51, 27, 28; 53, 181, 183; 78, Dieses Personalstatut ist entgegen dem Standpunkt der Revision auch dann maßgebend, wenn die Beklagte zwar bei ihrer Gründung den Sitz in Liechtenstein hatte, ihn später aber in die Bundesrepublik Deutschland veiriegt haben sollte. denn mit einer solchen Änderung lost sich die Gesellschaft aus dem Rechtskreis, von dem sie ihre Rechtsfähigkeit ableitet, so daß nunmehr deutsches Recht darüber entscheidet,,ob sie ira Inland die Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Handeln hat (Kegel aaO § 17 II 2; MünchKomm/Ebenroth aaO Rdn. 171 ff; Staudinger/Großfeld aaO Rdn. 371 - 373; Wiedemann, Gesell-schäftsrecht, 1980, Bd. 1 S. Daraus ergäbe sich folgerichtig, daß die Beklagte selbst dann, wenn sie als Einzelpersonenanstalt liechtensteinischen Rechts mit einer deutschen (Einmaiin-) GmbH vergleichbar wäre, nur durch eine den Vorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechende Neugründung als GmbH und durch Eintragung in das Handelsregister an dem deutschen Sitz der Gesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG) Rechtsfähigkeit hatte erlangen können (herrsch. Ausschlaggebend ist somit, ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich zutrifft, daß die Beklagte ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dazu stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte existiere in Liechtenstein nur als "Briefkastenfirma" und werde tatsächlich Von der Bundesrepublik aus verwaltet, und zwar durch die "Hausverwaltung Heims" in Dreieich-GÖtzen-hain, der die Vermietung und Verwaltung der Eigentumswohnungen Bergerstraße 263 (Frankfurt am Main) übertragen worden sei. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß der Tatrichter jene Aussage nur bruchstückhaft berücksichtigt, und nicht ihren ganzen Inhalt gewürdigt hat. Wenn das Berufungsgericht' die Aussage des Verwaltungsrats Dr. dahin versteht, daß er die Beklagte nicht verwalte, weil nur er in VM0 ein Treuhandbüro mit Angestellten habe, nicht hingegen die Beklagte, so stellt dieses Verständnis nur auf einen Teil der Aussage ab. Auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Beklagte im Fürstentum.Liechtenstein keine "Betriebsstätte" habe, besagt für sich allein nichts über den Ort ihres Verwaltungssitzes. Soweit das Berufungsgericht die "Hausverwaltung HHHV" in Dreieich-Göt2enhain als die hier maßgebliche Verwaltungsstelle der Beklagten deshalb ansieht, weil diesem Unternehmen die Vermietung und Verwaltung der in Frankfurt am Main, B^Bfcstraße gelegenen Eigentums- Da die Frage, ob die Beklagte ihren effektiven Verwaltungssitz in der Bundesrepublik hat, weiterer Sachaufklärung bedarf, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Kläger für die behauptete Rechtsunfähigkeit der Beklagten beweispflichtig ist. Sollte sich ein Verwaltungssitz in der Bundesrepublik nicht feststellen lassen,-so wäre bei Zugrundelegung dieses Sitzes in Liechtenstein von der dort anerkannten Rechtsfähigkeit der Beklagten auszugehen (RGZ 83, 367j BGHZ 25, 134, 144; BGH Urt. v.

Zitierte Normen: § 50 EGBGB § 50 ZPO § 888 BGB § 11 GmbHG
RechtBerufungsgerichtBundesrepublikRechtsfähigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: .	ja
ZPO § 50 Abs. 2; EGBGB Art. 10; GmbHG § 1
a)	Eine in der Bundesrepublik.Deutschland nicht rechtsfähige ausländische Unternehmung, die hier im Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragen ist, ist für die gegen sie gerichtete Klage des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungshypothek und auf Duldung der Zwangsvollstreckung parteifähig.
b)	Eine privatrechtliehe Einzelpefsonenanstalt liechtensteinischen Rechts ist bei Verlegung des Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland hier nur unter der Voraussetzung einer den Vorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechenden Neugründung rechtsfähig.
BGH, Urt. v. 21. März 1986 - V ZR 10/85 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZK 10/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am: 21 • März 1986
Justizämtsinspektor
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 RflMVi Etablissement,	vertreten	durch	den	verwal-
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Otto K
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und
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 die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr.. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1984 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Für die R||^B AG, Vfl|^, wurde am 13. März 1975 in die das Haus B^BVstraße flHI in Frankfurt am Main betref fenden Wohnungsund Telleigenturnsgrundbücher eine Vormerkung auf EigenturnsÜbertragung eingetragen. Es ist streitig, ob die Beklagte identisch ist mit der R0BP AG. Am 10. Dezember 1976 wurde die Beklagte als Wohnungsund Teileigentümerin eingetragen. Zwischenzeitlich, am 25. Au gust 1975, erwirkte der Kläger durch eine einstweilige Verfügung gegen den Voreigentümer	die	Eintragung
 einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Baühandwerker-Sicherungshypothek in Hohe von
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76 784,08 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dent 1. Februar 1975 . Zur Zahlung eines Werklohns in dieser Höhe (mit Zinsen
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 von 10 %) wurde	rechtskräftig	verurteilt.
Entsprechend dem Klageantrag hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Umschreibung der Vormerkung in eine Sicherungshypothek zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung aus der einzutragenden Hypothek "in die Wohnungs-grundbücher" zu dulden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision will die Beklagte Abweisung der Klage erreichen. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe
I. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte als parteifähig angesehen, ihre passive Parteifähigkeit ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 50 Abs. 2 ZPO schon deshalb, weil die Beklagte in den Grundbüchern als Berechtigte desjenigen Wohnungsund Teileigentums eingetragen ist, an dem zugunsten des Klägers die Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek besteht. Denn nur von der Beklagten als der eingetragenen Eigentümerin kann er gemäß § 888 Abs. 1 BGB die zur Eintragung des vorgemerkten Rechts nach § 19 GBO notwendige Zustimmung verlangen; ebenso gilt bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek zugunsten des Klägers die unwiderlegliche Vermutung, daß die eingetragene Beklagte tatsächlich Eigentümerin ist {§ 1148 BGB). Gegenüber diesen Ansprüchen muß
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sie daher in Anbetracht der Grundbuchlage als parteifähig behandelt werden.
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II. Die Klageansprüche auf Einwilligung in die Eintragung der vorgemerkten Sicherungshypothek und sodann auf Duldung der Zwangsvollstreckung halt das Berufungsgericht für begründet. Nach seiner Auffassung ist die Beklagte nicht rechtsfähig. Der Schwerpunkt ihref Verwaltung liege nicht in Liechtenstein, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Dem somit maßgebenden deutschen Recht aber sei die Rechtsform einer Einzelpersonenanstalt, unter der die Beklagte im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen sei, fremd. Mangels Rechtsfähigkeit und bei dem daraus folgenden Mangel der Einigung habe die Beklagte weder einen Anspruch aus der für die RMV> "AG" eingetragenen AuflassungsVormerkung noch aus der späteren Eigentumsumschreibung erlangen können.
Diese Ausführungen beanstandet die Revision zu
 Recht.
Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, beurteilt sich die Frage, ob die Beklagte rechtsfähig ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (BGHZ 51, 27, 28; 53, 181, 183; 78,
318, 334; ebenso die herrschende Ansicht im Schrifttum, vgl. Kegel, Internationales Privatrecht 4. Aufl. § 17 II 1; MünchKomm/Ebenroth, EGBGB Nach Art. 10 Rdn. 153 ff; Stau-dinger/Großfeld, BGB 12. Aufl. Internationales Gesellschaftsrecht Rdn. 61 ff). Dieses Personalstatut ist entgegen dem Standpunkt der Revision auch dann maßgebend, wenn die Beklagte zwar bei ihrer Gründung den Sitz in Liechtenstein hatte, ihn später aber in die Bundesrepublik Deutschland veiriegt haben sollte. Wäre das der Fall, so hätte sich
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die in Liechtenstein.erworbene Rechtsfähigkeit nicht einfach in der Bundesrepublik fortgesetzt (BGHZ 25, 134, 144). Es käme dann vielmehr darauf an, ob die Beklagte nach liech-tensteinischein Recht trotz der Sitzverlegung fortbesteht und ob sie auch nach deutschem Recht rechtsfähig ist? denn mit einer solchen Änderung lost sich die Gesellschaft aus dem Rechtskreis, von dem sie ihre Rechtsfähigkeit ableitet, so daß nunmehr deutsches Recht darüber entscheidet,,ob sie ira Inland die Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Handeln hat (Kegel aaO § 17 II 2; MünchKomm/Ebenroth aaO Rdn. 171 ff; Staudinger/Großfeld aaO Rdn. 371 - 373; Wiedemann, Gesell-schäftsrecht, 1980, Bd. 1 S. 870 f; Scholz/Winter, GmbHG 6. Auf1. Einl. Rdn. 153 ff; OLG Frankfurt NJW 1964, 2355). Daraus ergäbe sich folgerichtig, daß die Beklagte selbst dann, wenn sie als Einzelpersonenanstalt liechtensteinischen Rechts mit einer deutschen (Einmaiin-) GmbH vergleichbar wäre, nur durch eine den Vorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechende Neugründung als GmbH und durch Eintragung in das Handelsregister an dem deutschen Sitz der Gesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG) Rechtsfähigkeit hatte erlangen können (herrsch. Auff., vgl. Karl, AcP 159, 293, 307 f; MünchKomm/ Ebenroth aaO Rdn. 176; Staudinger/Großfeld aaO Rdn. 372,
373; Schöl.z/Winter aaO Rdn. 157; Kaligin, Betrieb 1985,
1449, 1455 a.E.; vgl. auch OLG Nürnberg RIW-AWD 1985, 494). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Ausschlaggebend ist somit, ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich zutrifft, daß die Beklagte ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Maßgebend dafür.ist .der-Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden,Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (Sandrock in Festschrift für Beitzke 1979 S. 669, 683; Staudinger/Großfeld aaO Rdn. 167) .
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Dazu stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte existiere in Liechtenstein nur als "Briefkastenfirma" und werde tatsächlich Von der Bundesrepublik aus verwaltet, und zwar durch die "Hausverwaltung Heims" in Dreieich-GÖtzen-hain, der die Vermietung und Verwaltung der Eigentumswohnungen Bergerstraße 263 (Frankfurt am Main) übertragen worden sei. Diese Feststellung stützt das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Aussage des die Beklagte satzungsmäßig vertretenden Verwaltungsrats Dr.	in	einem	frü-
heren Prozeß. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß der Tatrichter jene Aussage nur bruchstückhaft berücksichtigt, und nicht ihren ganzen Inhalt gewürdigt hat.
Wenn das Berufungsgericht' die Aussage des Verwaltungsrats Dr.	dahin versteht, daß er die Beklagte
 nicht verwalte, weil nur er in VM0 ein Treuhandbüro mit Angestellten habe, nicht hingegen die Beklagte, so stellt dieses Verständnis nur auf einen Teil der Aussage ab. Er hat nämlich, worauf die Revision zutreffend hinweist, weiter bekundet (BA 96): "die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen, der Schriftverkehr und die Leitung der Geschäfte"
(der Beklagten) "erfolgt durch mich als Verwaltungsrat dieser Firma".
Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Berücksichtigung dieses Teils der Parteiaussage zu einem anderen Ergebnis; gekommen wäre. Denn wenn Dr. g|00R als Vertretungsorgan der Beklagten tatsächlich deren Geschäfte von V^Hft aus führt, dann kann nicht von Bedeutung sein, ob er das in einem eigenen oder in einem Büro der Beklagten tut. Auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Beklagte im Fürstentum.Liechtenstein keine "Betriebsstätte" habe, besagt für sich allein nichts über den Ort ihres Verwaltungssitzes.
Soweit das Berufungsgericht die "Hausverwaltung HHHV" in Dreieich-Göt2enhain als die hier maßgebliche Verwaltungsstelle der Beklagten deshalb ansieht, weil diesem Unternehmen die Vermietung und Verwaltung der in Frankfurt am Main, B^Bfcstraße	gelegenen	Eigentums-
wohnungen übertragen worden sei, verweist die Revision mit Recht auf die Aussage von Dr. G^Ml (BA 96 R) » wonach die Beklagte noch weitere Grundstücke erworben habe. Ist das aber richtig, dann ist jedenfalls ohne nähere Feststellungen nicht die Annahme möglich, daß eine mit der Verwaltung lediglich eines (in Wohnungseigentum aufgeteilten) Hauses betraute Unternehmung die gesamte Tätigkeit der Beklagten leitet.
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da die Frage, ob die Beklagte ihren effektiven Verwaltungssitz in der Bundesrepublik hat, weiterer Sachaufklärung bedarf, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Alsdann hat die Beklagte Gelegenheit, auch ihre sonstigen Bedenken gegen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen vorzutragen.
Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Kläger für die behauptete Rechtsunfähigkeit der Beklagten beweispflichtig ist. Sollte sich ein Verwaltungssitz in der Bundesrepublik nicht feststellen lassen,-so wäre bei Zugrundelegung dieses Sitzes in Liechtenstein von der dort anerkannten Rechtsfähigkeit der Beklagten auszugehen (RGZ 83, 367j BGHZ 25, 134, 144; BGH Urt. v. 28. Februar 1980, III ZR 165/78, NJW 1980, 1567 -insoweit nicht abgedruckt in. BGHZ 76, 375) . Außerdem wird . das Berufungsgericht auf eine sachdienliche Fassung des auf
(künftige) Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Klageantrages hinwirken müssen, weil nicht - wie im bis-
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herigen Antrag und im Landgerichtsurteil formuliert - die "Wohnungsgrundbücher" Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können.
Dr. Eckstein Räfle	Lambert-Lang
 Dr. Thumm
 Linden