sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notarielle« Urkunde, <nä zwar auch hinsichtlich ihrer persönlichen Ver-pflichtungc Unter Nr, 137/58 beglaubigte der Beklagte zugleich eine (vom 21, Mai 1958 datierte) Abtretungserklärung der Klägerin, In dieser trat die Klägerin die Grundschuld an den Beklagten "in seiner Eigenschaft als Vergleichsverwalter der M®HB^\;erkc GmbH" ab. Hoho der Hauptforderung von 100 000 DM zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde von 22o Mai 1958 (Nr«, 136/58) mit dem Bemerken erteilt, die Rechtsnachfolge des Gläubigers sei durch die ’’Urkunde Kr, 58/1959 des Notars in Bp^P” nachgewiesen, Der Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundbesitzes der Klägerin im Auftrag des Gläubigerausschusses» Die Klägerin hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und vorgetragen: Bei der Bestellung der Sicherungsgrundschuld sei sie davon ausgegangen, daß die von ihr gestellten Sicherheiten - die Bürgschaft und die Grundschuld - nur für den Fall gelten sollten, daß die GmbH am Leben bleibe, daß also nicht etwa Anschlußkon-kurs eröffnet werde» Daß der Beklagte dasselbe gewollt habe, habe sie aus mündlichen Erklärungen entnehmen müssen, welche er ihr und ihrem Schwiegersohn KpppBp bei der Aufstellung der Sicherungserklärungen und der Beglaubigung der Abtre- j tungserklärung feegeben habe« Der Beklagte habe ihr versichert, sie könne unbesorgt unterschreiben; eine Gefahr für die Klägerin bestehe nicht; die Grundschuldbestollung sei notwendig, um die Gläubiger vergleichsbereit zu machen; die Grurd-schuld sei nur für die Durchführung des Vergleiche beotimnt Wenn die Sicherungen auch für den Fall eines Anschlußkonkurses hätten gelten sollen, hätte der Beklagte sie hierauf aufmerksam machen müssen, was nicht geschehen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus seiner notariellen Urkunde vom 22» Mai 1958 (Nr» 136/58) in Verbindung mit der Abtretungserklärung vor dem Notar (Nr» 58/1959) für unzulässig zu er- Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und bestritten, daß er der Klägerin gesagt habe, die Grundschuld sei nur für die Durchführung des Vergleichs bestimmt» Er hat vorgetragen, er habe weder gewollt noch erklärt, daß die von der Klägerin gestellten Sicherungen nur für den Fall gelten sollten, daß die GmbH am Leben bleibe» Allerdings sei er ebenso v/ie alle anderen Beteiligten davon überzeugt gewesen, daß der für die GmbH günstige Vergleich erfüllt werden würde, und habe schon aus diesem Grunde keinen Anlaß gesehen, die Frage eines möglichen Anschlußkonkurses mit der Klägerin zu erörtern» Ob die Summe der durch die Grundschuld gesicher- Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die von dritter Seite gestellten Vergleichssicherheiten könnten beim Anschlufi-konkurs über das Vermögen des Vergleichsschuldners grundsätzlich fortbestehen und nicht kondiziert werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden sei« Bine ausdrückliche Vereinbarung dieser Art habe die Klägerin nicht schlüssig vor-getragen« Allenfalls könnte man in ihrer Behauptung, der Beklagte habe gesagt, die Grundschuld sei ,fnur für die Durchführung des Vergleichs bestimmt”, einen solchen Vortrag sehen* Sein Schweigen könne jedoch ebenfalls nicht zur Annahme einer stillschweigenden Abmachung des von der Klägerin behaupteten Inhalts führen» Die Gläubiger hätten nur vergleichsbereit gemacht werden können, wenn man dem Sicherung vertrag keine Bedingungen hinzufügte, welche sie der Gefahr ausgesetzt hätten, sich nach einer gewissen Zeit des Stillhaltens doch noch einem Konkurs der Gesellschaft gegenüberzusehen, dann aber möglicherweise zu einem Zeitpunkt, in dem durch schlechte Wirtschaftsweise der Gemeinschuldnerin die Befriodigungsaussichten der Gläubiger weiter verringert gewesen wären» Infolgedessen dUrfe man nicht vom Ausschluß der Sicherung für den Fall des wider Erwarten erfolgenden Anschlußkonkurses ausgehen» Unter diesen Umständen sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, jene Möglichkeit zu erörtern» Tag' bei der Bestellung der Grundschuld und der Beglaubigung der Abtretungserklärung mit der Klägerin verhandelt und was er dabei erklärt habe« Die Klägerin könne den Gläubigern gegenüber auch nicht geltend machen, der Beklagte habe sie veranlaßt, über den Inhalt der Sicherungsvereinbarung hinaus in der notariellen Urkunde auch eine persönliche Zahlungsverpflichtung zu übernehmend Der Beklagte sei aus der vollstreckbaren Urkunde vom 22« Mai 1958 als die Gläubigerschaft vertretender Treuhänder legitimiert« Es sei unschädlich, daß ihm die Sicherung sgrund-schuld als "Vergleichsverwalter“ übertragen worden sei, seine Berechtigung solle auch nach der Eröffnung des Anschlußkon-kurseo fortdauern« Es müsse so angesehen werden, als sei den Beklagten von vornherein eine Stellung ähnlich der eines Sac!< Verwalters der Gläubiger (§§ 91 ff VglO) gegeben« Der Wortlaut würde aber einer die gesamten Umstände berücksichtigenden Auslegung des Verhaltens der Beteiligten dahin, daß die von der Klägerin gegebene Sicherheit bei Eröffnung des Anschlußkonkurses frei werden sollte, nicht entgegen-stehen» Wenn auch im allgemeinen die Interessenlage der Gläubiger, wie sie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27 o Juni 1957 - VII ZR 220/56 (IM VerglO § 96 Nr» 1) dargestellt ist, so klar auf der Hand liege, daß sie dem für den Vergleichsschuldner eintretenden Dritten mindestens in ihren Umrissen nicht verborgen bleiben könnte und der Dritte zu wissen pflege, daß er den Gläubigern bedingungslos für deren ermäßigte Forderungen einstehe, dürfe im vorliegenden * Fall doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich bei dem Sicherungsgeber um eine alte Prau gehandelt habe, die sich um das ihr im Erbgang zugefallene Geschäft der Firma nicht gekümmert habe» Es ergäben sich genug Hinweise dafür, daß die Erklärung der Klägerin nicht in dem vorstehend angegebenen üblichen Sinn verstanden werden dürfe und einen davon abweichenden Willen zu dem Ausdruck bringe» Ein solcher Wille sei dem BeklDgten schon dadurch bekannt gewesen, daß sie gezögert habe zu unterschreiben und dies erst getan habe, als der Beklagte gesagt habe, sie brauche keine Sorge zu haben» Er habe sie auch über die Rechtslage im Falle des Anschlußkonkurses nicht aufgeklärt» Das Berufungsgericht Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht von der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht aus, daß Vergleichssicherheiten, die von dritter Seite gestellt werden, auch dann fortbestehen, wenn über das Vermögen, des Vergleichsschuldners der Anschlußkonkurs eröffnet wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist (BUH Urteile vom 2? a) Rer Sicherungsvortrag zwischen den Vergleichsgläubigern und der Klägerin kam erst im Vergleichstermin vom 21 o Mai 1958 mit dem Inhalt des Angebots vom 15° April 1958 zustandeo Bas Berufungsgericht hat diesen Vertrag dahin ausgelegt, daß die Klägerin die Sicherheiten bedingungslos stelleö Bio Auslegung ist Sache des Tatrichters und kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätze verstößt» Die Revision hat einen derartigen Verstoß nicht dargetan» Insbesondere ist gegenüber dem Revisionsangriff hervorzuheben, daß das Oberlandesgericht nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern auch die der Klägerin gebührend berücksichtigt hat (vgl» BU S» 10, 13)° b) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe auch mit dem Beklagten als Vertreter oder Treuhänder der Gläubiger eine Vereinbarung über den Wegfall der Sicherheiten im Konkursfall nicht getroffen, ist aus Bechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden» 2» Nach Abschluß des Sicherungsvertrages stand der Beklagte der Klägerin als Beauftragter und Bevollmächtigter der Vergleichsgläubiger gegenüber, “die Sicherungsgrundschuld als Treuhänder entgegenzunehmen und sie evtl* geltend zu machen“» Als Grundschuldgläubiger war er auch Beauftragter der Klägerin» Pie Abtretung an ihn ist treuhänderisch im Hinblick auf die Interessen der Klägerin und der Gläubiger erfolgt (vgl» BGH Urteil vorn 1» Juni. Zu Abänderungen unü ins besondere Einschränkungen der am 21» Mai 1958 getroffenen Sicherungsabrede war er aber nicht befugt» Bei der Beurkunf dung und Beglaubigung am 22» Mai 1958 ging es nur um die Erfüllung der von der Klägerin im Sicherungsvertrag übernommenen Verpflichtungen» Es kann dahinstehen, ob es, wie das Oberlandesgericht annimmt, nicht darauf ankommt, was der Beklagte am 22» Mai 1958 bei Bestellung der Grundschuld und der Beglaubigung der Abtretungserklärung noch besprochen hat» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin jedenfalls insoweit keine bestimmten Uber den Charakter einer wiederholten Beschwichtigung der Besorgnisse der Klägerin hinausgehenden Erklärungen des Beklagten behauptet» Pie Revision hat diese Feststellungen nicht angegriffen. c) Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner angenommen, der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die Klägerin über die Rechtslage im Falle eines Anschlußkonkurses aufzuklären} deshalb könne die Klägerin seinem Zwangs-veroteigerungsantrag nicht mit Erfolg den Einwand der Arglist entgegenhalten» 258, 262) verantv/ortlich gewesen sein, so oblag ihm jedenfalls letzteren gegenüber keine Beratungspflicht o Im übrigen hat das Oberlandesgericht, wie die Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätzo im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, auch nicht übersehen, daß die Klägerin eine ältere Frau (geboren am 25° November 1902) war, die sich um das Geschäft der Gesellschaft nicht gekümmert hatte (Schriftsatz der Klägerin vom 11«, Oktober 1962, So 7, bedingungslos für deren ermäßigte Forderungen einzustehen hat« Da der für den Vergleichsschuldner eintretende Dritte ungeachtet seiner ihn im stillen leitenden Hoffnungen und Beweggründe (vgl* BGH Urteil vom 27» Juni 1957 aaO) zu wissen pflegt, daß es nur möglich ist, den Schuldner vor dem endgültigen Zusammenbruch zu bewahren, wenn er den Gläubigern vorbehaltlos für ihre herabgesetzten Forderungen haftet , durfte dies auch der Beklagte von der Klägerin vor allem deshalb annehmen, weil sie die Federführung in der Frage der Gestellung von Sicherheiten für die Vergleichs-gläubiger ihrem Schwiegersohn , dem Kaufmann überlassen hatte, und infolgedessen eine Erörterung der Bechtslage im Konkursfall nicht für erforderlich erachten* Unter diesen Umständen kommt es auf die Behauptung der Revision, der Klägerin seien die Folgen ihres Handelns völlig verborgen geblieben, nicht an* Die weitere Behauptung der Bevision, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Klägerin niemals den Willen hatte, für den Fall des Konkurses ihre Schuldverpflichtung aufrechtzuerhalten, findet in den tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze» Soweit die Klägerin dem Beklagten vorv/irft, er habe die ihm als Notar (§30 ECNot) gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht zur Belehrung dahin, daß die aufgenommene Urkunde eine nicht vorgesehene persönliche Schuldverpflichtung der Klägerin enthalte, verletzt, kann sie daraus keine Rechte gegen den Beklagten ableiten* Jedenfalls ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nicht einzuseheh, inwiefern jene Verpflichtung zur Belehrung eine Pflicht des Beklagten zur Folge haben konnte, hinsichtlich der Sicherungen die Klägerin über die Rechtslage im Konkursfalle aufzuklären„ Daran ändert auch der Hinweis der Revision nichts, daß "die Begründung der Grundschuld als Eigentümergrund schuld und dio Abtretung an den Beklagten «,* * 0 ein einheitliches Rechtsgeschäft" darstellen» Der Beklagte habe vorgetragen, nach einer vorläufigen Berechnung stehe noch ein Vergleichsbetrag von rund 70 000 DM aus«, Die Klägerin habe demgegenüber nicht schlüssig dargetan und nicht nachgewiesen, daß sich der Vergleichsbetrag auf einen bestimmten, darunter liegenden Betrag konzentriert habe, der ihr auch unter Berück sichtigung angemessener Verzugzinsen nach Treu und Glauben das Recht gebe, wegen erheblicher ÜberSicherung die Rückgewährung der Grundschuld zu einem bestimmten Teilbetrag zu verlangeno 10, GABI« 110) dargelegt, daß die nicht bevorrechtigten Forderungen zusammen 225 302,43 DM betragen«, Die Klägerin ist in ihrem Schriftsatz vom 8« Oktober 1963 (So 4> GA Bl0 188) selbst davon ausgegangen, daß sich die Summe der nicht bevorrechtigten Forderungen, für die sie nach dem Vergleichsvorschlag einzustehen hat, jetzt noch auf 70 077>50 DM beläuft.
^042 G86 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZB 10/64. URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14o Dezember 1965 Hirth, Juotizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Witwe Luise B RI m gebo CrflB in C| Straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr* M in Bl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigterj Rechtsanwalt Br, Der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Ho Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Dr» Bothe, Dro Mattem und Dr» Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfo) vom 21o Oktober 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der im Konkurs befindlichen Gustav GmbH in Der Beklagte ist der Konkursverwalter. Im Februar 1958 beantragte der Geschäftsführer der Gesell-Schaft öin Schwiegersohn der Klägerin, die Er- öffnung des Vergleichsverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschafto Der Beklagte wurde zu dem vorläufigen Verwalter bestellte Unter dem 15* April 1958 reichte der Geschäftsführer Kathriner namens der Gesellschaft dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorachlag ein« Dieser sah den Erlaß von 50 $ der Forderungen der nicht bevorrechtigten Gläubiger und die Erfüllung der verbleibenden Schulden in Raten vor: 10 $> sollten 4 Wochen nach gerichtlicher Bestätigung des Vergleichs und sodann monatlich 2 $> gezahlt werden» Die Klägerin fügte dem Vergleichsvorschlag folgende Erklärung (datiert vom 16, April 1958) bei; "Ich übernehme hiermit die Erfüllung des Vergleichsvorschlages und für die Erfüllung der einzelnen Vergleichsraten die selbstschuldnerische Bürgschafto Ich verpflichte mich, der Gläubigerschaft als Sicherheit einen Grundschuldbrief in Höhe von 100 000 DM auf meine Besitzung in Straße zu geben. Hierzu soll ein Eigentümergrundschuldbrief gebildet werden, der dem Vergleichsverwalter treuhänderisch bis zur Erfüllung des Vergleichs auszuhändigen ist". Darauf wurde das Vergleichsverfahren eröffnet und der Beklagte endgültig zu dem Vergleichsverwalter bestellt. Im gerichtlichen Vergleichstermin vom 21, Mai 1958, in welchem der Geschäftsführer nicht aber die Klägerin an- wesend war, wurde den Gläubigern der Vergleichsvorschlag nebst der diesem beigefügten Erklärung der Klägerin unterbreitet, Die Abstimmung ergab eine Zustimmung mit 96 i* der stimmberechtigten Forderungen, Am nächsten Tage, dem 22, v'ai 1958, bestellte die Klägerin vor dem Beklagten in seiner E* ?enschaft als Notar an ihrem Grundstück in (Gi 'ndbuch von $&nd 4 Blatt 1^) eine Eigen- tümer ^rundschuld von 100 000 DM und verpflichtete sich auch persöi ich zur Zahlung des Grundschuldbetrages, Sie unterwarf si h mit Wirkung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer de. sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notarielle« Urkunde, <nä zwar auch hinsichtlich ihrer persönlichen Ver-pflichtungc Unter Nr, 137/58 beglaubigte der Beklagte zugleich eine (vom 21, Mai 1958 datierte) Abtretungserklärung der Klägerin, In dieser trat die Klägerin die Grundschuld an den Beklagten "in seiner Eigenschaft als Vergleichsverwalter der M®HB^\;erkc GmbH" ab. Wörtlich hieß es weiter! / Die Abtretung geschieht fiduziarisch«, Ich habe mich für die Erfüllung des Vergleichs in dem Vergleichsverfahren M|^PB-Werke GmbH verbürgte Die Bürgschaft tritt in Kraft, falls der Vergleich nicht erfüllt wird"* Im übrigen wird auf die unbestrittene Abschrift der Abtretungserklärung (Bio 117 GA) Bezug genommen* Durch Beschluß des Vergleichsgerichts vom 28» Mai 1958 wurde der Vergleich bestätigt, von einer Aufhebung des Vergleichsverfahrens aber abgesehen„ In einer Sitzung des Gläubigerausschusses vom 23o September 1958 wurde festgestellt, daß die Vergleichsschuldnerin die fälligen Vergleichsraten zu dem größten feil nicht bezahlt habe, daß Kredit Verhandlungen mit der Sparkasse zu keinem Ergebnis geführt hätten, weil der Geschäftsführer der Vergleichsschuldnerin keine ordnungsmäßige Bilanz beigebracht und ungedeckte Schecks begeben habe, und daß infolgedessen keine Möglichkeit bestehe, das Vergleichsverfahren abzuwickeln, vielmehr die sofortige Eröffnung des Konkursverfahrens für erforderlich gehalten werde«, Der Beklagte legte das Sitzungsproto-,koll mit diesem Inhalt dem Gericht vor, welches daraufhin .am 25o September 1958 den Anschlußkonkurs eröffnete0 In diesem wurde der Beklagte zu dem Konkursverwalter ernannto Im Jahre 1959 ist die Unterschrift der Klägerin unter der Abtretungsurkunde (vglo oben) von dem Notar in erneut beglaubigt worden (llr«, 58/1959) * Dies geschah, weil dem Beklagten Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner beglaubigenden Tätigkeit gekommen waren«. Die Grundschuld sowie die Abtretung sind in das Grundbuch eingetragen worden Der Grundschuldbrief ist dem Beklagten ausgehändigt worden. Er hat die Grundschuld gekündigt« Der Amtsgerichtsdirektor in Bd^ hat dem Beklagten ’’als Vergleichsverwalter" antreg gemäß unter dem 4o Juni I960 gegen die Klägerin wegen und in 5 - Hoho der Hauptforderung von 100 000 DM zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde von 22o Mai 1958 (Nr«, 136/58) mit dem Bemerken erteilt, die Rechtsnachfolge des Gläubigers sei durch die ’’Urkunde Kr, 58/1959 des Notars in Bp^P” nachgewiesen, Der Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundbesitzes der Klägerin im Auftrag des Gläubigerausschusses» Die Klägerin hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und vorgetragen: Bei der Bestellung der Sicherungsgrundschuld sei sie davon ausgegangen, daß die von ihr gestellten Sicherheiten - die Bürgschaft und die Grundschuld - nur für den Fall gelten sollten, daß die GmbH am Leben bleibe, daß also nicht etwa Anschlußkon-kurs eröffnet werde» Daß der Beklagte dasselbe gewollt habe, habe sie aus mündlichen Erklärungen entnehmen müssen, welche er ihr und ihrem Schwiegersohn KpppBp bei der Aufstellung der Sicherungserklärungen und der Beglaubigung der Abtre- j tungserklärung feegeben habe« Der Beklagte habe ihr versichert, sie könne unbesorgt unterschreiben; eine Gefahr für die Klägerin bestehe nicht; die Grundschuldbestollung sei notwendig, um die Gläubiger vergleichsbereit zu machen; die Grurd-schuld sei nur für die Durchführung des Vergleiche beotimnt Wenn die Sicherungen auch für den Fall eines Anschlußkonkurses hätten gelten sollen, hätte der Beklagte sie hierauf aufmerksam machen müssen, was nicht geschehen sei. In dies Falle würde sie keine Sicherheiten gestellt haben«» An der Erhaltung der GmbH sei sie nicht lebensnotwendig interessiert gewesen, weil sie noch ein anderes Geschäft betrieben habe, zu dessen Vermögen Uoa« der Fuhrpark und die Maschinen -einrichtung gehört hätten, welche Gegenstände der GmbH vermietet gewesen seien0 Sie sei der Meinung, daß man sich bei o — dieser Sachlage mindestens stillschweigend darüber geeinigt habe, daß die Sicherheiten entfallen sollten, wenn Konkurs eröffnet werde» Nachdem der Konkurs eröffnet worden sei, sei die Vergleichsgläubigerschaft demzufolge um die streitige Grundschuld ungerechtfertigt bereichert und müsse sie zurückgewähreno Jedenfalls setze sie der Inanspruchnahme aus der Grundschuld den Einwand der Arglist entgegen. Wenn man dem nicht folge, so sei die Zwangsvollstrek-kung aus der notariellen Urkunde über eine Grundschuld von 100 000 DM jedenfalls teilweise unzulässig» Denn die Summe der noch nicht befriedigten, auf 50 # herabgesetzten Vergleichsforderungen betrage (nach Berücksichtigung einer erfolgten Tilgung in Höhe von rund 19 000 DM) nur noch rund 56 000 DM» Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus seiner notariellen Urkunde vom 22» Mai 1958 (Nr» 136/58) in Verbindung mit der Abtretungserklärung vor dem Notar (Nr» 58/1959) für unzulässig zu er- klären» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und bestritten, daß er der Klägerin gesagt habe, die Grundschuld sei nur für die Durchführung des Vergleichs bestimmt» Er hat vorgetragen, er habe weder gewollt noch erklärt, daß die von der Klägerin gestellten Sicherungen nur für den Fall gelten sollten, daß die GmbH am Leben bleibe» Allerdings sei er ebenso v/ie alle anderen Beteiligten davon überzeugt gewesen, daß der für die GmbH günstige Vergleich erfüllt werden würde, und habe schon aus diesem Grunde keinen Anlaß gesehen, die Frage eines möglichen Anschlußkonkurses mit der Klägerin zu erörtern» Ob die Summe der durch die Grundschuld gesicher- ten Vergleichsforderungen den Betrag von 100 000 DM nicht erreiche, könne er noch nicht endgültig sagen« Nach einer vorläufigen Berechnung stehe aber noch ein Betrag von rund 70 000 DM aus» Dazu kämen aber noch rund 20 000 DM Verzugszinsen zu 5 ^ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen<> Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, um Abänderung doöj angefochtenen Urteils gebeten, den Klagantrag wiederholt und hilfsweise beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel vom 4« Juni I960 für unzulässig zu erkläreno Das Oberlandesgericht hat nach dem Antrag des Beklagten die Berufung zurückgewiesen« Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaghauptantrag weitere Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweioen« Bntscheidungsgründe: A) I» Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die von dritter Seite gestellten Vergleichssicherheiten könnten beim Anschlufi-konkurs über das Vermögen des Vergleichsschuldners grundsätzlich fortbestehen und nicht kondiziert werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden sei« Bine ausdrückliche Vereinbarung dieser Art habe die Klägerin nicht schlüssig vor-getragen« Allenfalls könnte man in ihrer Behauptung, der Beklagte habe gesagt, die Grundschuld sei ,fnur für die Durchführung des Vergleichs bestimmt”, einen solchen Vortrag sehen* X Eine eindeutige Vereinbarung einer den Sicherungsvertrag auflöoenden Bedingung für den Fall, daß der Vergleich nicht durchgeführt werde, sei aber nicht bewiesen» Eine dahingehende stillschweigende Vereinbarung habe die Klägerin ebenfalls nicht bewiesen» Dem vom Zeugen Kathriner geschilderten Verhalten des Beklagten könne insbesondere nicht entnommen werden, daß dieser erklärt habe, die Gläubiger würden unter keinen Umständen die Eröffnung des Inschlußkonkurses veranlassen» \ Zwar habe der Beklagte die Klägerin über die Rechtslage im Falle eines Anschlußkonkurses nicht aufgeklärt» Sein Schweigen könne jedoch ebenfalls nicht zur Annahme einer stillschweigenden Abmachung des von der Klägerin behaupteten Inhalts führen» Die Gläubiger hätten nur vergleichsbereit gemacht werden können, wenn man dem Sicherung vertrag keine Bedingungen hinzufügte, welche sie der Gefahr ausgesetzt hätten, sich nach einer gewissen Zeit des Stillhaltens doch noch einem Konkurs der Gesellschaft gegenüberzusehen, dann aber möglicherweise zu einem Zeitpunkt, in dem durch schlechte Wirtschaftsweise der Gemeinschuldnerin die Befriodigungsaussichten der Gläubiger weiter verringert gewesen wären» Infolgedessen dUrfe man nicht vom Ausschluß der Sicherung für den Fall des wider Erwarten erfolgenden Anschlußkonkurses ausgehen» Unter diesen Umständen sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, jene Möglichkeit zu erörtern» Der Sicherungsvertrag sei erst im Vergleichstermin vom 21» Mai 1958 zustandegekommen, in dem die Klägerin nicht anwesend gewesen sei» Die Gläubiger hätten deren Interessenlago, da ihnen von seiten der Klägerin nichts Abweichendes vorgetragen worden sei, nur dahin beurteilen \ könnens daß die Klägerin als alleinige Gesellschafterin an der Erhaltung der GmbH lebensnotwendig interessiert sei und deshalb die Sicherheiten - in der Hoffnung, so den Konkurs zu vermeiden, nicht aber unter der die Geschäfts-grundlage darstellenden Voraussetzung, daß unter keinen Umständen Anschlußkonkurs eröffnet werde - bedingungslos stelle« Der Beklagte sei von den Gläubigern beauftragt worden, die Sicherungsgrundschuld als Treuhänder entgegenzunehmen und evtl« geltend zu machen« Da seine Vollmacht nur diesen Umfang hatte, komme es nicht darauf an, worüber er am nächste. Tag' bei der Bestellung der Grundschuld und der Beglaubigung der Abtretungserklärung mit der Klägerin verhandelt und was er dabei erklärt habe« Die Klägerin könne den Gläubigern gegenüber auch nicht geltend machen, der Beklagte habe sie veranlaßt, über den Inhalt der Sicherungsvereinbarung hinaus in der notariellen Urkunde auch eine persönliche Zahlungsverpflichtung zu übernehmend Der Beklagte sei aus der vollstreckbaren Urkunde vom 22« Mai 1958 als die Gläubigerschaft vertretender Treuhänder legitimiert« Es sei unschädlich, daß ihm die Sicherung sgrund-schuld als "Vergleichsverwalter“ übertragen worden sei, seine Berechtigung solle auch nach der Eröffnung des Anschlußkon-kurseo fortdauern« Es müsse so angesehen werden, als sei den Beklagten von vornherein eine Stellung ähnlich der eines Sac!< Verwalters der Gläubiger (§§ 91 ff VglO) gegeben« l 10 I II Die Revision greift diese Ausführungen mit folgender Begründung an; Die Bestellung der Grundschuld und ihre Abtretung dürfe nicht nur nach der Interessenlage einer Partei, nämlich der Gläubiger, beurteilt wordene Zwar enthalte die dem Vergleichsvorschlag beigefügte Erklärung der Klägerin keine Bestimmung über die Begrenzung der Haftung» Der Wortlaut würde aber einer die gesamten Umstände berücksichtigenden Auslegung des Verhaltens der Beteiligten dahin, daß die von der Klägerin gegebene Sicherheit bei Eröffnung des Anschlußkonkurses frei werden sollte, nicht entgegen-stehen» Wenn auch im allgemeinen die Interessenlage der Gläubiger, wie sie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27 o Juni 1957 - VII ZR 220/56 (IM VerglO § 96 Nr» 1) dargestellt ist, so klar auf der Hand liege, daß sie dem für den Vergleichsschuldner eintretenden Dritten mindestens in ihren Umrissen nicht verborgen bleiben könnte und der Dritte zu wissen pflege, daß er den Gläubigern bedingungslos für deren ermäßigte Forderungen einstehe, dürfe im vorliegenden * Fall doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich bei dem Sicherungsgeber um eine alte Prau gehandelt habe, die sich um das ihr im Erbgang zugefallene Geschäft der Firma nicht gekümmert habe» Es ergäben sich genug Hinweise dafür, daß die Erklärung der Klägerin nicht in dem vorstehend angegebenen üblichen Sinn verstanden werden dürfe und einen davon abweichenden Willen zu dem Ausdruck bringe» Ein solcher Wille sei dem BeklDgten schon dadurch bekannt gewesen, daß sie gezögert habe zu unterschreiben und dies erst getan habe, als der Beklagte gesagt habe, sie brauche keine Sorge zu haben» Er habe sie auch über die Rechtslage im Falle des Anschlußkonkurses nicht aufgeklärt» Das Berufungsgericht -11 i i habe ferner zu Unrecht eine Haftung der Gläubigerschaft aus dem Verschulden deö Beklagten verneinte Er habe auch als Notar die Pflicht gehabt, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, daß die aufgenommene Urkunde eine nicht vorgesehene persönliche Schuldverpflichtung der Klägerin enthalte o III. J Die Angriffe der Kevision haben keinen Erfolg» Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht von der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht aus, daß Vergleichssicherheiten, die von dritter Seite gestellt werden, auch dann fortbestehen, wenn über das Vermögen, des Vergleichsschuldners der Anschlußkonkurs eröffnet wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist (BUH Urteile vom 2? o Juni 1957 - VII ZR 220/56, aaö und vom 29 <> Januar 1964 - Ib ZR 179/62, NJW 1964, 1319)» a) Rer Sicherungsvortrag zwischen den Vergleichsgläubigern und der Klägerin kam erst im Vergleichstermin vom 21 o Mai 1958 mit dem Inhalt des Angebots vom 15° April 1958 zustandeo Bas Berufungsgericht hat diesen Vertrag dahin ausgelegt, daß die Klägerin die Sicherheiten bedingungslos stelleö Bio Auslegung ist Sache des Tatrichters und kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätze verstößt» Die Revision hat einen derartigen Verstoß nicht dargetan» Insbesondere ist gegenüber dem Revisionsangriff hervorzuheben, daß das Oberlandesgericht nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern auch die der Klägerin gebührend berücksichtigt hat (vgl» BU S» 10, 13)° 12 b) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe auch mit dem Beklagten als Vertreter oder Treuhänder der Gläubiger eine Vereinbarung über den Wegfall der Sicherheiten im Konkursfall nicht getroffen, ist aus Bechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden» 1 * Als der Beklagte die Klägerin zu dem Sicherungsangebot vom 16» April 1958 veranlaßte, war er vorläufiger Vergleichsverwalter . Als solcher vertrat er die Vergleichsgläubiger nicht» Er gab, wie das Berufungsgericht feststellt, in ihrem Namen noch keine endgültigen Erklärungen ab» Überdies hat das Oberlandesgericht nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagte zu irgendeiner Zeit ausdrücklich oder stillschweigend mit der Klägerin den Wegfall der Sicherheit im Konkursfall verabredet hätte» Soweit die Revision sich hiergegen wendet, verkennt sie, daß die Beweiswürdigung auf tatrichterlichem Gebiet liegt und nur nachprüfbar ist, wenn eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt (BG HRR 1935, 1076) oder das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnissea berücksichtigt ( BG LZ 1932, v 1250)o Das Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich u»a» mit der vom Zeugen bekundeten Bemerkung des Beklagten befaßt, der Beklagte habe gesagt, die Klägerin brauche sich keine Sorgen zu machen» Der Versuch der Revision, aus dieser Bemerkung andere Schlüsse zu ziehen, als das Oberlandesgericht sie gezogen hat, stellt einen unzulässigen Angriff auf seine Tatsachenwürdigung dar» 13 - 2» Nach Abschluß des Sicherungsvertrages stand der Beklagte der Klägerin als Beauftragter und Bevollmächtigter der Vergleichsgläubiger gegenüber, “die Sicherungsgrundschuld als Treuhänder entgegenzunehmen und sie evtl* geltend zu machen“» Als Grundschuldgläubiger war er auch Beauftragter der Klägerin» Pie Abtretung an ihn ist treuhänderisch im Hinblick auf die Interessen der Klägerin und der Gläubiger erfolgt (vgl» BGH Urteil vorn 1» Juni. 1953 - V ZR 196/52, IM ZPO § 771 Nr» 2 Bl. 1 R). Zu Abänderungen unü ins besondere Einschränkungen der am 21» Mai 1958 getroffenen Sicherungsabrede war er aber nicht befugt» Bei der Beurkunf dung und Beglaubigung am 22» Mai 1958 ging es nur um die Erfüllung der von der Klägerin im Sicherungsvertrag übernommenen Verpflichtungen» Es kann dahinstehen, ob es, wie das Oberlandesgericht annimmt, nicht darauf ankommt, was der Beklagte am 22» Mai 1958 bei Bestellung der Grundschuld und der Beglaubigung der Abtretungserklärung noch besprochen hat» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin jedenfalls insoweit keine bestimmten Uber den Charakter einer wiederholten Beschwichtigung der Besorgnisse der Klägerin hinausgehenden Erklärungen des Beklagten behauptet» Pie Revision hat diese Feststellungen nicht angegriffen. c) Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner angenommen, der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die Klägerin über die Rechtslage im Falle eines Anschlußkonkurses aufzuklären} deshalb könne die Klägerin seinem Zwangs-veroteigerungsantrag nicht mit Erfolg den Einwand der Arglist entgegenhalten» Per Beklagte verhandelte mit der Klägerin bis zu dem Abschluß des Sicherungsvertrags als vorläufiger Vergleichsverwalter o Seine Rechte und Pflichten ergaben sich aus §§ 11» 38 bis 43 VerglO» Er hatte nur Überwachungsaufgaben (vglo a 4 BGH Urteil vom 15o Februar 1962 - VII ZR 170/60, HJW 1962, 801) * Mag er auch für die Erfüllung dieser Pflichten allen Verfahrensbeteiligten einschließlich den Sicherungsgebern (BGZ 74? 258, 262) verantv/ortlich gewesen sein, so oblag ihm jedenfalls letzteren gegenüber keine Beratungspflicht o Im übrigen hat das Oberlandesgericht, wie die Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätzo im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, auch nicht übersehen, daß die Klägerin eine ältere Frau (geboren am 25° November 1902) war, die sich um das Geschäft der Gesellschaft nicht gekümmert hatte (Schriftsatz der Klägerin vom 11«, Oktober 1962, So 7, GA Bio 126)o Des Berufungsgericht hat aber ersichtlich beachtet, daß sie bei der Gestellung der Sicherheiten im Vergleichsvorschlag unstreitig (vglo Schriftsatz des Beklagten vom 12o Mai 1962, GA Biv 47 R) die "FederführungH ihrem Schwiegersohn, dem Kaufmann der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und späteren Gemeinschuldnerin war, überlassen hatte und daß die Klägerin nach dem weiterhin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten über alles, was wesentlich war, informiert war _ (Schriftsatz des Beklagten vom 27o August 1962, So 7, GA Bio 107)o Ferner befaßt sich das Berufungcurteil (So 9) in seinen Ausführungen über die Aufklärungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ausführlich mit dem Bestreben der Klägerin und ihrer Gesellschaft, der späteren Gemeinschuldnerin, die Gläubiger vergleichsbereit zu machen, sowie mit der Interecscnlcgc der Gläubiger* Es legt dar, deren lege habet: seitens der Parteien dahin beurteilt werden müssen, daß eine durch den Konkursfall aufläsend bedingte Sicherung mit den Interessen der Gläubiger unvereinbar gewesen wäre, und bringt damit ersichtlich zu dem Ausdruck, daß auch die Klägerin diese Umstände mindestens in den Umrissen erkennen und ihr nicht verborgen bleiben konnte, daß sie den Gläubigern- 15 - bedingungslos für deren ermäßigte Forderungen einzustehen hat« Da der für den Vergleichsschuldner eintretende Dritte ungeachtet seiner ihn im stillen leitenden Hoffnungen und Beweggründe (vgl* BGH Urteil vom 27» Juni 1957 aaO) zu wissen pflegt, daß es nur möglich ist, den Schuldner vor dem endgültigen Zusammenbruch zu bewahren, wenn er den Gläubigern vorbehaltlos für ihre herabgesetzten Forderungen haftet , durfte dies auch der Beklagte von der Klägerin vor allem deshalb annehmen, weil sie die Federführung in der Frage der Gestellung von Sicherheiten für die Vergleichs-gläubiger ihrem Schwiegersohn , dem Kaufmann überlassen hatte, und infolgedessen eine Erörterung der Bechtslage im Konkursfall nicht für erforderlich erachten* Unter diesen Umständen kommt es auf die Behauptung der Revision, der Klägerin seien die Folgen ihres Handelns völlig verborgen geblieben, nicht an* Die weitere Behauptung der Bevision, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Klägerin niemals den Willen hatte, für den Fall des Konkurses ihre Schuldverpflichtung aufrechtzuerhalten, findet in den tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze» Soweit die Klägerin dem Beklagten vorv/irft, er habe die ihm als Notar (§30 ECNot) gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht zur Belehrung dahin, daß die aufgenommene Urkunde eine nicht vorgesehene persönliche Schuldverpflichtung der Klägerin enthalte, verletzt, kann sie daraus keine Rechte gegen den Beklagten ableiten* Es kann dahinstehen, ob der Beklagte als Notar für dio Folgen einer solchen Pflichtverletzung nicht mit seinem eigenen Vermögen einzustehen hätte (vgl» BCK Urteil vom 1* Juni 1958 -IV ZR 196/52, DM ZPO § 771 Nr» 2 Bl* 3 R)» **6 - Jedenfalls ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nicht einzuseheh, inwiefern jene Verpflichtung zur Belehrung eine Pflicht des Beklagten zur Folge haben konnte, hinsichtlich der Sicherungen die Klägerin über die Rechtslage im Konkursfalle aufzuklären„ Daran ändert auch der Hinweis der Revision nichts, daß "die Begründung der Grundschuld als Eigentümergrund schuld und dio Abtretung an den Beklagten «,* * 0 ein einheitliches Rechtsgeschäft" darstellen» B) I» Das Oberlandesgericht führt weiter aus* Die vollstreckbare ürkunde vom 2.20 Mai 1958 halte sich so, wie sie in Verbindung mit der auf den dinglichen Anspruch beschränkten Vollstreckungsklausel vom 4° Juni I960 geltend gemacht werde, an die getroffene Sicherungsvereinbarung« Aus der weitergehenden Übernahme einer persönlichen Verpflichtung durch die Klägerin könne sie daher keine Einwendungen herleiteno Auch auf den Gesichtspunkt der Übersicherung könne die Klägerin ihren Klaganspruch nicht stützen«. Der Beklagte habe vorgetragen, nach einer vorläufigen Berechnung stehe noch ein Vergleichsbetrag von rund 70 000 DM aus«, Die Klägerin habe demgegenüber nicht schlüssig dargetan und nicht nachgewiesen, daß sich der Vergleichsbetrag auf einen bestimmten, darunter liegenden Betrag konzentriert habe, der ihr auch unter Berück sichtigung angemessener Verzugzinsen nach Treu und Glauben das Recht gebe, wegen erheblicher ÜberSicherung die Rückgewährung der Grundschuld zu einem bestimmten Teilbetrag zu verlangeno - 17 Schließlich stehe der Klägerin auch keine Schadensersatzforderung gegen die Gläubigerschaft wegen schuldhafter Schädigung beim Abschluß des Sicherungsvertrages zu9 woraus sie einen Anspruch auf Freistellung von ihren Verpflichtungen herleiten wolle* Me Gläubigerschaft habe nicht schuldhaft gehandelt» Hiergegen wendet die Revision ein: Gerade weil der Beklagte Treuhänder der Klägerin sei, habe er ihren Interessen Rechnung tragen und vor Erwirkung der Vollstreckungs-klausol prüfen müssen2 in welcher Höhe der Grundschuld noch eine Forderung zugrunde liege• ier Beklagte als Treuhänder könne sich deshalb keinesfalls auf die abstrakte Natur der Grundschuld berufene Selbst wenn man davon ausgeha.? daß hier § 812 Abs» 1 Satz 2 BGB zweiter Fall tnicht in Frage kommes müsse der. Rechtsgeda^ke des § 93 VerglO herangezogen \Verden? wonach eine Hypothek zur Sicherung eines Vergleichs nur als Sicherungchypothek bestellt werden könnec Die Angriffe der Revision sind unbegründet» Bs kann dahingestellt bleiben-, ob sich/ wie der Beklagte meint-, bei der Versteigerung ein und desselben Grundstücks die Frage der Übersicherung anders als im Fall des § 803 Abs» Satz 2 ZFO nicht stellt? und allenfalls zu fragen ist, inwieweit auf Grund der Versteigerung ein Teil des Grundschulderlöses der Klägerin zuzuteilen ist» Jedenfalls ist die Ansicht des Berufungsgerichts? die Klägerin II III habe eine Übersicherung der Vergleichsgläubiger gar nicht substantiiert vorgetragen, nicht zu beanstanden« Der Vortrag beider Parteien und der Inhalt der beigezogenen Anschlußkonkursakten lassen eine Übersicherung der Vergleichsgläubiger nicht erkennen« Die Klägerin hat nach dem Vergleichsvorschlag vom 15o April 1958 die Haftung für bevorrechtigte und nicht bevorrechtigte Vergleichsgläubiger (§§ 25? 26 VerglO) übernommene Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 27° August 1962 (S. 10, GABI« 110) dargelegt, daß die nicht bevorrechtigten Forderungen zusammen 225 302,43 DM betragen«, Die Klägerin ist in ihrem Schriftsatz vom 8« Oktober 1963 (So 4> GA Bl0 188) selbst davon ausgegangen, daß sich die Summe der nicht bevorrechtigten Forderungen, für die sie nach dem Vergleichsvorschlag einzustehen hat, jetzt noch auf 70 077>50 DM beläuft. Berücksichtigt man ferner, daß auch die bevorrechtigten Forderungen des Finanzamts und der Allgemeinen Ortskrankenkasse (Beiakte des Amtsgerichts Bochum 48 VH 1 - 58 Band I b Bl« 122) sowie die die Klägerin als Bürgin treffenden Verzugszinsen zu dem Kreis der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen gehören, kann es dem Beklagten unter solchen Umständen in seiner Stellung als Beauftragter der Klägerin wie der Vergleichsgläubiger nicht verwehrt werden, die Vollstreckung wegen des ganzen Grundschuldbetrages zu betreiben und nach § 666 BGB die Abreehnurg der Zeit nach Durchführung der Zwangsversteigerung vorzubehalten» Es braucht daher nicht im einzelnen nachgeprüft zu werden, welchen Betrag die gesicherten Forderungen derzeit ausmaehen«, An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Klägerin auf den § 93 VerglO zugrunde liegenden Rechtsgedanken nichts. Jene Ausnahmebestimmung (vglP BGH Urteil vom 27» Mai 1963 - Ill ZR 200/61, Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtewesen 1963, 170) kann hier keine auch nur entsprechende Anwendung - 19» finden«, Vor allem ist insoweit hervorzuheben9 daß die Vergleichsgläubiger am 21. Mai 1958 bewußt die Sicherung durch eine Grundschuld der Bürgin - nicht der Vergleichsschuldnerin - und damit einen für die Geltendmachung ihrer Hechte günstigeren Weg gewählt haben, als ihn eine Sicherungshypothek im Hinblick auf § 1184 Abs«, 1 BGB gewähren würde (vgl* Soergel/Sicbert, BGB 9«, Aufl, § 1184 Bdn. 15, Bley, Vergleichsordnung 2* Auflo § 93 Anm«, 13)« Die Klägerin darf ihnen diese Rechtsstellung nicht gegen ihren Willen wieder entziehen* O Auch die sonstigen von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Oberlandesgerichts enthalten keinen Rechtsverstoß» Bas gilt insbesondere von seinen Darlegungen zu dem hilfsweise erhobenen Schadensersatzanspruch gegen die Gläubigerschaft wegen schuldhafter Schädigung bei Abschluß des Sichcrungsvertrags (BU S«, 12 H, 13), zu der Frage, ob der Beklagte - im Verein mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses - gegen Treu und Glauben den Anschlußkonkurs herbeigeführt und damit die Inanspruchnahme der Sicherungs-grundcchuld notwendig gemacht « hat (BU S« 13), und zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Erteilung der Voll-streckungsklausel (BU S. 14; vgl«, insoweit auch BGH Urteil vom 19. Mai 1958 - VII ZH 114/57 - BHotZ 1958, 579). - 20 A Nach alledem ist das Rechtsmittel unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Dto Augustin Pr<> Piepenbrock Rothe Mattern Pro Orell