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BGH

Gericht: BGH

Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20* September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichtcr Br. Piepenbrock, Br. Mattem, Hill und Br. Grell für Recht erkannt: Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Sie streiten um die Beseitigung einer Garage und einer Verbindungsmauer, dio der Beklagte zu 1) auf dem Grundstück seiner Ehfefrau, der Beklagten zu 2), errichtet hat. Ber Rechtsvorgänger der Klägerin, ihr inzwischen verstorbener Ehemann, hat im Jahre 1958 gegen den Beklagten zu 1) ein rechtskräftiges Urteil erstritten, demzufolge er Garage und Verbindungsmauer be- Daraufhin hat der Rechtsvorgänger der Klägerin die Beklagte zu 2) auf Duldung des Abbruchs von Garage und Verbindungsmauer durch ihren Ehemann verklagt. Außerdem hat der Rechtsvorgänger der Klägerin beide Beklagte mit dem Ziel verklagt, von ihnen auch die Entfernung von Sträucherh und Bäumen auf ihrem Grundstück zu erreichen, soweit diese die Sicht auf das Haus der Klägerin beeinträchtigen. Mai 1966 hat der erkennende Senat ausgeführt, daß diese Besetzung nicht den Grundsätzen entsprochen hat, die das Bundesverfassungsgericht zur Auslegung des Art. 101 Abo. 1 Satz 2 GG auf gestellt hat und die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt. Wegen der ordnungswidrigen Besetzung haben ferner- bereits der I b Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9« Juni 1965 (I b ZR 96/64) und der VII. Pie Sache muß hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» dem auch die Entscheidung Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

Zitierte Normen: § 7 GKG
KölnBrVerhandlungKlägerinZivilsenat

Volltext der Entscheidung

2067 067 J
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Y_ZR_10/65	URTEIL	Verkündet	ein
20. September 196?
Wüst,
 Justizhauptsekretär
als Urk undsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe Luise S Post RflHB^Sieg,
 in E
7
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
1)
2)
in
 den Malermeister Robert seine Ehefrau Alma geb.
Post RflHB/Sieg
 und
Beklagten, Berufungaklüger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Br und Br.
S
Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20* September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichtcr Br. Piepenbrock, Br. Mattem, Hill und Br. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die, Revision der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 30. Oktober. 1964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Bie gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ausgenommen hiervon sind die durch die Einlegung der Berufung entstandenen Kosten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Bis Parteien sind Nachbarn. Sie streiten um die Beseitigung einer Garage und einer Verbindungsmauer, dio der Beklagte zu 1) auf dem Grundstück seiner Ehfefrau, der Beklagten zu 2), errichtet hat. Ber Rechtsvorgänger der Klägerin, ihr inzwischen verstorbener Ehemann, hat im Jahre 1958 gegen den Beklagten zu 1) ein rechtskräftiges Urteil erstritten, demzufolge er Garage und Verbindungsmauer be-
 
oeitigen muß. Die Vollstreckung dies Urteils scheiterte daran, daß sich dib Beklagte zu 2) als Eigentümerin des Grundstücks weigerte, die Beseitigung der beiden Bauwerke zuzulassen. Daraufhin hat der Rechtsvorgänger der Klägerin die Beklagte zu 2) auf Duldung des Abbruchs von Garage und Verbindungsmauer durch ihren Ehemann verklagt. Außerdem hat der Rechtsvorgänger der Klägerin beide Beklagte mit dem Ziel verklagt, von ihnen auch die Entfernung von Sträucherh und Bäumen auf ihrem Grundstück zu erreichen, soweit diese die Sicht auf das Haus der Klägerin beeinträchtigen. Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Gegen beide Urteile haben die Beklagten Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Prozesse verbunden, die Urteile geändert und die Klagen abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie zunächst unter Aufhebung des Berufungsurteils wegen nicht vorschrifl mäßiger Besetzung des Berufungsgerichts die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht erstrebt und im übrigen ihr bisheriges Sachbegehren weiterverfolgt. Die Beklagten
t
bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die auf § 551 Hr. 1 ZPO gestützte Rüge ist begründet. Hach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgcrichts Köln für das Jahr 1964 und der Auskunft des Oberlandcsge-richtsprüsidenten, die der erkennende Senat in dem RevisiGi verfahren Göring gegen Stadt Köln - V ZR 152/64 (Bl. 65) eingeholt und den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bekanntgegeben hat, war der .4« Zivilsenat des Oberlandec-gerichts Köln im Zeitpunkt der für die Beurteilung maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1964 mit 6 Richtern besetzt: dem Senatspräsidenten ABHHB? den Oberlandesgerichtsräten Dr.	SiflBV»	Ur.	&BHI
 
und Pr.	sowie dem Amtsgerichtsrat Pr.	In
 dem im vorbezeichneten Verfahren ergangenen Urteil vom 27. Mai 1966 hat der erkennende Senat ausgeführt, daß diese Besetzung nicht den Grundsätzen entsprochen hat, die das Bundesverfassungsgericht zur Auslegung des Art. 101 Abo. 1 Satz 2 GG auf gestellt hat und die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt. Wegen der ordnungswidrigen Besetzung haben ferner- bereits der I b Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9« Juni 1965 (I b ZR 96/64) und der VII. Zivilsenat im Urteil vom 21. Oktober 1965 (VII ZR 279/64) Erkenntnisse desselben Zivilsenats des Berufungsgerichts aufgehoben.
Wie der I b Zivilsenat in seiner vorgenannten Entscheidung dargetan hat» ändert an dieser Beurteilung auch eine senatsinterne Regelung nichts, wie sie im Streitfall Vorgelegen hat. Penn eine von vornherein möglichst eindeutige Bestimmung der zur Entscheidung des Einzelfallcs berufenen Richter ist nur gewährleistet, wenn bereits der Geschäftsvorteilungsplan den hiernach an ihn zu stellenden Voraussetzungen genügt.
Pie Sache muß hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» dem auch die Entscheidung Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
 
Die Niederschlagung von gerichtlichen Gebühren und Auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG.
Dr. Augustin	Dr.	Pi'epenbrock	Mattem
 Hill
Dr. Grell