Mit Anwaltsschreiben vom 18» Juli 1962 hat die Klägerin den Übertragungsvertrag wegen Täuschung und Irrtums Über den damaligen Familienstand des beklagten Ehemannes Mit der Klage begehrt sie ihre Wiedereintragung als Eigentümerin im Grundbuch durch Grundbuchberichtigung, hilfsweise Auflassung» Geirrt hat die Klägerin bei Vertragsschluß nach der Feststellung des Tatrichters Uber den Familienstand des beklagten Ehemannes und in Verbindung damit über die damalige Reehtswirksamkeit des Verlöbnisses zwischen den Beklagten: sie hielt den Beklagten nach Scheidung seiner ersten Ehe für nicht wieder verheiratet * obwohl er damals mit einer anderen Frau in zweiter Ehe verheiratet war; sie glaubte deshalb an ein rechtswirksames Verlöbnis zwischen den bei ihr als Brautleute eingeführten Beklagten, obwohl es wegen der bestehenden zweiten Ehe des Mannes nicht rechtswirksam war (vgl.. Entsprechend dem dortigen Vortrag der Beklagten behandelt es das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unstreitig, daß die Klägerin von der zweiten Ehe des Beklagten bei Vertrags-s Schluß keine Kenntnis hatte (BTJ S« 3» 6). a) Der genannte Irrtum der Klägerin Uber den Familienstand des beklagten Mannes betraf eine persönliche Eigenschaft von ihm, die im Verkehr als wesentlich ange sehen wird (§ 1-19 Abs* 2 BGB)» § 119 An. 25)* Biese Voraussetzung hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum bejaht: Infolge ihres Irrtums über den Familienstand des beklagten Mannes habe die Klägerin auch Über die Rechtswirksamkeit des Verlöbnisses zwischen den Beklagten und über die Aussichten einer Eheschließung zwischen ihnen geirrt. Wenn die Revision aus dem Vorhandensein dieses Risikos schließt, es sei der Klägerin nur auf die tatsächliche ernstliche Heiratsabsicht der Beklagten angekommen, so ist dieser Schluß -abgesehen davon, daß er nicht den Eigenschaftsirrtum, sondern seine Ursächlichkeit in Frage stellen würde -entgegen der Auffassung der Revision nicht zwingend, und der Tatrichter hat ihn ohne Rechtsirrtum nicht gezogen (unten XXI). Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen die Parteiau3oage der Klägerin als glaubhaft behandelt, ohne auf die Widerspruche in ihrem Sachvortrag Uber den Zeitpunkt der Irrtumsentdeckung (unten IV) einzugehen» Aber diese Widerspräche sind bei dem Alter der Klägerin und beim Fehlen schriftlicher Unterlagen kein zwingender Grund, der Klägerin die Glaubwürdigkeit in andern Punkten abzusprechen» Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Aussagen der Klägerin über ihre Motive zu dem Vertragsabschluß haben innere Wahrscheinlichkeit für sich; das Berufungsgericht brauchte deshalb nicht näher zu begründen, weshalb es ihnen folgte» Aus dem gleichen Grunde bedurfte auch die Nichtbeeidigung der Klägerin keiner Begründung; der Fall liegt anders als der im Urteil vom 12» Februar 1964 - IV ZR 126/63 (LM ZPO § 452 Nr» 1) entschiedene» Die Frage kann offen bleiben» Denn auch ein Eigenschaftsirrtum der Klägerin nur hinsichtlich des beklagten Ehemannes kann ein Anfechtungsrecht auch gegenüber der beklagten Ehefrau begründen» § 119 Abs» 2 BGB erfordert nicht, daß die Person, über deren Eigenschaft geirrt wird, mit dem Anfechtungsgegner identisch ist; auch der Irrtum Uber die Eigenschaften einer dritten Person kann die Anfechtung eines Vertrags begründen, wenn er für Inhalt und Zweck des Vertrags von Bedeutung ist (RGZ 158, 166, 170)o Im übrigen würde sich die Nichtigkeit deo Vertrags hinsichtlich der beklagten Ehefrau auch daraus ergeben, daß es sich bei den Willenserklärungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Ehemann um den Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts handelt und nach dem festgestellten Sachverhalt (unten III) nicht anzunehmen ist, daß das Geschäft auch ohne den nichtigen Teil, also beschränkt auf die Übertragung der einen Eigentumshälfte auf die beklagte Ehefrau, vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB). Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist anzunehmen, daß die Klägerin ihre Vertragserklärungen, und zwar gegenüber beiden Beklagten, bei Kenntnis der Sachlage (anderweitige Ehe des Erstbeklagten) und bei verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben haben würde (§ 119 Abs. 1 Ende BGB): Die Grundstücke hätten einen erheblichen Vermögenswert dargestellt; die in Aussicht gestellte Heirat sei für den Vertragsabschluß von erheblicher Bedeutung, aber damals wegen der anderweitigen Ehe des Mannes nicht möglich gewesen; wie sich dessen Verhältnisse in der Zukunft gestalteten, sei tatsächlich nicht abzusehen gewesen; sofern eine Scheidung seiner Ehe nicht stattfand, sei die Gefahr nicht auszuschließen gewesen, daß die Beklagten sich wieder trennten und der ihm übertragene Hälfteanteil in fremde Hände gelangte; das habe aber nicht im Interesse der Klägerin gelegen. Die Revision meint, bei verständiger Würdigung des Falles sei es nur auf die ernsthafte Heiratsabsicht angekommen und wäre der Vertrag auch bei Kenntnis der anderweitigen Ehe des Mannes geschlossen worden« Allerdings kommt es darauf an, ob sich der Irrende ohne den Irrtum dann ebenso entschlossen hätte, wenn er von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen frei war (KG2 62, 201, 206)» Auch bei Berücksichtigung dieses objektiven Maßstabs ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter nicht nur die ernstliche Heiratsabsicht, sondern auch das Fehlen eines so grundlegenden Hindernisses für die alsbaldige Verwirklichung dieser Absicht auch in diesem Zusammenhang als wesentlich angesehen hat» Dafür, daß das Berufungsgericht dabei die Überwindbarkeit des Ehehindernisses und die Zerrüttung der anderweitigen Ehe Übersehen hätte, besteht kein Anhaltspunkt» spräche mit ihrem Steuerberater für unvorteilhaft hielt, hat das Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt, aber trotzdem die Ursächlichkeit jenes Irrtums bejaht; damit hat es innerhalb seines tatrichterlichen Spielraums ohne Rechtsirrtum verneint, daß es sich beim Abheben auf den Irrtum um einen bloßen Vorwand gehandelt hätte und die vermeintliche Unvorteilhaftigkeit des Vertrags der einzige Grund für ihr Losstreben vom Vertrag sei, wie die Revision meint. Ängefochten hat die Klägerin den Vertrag gegenüber beiden Beklagten durch unstreitig alsbald zugegangene Einschreibebriefe ihres Anwalts vom 18« Juli 1962« Das 0berlandesgericht hält diese Anfechtung für unverzüglich im Sinn von § 121 BGB: Von dem Anfechtungsgrund, nämlich der anderweitigen Ehe des beklagten Mannes, habe die Klägerin hinreichend zuverlässige Kenntnis erlangt mcht, r- t. schon durch einen dahingehenden polizeilichen Vorhalt im Ermittlungsverfahren gegen sie wegen Kuppelei am 1« Juni 1962, sondern erst mit dem Zugang einer Auskunftei-Auskunft (Sehimmelpfeng), die sie auf jenen Vorhalt hin eingeholt habe« Die Auskunft sei unterm 22« Juni 1962 erteilt und vom Büro der Auskunftei in Oldenburg an das Büro in Bad Kreuznach mit der Bitte um Weiterleitung an die Klägerin gesandt worden; wann sie der Klägerin zuging, habe nicht geklärt werden können« Hach dem Vorbringen der Klägerin sei ihr das Auskunftsschreiben nicht vor dem 10« Juli 1962 zugegangen« Aber auch wenn es ihr bereits wenige Tage nach dem 22« Juni 1962 zugegangen sein sollte, sei die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt; der Klägerin habe merkmale genügen läßt), aber nicht hinsichtlich des Zuver-läsaigkeitsgrades der Kenntnis» Zur Kenntnis erforderlich ist zwar nicht die volle Überzeugung von der Richtigkeit des Mitgoteilten, aber doch die Zuverlässigkeit der Mitteilung (vgl» RG JW 1912, 741; Recht 1907 Wr» 1775)» mindestens in dem Sinne, daß kein gewichtiger Anlaß zu Zweifeln besteht» Ist dagegen ein solcher Anlaß vorhanden, so liegt noch keine Kenntnis vor» (Ob es der Kenntnis gleichzusetzen ist, wenn der Erfahrende solchen Zweifeln nicht nachgeht, sondern geflissentlich einer möglichen Aufklärung aus dem Wege geht, kann offen bleiben; denn ein solcher Rail liegt hier nicht vor, insbesondere nicht schon deshalb, weil die Klägerin sich nicht unmittelbar an den Beklagten, sondern an die Auskunftei um Aufklärung gewandt hat») Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin Grund zu Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung von einer bestehenden Ehe des beklagten Mannes; der vernehmende Kriminalbeamte hat der Klägerin den Bestand einer anderweitigen Ehe entgegen der Meinung der Revision nicht etwa als feststehende Tatsache, sondern als Inhalt einer anonymen Anzeige bekanntgegeben (BU S» 3)5 den Umstand, daß der Verfasser des Schreibens unerkannt bleiben wollte, sieht das Berufungsgericht mii Recht als geeignet an, Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben aufkommen zu lassen; Es habe sich dabei ebensogut um eine Gehässigkeit handeln können, die sich später als haltlos erwies; zudem habe die Klägerin damals noch keinen Anlaß gehabt, ohne weiteres anzunehmen, daß die Beklagten ihi diesen für den Abschluß des Vertrags wesentlichem Umstand verschwiegen hätten» Unter diesen Umständen nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an, daß die Klägerin die in § 121 BGB geforderte Kenntnis von der bestehenden Ehe des beklagten Mannes durch den polizeilichen Vorhalt am 1» Juni 1962 noch nicht erlangt hat»
BUNDESGERICHTSHOF
M iJ
IM NAMEN DES VOLKES
Y ZR 10/66
URTEIL Verkündet am
23o Juni 196? Hirth, Justizangestellter
als Urkundsbeamter
in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
1) des kaufmännischen Angestellten Ludwig J
2) seiner Ehefrau, Kindergärtnerin Renate J
gebo ^
beide wohnhaft in Bad IlBIHHB» V/flBHIHHB Straße
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
die Rentnerin Emma gebp in Bad
*
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br0
2
Der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 o Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesriehter Pro Rothe, Br, Mattem, Hill und Br. Grell
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14o Dezember 1965 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß in der Kostenentscheidung die Worte "als Gesamtschuldner” entfalleno
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Tante der Zweitbeklagten»
Durch grundbuchlich vollzogenen notariellen Vertrag vom IO» Oktober 1961 hat sie - damals 70 Jahre alt - ihr Hausanwesen WfmiHHIB in Bad Kman
die beiden damals als Brautleute bezeichneten Beklagten gegen Nießbrauch und Beibgeding zu je hälftigem Eigentum übertrageno
Der Erstbeklagte war damals noch anderweit verheiratet, lebte aber mit der Zweitbeklagten zusammen» Nach Scheidung seiner damaligen (zweiten) Ehe im Jahr 1965 haben die Beklagten alsbald geheiratet»
Mit Anwaltsschreiben vom 18» Juli 1962 hat die Klägerin den Übertragungsvertrag wegen Täuschung und Irrtums Über den damaligen Familienstand des beklagten Ehemannes
Mit der Klage begehrt sie ihre Wiedereintragung als Eigentümerin im Grundbuch durch Grundbuchberichtigung, hilfsweise Auflassung»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihrem Hauptantrag stattgegeben»
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klag-abweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurück~ Weisung des Rechtsmittels»
En t s cheidungsgründe;
Das Oberlandesgericht läßt die Anfechtbarkeit des Vertrags wegen arglistiger Täuschung offen» Es hält jedenfalls die Anfechtung wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften für wirksam und deshalb sowohl das schuldrechtliche Geschäft wie die Auflassung für nichtig»
Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg*
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I.
Geirrt hat die Klägerin bei Vertragsschluß nach der Feststellung des Tatrichters Uber den Familienstand des beklagten Ehemannes und in Verbindung damit über die damalige Reehtswirksamkeit des Verlöbnisses zwischen den Beklagten: sie hielt den Beklagten nach Scheidung seiner ersten Ehe für nicht wieder verheiratet * obwohl er damals mit einer anderen Frau in zweiter Ehe verheiratet war; sie glaubte deshalb an ein rechtswirksames Verlöbnis zwischen den bei ihr als Brautleute eingeführten Beklagten, obwohl es wegen der bestehenden zweiten Ehe des Mannes nicht rechtswirksam war (vgl.. RGB 170, 72, 76).
Zu Unrecht rügt die Revision die Nichtberücksichtigung eines Geständnisses der Klägerin, sie habe den Bestand der zweiten Ehe gekannt• Die damals 73-jährige Klägerin hat allerdings bei ihrer wiederholten Vernehmung vor dem Landgericht am 26«, März 1965 ihrer Aussage, sie habe von der zweiten Ehe des Beklagten nichts gewußt, hinzugefügt: sie habe doch gewußt, daß er die zweite Frau hatte, . „ aber sie müsse erst mal nachdenken.
Aber hierin liegt schon deshalb kein Geständnis im Sinn des § 288 ZPO, weil die Beklagten solche Kenntnis der Klägerin selbst nicht behauptet haben, wie ihre Berufungserwiderung ausdrücklich klarstellt. Entsprechend dem dortigen Vortrag der Beklagten behandelt es das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unstreitig, daß die Klägerin von der zweiten Ehe des Beklagten bei Vertrags-s Schluß keine Kenntnis hatte (BTJ S« 3» 6).
II.
a) Der genannte Irrtum der Klägerin Uber den Familienstand des beklagten Mannes betraf eine persönliche Eigenschaft von ihm, die im Verkehr als wesentlich ange sehen wird (§ 1-19 Abs* 2 BGB)»
Eigenschaften einer Person (im Sinn dieser Bestimmung) sind nicht nur ihre natürlichen Eigenschaften, sondern auch solche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse von ihr, die in ihren Beziehungen zu anderen Personen wurzeln und zufolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Bauer nach den Anschauungen des Verkehrs einen Einfluß auf die Einschätzung im Hinblick auf das Rechtsgeschäft auszuüben pflegen (RGZ 21, 308, 311; vgl. EGHZ 16, 54» 57)* Biese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall auf das damalige Verheiratetsein des beklagten Mannes zu»
Die den Irrtumsgegenstand bildende Eigenschaft steht auch in unmittelbarem Zusammenhang zu dem Inhalt des anzufechtenden Rechtsgeschäfts (vgl. Planck/Flad BGB 4» Auf 1.
§ 119 IV 3; BGB RGRK 11. Auf!. § 119 Anm. 25)* Biese Voraussetzung hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum bejaht: Infolge ihres Irrtums über den Familienstand des beklagten Mannes habe die Klägerin auch Über die Rechtswirksamkeit des Verlöbnisses zwischen den Beklagten und über die Aussichten einer Eheschließung zwischen ihnen geirrt. Sinn und Zweck des Vertrags sei es gewesen, den Grundbesitz, den die Zweitbeklagte später einmal erhalten sollte» den Beklagten schon jetzt zu übertragen. Als Gegenleistung hätten diese sich
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verpflichtet, an die betagte und alleinstehende Klägerin eine Unterhaltsrente von 100 DM im Monat zu zahlen, und verschiedene Dienstleistungen übernommen. Demnach sollten zwischen den Parteien nicht nur rechtliche, sondern auch persönliche Beziehungen von längerer Dauer geschaffen werden. Die Klägerin habe keinen Anlaß gehabt, dem Erstbeklagten, mit dem sie weder familiäre noch verwandtschaft-liche Beziehungen verbanden, ohne weiteres das Hausgrundstück zu l/2~Anteil zu übertragen. Dafür sei nach den gesamten Umständen die in Aussicht genommene Heirat der Beklagten maßgebend gewesen. Diese Eheschließung sei auch für die Erfüllung des Vertrags nicht unwesentlich gewesen; denn nach ihrem eigenen Vorbringen sei die Zweitbeklagte zur Zahlung der im Vertrag festgelegten Unterhaltsrente nicht in der Lage, diese sollte aus dem Verdienst des Erstbeklagten aufgebracht werden; falls eine Eheschließung der Beklagten nicht zustande kam, habe somit der Unterhaltsanspruch der Klägerin gefährdet werden können.
Die Revision hebt auf die Nichteinklagbarkeit auch ei.ies rechtswirksamen Verlöbnisses (§ 1297 BGB) und auf das Risiko ab, das die Klägerin deshalb auf alle Fälle bewußt eingegangen sei, indem sie das Haus den Beklagten schon vor deren Eheschließung Übertragen habe. Aber es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dies übersehen hätte {§ 286 ZPO). Wenn die Revision aus dem Vorhandensein dieses Risikos schließt, es sei der Klägerin nur auf die tatsächliche ernstliche Heiratsabsicht der Beklagten angekommen, so ist dieser Schluß -abgesehen davon, daß er nicht den Eigenschaftsirrtum, sondern seine Ursächlichkeit in Frage stellen würde -entgegen der Auffassung der Revision nicht zwingend, und der Tatrichter hat ihn ohne Rechtsirrtum nicht gezogen (unten XXI).
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen die Parteiau3oage der Klägerin als glaubhaft behandelt, ohne auf die Widerspruche in ihrem Sachvortrag Uber den Zeitpunkt der Irrtumsentdeckung (unten IV) einzugehen» Aber diese Widerspräche sind bei dem Alter der Klägerin und beim Fehlen schriftlicher Unterlagen kein zwingender Grund, der Klägerin die Glaubwürdigkeit in andern Punkten abzusprechen» Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Aussagen der Klägerin über ihre Motive zu dem Vertragsabschluß haben innere Wahrscheinlichkeit für sich; das Berufungsgericht brauchte deshalb nicht näher zu begründen, weshalb es ihnen folgte» Aus dem gleichen Grunde bedurfte auch die Nichtbeeidigung der Klägerin keiner Begründung; der Fall liegt anders als der im Urteil vom 12» Februar 1964 - IV ZR 126/63 (LM ZPO § 452 Nr» 1) entschiedene»
b) Das Berufungsgericht nimmt einen Irrtum der Klägerin über eine persönliche Eigenschaft auch der beklagten Ehefrau an, Es spricht als solche die Aussichten einer Eheschließung an; in Betracht käme auch die Eigenschaft der beklagten Ehefrau als rechtswirksam Verlobte» Ob es sich hierbei um persönliche Eigenschaften im Sinn von § 119 Abs» 2 BGB handelt, ist zweifelhaft»
Die Frage kann offen bleiben» Denn auch ein Eigenschaftsirrtum der Klägerin nur hinsichtlich des beklagten Ehemannes kann ein Anfechtungsrecht auch gegenüber der beklagten Ehefrau begründen» § 119 Abs» 2 BGB erfordert nicht, daß die Person, über deren Eigenschaft geirrt wird, mit dem Anfechtungsgegner identisch ist; auch der Irrtum Uber die Eigenschaften einer dritten Person kann die Anfechtung eines Vertrags begründen, wenn er für Inhalt und Zweck des Vertrags von Bedeutung ist (RGZ 158, 166,
170)o Im übrigen würde sich die Nichtigkeit deo Vertrags hinsichtlich der beklagten Ehefrau auch daraus ergeben, daß es sich bei den Willenserklärungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Ehemann um den Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts handelt und nach dem festgestellten Sachverhalt (unten III) nicht anzunehmen ist, daß das Geschäft auch ohne den nichtigen Teil, also beschränkt auf die Übertragung der einen Eigentumshälfte auf die beklagte Ehefrau, vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB).
III.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist anzunehmen, daß die Klägerin ihre Vertragserklärungen, und zwar gegenüber beiden Beklagten, bei Kenntnis der Sachlage (anderweitige Ehe des Erstbeklagten) und bei verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben haben würde (§ 119 Abs. 1 Ende BGB): Die Grundstücke hätten einen erheblichen Vermögenswert dargestellt; die in Aussicht gestellte Heirat sei für den Vertragsabschluß von erheblicher Bedeutung, aber damals wegen der anderweitigen Ehe des Mannes nicht möglich gewesen; wie sich dessen Verhältnisse in der Zukunft gestalteten, sei tatsächlich nicht abzusehen gewesen; sofern eine Scheidung seiner Ehe nicht stattfand, sei die Gefahr nicht auszuschließen gewesen, daß die Beklagten sich wieder trennten und der ihm übertragene Hälfteanteil in fremde Hände gelangte; das habe aber nicht im Interesse der Klägerin gelegen. Nicht gegen die Ursächlichkeit des Irrtums für den Vertragsschluß spreche, daß die Initiative zu diesem von der Klägerin ausging, daßtsie mit der Übertragung der Grundstücke nicht bis zu der - von ihr in Bälde erwarteten - Heirat der Beklagten wartete, daß
sie den Einzug und das eheähnliche Zusammenleben der Beklagten schon vor der Heirat duldete und daß sie den Vertrag schon bald nach seinem Abschluß und vor Entdeckung ihres Irrtums aus anderm Grunde rückgängig zu machen versuchte«
Die Revision meint, bei verständiger Würdigung des Falles sei es nur auf die ernsthafte Heiratsabsicht angekommen und wäre der Vertrag auch bei Kenntnis der anderweitigen Ehe des Mannes geschlossen worden« Allerdings kommt es darauf an, ob sich der Irrende ohne den Irrtum dann ebenso entschlossen hätte, wenn er von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen frei war (KG2 62, 201, 206)» Auch bei Berücksichtigung dieses objektiven Maßstabs ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter nicht nur die ernstliche Heiratsabsicht, sondern auch das Fehlen eines so grundlegenden Hindernisses für die alsbaldige Verwirklichung dieser Absicht auch in diesem Zusammenhang als wesentlich angesehen hat» Dafür, daß das Berufungsgericht dabei die Überwindbarkeit des Ehehindernisses und die Zerrüttung der anderweitigen Ehe Übersehen hätte, besteht kein Anhaltspunkt»
Die Beweislast ist vom Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt worden« Das Oberlandesgericht hat mit den genannten Ausführungen über die* Ursächlichkeit des Irrtums für die Willenserklärungen der Klägerin seine tatrichterliche Überzeugung ausgedrückt« Daß es sich dabei gelegentlich der Wendurig ues ist nicht anzunehmen, daß ooo" bediente, ändert entgegen der Meinung der Revision daran nichts (Senatsurteil vom 22« Januar 1f64 - V ZR 25/62 So 10)» Daß die Klägerin schon vor Entdeckung des Irrtums vom Vertrag loszukommen versuchte, weil sie ihn nach Rück-
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spräche mit ihrem Steuerberater für unvorteilhaft hielt, hat das Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt, aber trotzdem die Ursächlichkeit jenes Irrtums bejaht; damit hat es innerhalb seines tatrichterlichen Spielraums ohne Rechtsirrtum verneint, daß es sich beim Abheben auf den Irrtum um einen bloßen Vorwand gehandelt hätte und die vermeintliche Unvorteilhaftigkeit des Vertrags der einzige Grund für ihr Losstreben vom Vertrag sei, wie die Revision meint. Hach allem sind die Erwägungen der Revision über die Beweislast gegenstandslos«
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Ängefochten hat die Klägerin den Vertrag gegenüber beiden Beklagten durch unstreitig alsbald zugegangene Einschreibebriefe ihres Anwalts vom 18« Juli 1962« Das 0berlandesgericht hält diese Anfechtung für unverzüglich im Sinn von § 121 BGB: Von dem Anfechtungsgrund, nämlich der anderweitigen Ehe des beklagten Mannes, habe die Klägerin hinreichend zuverlässige Kenntnis erlangt mcht, r- t. schon durch einen dahingehenden polizeilichen Vorhalt im Ermittlungsverfahren gegen sie wegen Kuppelei am 1« Juni 1962, sondern erst mit dem Zugang einer Auskunftei-Auskunft (Sehimmelpfeng), die sie auf jenen Vorhalt hin eingeholt habe« Die Auskunft sei unterm 22« Juni 1962 erteilt und vom Büro der Auskunftei in Oldenburg an das Büro in Bad Kreuznach mit der Bitte um Weiterleitung an die Klägerin gesandt worden; wann sie der Klägerin zuging, habe nicht geklärt werden können« Hach dem Vorbringen der Klägerin sei ihr das Auskunftsschreiben nicht vor dem 10« Juli 1962 zugegangen« Aber auch wenn es ihr bereits wenige Tage nach dem 22« Juni 1962 zugegangen sein sollte, sei die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt; der Klägerin habe
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ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden müssen, innerhalb dessen sie die gesamten in Betracht kommenden Fragen in ihrer Bedeutung und in ihren Folgen übersehen konnte; bei ihrem Alter und ihren mangelnden Hechtskenntnissen habe sie weiterhin das Hecht gehabt, den Rat eines Rechtskundigen einzuholen, bevor sie die Anfechtung des Vertrags erklärte; von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht und nach Hingang der Auskunft ihren Steuerberater, den beurkundenden Notar und schließlich am TB» Juli 1962 ihren Anwalt aufgesucht; unter diesen Umständen habe sie mit der Abgabe der Anfechtungserklärung nicht zu lange gewartet«
Biesen Ausführungen liegt eine rechtsirrtumsfreie Auffassung des Rechtsbegriffs der Unverzügliohkeit zugrunde (vgl. RG HRR 1931 Nr» 584)»
Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin habe bereits durch den polizeilichen Vorhalt am 1. Juni 1962 die in § 121 -BGB geforderte Kenntnis erhalten» Is kann offen bleiben, ob die für die Kenntniserlangung nach § 852 BGB entwickelten Grundsätze ohne weiteres auch für § 121 BGB gelten. Denn der von der Revision angeführte Satz, zur Kenntnis genüge schon, daß der Berechtigte sich in zu demutbarer Weise ohne besondere Mühe die zur restlichen Aufklärung fehlenden Angaben verschaffen könne, ist auch für § 852 BGB nicht in dieser Allgemeinheit anerkannt» Bas herangezogene Urteil vom 9» Februar 1955 - VI ZR 40/54 (LM BGB § 852 Nr« 4; vgl» dazu auch Senatsurteil vom 14» Mai 1958 - V ZR 261/561 M BGB § 852 Nr» 12}/stellt geringere Anforderungen an die Kenntnis nur hinsichtlich der Konkretisierbar ke it des Schädigers (indem es statt der Kenntnis von Namen und Anschrift die Kenntnis anderer Individualisierungs-
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merkmale genügen läßt), aber nicht hinsichtlich des Zuver-läsaigkeitsgrades der Kenntnis» Zur Kenntnis erforderlich ist zwar nicht die volle Überzeugung von der Richtigkeit des Mitgoteilten, aber doch die Zuverlässigkeit der Mitteilung (vgl» RG JW 1912, 741; Recht 1907 Wr» 1775)» mindestens in dem Sinne, daß kein gewichtiger Anlaß zu Zweifeln besteht» Ist dagegen ein solcher Anlaß vorhanden, so liegt noch keine Kenntnis vor» (Ob es der Kenntnis gleichzusetzen ist, wenn der Erfahrende solchen Zweifeln nicht nachgeht, sondern geflissentlich einer möglichen Aufklärung aus dem Wege geht, kann offen bleiben; denn ein solcher Rail liegt hier nicht vor, insbesondere nicht schon deshalb, weil die Klägerin sich nicht unmittelbar an den Beklagten, sondern an die Auskunftei um Aufklärung gewandt hat») Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin Grund zu Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung von einer bestehenden Ehe des beklagten Mannes; der vernehmende Kriminalbeamte hat der Klägerin den Bestand einer anderweitigen Ehe entgegen der Meinung der Revision nicht etwa als feststehende Tatsache, sondern als Inhalt einer anonymen Anzeige bekanntgegeben (BU S» 3)5 den Umstand, daß der Verfasser des Schreibens unerkannt bleiben wollte, sieht das Berufungsgericht mii Recht als geeignet an, Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben aufkommen zu lassen; Es habe sich dabei ebensogut um eine Gehässigkeit handeln können, die sich später als haltlos erwies; zudem habe die Klägerin damals noch keinen Anlaß gehabt, ohne weiteres anzunehmen, daß die Beklagten ihi diesen für den Abschluß des Vertrags wesentlichem Umstand verschwiegen hätten» Unter diesen Umständen nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an, daß die Klägerin die in § 121 BGB geforderte Kenntnis von der bestehenden Ehe des beklagten Mannes durch den polizeilichen Vorhalt am 1» Juni 1962 noch nicht erlangt hat»
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Hiernach ist der Vertrag durch wirksame Anfechtung rückwirkend nichtig geworden (§ 142 Abs* 1 BGB), und zwar in vollem Umfange, nämlich sowohl in seinem schuldrechtlichen Teil wie hinsichtlich des dinglichen Erfüllungc-ansprueho, sowie bezüglich beider Ehegatten«, Die Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) ist zu Hecht zugesprochen worden» Die Revision war als unbegründet mit Kostenfolge aus §§ 97 Abs» 1, 100 Abs» 1 ZPO zuriickzuweioen»
Da die Beklagten nicht Gesamtschuldner des Berichtigung! anspruchs sind, war eine Richtigstellung der angefochtenen Kostenentscheidung insoweit geboten»
Dr» Augustin Rothe Mattem
Hill Dr» Grell