rigwasserlinie und der durch die Grenze der Grasnarbe und Dünenbildung gekennzeichneten höchsten Flut im Jahre liegt,• steht dem Lande kein Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. rigwasserlinie und der durch die Grenze der Grasnarbe und Bünenbildung gekennzeichneten höchsten Flut im Jahre liegt, steht dem Lande kein Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu0 b) Durch Verleihung einer Badekonzession im Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts erwirbt der Beliehene ein Nutzungsrecht bürgerlich-rechtlicher Natur, bei dessen Verletzung § 1004 BGB anwendbar ist0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Kothe, Br, Freitag, Offterdin&er und Dr„ Grell für Recht erkannt: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5. Später hat er den Schlitten mit einem Motor versehen und zusätzlich ein Kraftfahrzeug für die Fahrten eingesetzt. Bänken und ähnlichen Geräten sowie jeder gewerbsmäßigen Betätigung auf der Strandstrecke vom Hafen bis 500 m östlich der Schutzhalle an der'Weißen Düne" und hinsichtlich des Badens und der Unterhaltung eines Seebadebetriebes auch auf den Strandstreeken a) Westbad von Buhne B bis Buhne N ca. Juli 1959 bat der Kläger gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt (AG Norden 3 G 23/59), durch die dem Beklagten aufgegeben wurde, das gewerbsmäßige Befahren der konzessionierten Strandstrecke vom Cafe CpHPHP bis 500 m Östlich der Schutzhalle an der Der Kläger hat zunächst mit dem Antrag Klage erhoben, festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, auf der Insel bis zur Hiedrigwasserlinie am Strande, soweit der Gemeingehauch durch Hoheitsakte des Regierungspräsidenten in vom 29» Dezember 1956 auf- dem Beklagten unter Androhung einer Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, auf der Insel am Strande bis zur Hiedrigwasserlinie, undzwarauf der Strandstrecke vom Hafen bis 500 m östlich der Schutzhalle an der "Weißen Düne", mit Geländekraftwagen, Kraftwagen oder mit Segelbus oder Segelschlitten oder Segelwagen Fahrten gewerbsmäßig oder privat :-;us zuführen „ weiseno Das Oberlandesgericht hat nach dem im zweiten Hechtszug gestellten Hauptantrag des Klägers erkannt und die Revision zugelassen. Es meint, das sei nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sich nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts darstelle, der nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung des Anspruchs Raum lasse. Dagegen sei der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten in der Regel verschlossen, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Tatbestand nur als öffentlich-rechtlicher Anspruch Nach dem Vortrag des Klägers beeinträchtige der Beklagte durch seine Fahrten das Eigentum und den Benitz des Klägers am Strand unu verletzte er das dem Kläger durch die Verleihungsurkunde des Regierungspräsidenten vom 29. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kläger gegen die Fahrten des Beklagten auch in Ausübung hoheitlicher Gewalt Vorgehen könne; denn die Möglichkeit eines Öffentlich-rechtlichen Vorgehens gegen den Beklagten schließe nicht aus, daß der Kläger von dem ihm zustehenden bürgerlich-rechtlichen Hechtsbehelf Gebrauch mache. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs, auch soweit es sich um das weiter unten noch zu erörtende Bondernutzungsrecht am Strand handelt, zu Recht bejaht. Nach Teil II Titel 14 § 21 und Titel 15 § öO ALR seien die Meeresufer Eigentum des Staates, d.h. des Klägers. Da der Kläger beantrage, die Fahrten des Beklagten bis zur Niedrigwasserlinie zu verbieten, sei dieses Verbot nach § 1004 BGB nur begründet, 'wenn das Meeresufer und damit das Eigentum des Klägers bis zur Niedrigwasserlinie reiche. Nach Titel 15 § 80 ALR seien Eigentum des Staates ’’die Häfen und Meeresufer, und was auf diese von der See angespült und ausgeworfen wird". Aus dieser Bestimmung folge, daß das Meeresufer oder der Strand, an dem de? Der Ansicht, daß der Meeresstrand bis zur Niedrigwasserlinie reiche, unu sich bis dahin das Eigentum des Klägers erstrecke, stehe auch nicht eine mangelnde tatsächliche Beherrschbarkeit dieses Strandteils entgegen. Vom freien Meer werde zwar angenommen, daß es seiner Natur nach der Beherrschung unzugänglich sei und des-halb an ihm keine Privatrechte möglich seien. Der Strand, der vom Meer nur zeitweilig überflutet werde, sei jedoch beherrschbar und dar-Et auch dem Eigentum zugänglich. halb die Annahme, daß der im Eigentum des Klägers stehende Strand seewärts bis zur Niedrigwasserlinie reiche. Die Niedrigwasserlinie, die oft 10 oder mehr Kilometer vom Ufer entfernt verlaufe, sei nur staats- und völkerrechtlich von Bedeutung, weil sie den Ausgangspunkt für die Berechnung der Dreimeilengrenze zur Seeseite hin liefere. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz über' den ötaatsvertrag betreffend den Übergang der WasserStrassen von den Ländern auf das Reich vom 29* Juli 1921 (RGBl I S. Dieser Staatsvertrag hätte ein Eigentum an diesen Flächen auch nur für das Deutsche Reich begründet, so daß heute Eigentum der Bundesrepublik bestünde, auf aas sich der Kläger nicht zu berufen vermöchte. b) Das klagende Land selbst habe die gleiche Auffassung jetzt auch im Änderungsgesetz zu dem Niedcroächsjsehcn Jagdgesetz vom 5* März i960 sowie in der zweiten Verordnung zur Durchführung des LandesJagdgesetzes vom 11. Das öberlandesgericht habe übersehen, daß diese Vorschriften, sofern sie von dem "gemeinen Eigentum des Staates" oder einem "Eigentum des Staates nach gemeinen Rechten" sprächen, damit nicht privatrechtliches Eigentum meinten. Unter dem Begriff den Meeresufers im Sinne jener Vorschriften könne deshalb nur der Teil des Ufers verstanden werden, der - vom Meere aus gesehen - jenseits der Linie des gewöhnlichen Hochwassers liege und also regelmäßig nicht mehr vom Meer überspült worden sei. Dieser nur bei außergewöhnlich hohen Fluten noch überspülte Uferstreifen bis zu dem Vegetations- oder Dünengebiet 'werde gemeinhin mit "Strand11 bezeichnet, während unterhalb dieses Streifens telegene Flächen im Sprachgebrauch der Nordseeküste nicht mehr als Strandflachen, sondern als V/attflächen bezeichnet würden. Nur für den schmalen Streifen des Strandes in diesem Sinne mögen die genannten Vorschriften des ALK ein öffentliches Eigentum in dem gekennzeichneten besonderen Sinn geschaffen haben. Für den Strand der östseeküste, die eigentliche Gezeiten wie an der Nordseeküste nicht kenne, decke sich der Strand in aller Hegel mit dem vorbezeichneten Begriff des Strandes der Nordseeküste. e) Bestünde aber Eigentum des klagenden Landes an der von ihm benutzten Y/attfläche, so sei dieses Recht durch den Gemeingebrauch an den Y/attf lachen eingeschränkt<> Der Kläger könne nicht sein durch den Gemeingebrauch beschränktes Eigentumsrecht durch einfache Verwaltungsanordnungen erweitern« Insbesondere habe es nicht durch die Verleihungsurkunde des Regierungspräsidenten in Aurich vom 29» Dezember 1958 geschehen können« Die Angriffe der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klage sei aus § 1004 in Verbindung mit § 905 BGB begründet, haben im Ergebnis Erfolg« Die Frage, was zu dem Ufer im Sinne des Allgemeinen Landrechts gehört und inwieweit daran Eigentum nach Bürgerlichem Gesetzbuch besteht oder begründet werden kann, ist umstritten« (Vgl « zu dem Stand der Meinungen; Staudinger, BGB 9« Auf1o EGBGB Art« 73 Amru 4; Soergel, BGB.9° Nach herrschender Auffassung (vgl, Hoitz/Kreut Schlegelberger aaO), der sich der Senat anschließt, gehört zu dem Strand auf jeden Fall die Fläche zwischen der Linie Das Landgericht hat im Gegensatz zu den Parteien und ;dem Berufungsgericht die Meinung vertreten, an der Nordsee bilde der Streifen vom mittleren Tidenhochwasser bis zur auswärtigen Hoheitsgrenze eine Seewasserstraße iirt Sinne des Gestzes über die vermögensreGhtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Für die Erörterung der Eigentumsverhältnisse am Ufer (Strand) ist hier auf § 21 ALE II 14 und § 80 II 15 abzustellen. Das Meer innerhalb der jeweiligen Grenzen der Hoheitsge-wdsser, die leeresufer und die Seehäfen unterliegen zwar dem Hoheitsrecht des Staates, in dessen Herrschaftsbereich sie sich befinden. Eigentum und andere Hechte privater Personen daran sind aber ausgeschlossen, sofern nicht auf auf Grund von Bundes- oder I&ndesgesetzen Ausnahmen geschaffen sind (öoergel, 3GB 9* Aufl. Der Meeresstrand, das Meeresufer im Sinne der oben angeführten Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, ist demzufolge grundsätzlich auch nicht buchungsfähig (vgl. Träfe der vom Kläger in der Klageschrift angegebene weite Strandbegriff zu, so stünde dem klagenden Land am Strand "gemeines Eigentum” und nicht Eigentum nach Bürgerlichem Gesetzbuch zu. Wäre der Begriff aber enger zu fassen, so würde der Strana bis zur Linie des mittleren höchsten Flut was a er s t and e s niemand, nach Meinung des Landgerichts dem Bund gehören und im übrigen "gemeines Eigentum” sein. Ob und inwieweit der Kläger Besitz am Strande hat, ist zweifelhafte Seinen Ausführungen ist nur zu entnehmen, daß er behauptet, Besitzer zu sein. Es fohlt hier an jedem substantiierten Vortrag darüber, inwieweit die Herrschaftsbeziehung des Klägers für jeden, der ein Interesse daran hat, erkennbar ist. Da sich dem angefochtenen Urteil einschließlich des in Bezug genommenen Akleninhalts die Voraussetzungen für den Besitz nicht entnehmen lassen, scheidet § 862 BGB als Anspruchs- Das Berufungsgericht meint weiterhin, die Klage sei auch aus § 1004 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB gerechtfertigt und zwar unabhängig von der Frage des Eige turns des Klägers. Hach dem klaren Wortlaut der Urkunde sei die nadekonzesnion vielmehr nur in der Längsrichtung auf eihen Teil des Strandes beschränkt. Es handle sich also um die Verleihung eines gegen jedermann wirkenden Rechts, das wie jedes andere absolute Recht nach §§ 1004, B2’5 Abs. 1 BGB einen Unterlassungsanspruch bei Beeinträchtigung gebe. Kenn der Meeresgrund eigentumsfrei gewesen sei, hätte ein dingliches Recht an ihm mir privat-rechtlicher V/irkung nur durch Gesetz, nicht aber durch Verfügung des neu. Der Gemeingebrauch erstreckt sich im allgemeinen seewärts über die Linie des mittleren Niedrigwassers hinaus auf das Meer innerhalb der jeweiligen Grenzen der iioheitsgewässer (äoergel aaO vor § 90 Rdn. 30). In Rechtsprechung und Schrifttum zu dem Allgemeinen Landrecht ist seit langem anerkannt, daß in dessen Geltungsbereich der Staat durch die zuständige Behörde besondere über den Gemeingebrauch hinausgehende oder ihn einschränkende oder beseitigende Nutzungsrechte Hinsicht-lien des Strandes gewähren kann (HG2 80, 19, 24; PrOVG 60, 286, 29O; Entscheidung des Kammergerichts vom 20. dem Berufungsgericht ten, daß grundsätzlich eine entsprechende Anwendung des § 1004 BGB den Unterlassungsanspruch les Klägers angesichts der im Verhalten des Beklagter, liegenden Beeinträchtigungen des Nutzungsrechts am .Strand zu rechtfertigen vermag. Danach ist der Gemeingebrauch hinsichtlich der gewerbsmäßigen Betätigung auf der Strandstrecke vom Haien bis 500 m östlich der Schutzhalle an der "Weißen Dune" aufgehoben und dem Kläger insoweit das ausschließliche Benutzungsrecht verliehen. Nach gewerbsmäßige Betätigung des Beklagten um-Zu- und Rückfahrten zu den Strandsteilen, er die Gäste in sein Fahrzeug aufnimmt oder der Verleihungsurkunde soll die gewerbliche Betätigung schlechthin am Strand unterbleiben. Die Zu-und Rückfahrten des Beklagten stellen sich bei Wirtschaft lieber Betrachtung nicht als private Handlungen dar, sondern fügen sich -in den Kähmen der gewerbsmäßigen Betätigung des Beklagten ein. ährten untersagen, da Fahrzeugverkehr unter den heutigen Verhältnissen am Badestrand von wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, zu einer Belästigung und Gefährdung der Badegäste und insbesondere am Strand spielenden Kinder führt. hach der Verleihungsurkunde reicht die Ausdehnung des Strandes in der Tiefe von aer durch die Grasnarbe und Tü-nenbildung gekennzeichneten höchsten Flut im Jahre bis zur I'iiediig'wasserlinieo Fine solche Ausdehnung ist nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung zulässig. Soweit dem Hauptantrag hinsichtlich des Verbots von irivatfahrten nicht voll entsprochen 'werden kann, hilft dem Kläger auch der Hinweis auf die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 823 Abs.i, 1004 BG3 nicht weiter. Bas Berufungsgericht meint, die Handlungsweise des Beklagten stelle sich als unzulässiger Eingriff in das Hecht am eingerichteten und ausgeübten Betrieb des Strandbads NflHP-dar. Private Fahrten außerhalb der Grenzen des West-, Nordund Ostbads können dem Beklagten nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde vom klagenden Land nicht verboten werden.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja PrALR II H § 21, II 15 § 80; BGB § 1004 a) An der Fläche der Insel die zwischen der Nied- rigwasserlinie und der durch die Grenze der Grasnarbe und Dünenbildung gekennzeichneten höchsten Flut im Jahre liegt,• steht dem Lande kein Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. b) Lurch Verleihung einer Badckonzession im Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts erwirbt der Beliehene ein Nutzungsrecht bürgerlich-rechtlicher Natur, bei dessen Verletzung § 1004 BGB anwendbar isto BGH, Urto vo 51. Mai 1965 - V ZR 10/65 OLG Oldenburg (Oldcnb.) LG Aurich PrALR II H § 21, II 15 § 80; BGB § 1004 a) An der Fläche der Inoel die zv/ischen der Nied- rigwasserlinie und der durch die Grenze der Grasnarbe und Bünenbildung gekennzeichneten höchsten Flut im Jahre liegt, steht dem Lande kein Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu0 b) Durch Verleihung einer Badekonzession im Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts erwirbt der Beliehene ein Nutzungsrecht bürgerlich-rechtlicher Natur, bei dessen Verletzung § 1004 BGB anwendbar ist0 BGH, Urto v. 31. Mai 1965 - V ZR 10/63 OLG Oldenburg (Oldenb.) LG Aurich BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 31« Mai 19^5 Hirth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ßes Kraftfahrers Kurt W tetraße W, in N( Beklagten. Berufungsbeklagten und Revisionsklägers , _ Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Riedersaehsen, Staatsbad vertreten durch den Regierungspräsidenten in A( Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Kothe, Br, Freitag, Offterdin&er und Dr„ Grell für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 18. Dezember 1962 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung*des Klägers wird daß am 12. Oktober 1961 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich abgeändert. Bein Beklagten wird bei Meldung einer Geld- oder Hai'tstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, 1. auf der Insel Norderney am Strand bis zur Niedrigwasserlinie auf der Strandstrecke vom Hafen bis 500 m östlich der Sehutzhalle an der “Weißen Büne“ mit Geländekraftwagen, Kraftwagen, Segeibus, Segelschlitten oder Segelwagen gewerbsmäßig Fahrten auszuführen. 2. auf der Insel auf den Strandstrecken a) Westbad von Buhne K bis Buhne N ca. 1000 m, b) Nordbad von Buhne H 1 bis Buhne Fl ca. 1000 m, c) Ostbad je 500 m westwärts und ostwärts der Schutzhalle, mit Geländekraftwagen, Kraftwagen, Segelbus, Segelschlitten oder Segelwagen privat Fahrten auszuführen. Im übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hat ira Jahre 1949 damit begonnen, am Strand von NflHHlB während der Saison mit einem Segelschlitten gewerbsmäßige Fahrten für Kurgäste auszuführen. Später hat er den Schlitten mit einem Motor versehen und zusätzlich ein Kraftfahrzeug für die Fahrten eingesetzt. Durch verleihungsurkunde des He-icrungspräsidenten in vors 29p Dezember 195b (Amtsblatt der Regierung in A^p 1959 So 1) ist auf der Insel der Ge- meingebrauch am Strande zugunsten des Staatsbads Npi^B-^p aufgehoben hinsichtlich des Aufstellens von Badezel- * s ten, Strandkörben. Bänken und ähnlichen Geräten sowie jeder gewerbsmäßigen Betätigung auf der Strandstrecke vom Hafen bis 500 m östlich der Schutzhalle an der'Weißen Düne" und hinsichtlich des Badens und der Unterhaltung eines Seebadebetriebes auch auf den Strandstreeken a) Westbad von Buhne B bis Buhne N ca. 1000 m, b) Nordbad von Buhne H 1 bis Buhne P 1 ca. 1000 m, c) Ostbad je 500 m westwärts und ostwärts der Schutzhalle, die auf einer angehefteten Karte näher bezeichnet und am Strande durch Grenzmaie oder Tafeln kenntlich zu machen sind. Gleichzeitig ist dem Staatsbad unter bestimmten Bedingungen die jederzeit widerrufliche Berechtigung verliehen, die erwähnten Strandteile zu dem Zwek-ke des Seebadebetriebs, soweit der Gemeingebrauch aufgehoben ist, ausschließlich zu benutzen. Am 5. Juli 1959 bat der Kläger gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt (AG Norden 3 G 23/59), durch die dem Beklagten aufgegeben wurde, das gewerbsmäßige Befahren der konzessionierten Strandstrecke vom Cafe CpHPHP bis 500 m Östlich der Schutzhalle an der "Weißen Düne" sofort einzustellen. Danach haben die Parteien in Renern Verfahren einen Vergleich geschlossen, wonach dem Beklagten Strandfahrten mit -ein Segelbus und dem Raupenfahrzeug auf bestimmten Strecken und zu bestimmten Zeiten gestattet waren. Dieser Vergleich hat durch eine spätere Vereinbarung der Parteien seine Wirksamkeit verloren. Am 3« September 1959 hat der Beklagte mit seinem Segelschlitten einen Kurgast überfahren und tödlich verletzt. Kr führt seitdem die Strandfahrten nur noch mit einem Geländekraftwagen aus. Der Kläger hat zunächst mit dem Antrag Klage erhoben, festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, auf der Insel bis zur Hiedrigwasserlinie am Strande, soweit der Gemeingehauch durch Hoheitsakte des Regierungspräsidenten in vom 29» Dezember 1956 auf- gehoben ist, Kahrten mit einem Geländekraftwagen oder Segelbus oder Segelschlitten gewerbsmäßig oder privat auszuführen. Hilfsweise hat der Kläger gebeten, dem Beklagten zu untersagen, solche Fahrten auf naher bezcichneten. S trands tre cken au s z uführen. De- Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung:eingelegt und beantragt , in Abänderung des angefochtenen Urteils . , dem Beklagten unter Androhung einer Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, auf der Insel am Strande bis zur Hiedrigwasserlinie, undzwarauf der Strandstrecke vom Hafen bis 500 m östlich der Schutzhalle an der "Weißen Düne", mit Geländekraftwagen, Kraftwagen oder mit Segelbus oder Segelschlitten oder Segelwagen Fahrten gewerbsmäßig oder privat :-;us zuführen „ Hilfsvvej.se hat der Kläger Feststellungs- und Verurteilungsanträge ähnlichen Inhalts gestellt» Der Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzu- • . i ■■ •- n .. weiseno Das Oberlandesgericht hat nach dem im zweiten Hechtszug gestellten Hauptantrag des Klägers erkannt und die Revision zugelassen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Kntsc heidungsgründe: Io Das wberlandesgericht hält den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG für gegeben, 'weil eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt. Es meint, das sei nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sich nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts darstelle, der nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung des Anspruchs Raum lasse. Dagegen sei der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten in der Regel verschlossen, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Tatbestand nur als öffentlich-rechtlicher Anspruch 6 bestehen könne. Nach dem Vortrag des Klägers beeinträchtige der Beklagte durch seine Fahrten das Eigentum und den Benitz des Klägers am Strand unu verletzte er das dem Kläger durch die Verleihungsurkunde des Regierungspräsidenten vom 29. Dezember 1958 übertragene ausschließliche Hecht zur Benutzung des Strandes zu dem Zwecke des Seebade-betriebe. Der Kläger mache damit den Eigentumstörungsan-spruch aus § 1004 und den Besitzstörungsanspruch aus § 862 BGB geltend, d.h. bürgerlich-rechtliche Ansprüche. Weiter komme nach seinem Vorbringen ein bürgerlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch -entsprechend § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, und zwar einmal wegen unzulässiger Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Staatsbades und zu dem andern wegen unzulässiger Beeinträchtigung ues dem Staatsbad verliehenen aus- schließlichen Sondernutzungsrechts am Strand, das wie alle absoluten, gegen jedermann wirkenden Hechte gegen Beeinträchtigungen nach §§ 1004, 823 BGB geschützt werde. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kläger gegen die Fahrten des Beklagten auch in Ausübung hoheitlicher Gewalt Vorgehen könne; denn die Möglichkeit eines Öffentlich-rechtlichen Vorgehens gegen den Beklagten schließe nicht aus, daß der Kläger von dem ihm zustehenden bürgerlich-rechtlichen Hechtsbehelf Gebrauch mache. Die Revision greift diese Ausführungen nicht an. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs, auch soweit es sich um das weiter unten noch zu erörtende Bondernutzungsrecht am Strand handelt, zu Recht bejaht. Das klagende Land hat in seiner Eigenschaft als Träger des Btaatsbades kraft privaten Hechts das Verbot gegen den Beklagten ausgesprochen. Dem Verbot will es im Wege wer Klage vor den schaffen (KGZ 125, 10ö § 1004 Ldn. 5). ordentlichen Gerichten Geltung 109; Staudinger, BGB 11. Aufl ver- II. A) 1. Bas Berufungsgericht meint, der Unterlassungsanspruch seinnach §§ 1004 in Verbindung mit § 903 BGB begründet. Die Insel gehöre zu dem ehemaligen Land Preußen. Nach Teil II Titel 14 § 21 und Titel 15 § öO ALR seien die Meeresufer Eigentum des Staates, d.h. des Klägers. Es handle sich dabei, obwohl das Meeresufer zu den öffentlichen. Sachen gehöre, um bürgerlich-rechtliches Eigentum. Da der Kläger beantrage, die Fahrten des Beklagten bis zur Niedrigwasserlinie zu verbieten, sei dieses Verbot nach § 1004 BGB nur begründet, 'wenn das Meeresufer und damit das Eigentum des Klägers bis zur Niedrigwasserlinie reiche. Nach Titel 15 § 80 ALR seien Eigentum des Staates ’’die Häfen und Meeresufer, und was auf diese von der See angespült und ausgeworfen wird". Von der See angespült und ausgeworfen werde aber gerade auf den Küstenstreifen, der im Wechsel von Flut und Ebbe vom Meer überspült und wieder freigegeben werde, der also zwischen Hoch- und Niedrigwasser liege. Dieser Küstenstreifen werde nach Titel 15 § 80 ALK zu dem Meeresufer gerechnet, an dem der Staat Eigentum habe. Aus dieser Bestimmung folge, daß das Meeresufer oder der Strand, an dem de? Kläger Eigentümer sei, bis zur Niedrigwasserlinie reiche. Entgegen der Entscheidung PrOVG 62, 301 ließen sich danach die in RGZ 44, 130 aufgestellten Rechtsgrundsätze für das Flußufer der Elbe im Geltungsbereich des Gemeinen Hechts nicht auf das Meeresufer im Geltungsbereich des Preußischen Allgemeinen Landrechts 8 übertragen. An der Meeresküste widerspreche es der natürlichen Auffassung, den Teil seewärts der mittleren llutlinie bereits dem Meeresboden zuzurechnen. Auch dieser Teil werde vielmehr als Strand bezeichnet und angesehen, und zwar als Strandteil, der bei Elut vom Meer überflutet und bei Ebbe vom Meer freigegeben werde. Der Ansicht, daß der Meeresstrand bis zur Niedrigwasserlinie reiche, unu sich bis dahin das Eigentum des Klägers erstrecke, stehe auch nicht eine mangelnde tatsächliche Beherrschbarkeit dieses Strandteils entgegen. Vom freien Meer werde zwar angenommen, daß es seiner Natur nach der Beherrschung unzugänglich sei und des-halb an ihm keine Privatrechte möglich seien. Der Strand, der vom Meer nur zeitweilig überflutet werde, sei jedoch beherrschbar und dar-Et auch dem Eigentum zugänglich. Er sei sogar vielfach an den beaufsichtigten Badestrandteilen eingezäunt. Teil II Titel 15 § 30 ALK, die natürliche Auffassung vom Strand und seine tatsächliche Beherrschbarkeit rechtfertigen des- halb die Annahme, daß der im Eigentum des Klägers stehende Strand seewärts bis zur Niedrigwasserlinie reiche. 2. Dagegen wendet die Revision ein: a) Das VAttenmeer sei ausnahmslos den für das Meer geltenden Rechtsnormen unterstellt worden. Die vom Meer im täglichen Wechsel der Gezeiten teils überfluteten, teils trocken liegenden Flächen unterständen rechtlich den gleichen Hegeln wie das offene Meer. Die Niedrigwasserlinie, die oft 10 oder mehr Kilometer vom Ufer entfernt verlaufe, sei nur staats- und völkerrechtlich von Bedeutung, weil sie den Ausgangspunkt für die Berechnung der Dreimeilengrenze zur Seeseite hin liefere. Das Wattenmeer.finde seine Grenze - 9 an der Linie aes gewöhnlichen Hochwasser«, hie von dieser Linie an in Richtung auf das Meer liegenden Flächen seien Meeresf1ächen, an denen ein bürgerlich-rechtliches Eigentum niemals bestanden habe unu auch heute nicht bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz über' den ötaatsvertrag betreffend den Übergang der WasserStrassen von den Ländern auf das Reich vom 29* Juli 1921 (RGBl I S. 961). Dieser Staatsvertrag hätte ein Eigentum an diesen Flächen auch nur für das Deutsche Reich begründet, so daß heute Eigentum der Bundesrepublik bestünde, auf aas sich der Kläger nicht zu berufen vermöchte. b) Das klagende Land selbst habe die gleiche Auffassung jetzt auch im Änderungsgesetz zu dem Niedcroächsjsehcn Jagdgesetz vom 5* März i960 sowie in der zweiten Verordnung zur Durchführung des LandesJagdgesetzes vom 11. Juni i960 zu dem Ausdruck gebracht. c) Das Berufungsgericht habe feil II Titel 14 § 21 und Titel 15 § 80 ALR mißverstanden. Das öberlandesgericht habe übersehen, daß diese Vorschriften, sofern sie von dem "gemeinen Eigentum des Staates" oder einem "Eigentum des Staates nach gemeinen Rechten" sprächen, damit nicht privatrechtliches Eigentum meinten. Beide Bestimmungen enthielten darüber hinaus nur den Begriff des "Ufer des Meeres" bzw. "Meeresufers", ohne diesen Begriff zu umreißeh. Er müsse dem Gesetz selbst entnommen werden. Dabei könne nicht außer Betracht bleiben, daß nach altüberkommener Rechtsauffassung der Meeresgrund eigentumsfrei gewesen sei und daß auch keine Veranlassung bestanden habe, an diesem Zustand etwas zu ändern. 10 Unter dem Begriff den Meeresufers im Sinne jener Vorschriften könne deshalb nur der Teil des Ufers verstanden werden, der - vom Meere aus gesehen - jenseits der Linie des gewöhnlichen Hochwassers liege und also regelmäßig nicht mehr vom Meer überspült worden sei. Dieser nur bei außergewöhnlich hohen Fluten noch überspülte Uferstreifen bis zu dem Vegetations- oder Dünengebiet 'werde gemeinhin mit "Strand11 bezeichnet, während unterhalb dieses Streifens telegene Flächen im Sprachgebrauch der Nordseeküste nicht mehr als Strandflachen, sondern als V/attflächen bezeichnet würden. Nur für den schmalen Streifen des Strandes in diesem Sinne mögen die genannten Vorschriften des ALK ein öffentliches Eigentum in dem gekennzeichneten besonderen Sinn geschaffen haben. Für den Strand der östseeküste, die eigentliche Gezeiten wie an der Nordseeküste nicht kenne, decke sich der Strand in aller Hegel mit dem vorbezeichneten Begriff des Strandes der Nordseeküste. .Veite Teile der Meeresküste an Ost- und Nordsee wiesen überhaupt keinen Strand in diesem sinn auf. Das gelte auch für große Teile der Insel benen nämlich die Uferschutzanlagen unmittelbar ins Wattenmeer oder gar das offene Meer übergingen. An diesen Uferschutzanlagen sei ein privates Eigentum und erst recht ein gemeines Eigentum im Sinn der angeführten Vorschriften des aLH denkbar. d) Das Berufungsgericht irre, wenn es meine, daß ein Verkehr auf dem Meeresboden nicht stattfinde. Es gebe an der Nordseeküste zahlreiche Stellen, an denen zu dem Teil seit Jahrhunderten ein gelegentlicher oder regelmäßiger Wagenverkehr über das Watt stattfinde. -11- e) Bestünde aber Eigentum des klagenden Landes an der von ihm benutzten Y/attfläche, so sei dieses Recht durch den Gemeingebrauch an den Y/attf lachen eingeschränkt<> Der Kläger könne nicht sein durch den Gemeingebrauch beschränktes Eigentumsrecht durch einfache Verwaltungsanordnungen erweitern« Insbesondere habe es nicht durch die Verleihungsurkunde des Regierungspräsidenten in Aurich vom 29» Dezember 1958 geschehen können« 3°.)a) Die Angriffe der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klage sei aus § 1004 in Verbindung mit § 905 BGB begründet, haben im Ergebnis Erfolg« Die Frage, was zu dem Ufer im Sinne des Allgemeinen Landrechts gehört und inwieweit daran Eigentum nach Bürgerlichem Gesetzbuch besteht oder begründet werden kann, ist umstritten« (Vgl « zu dem Stand der Meinungen; Staudinger, BGB 9« Auf1o EGBGB Art« 73 Amru 4; Soergel, BGB.9° Aufl« vor § 90 Rdn« 30 und EGBGB Art« 73 Rndn 2; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Y/assergesetz 1955 1. Band S« 18; Helfritz, Festgabe der verwaltungsrechtlichen Abhandlungen Ergänzungsband zu Entscheidungen des OVG 1925 S« 62 ff; Laue in Verwaltungsarchiv Band 34, 297, 325 ff - jeweils mit weiteren Nachweisen)« Für die hinsichtlich der Insel NfHB-fP zu erörternde Rechtslage ist nach Art« 65 EGBGB, Art« 89 Nr« 1 c PrAGBGB von § 21 ALR II 14 und § 80 II 15 auszugehen o Nach § 21 ist das Meeresufer "gemeines Eigentum des Staates" und gemäß § 80 "nach gemeinem Recht ein Eigentum des Staates"« Der Strand der Inseln ist Meeresufer im binne dieser Vorschriften ( KGZ 1, 366, 367; v. Bitter, Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung 1928 Band 2 unter Meer und Meeresküste). Bas ALK bestimmt den Begriff des Ufers nicht (vgl, Gräff/Koch/ v. KÖnne/Simon/Went ze1 Ergänzungen und Erläuterungen des ALK 1844, 6. Band 3. 440.,>\ * * c- a. j ' '•‘Gnii das Berufungsurteil (8. 13) aus der Verwendung der Wor te "von der See angespült und ausgeworfen” in § 80 II 15 zu einer anderen Auffassung gelangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit diesen ’Borten will das Gesetz, wie die revision richtig bemerkt, nicht das Meeresufer bestimmen, sondern auf vom Meer angetriebene Gegenstände hinweisen. Das rieht an, erufungsgericht nimmt im Gegensatz zu dem Landge-der Meeresstrand reiche bis zur Niedrigwasser- linie, ohne daß es dabei seine Begrenzung zu dem Land hin angibt, So will ihn offenbar auch das klagende Land verstanden wissen. Nach herrschender Auffassung (vgl, Hoitz/Kreut Schlegelberger aaO), der sich der Senat anschließt, gehört zu dem Strand auf jeden Fall die Fläche zwischen der Linie / z/ des mittleren höchsten Flutwasserstandes und der durch die Grenze der Grasnarbe und Dünenbildung gekennzeichneten höchsten Flut im Jahre. Im übrigen bedarf die Frage, ob die Begriffbestimmungen des Klägers und des Berufungsgerichts richtig sind, keiner Entscheidung, Selbst wenn nämlich der vom kla stünde .genden Land angeführte weite Strandbegriff zuträfe, dem Kläger doch kein Eigentum nach Bürgerlichem Ge- setzbuch daran zu. Das klagende Land selbst hat im Schriftsatz vom 2. Januar 1962, Bl. 8 und 9 ausgeführt, man werde den Teil des Strandes - hier im weitesten Sinne gedacht -, 13 der von der weiter oben durch Steine oder Rohre abgemarkten Eigentumsgrenze des Klägers seewärts liege, als niemandes Eigentum anzusehen haben. Es hat sich damit ausdrücklich der von Fleiner, Institutionen des Deut- schen Verwaltungsrechts 192S 3. 335 Anra. 10 vertretenen Ansicht angeschlossen, der in Übereinstimmung mit PrOVG 62, 295, 301 zu dem eigentumsunfähigen Meeresboden den Teil des Strandes zählt, welcher täglich von der normalen höchsten Flut überströmt wird. Den gleichen Standpunkt hat der Kläger in der Gesetzgebung zu dem Niedersächsischen «Jagdrecht eingenommen. § 5 der 2. VO zur Durchführung des LandesJagdgesetzes vom 11. Juni 1963 (NdsGVBl 1963 S. 295) umreibt den Begriff des WattenJagdbezirks fol- gend er uiuwen • "liGSsr gerten, in keinem Eig sonstigen Meeresteile umfabt die dem Landkreis entura stehenden Strand-, bis zur äußeren Grenze vorgela-Y/att- und aor l)rei- meilenzone einschließlich der ungegliederten Grundflächen Dritter". Das Landgericht hat im Gegensatz zu den Parteien und ;dem Berufungsgericht die Meinung vertreten, an der Nordsee bilde der Streifen vom mittleren Tidenhochwasser bis zur auswärtigen Hoheitsgrenze eine Seewasserstraße iirt Sinne des Gestzes über die vermögensreGhtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951, BGBl I So 332. An der Seewasserstraße bestehe bürgerlich-rechtliches Eigentum des Bundes. Für die Erörterung der Eigentumsverhältnisse am Ufer (Strand) ist hier auf § 21 ALE II 14 und § 80 II 15 abzustellen. Während der Meeresgrund in niemandes Eigentum steht, sind jenen Bestimmungen zufolge die Meeresufer gemeines Eigentum des Staates. Nach herrschender, durch die Rechtsprechung weitgehend gestutzter Auffassung kommt dem Staat insoweit kein Eigentum nach Bürgerlichem Gesetzbuch £u, das zur Grundlage einer negatorischen Eigentumsklage gemacht werden könnte (Koch, Ahn 1886 4. Band 8. 923 Anm. 17; KGZ 1, 366: 71, 63, 63; ferner Planck, BGB 1913 vor § 90 4 d mit Hechtsprechungsnachweis, Holtz/Kreutz/ ochlegelberger aaO § 7 Anin. 3; a.A. Laue aaO unter Bezug-r nähme auf FrOVG 62, 295, 301). Das Reichsgericht hat das Eigentum an Meeresufern als qualitativ verschieden von dem privaten (fiskalischen) Eigentun. bezeichnet und gemeint, es schließe letzteres aus (BeuffArch 55, 387, 38b; vgl. weiter 79, 126, 127). Diese Ansicht vertritt auch der von der Revjsuion angeführte Erlaß des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 3. Juli 1912 III 14.27* C (abgedruckt bei Matthes, Wasser- und Uferrecht 1956, 3. 63): "... Es ist davon auszugehen, daß das in § 21 II 14 ADR bestimmte gemeine Eigentum des Staates an öffentlichen Flüssen nicht privatrechtliches Eigentum ist, daß die öffentlichen Flüsse vielmehr privatrechtlich eigentumsunfäüig sind......." Das Meer innerhalb der jeweiligen Grenzen der Hoheitsge-wdsser, die leeresufer und die Seehäfen unterliegen zwar dem Hoheitsrecht des Staates, in dessen Herrschaftsbereich sie sich befinden. Eigentum und andere Hechte privater Personen daran sind aber ausgeschlossen, sofern nicht auf auf Grund von Bundes- oder I&ndesgesetzen Ausnahmen geschaffen sind (öoergel, 3GB 9* Aufl. vor § 90 Rndn 30: EGBGö Art. 73 Kdn 2; Staudinger 9. Aufl. EGBGB Art. 73 Anm. 4; Matthes aaO 6. 234 und Hi man, Schill An z 1961, 69, 72). Der Meeresstrand, das Meeresufer im Sinne der oben angeführten Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, ist demzufolge grundsätzlich auch nicht buchungsfähig (vgl. Giithe/friebel, Grundbuchordnung 6. Aufl. Band !041 I/'atthes aaO S. 234). Träfe der vom Kläger in der Klageschrift angegebene weite Strandbegriff zu, so stünde dem klagenden Land am Strand "gemeines Eigentum” und nicht Eigentum nach Bürgerlichem Gesetzbuch zu. Wäre der Begriff aber enger zu fassen, so würde der Strana bis zur Linie des mittleren höchsten Flut was a er s t and e s niemand, nach Meinung des Landgerichts dem Bund gehören und im übrigen "gemeines Eigentum” sein. Auf keinen Fall könnte also der Kläger seine Anträge auf § 1004 in Verbindung mit § 903 BG3 stützen. Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Revision zur Eigentumsfrage einzugehen. b) Der Kläger hat seine Klage auch auf besitzrechtliche Vorschriiten gestützt (ochrifts. tz vom 2. Januar 1902, Bl. 4 und 6). Das Berufungsgericht ist darauf nicht eingegangen. Nach § 862 BG3 kann der Besitzer von dem, der ihn durch verbotene Eigenmacht stört, die Beseitigung der Störung, unter Umständen auch Unterlassung verlangen. Ob und inwieweit der Kläger Besitz am Strande hat, ist zweifelhafte Seinen Ausführungen ist nur zu entnehmen, daß er behauptet, Besitzer zu sein. Der Beklagte ist dem Vorbringen im Schriftsatz vom 9. April 1962 entgegengetreten. Zwar enthält seine Entgegnung in der Hauptsache Rechtsausführungen zu dem Besitz. Man wird ihr aber auch zu entnehmen haben, daß er den Besitz in tatsächlicher Hinsicht bestreitet. An Strecken des Meeresstrandes ist "realer Besitz" möglich (RG in SeuffArch 55, 367, 388; Staudinger aaO 11. Aufl. § 854 Rdn. 19). Das 16 Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang (J3U Bl. 14, 16) rechtsirrtumsfrei davon gesprochen, daß der Strand, uer vom Meer nur zeitweilig überflutet wird, beherrschbar sei. Das genügt zur Annahme, der Klägernsei Besitzer, aber noch nicht. Es fohlt hier an jedem substantiierten Vortrag darüber, inwieweit die Herrschaftsbeziehung des Klägers für jeden, der ein Interesse daran hat, erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ist das allgemeine kennzeich- nende Merkmal dinglicher Rechte und dinglicher Herrschaft Verhältnisse (RGZ 77, 202, 208; Soergel aaO § 854 Rndn 5) 3ie bedarf bei den besonderen hier vorliegenden Verhältnissen am Meeresstrand klarer Reststeilung. Da sich dem angefochtenen Urteil einschließlich des in Bezug genommenen Akleninhalts die Voraussetzungen für den Besitz nicht entnehmen lassen, scheidet § 862 BGB als Anspruchs- grundlage aus. B) 1. Das Berufungsgericht meint weiterhin, die Klage sei auch aus § 1004 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB gerechtfertigt und zwar unabhängig von der Frage des Eige turns des Klägers. Der Meeresstrand unterliege als öffentliche Sache, die im Gemeingebrauch stehe, der Hoheitsge= wait des Staates. Dessen Aufgabe sei es insbesondere auch den Gemeingebrauch am Heeresstrand zu regeln. Einer solchen Regelung diene die Erteilung der sogenannten Bade-konzessi,.nen. Sie konnten sich unabhängig von den Eigentums v e x-hältn i s s en kraft der hoheitlichen Befugnis des Staa tes zur Regelung des Gemeingebrauchs am Strande so weit erstrecken, wie der Gemeingebrauch ans Strande reiche. Er reiche aber, so weit der Strand reiche, d.h. bis zur Ried rif'wasserlinie. Bis dor thin erstrecke sich auch die vom ■*’ C i;egier ungspräs id ent en in der Urkunde vom 29. Dezember 199ö dem otaatobad verliehene Badekonzeasion, da sich eine gegenteilige Beschränkung aun der Urkunde nicht ergebe und eine solche seewärtige Beschränkung auch völlig sach-widrig ware. Hach dem klaren Wortlaut der Urkunde sei die nadekonzesnion vielmehr nur in der Längsrichtung auf eihen Teil des Strandes beschränkt. Las gelte auch für die Strand-sxrecken a) Westbad von Buhne E bis Buhne N ca. 1000 m, b) hordbad von Buhne II 1 bis BuhneP 1 ca. 1000 m, c)0stbad je bOO in ‘westwärts und ostwärts der Schutzhalle. Die verliehene Badekonzession gebe dem Staatsbad Norderney das ausschließliche Nutzungsrecht am Strand zu dem Zwecke des Seebaüebetriebs. Es handle sich also um die Verleihung eines gegen jedermann wirkenden Rechts, das wie jedes andere absolute Recht nach §§ 1004, B2’5 Abs. 1 BGB einen Unterlassungsanspruch bei Beeinträchtigung gebe. Ein solcher Anspruch stehe dem Kläger aber auch noch aus folgendem Grund zu: Las Staatsbad werde als staatlicher Wirtschafte- uns kaufmännisch eingerichteter Regiebetrieb geführt. Es handle sich danach zwar um einen unselbständigen Eigenbetrieb des Staates, der aber doch in der Form eines nach kaufmännischen Grundsätzen aufgebauten gewerblichen Betriebs geführt werde. Unzulässige Eingriffe in den Betrieb des Staatsbades NMHHB seien deshalb nach § 823 Abs. 1 3GB verwehrt. Dem Kläger stehe dagegen in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Las Verhalten des Beklagzen stelle einen unzulässigen Eingriff dar, da ein Fahrzeugverkehr am Strand den Strand- und Badebetrieb dee Staatsbades störe und beeinträchtige und darüber hinaus sogar gefährde, wie der Vorfall im Jahre 1959 zeige, und da der Beklagte zu solchem Fahrzeugverkehr nicht befugt sei» 2. Hiergegen wendet sich die Revision mit folgender Begründung: Der Regierungspräsident in AflHH Bei nicht in der Lage gewesen, dem Kläger Hechte zu übertragen, die er nicht hatte. Kenn der Meeresgrund eigentumsfrei gewesen sei, hätte ein dingliches Recht an ihm mir privat-rechtlicher V/irkung nur durch Gesetz, nicht aber durch Verfügung des neu. Fs fehle Verfügung des Regierungspräsidenten begründet werden kon-an einer gesetzlichen Grundlage für die Regierungspräsidenten. Deshalb könnten zi- vilrechtlich Umfang und Grenzen eines Gemeingebrauchs nicht durch■Verwaltungsanordnungen geregelt werden. Allen falls mag eine Regelung auf Grund des Eigentumsrechts des klagenden Landes am Stränstreifen in Betracht kommen. Unhaltbar sei die Meinung des Berufungsgerichts, das klagende Land könne den Behütz in Anspruch nehmen, den jegliche gewerbliche Betätigung genieße. Einen solchen Schutz genieße ein Gewerbetreibender nur insoweit, als er vom Gesetz geschützte Befugnisse ausübe. Ein Gewerbetreibender, der auf fremdem Grundbesitz sein Gewerbe ausiiue, genieße insoweit keinen Schutz. Übe er seinen Betrieb auf einem eigentumsfreien Grundstück aus, so könne er gegenüber anderen Personen keinen Schutz in Anspruch nehmen, die dasselbe Recht zur Benutzung des eigentunisfreien Landes hätten wie er. 3. Die Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Der Gemeingebrauch erstreckt sich im allgemeinen seewärts über die Linie des mittleren Niedrigwassers hinaus auf das Meer innerhalb der jeweiligen Grenzen der iioheitsgewässer (äoergel aaO vor § 90 Rdn. 30). Er kann aber durch Verwaltungs aktein der Weise eingeschränkt werden, daß einem Unternehmer ein Locht auf Sondernut-, zung erteilt wird (vgl. Turegg/Kraus, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1962, 139; Pr OVG 60, 286, 289; 39, 205, 213; Matthes aaO S. 240). Die Erteilung einer Badekonzession ist als die Einräumung eines über den Gemeingebrauch hinausgehenden und diesen ausschließenden Sonder- nutzungsrechts an einer bestimmten Strandstrecke zu würdigen. In Rechtsprechung und Schrifttum zu dem Allgemeinen Landrecht ist seit langem anerkannt, daß in dessen Geltungsbereich der Staat durch die zuständige Behörde besondere über den Gemeingebrauch hinausgehende oder ihn einschränkende oder beseitigende Nutzungsrechte Hinsicht-lien des Strandes gewähren kann (HG2 80, 19, 24; PrOVG 60, 286, 29O; Entscheidung des Kammergerichts vom 20. März 1928 1 S 57/28, angeführt bei.Laue aaO S. 346; OLG Kiel in SchlHAnz 1931> 241, 244 ff; Helfritz aaO S. 7 und 83), wobei im Schrifttum die Meinungen bei der Beantwortung der Präge auseinandergehen, worauf diese Befugnis des Staates zurückzu£ühren ist. Die vom Regierungspräsidenten in als zuständiger Behörde am 29. Dezember 1958 verliehene Berechtigung hat über den eigentlichen Badebetrieb hinaus die Schaffung ur4 Unterhaltung aller Einrichtungen im Auge, die ein Seebadebetrieb erfotöür-lich macht. Im Rahmen der Konzession ist das Staatsbad soweit der Gemeingebrauch aufgehoben ist, unter Beachtung der anerkannten Bedingungen vom 6. November 1958 zur ausschließlichen Benutzung des Strandes an bestimmten Strandteilen befugt. 20 Die mit dieser Konzession verliehenen Sondernutzungs-rechte sind ihrer Natur nach bürgerlich-rechtlicher Art und genießen daher bürgerlich-rechtl;ohen Schutz. Das Reichsgericht (RC-Z 1, 366 f; 30, 19» '4) hat die iia "Eigen- tum nach gemeinem Rechte" begriffenen Nutzungsrechte (sog. niedere Regalien nach §§ 24 ALR II 14) wegen ihres Vermögens- und privatrechtlichen Inhalts dem fiskalichen Vermögen zugerechnet und als private Rechte behandelt. Zu den Nutzungsrechten des Staates gehören nach seiner Meinung auch gewerbliche Rechte (1ährrechte, Mühlenrechte, Apotheken-, Schankund Abdeckerberechtigungen). Bei.den im vorliegenden Fall' durch die Konzession verliehenen Sondernutzungsrechten hanchLt es um nichts anders, sie fallen in den vom Reichsgericht abgegrenzten Bereich der niederen Regalien hinsichtlich des Meeresufers. Das Allgemeine Landrecht sieht den Erwerb solcher staatlichen Nutzungsrechte durch Privatpersonen im Wege der Verleihung vor (§ 26 II 14). Durch den Verleihung«-akt, also einen Akt der Verwaltung, verlieren diese Rechte nicht ihren ursprünglichen Charakter, sie bleiben Pri-vatrechte und sind als solche zu behandeln (Laue, PrVer-wBl. Jahrgang 34 S. 164, Jahrgang 46 8. 379 und VerwArch Bö 34 8. 354). Wollte man sie als subjektiv-öffentliche Rechte anseben (so OLG Kiel aaO), genießen sie gleichwohl nach im Schrifttum vertretener Auffassung (Wolff, Verwalt ungsrecht I 1965 § 43 VII c 3 3. 247) den im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden bürgörlich-rechtlichen Schutz (§ 1004 BGö). darin beizutre- Hiernach ist. dem Berufungsgericht ten, daß grundsätzlich eine entsprechende Anwendung des § 1004 BGB den Unterlassungsanspruch les Klägers angesichts der im Verhalten des Beklagter, liegenden Beeinträchtigungen des Nutzungsrechts am .Strand zu rechtfertigen vermag. Das Verbot muß sich aber in dem durch die Verleihungsurkunde bestimmten Kähmen halten. Danach ist der Gemeingebrauch hinsichtlich der gewerbsmäßigen Betätigung auf der Strandstrecke vom Haien bis 500 m östlich der Schutzhalle an der "Weißen Dune" aufgehoben und dem Kläger insoweit das ausschließliche Benutzungsrecht verliehen. Die faßt auch die von denen aus absetzt. Nach gewerbsmäßige Betätigung des Beklagten um-Zu- und Rückfahrten zu den Strandsteilen, er die Gäste in sein Fahrzeug aufnimmt oder der Verleihungsurkunde soll die gewerbliche Betätigung schlechthin am Strand unterbleiben. Die Zu-und Rückfahrten des Beklagten stellen sich bei Wirtschaft lieber Betrachtung nicht als private Handlungen dar, sondern fügen sich -in den Kähmen der gewerbsmäßigen Betätigung des Beklagten ein. private Fahrten sind auch auf den in der urkunde untei* a bis c genannten Strecken verboten. Kraft seines Hechts, den Seebadebetrieb auf diesen Streit-ken zu unterhalten, darf der Kläger in jenem Bereich Privat! ährten untersagen, da Fahrzeugverkehr unter den heutigen Verhältnissen am Badestrand von wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, zu einer Belästigung und Gefährdung der Badegäste und insbesondere am Strand spielenden Kinder führt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 17) darüber, daß das Verlangen des Klägers nicht gegen § 226 BGB verstoße, las sen keinen Hechtsfehler erkennen. Dem Beklagten sind danach gewerbsmäßige Fahrten und streckenweise auch Privat- führten am Strand untersagt, wobei ren Strecken kraft Gemeingebrauchs sind. Insoweit könnte der Kläger je s ung v e r1ang en. dahinsteht, ob auf ande~ private Fahrten gestatte denfalls keine Unterlas- hach der Verleihungsurkunde reicht die Ausdehnung des Strandes in der Tiefe von aer durch die Grasnarbe und Tü-nenbildung gekennzeichneten höchsten Flut im Jahre bis zur I'iiediig'wasserlinieo Fine solche Ausdehnung ist nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung zulässig. Eine geringere Bemessung des zur See wie zu dem Lande hin gelegenen Strand- teils wäre angesichts des einem solchen Badeunterneh- men verfolgten Zwecks, wie auch das Berufungsgericht aui geführt hat, sachwidrig. Soweit dem Hauptantrag hinsichtlich des Verbots von irivatfahrten nicht voll entsprochen 'werden kann, hilft dem Kläger auch der Hinweis auf die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 823 Abs. i, 1004 BG3 nicht weiter. Bas Berufungsgericht meint, die Handlungsweise des Beklagten stelle sich als unzulässiger Eingriff in das Hecht am eingerichteten und ausgeübten Betrieb des Strandbads NflHP-dar. Mag auch insoweit der Gesichtspunkt nicht entgegenstehen, daß eine entsprechende Anwendung der genann- ten Bestimmungen in der Hegel nur in Betracht kommt, wenn es gilt, Lücken zu schließen (BGHZ 36, 252, 257), so ist doch kein Anhalt dafür vorhanden, daß sich private Fahrten des Beklagten außerhalb der in der Verleihungsurkunde unter a bis c bezeichneten Stz'andflachen auf den Gewerbebetrieb des Btaatsbades beeinträchtigend auswirkten. Ins einzelne pöiende Feststellungen hierüber enthält das Berufungsurteil nicht. Allgemeine Erwägungcm rechtfertigen die Anwendung 23 jener Vorschriften zur Stützung den .vei vergehenden Verbots nicht. damit erledigen sich die von der Revision gegen diesen Klaggrund vorgetragenen Bedenken. Auch mit den Hilfsanträgen vermag der Kläger sein Klagziel nicht voll zu erreichen. Private Fahrten außerhalb der Grenzen des West-, Nordund Ostbads können dem Beklagten nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde vom klagenden Land nicht verboten werden. III. Da der Kläger nicht im vollen Umfang siegt, muß ihm ein Teil der Kosten nach § 92 ZPO auferlegt werden. Br. Augustin Dr« Kothe Br. Freitag jj. Offterdinger ijr r eil