Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfalen vom 19- Oktober 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Hilfsanträge abgewiesen worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bieses Haus ist an der KBBJstraße nur eingeschossig und dort mit einem flachen Bach abgedeckt; weiter nach hinten abgesetzt, mit dem X^irst rechtwinklig zur Straße und zu dem benachbarten Mietshaus des Klägers, K®H|straße jedoch zweigeschossig erbaut. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen, da der Kläger die Einstellung des Gaststättenbetriebs in dem Raum, in dem er bislang geführt wird, nur verlangen könnte, wenn dem Beklagten keine anderen Möglichkeiten oder Mittel zur Verfügung stünden, etwaige beeinträchtigende Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers zu beheben. Das Berufungsgericht faßt den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag (Unterlassung jeder Geräusch-einwirkung auf das Mietshaus des Klägers) dahin einschränkend auf, daß vom Kläger nur die Unterlassung solcher Einwirkungen verlangt werde, durch welche die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Der Antrag wird jedoch insoweit genauer zu fassen sein, daß das Gebot auf die Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Geräusche zu richten ist (§ 1004 BGB), In diesem Sinn ist der Antrag auch im vorliegenden Fall aufzufassen. Bas Berufungsgericht glaubt, eine Feststellung dahin, daß wesentliche Beeinträchtigungen in der Vergangenheit erfolgt und für die Zukunft zu besorgen seien, könne nach dem Beweisergebnis in Verbindung mit den Bev/eisangeboten des Klägers nicht getroffen werden. Ferner stellt es bei der Würdigung dos unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrags des Klägex's u.a. auf Zweifel in der Richtung ab, ob durch die Zeugenaussagen erwiesen werden könnte, daß die Musikbox lauter als "normal" eingestellt war und daß die Grenze der nach den örtlichen Verhältnissen als nicht wesentliche Beeinträchtigung hinzunehmenden Geräuscheinwirkungen tatsächlich überschritten war. Instanz gestellten Hilfsantrag nur dann für begründet, wenn der Kläger darlegt und bev/eist, daß die GerauScheinwirkungen die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Nach dem Gesetz hat der Kläger jedoch nur darzulegen und zu beweisen, daß der Belclagte durch Geräusche auf sein Grundstück einwirkt und sein Eigentum beeinträchtigt wird (§§ 903, 1004 BGB). 779 f)o Allerdings kommt das Berufungsgericht hei seiner Würdigung der Meßergebnisse und auf Grund seiner Feststellungen über die Schließung von Fenster- und Türöffnungen des Gastraums zu der Auffassung, daß die Lürmbeeinträchtigungen nicht wesentlich seien. läßt sich sonach nicht ausschließen, daß das Urteil auf der Verkennung der Beweislast beruht, so ist es schon aus diesem Grunde insoweit aufzuheben, als die Hilfsanträge abgewiesen sind. Instanz gestellten Hilfsanträgen wird nach Peststellung der Art und des Maßes der Einwirkungen erneut zu befinden sein, ob und inwie-v/eit diese nur durch die in den Anträgen geforderten Maßnahmen verhütet v/ex*den können (BGHZ 29, 314, 317), Allerdings können bei der Prüfung, ob eine Geräuscheinwirkung wesentlich und ortsüblich im Sinn von § 906 BGB ist, die Lautstärken eines Geräusches entsprechend der VBI-Richtlinie 2058 (Ausgabe I960) - Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm unter II (lärmeimdrkung auf die Nachbarschaft) als Richtv/erte für bestimmte Gebiete herangezogen vfer-den. Unter diesem Gesichtspunkt stößt auf Bedenken, daß das Berufungsgericht den hier streitigen Wirtshauslärm allein nach der Lautstärke beurteilt. Dies gilt auch für Schallplattenmusik, die durch eine elektrische Anlage verstärkt und besonders bei Hervorhebung der rhythmischen Impulse von den Betroffenen nicht als häusliche Musik, sondern als Belästigung empfunden wird. Das Berufungsgericht führt schließlich im Zusammenhang mit der Beurteilung des durch das Stühle rücken verursachten Geräusches aus, das Ergebnis der objektiven Meßwerte (hinreichende Dämmung des Körperschalls der Fußbodendecke; keine unterscheidbaren Geräusche bei der Nachtmessung) könnte durch eine Bekundung der Eheleute sie würden auch jetzt noch durch Scharren im Schlaf gestört, nicht ausgeräumt werden; insbesondere besage die Tatsache, daß sie diese Geräusche unterschieden, nicht, daß diese Scharrgeräusche den allgemeinen Lärmpegel überstiegen. Weiter kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß die Scharrgeräusche gegenüber dem allgemeinen Lärmpegel, auch gegenüber dem zwischendurch lautstärkeren Verkehrslärm, eine andere, etwa höhere Frequenz aufweisen und wegen der aus diesem Grund bewirkten Unterscheidbarkeit von den Geräuschen des allgemeinen Störpegels ungeachtet ihrer Lautstärke lästig auffallen. Sollte dies der Fall sein, so entfällt die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht schon deshalb, weil neben solchen Geräuschen andere mit gleicher oder höherer Lautstärke auftreten (zu dem gleichzeitigen Fabrik- und Verkehrslärm vgl. La der Einwand des Beklagten, die von seiner Gaststätte auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Geräusche stellten keine oder doch nur eine ^unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung dieses Grundstücks dar, unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte einer erneuten Würdigung durch den Tatrichter bedarf, war
Nachschlagewerk: ja BGH2: nein BGB §§ 906, 1004 a) Zur Präge der Lästigkeit von Geräuschimmissionen, die von einer Gastv/irtschaft ausgehen« h) Baß die Immissionseinv/irkung die Benutzung eines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt, ist vom Störer darzulegen und zu beweisen« BGH, ürt. v. 16« Oktober 1970 - V ZH 10/68 - OLG Hamm BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 16. Oktober 1970 H i r t h , Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Egon G straßo I in AI Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Pr, gegen den Gastwirt Rudolf KflB^traße in > Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem, Offterdinger und Br. Grell für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfalen vom 19- Oktober 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Hilfsanträge abgewiesen worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Ber Beklagte betreibt im 1. Stock des Hauses KfllBßtraBe^l in SflBseit 1964 eine Gastwirtschaft. Bieses Haus ist an der KBBJstraße nur eingeschossig und dort mit einem flachen Bach abgedeckt; weiter nach hinten abgesetzt, mit dem X^irst rechtwinklig zur Straße und zu dem benachbarten Mietshaus des Klägers, K®H|straße jedoch zweigeschossig erbaut. Die Gaststätte des Beklagten befindet sich, mit einer Tür und einem Fenster auf das Flachdach des vorderen Teils, an der straßenseitigen Giebelwand, die einige Meter rückwärts von der Rückwand-des klägerisehen Hauses steht. Der Kläger begehrt wegen der seinen Mietern unzu demutbaren Geräusehimmissionen, ausgelöst vor allem durch eine Musikbox, das auf dem Flachdach befindliche Kühlaggregat, das Rücken der Stühle und Tische am Abend, den Lärm dex' Gäste und die Aufräumungsarbeiten am frühen Morgen, die Ausübung des Gaststättenbetriebs im jetzigen Raum zu unterlassen. Hilfsv/eise hat er die Vornahme bestimmter Maßnahmen verlangt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die von ihm getroffenen Maßnahmen (Rolladen nebst Fensterladen, Gummi- und Filzplättchen unter den Stuhl- und Tischbeinen, Bedienung der Musikbox nur durch ihn und seine Ehefrau persönlich, Schließung der Tür und des Fensters bei Anwesenheit von Gästen, schalldämmende Verkapselung des Kühl-sggregats) für ausreichend, um Lärmbelästigungen in den Wohnungen des Nachbarhauses zu verhüten. Das Landgexücht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Der Sachverständige ermittelte nach den Formblättern über den Schallschutz im Hochbau (DIN 4109 Bl. 2, DIN 52210) den Luft Schallschutz der Gaststätte zu der nächstgelegenen Wohnung im Hause des Klägers (V/ohnung Heitmann) bei offenen und geschlossenen Fenster- und Türöffnungen der Prüfräume (Güteprüfung, Prüfbericht Nr. 65789 und JIr. 65789 a), vielter den Tritt schall schütz (Tritt-Schalldämmung) de3 Fußbodens der Gaststätte im Bereich der Tanzfläche und im Bereich vor der Theke (Prüfberichte Nr. 65787 und Nr. 65788). Biese Normblätter v/urden durch Runderlaß des Ministers für Bandesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1963 nach § 3 Abs. 3 der Bauordnung für das Band Nordrhein-Westfalen eingeführt, und zwar BIN 4109 Bl. 2, Bl. 3 und Bl. 4 als Richtlinie und BIN 4109 Bl. 1 und Bl. 5 als Hinweis für die Bauaufsichtsbehörden (MB1 NRW 1963, 1191). Weiter nahm der Sachverständige Geräuschmessungen der Ausstrahlungen der Musikbox und des Kühlmaschinenaggregats, des örtlichen Störpegels und der Verkehrsgeräusche auf der IflHB^raße nach der in den Richtlinien des Vereins Beutocher Ingenieure über die Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm - VBI 2058 - unter II (Bärmeinwirkung auf die Nachbarschaft) vorgeschrie-benen Art vor (Messung 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des nächstbenachbarten Wohnhauses: Wohnung Heitmann), und zwar am 12. November 1965 zwischen 14.00 und 16.00 Uhr (Prüfbericht Nr. 65790) und am 8, Juli 1966 zwischen 22.00 und 24.00 Uhr (Prüfbericht Nr. 66424). In der Berufungsinstanz hat der Kläger zusätzlich den Hilfsantrag gestellt, den Beklagten zur Unterlassung Jeder Geräuscheinwirkung auf sein Mietshaus, insbesondere auf das Schlafzimmer der Eheleute Heitmann in diesem Hause zu verurteilen. Bie Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision ver- folgt er seine Klaganträge weiter. Der Beklagte / bittet -um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen, da der Kläger die Einstellung des Gaststättenbetriebs in dem Raum, in dem er bislang geführt wird, nur verlangen könnte, wenn dem Beklagten keine anderen Möglichkeiten oder Mittel zur Verfügung stünden, etwaige beeinträchtigende Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers zu beheben. Dies ist vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Die Revision hat dagegen auch keine Einwendungen erhoben. II. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Hilfsanträge wendet. Das Berufungsgericht faßt den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag (Unterlassung jeder Geräusch-einwirkung auf das Mietshaus des Klägers) dahin einschränkend auf, daß vom Kläger nur die Unterlassung solcher Einwirkungen verlangt werde, durch welche die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche Einschränkung des Antrags ist jedoch nicht erforderlich. Auf dem Gebiet der Immissionen ist ein Gebot, allgemein Störungen be- stimmtor Art, etwa solche durch Geräusche, zu unterlassen, zulässig (Senatsurteil vom 30. April 1958 -V ZR 142/56, IM BGB § 906 Nr. 5 unter II, 1 mit Nachweisen = NJW 1958, 1776). Kommt es au einer Verurteilung in dieser allgemeinen Form, so müssen die Urteilsgründe hinreichend erkennen lassen, in welchem Rahmen und in welchem Ausmaß das Gebot Platz zu greifen hat. Der Antrag wird jedoch insoweit genauer zu fassen sein, daß das Gebot auf die Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Geräusche zu richten ist (§ 1004 BGB), In diesem Sinn ist der Antrag auch im vorliegenden Fall aufzufassen. III. Bas Berufungsgericht glaubt, eine Feststellung dahin, daß wesentliche Beeinträchtigungen in der Vergangenheit erfolgt und für die Zukunft zu besorgen seien, könne nach dem Beweisergebnis in Verbindung mit den Bev/eisangeboten des Klägers nicht getroffen werden. Ferner stellt es bei der Würdigung dos unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrags des Klägex's u.a. auf Zweifel in der Richtung ab, ob durch die Zeugenaussagen erwiesen werden könnte, daß die Musikbox lauter als "normal" eingestellt war und daß die Grenze der nach den örtlichen Verhältnissen als nicht wesentliche Beeinträchtigung hinzunehmenden Geräuscheinwirkungen tatsächlich überschritten war. In anderem Zusammenhang hält es den Sachvortrag des Klägers für eine wesentliche Belästigung nicht für schlüssig. Nach diesen Ausführungen hält das Berufungsgericht den in 2. Instanz gestellten Hilfsantrag nur dann für begründet, wenn der Kläger darlegt und bev/eist, daß die GerauScheinwirkungen die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Biese Auffassung dos Berufungsgerichts ergibt sich auch daraus, daß es annimmt, der Klagantrag müsse auf die Unterlassung einer wesentlichen Beeinträchtigung gerichtet sein (vgl. oben unter II). Nach dem Gesetz hat der Kläger jedoch nur darzulegen und zu beweisen, daß der Belclagte durch Geräusche auf sein Grundstück einwirkt und sein Eigentum beeinträchtigt wird (§§ 903, 1004 BGB). Er kann Einwirkungen nach § 906 BGB nicht verbieten, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen. Biese Voraussetzung hat der Beklagte darzulegen und nachzuweisen (Senatsurteil vom 21. September 1960 - V ZR 89/39, WM I960, 1276, 1278; Meisner/Stern/ Kodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet (ohne Bayern) und in Westberlin, 5. Aufl., § 38 unter V S. 779 f)o Allerdings kommt das Berufungsgericht hei seiner Würdigung der Meßergebnisse und auf Grund seiner Feststellungen über die Schließung von Fenster- und Türöffnungen des Gastraums zu der Auffassung, daß die Lürmbeeinträchtigungen nicht wesentlich seien. Läge darin eindeutig eine tatsächliche Feststellung, so käme es auf die Beweislast nicht an und das Urteil könnte nicht auf einer Verkennung der Beweislast beruhen. Eine solche eindeutige Feststellung kann jedoch aus dem Urteil nicht entnommen werden. Bas Berufungsgericht stellt nämlich an den oben ge- 8 nannten Stellen auf die Barlegungs- und Beweislast ab und bringt dort zu dem Ausdruck, daß die Wesent-lichkeit von Beeinträchtigungen nicht hinreichend dargolegt und bewiesen sei. läßt sich sonach nicht ausschließen, daß das Urteil auf der Verkennung der Beweislast beruht, so ist es schon aus diesem Grunde insoweit aufzuheben, als die Hilfsanträge abgewiesen sind. Zu den in 1. Instanz gestellten Hilfsanträgen wird nach Peststellung der Art und des Maßes der Einwirkungen erneut zu befinden sein, ob und inwie-v/eit diese nur durch die in den Anträgen geforderten Maßnahmen verhütet v/ex*den können (BGHZ 29, 314, 317), IV. Bei der erneuten Würdigung wird folgendes zu beachten sein: Allerdings können bei der Prüfung, ob eine Geräuscheinwirkung wesentlich und ortsüblich im Sinn von § 906 BGB ist, die Lautstärken eines Geräusches entsprechend der VBI-Richtlinie 2058 (Ausgabe I960) - Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm unter II (lärmeimdrkung auf die Nachbarschaft) als Richtv/erte für bestimmte Gebiete herangezogen vfer-den. Dabei ist jedoch die Prequenzzusamniensetzung der Geräusche, der durch Fernlärm verursachte Grund-pegol und vor allen das Ausmaß, in dem der Lärm auf die davon betroffenen Personen zxi bestimmten Tages- oder Nachtzeiten lästig wirkt, zu beachten (BGHZ 46, 35, 38 und 40)» Unter diesem Gesichtspunkt stößt auf Bedenken, daß das Berufungsgericht den hier streitigen Wirtshauslärm allein nach der Lautstärke beurteilt. Stühlerücken in den vorgetragenen Umfang und der Stimmenlärm der Gäste können, jedenfalls während der Nachtzeit, nach allgemeiner Erfahrung nicht ohne weiteres mit dem Oberlandesgericht als etv/as bewertet werden, was dem Menschen in seinem häuslichen Bereich durchaus vertraut und gewohnt ist. Solche Geräusche können je nach der Animierung und dem Verhalten der Gäste sehr verschieden sein und dementsprechend nicht von vornherein nur nach der Lautstärke beurteilt werden; sie können vielmehr auch auf normal empfindende Menschen, die die nächtliche Ruhe suchen, dementsprechend selbst bei Lautstärken, die aus dem Grundpegel der Lautstärke nach nicht auffallend herausragen,' schon wegen ihrer weitgestreuten Frequenzen zur Schlafenszeit in beachtlicher Weise lästig wirken. Dies gilt auch für Schallplattenmusik, die durch eine elektrische Anlage verstärkt und besonders bei Hervorhebung der rhythmischen Impulse von den Betroffenen nicht als häusliche Musik, sondern als Belästigung empfunden wird. In solchen Fällen kann die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht allein nach der mit dem Lautstärkemesser gemessenen Lautstärke beurteilt werden. Der Tatrichter braucht dazu allerdings entgegen der Meinung der Revision auch nicht in jedem Fall die Geräusche selbst anzuhören. Dessen bedarf es z.B. nicht, wenn ihm ein 10 - bestimmtes Maschinengeräusch der Art nach aus seiner Erfahrung bekannt ist (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1970 - V ZR 155/67, WM 1970, 1292), Das Berufungsgericht führt schließlich im Zusammenhang mit der Beurteilung des durch das Stühle rücken verursachten Geräusches aus, das Ergebnis der objektiven Meßwerte (hinreichende Dämmung des Körperschalls der Fußbodendecke; keine unterscheidbaren Geräusche bei der Nachtmessung) könnte durch eine Bekundung der Eheleute sie würden auch jetzt noch durch Scharren im Schlaf gestört, nicht ausgeräumt werden; insbesondere besage die Tatsache, daß sie diese Geräusche unterschieden, nicht, daß diese Scharrgeräusche den allgemeinen Lärmpegel überstiegen. Hierbei ist übersehen, daß im Zimmer der Eheleute überhaupt keine Nachtmessung vor- genommen worden ist. In diesem Zusammenhang könnten die den Güteprüfungen des Sachverständigen zugrunde liegenden Normblätter DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - von Bedeutung sein, nämlich die Anforderungen an den Schutz gegen Übertragung von luft-und Körperschall nach Blatt 2 Nr. 5.1. (Haustechnische Gemeinsehaftsanlagen und gewerbliche Betriebe) wonach die Lautstärke in Wohn- und Schlafräumen, in Raummitte gemessen, nachts 30 DIN-phon nicht überschreiten dürfen (vgl. auch Abschnitt II Absatz 7 der VDI-Richtlinie 2058). Weiter kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß die Scharrgeräusche gegenüber dem allgemeinen Lärmpegel, auch gegenüber dem zwischendurch lautstärkeren Verkehrslärm, eine andere, etwa höhere Frequenz aufweisen und wegen der aus diesem Grund bewirkten Unterscheidbarkeit von den Geräuschen des allgemeinen Störpegels ungeachtet ihrer Lautstärke lästig auffallen. Sollte dies der Fall sein, so entfällt die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht schon deshalb, weil neben solchen Geräuschen andere mit gleicher oder höherer Lautstärke auftreten (zu dem gleichzeitigen Fabrik- und Verkehrslärm vgl. BGHZ 46, 35» 41)* Der letzte Gesichtspunkt gilt auch für die übrigen Geräusche, gegen deren Eindringen sich der Kläger wendet (Musik, Singen, Lachen, Schreien). Soweit die Bichtlinie VLI 2058 herangezogen wird, ist auch der dem Stand der Technik angepaßto Entwurf 1968 zu berücksichtigen. V. Las Urteil kann sonach hinsichtlich der Hilfsanträge und der Kostenentscheidung mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden und mußte insoweit aufgehoben werden. La der Einwand des Beklagten, die von seiner Gaststätte auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Geräusche stellten keine oder doch nur eine ^unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung dieses Grundstücks dar, unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte einer erneuten Würdigung durch den Tatrichter bedarf, war 12 die Sache zur Entscheidung über die Hilfsanträge an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen. Ho the Dr. Freitag Mattem Offterdinger Br. Grell