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BGH · V ZR 10/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 10/61

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückauflassung des Grundbesitzes, die sie außer auf die Anfechtung auch auf ihre Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß des notariellen Vertrags und die Sittenv/idrigkeit der Übertragung des Grundbesitzes stützt, und mit der Begründung, der Beklagte habe ihr nur einen Teil des Schmucks zurückgegeben, die Herausgabe des restlichen Schmucks und der Goldstücke. Den Schmuck hat er nach seinem Vortrag der Klägerin am 24* Juli 1955 in vollem Umfang wieder ausgehändigt* Goldstücke will er nur im Wert von 150 DM, und zwar als Beitrag zu dem Aufbau des Hauses erhalten und auch zu diesem Zweck verwendet haben. 1. Zum Beweis ihrer Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß des notariellen Vertrags vom 7* Februar 1955 hat sich die Klägerin Br. Ko^^ und Oberärztin Br. Nu^^) auf Grund einer stationären Beobachtung der Klägerin keinen Anhalt dafür gefunden, daß diese sich bei Abschluß des Vertrags vom 7. Bei ihrer auf Antrag der Klägerin erfolgten Vernehmung hat die Sachverständige Br. das Gutachten mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß eine gewisse Möglichkeit einer Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Abschluß des Vertrags vom 7. März 1959)* der insbesondere auf die Errichtung der vier Urkunden zugunsten des Beklagten im Jahre 1954 abstellt, hat das Berufungsgericht ein Ergänzungsgutachten der Nervenklinik der Universität MUP eingeholt, das zu dem Ergebnis kommt, die neuen Unterlagen ließen wohl mit größerer Wahrscheinlichkeit als bisher annehmen, daß die Klägerin bei Abschluß des Vertrags vom 7. Februar 1955 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei, änderten aber die Sachlage nicht so grundlegend, daß eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin in diesem Zeitpunkt mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts reicht der Grad von Wahrscheinlichkeit, den die Sachverständigen für das Bestehen einer geistigen Störung der Klägerin allenfalls bejahten, nicht aus, um deren Geschäftsunfähigkeit festzustellen. punkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Abschluß des Vertrags vom 7* Februar 1955 gefunden, in ihrem Ergänzungsgutachten aber in dieser Richtung eine größere Y/ahrscheinlich-keit als bisher angenommen hätten. Die Revision macht sodann dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe nicht selbst eine Entscheidung getroffen, sondern sich ohne eigene Begründung den Ausführungen der Gutachten der Universitätsnervenklinik angeschlossen. Hierbei übersieht die Revision, daß die Klägerin für die von ihr behauptete Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß des Vertrags vom 7. Februar 1955 beweispflichtig war, das Berufungsgericht diesen Beweis auf Grund der Gutachten aber nicht als erbracht angesehen hat. fungsgericht weiterhin zu dem Vorwurf macht, es habe seine Aufgabe auch insofern verkannt, als es sich nicht mit der Gesamtheit der Vertragserkleirung der Klägerin auseinandergesetzt habe, und hierzu meint, die (vier vorvertraglichen) Schriftstücke ergäben in ihrer Gesamtheit eine derartige Auffälligkeit, daß sich schon hieraus der Schluß auf eine Geistesstörung der Klägerin aufdränge, versucht sie, die ärztliche Beurteilung des gegebenen Sachverhalts durch eine gegenteilige eigene zu ersetzen, und wendet sich damit in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung der Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht dahin, daß sie zu einem Beweis der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin nicht ausreichten. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Auffassung, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, auch auf die Aussage des Notars gestützt. Dieser habe, so führt das Berufungsgericht insoweit aus, vor der Beurkundung des Vertrags mit der Klägerin eingehend über die einzelnen Vertragsbestimmungen und ihre Tragweite gesprochen; die Klägerin habe auf die Fragen des Zeugen klare und vernünftige Antworten gegeben und ihrerseits auf wesentliche Funkte, wie auf die Gefahr der Hypothekengewinnabgabe, hingewiesen; der Zeuge habe daher nicht den Bindruck gehabt, daß die Klägerin geschäftsunfähig oder auch nur beschränkt zurechnungsfähig gev/ecen sein könne. Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11 • März 1959 nicht gewürdigt, daß die Klägerin einen ihr bis dahin wildfremden Mann nach nicht ganz neun Monaten zu dem Alleinerben eingesetzt und ihm schon zu Lebzeiten ihre ganze Habe übertragen habe und daß sie, wie in das Zeugnis des Hechtsanwalts Dr« und seiner Ehefrau gestellt worden sei, einige Tage vor dem Vertragsschluß vom 7. Zeichnung des Vertrags vom 7« Februar 1955 nicht nur möglicherweise, sondern mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen sei« Hat aber das Berufungsgericht auf diese Weise den weiteren Vortrag der Klägerin den Sachverständigen zur ergänzenden ärztlichen Beurteilung zur Verfügung gestellt, dann hat es die ihm nach § 286 ZPO obliegende Pflicht, den gesamten Prozeßstoff zu berücksichtigen, erfüllt« Die von der Klägerin behauptete Sittenwidrigkoit des Vertrags vom 7« Februar 1955 wird vom Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Beklagte habe sich von der Klägerin keine Vermögensvorteile gewähren lassen, die zu seiner Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis gestanden hötten« Es führt hierzu im einzelnen aus: Der Beklagte habe den Verkehrswert des Grundstücks Mar^P^ctraße ■ zur Zeit des Vertragsabschlusses mit 24 000 DM und den des Hälfteanteils Die Leistungen des Beklagten setzen sich zusammen aus den monatlichen Mieteinnahmen der Klägerin in Höhe von 171 «40 DM, aus dem Wert des von der Klägerin selbst bewohnten Zimmers in Höhe von monatlich 40 DM und aus einem weiteren monatlichen Betrag von 20,50 DM dafür, daß sich der Beklagte zwar nicht in dem Vertrag selbst, aber unstreitig im Zusammenhang mit der Überlassung des Grundbesitzes an ihn verpflichtet habe, für die Klägerin das Licht, die Heizung, das Gas, die Reinigung der Bettwäsche und die Krankenkassenbeiträge zu bezahlen und diese Verpflichtung auch erfülle. 64/65) 11,04 Jahre betrage, errechne sich als Kapitalwert der Leistungen des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mithin ein Betrag von 231,90 DM x 12 x 11,04 = 30 622,11 DM (richtig: 30 722,11 DM), abzüglich des Zinsverlustes, den die Klägerin dadurch erlitten habe, daß sio das Kapital nicht alsbald erhalten habe. Die Revision macht dem Berufungsgericht insoweit zunächst zu dem Vorwurf, es hätte in Betracht ziehen müssen, daß nicht nur der Grundbesitz, sondern auch das gesamte bewegliche, nicht unbeträchtliche Vermögen der Klägerin auf den Beklagten übergegangen sei; zu diesem hätten, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Sie ist aber in der Berufungsbegründung, obwohl sie in dieser in erster Linie auf die Sitteifwidrigkeit des Vertrags vom 7« Februar 1955 abgestollt hat, nicht mehr auf ihren Vortrag hinsichtlich der Möbel ztirückgekommen. Die Revision verweist sodann auf den Antrag der Klägerin, den Y/ert des Grundbesitzes durch das Gutachten eines Sachver- Hai 1959)* Sie verkennt zwar nicht, daß das Berufungsgericht diesem Beweisantritt deshalb nicht stattgegeben hat, weil es nicht auf den Wert des Grundbesitzes im Jahre 1959, sondern auf den im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 7* Februar 1955 ankommt. Zu einer Aufklärung nach § 139 ZPO war das Berufungsgericht nicht gehalten, da die Klage schon von Anfang an auch auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags vom 7. Im übrigen hat das Berufungsgericht, was von der Revision auch nicht angegriffen wird, ausdrücklich festgestellt, daß die Klägerin den Behauptungen des Beklagten über den Wert der Grundstücke (im Jahre 1955) nicht widersprochen habe. Ergänzend dazu heißt es in dem zweiten Gutachten der Universitätsnervenklinik, daß die Gedächtnisfunktionen der Klägerin im Februar 1958 noch auffallend gut erhalten gewesen seien und daß auch ihre Gesamtpersönlichkeit damals noch keine deutlich erkennbare Veränderung aufgewiesen habe. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Lebenserwartung der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 7. Die Revision meint schließlich, das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergebe sich auch daraus, daß die Klägerin ihr gesamtes Vermögen dem Beklagten sofort überlassen habe; schon bei der Annahme eines Zinssatzes von 4 # ergebe sich ein Betrag von 6 790 DM, um v/elchen sich die Leistung der Hält aber diese Auffassung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision stand, dann kommt es auf die weiteren Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB ebensowenig an, wie auf die zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB erforderliche, vom Berufungsgericht zudem in einer Hilfsbegründung verneinte verwerfliche Gesinnung des Beklagten; denn auch die letztere Vorschrift erfordert, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, die Erlangung eines außergewöhnlichen Vorteils. a) Hinsichtlich des Irrtums führt das Berufungsgericht u.a. aus: Bie Klägerin habe nicht dargetan geschweige denn bewiesen, daß sie sich über den Inhalt ihrer bei dem Abschluß des Vertrags abgegebenen Erklärungen geirrt habe. Vielmehr habe sie der Notar zuvor auf die Tragweite und die Folgen des Vertrags aufmerksam gemacht und ihr vier Wochen ' Bedenkzeit gegeben« Selbst wenn die Klägerin damals schon durch die beginnende Hirnarteriosklerose in ihrer Denkfähig-keit beeinflußt gewesen sein sollte, so sei sie gleichwohl in der Lage gewesen, den wesentlichen Sinn des Vertrags zu erkennen. unter Bezugnahme auf die Aussage des Notars vorgetragen, daß sie geglaubt habe, durch den Vertrag vom 7• Februar 1955 eine Sicherstellung ihres standesgemäßen Unterhalts zu erlangen; Hieraus folgert die Revision, daß die Klägerin, da sie aus den Leistungen des Beklagten nur eine minimale Steigerung ihrer Einkünfte erzielt und hierdurch nicht einmal den Lebensstandard einer Sozialrentnerin erlangt habe, sich in einem wesentlichen Irrtum über den Inhalt des Vertrags befunden habe. Sie hat sich dort vielmehr mit der Frage befaßt, ob der Vertrag eine teilweise Schenkung des Grundbesitzes enthalte, und sich zu dem Beweis dafür, daß dies nicht der Fall sei, auf die Aussage des Notars dahin berufen, die Klägerin haqe ihm, als er sie nach dem Grund für den Abschluß des Vertrags gefragt habe, geantwortet, daß sie aus dem Reinertrag des Erlöses nicht mehr ihren standesgemäßen Lebensunterhalt bestreiten könne. November 1954 ausgemacht worden sei, daß bei einem vorzeitigen Tode des Beklagten der Grundbesitz an die Klägerin zurückfalle, beides aber in dem Vertrag vom 7. Auch hier handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche V/ürdigung des Berufungsgerichts, das insoweit ausführt: Y/enn der Beklagte der Klägerin vor dem Abschluß des Vertrags gesagt haben sollte, ihr standesgemäßer Unterhalt werde sichergestellt, so könne ihm allenfalls der Vorwurf gemacht v/erden, daß er in ihr übertriebene Hoffnungen geweckt habe; darin sei aber keine Angabe tatsächlicher Art enthalten, die eine Anfechtung begründen könne. c) Die Verneinung einer Drohung wird vom Berufungsgericht u.a. wie folgt begründet: Die beantragte Vernehmung der Eheleute Dr. D&HIB über die Behauptung der Klägerin, sie habe sich vor dem 7. 13), erübrige sich, weil auch bei Dichtigkeit dieser Behauptung nichts dafür spreche, daß die Klägerin durch die Androhung der Schläge zu dem Abschluß des notariellen Vertrags bewogen werden sollte. Die Abweisung der Klage, soweit sie auf die Herausgabe der Schmuckstücke und der Goldstücke gerichtet war, hat das Berufungsgericht u.a. wie folgt begründet: Die Ehefrau des Beklagten habe ausgesagt, ihr Ehemann habe alle Schmuckstücke, die er von der Klägerin erhalten habe, wieder zurückgegeben. Die Revision meint, mit dem letzteren Satz habe das Berufungsgericht die Beweislast verkannt; aus dessen Fassung ("unwiderlegt") ergebe sich, daß das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet halte, die Behauptung des Beklagten über die Rückgabe der Schmuckstücke zu widerlegen; im Gegenteil sei aber der Beklagte für die Rückgabe der empfangenen Sachen beweispflichtig. Das Berufungsgericht hat in den Angaben des Beklagten mit Rücksicht auf ihre Übereinstimmung mit der Aussage seiner Ehefrau eine Bestätigung dafür gesehen, daß er die Schmuckstücke an die Klägerin zurückgegeben habe.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 138 BGB § 97 ZPO
VertragBerufungsgerichtGutachtenBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 10/61
Verkündet am 22. Juni 1962 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2501 025
\
der Witwe Babette L Mar000straße 0*
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 geb. K|HHB in Mi
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Walter Mar0B0>traße 0,
in M(
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1962 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Rothe,
 Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgericht8 München vom 23• September I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Die im Jahre 1885 geborene Klägerin war Eigentümerin des Hausgrundstücks MarflBAAstraße ■ und Miteigentümerin zur Hälfte eines weiteren Hausgrundstücks in	Straße	A
in •	Das	Hausgrundstück	Ma	■,	in
/
dem die Klägerin jetzt noch wohnt, war bombenbeschädigt.
Im Jahre 1953 lernten sich die Parteien kennen. Die Klägerin, die ausschließlich von ihren Mieteinnahmen lebte, schilderte dem Beklagten ihre bedrängte v/irtschaftliche Lage. Der Beklagte erbot sich, für sie und ihre Häuser zu sorgen und ihr zu höheren Mieteinnahmen zu verhelfen. Die Klägerin ging auf die Vorschläge des Beklagten ein und versprach ihm, ihn zu ihrem Erben einzusetzen. Sie errichtete am 1. Februar 1954 ein entsprechendes Testament und nahm im Mai 1954 den Beklagten und seine damalige Braut, seine jetzige Ehefrau, in ihre'Wohnung auf.
Der Beklagte ließ alsbald das Haus auf seine Kosten renovieren und gestaltete den Garten neu aus. Hierdurch erhöhte er die Mieteinnahmen der Klägerin. Das Testament vom 1. Februar 1954 wurde am 15. August 1954 von den Parteien durch einen (privatschriftlichen) Erbvertrag ersetzt. Am 3. September 1954 Unterzeichnete die Klägerin ein Schriftstück, in dem sie dem Beklagten versprach, ihm das zugedachte Erbe schon zu Lebzeiten zu übereignen. Am 0. (■■■P 1954, dem Geburtstag des Beklagten, erklärte sie in einer vonjhr geschriebenen Schenkungsurkunde , daß sie ihm alle ihre bewegliche und unbewegliche Habe übereigne. Anfang 1955 wollten die Parteien vor dem Notar Mi^|m0 in	die Auflassung des Grundeigen-
tums beurkunden lassen. Da der Notar die Parteien auf die Tragweite und die Folgen dieses Aktes aufmerksam gemacht und ihnen hierwegen vier Wochen Bedenkzeit gegeben hatte, fand die Beurkundung erst am 7. Februar 1955 statt. Die Klägerin übergab den Grundbesitz an den Beklagten und ließ ihn gleichzeitig an diesen auf. Als Gegenleistung hierfür verpflichtete sich
 
der Beklagte, alle auf dem Grundbesitz ruhenden öffentlichen Lasten zu tragen, die auf ihn übergegangenen Besitzungen in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten, die üblichen Versicherungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten und die von der Klägerin geschuldeten Zahlungen zur Vermögensabgabe zu leisten. Der Beklagte räumte der Klägerin weiter den lebens länglichen Nießbrauch an dem Grundbesitz ein. Die Klägerin gestattete jedoch dem Beklagten, mit seiner Familie unentgeltlich in dem Anwesen Mard^^straße 0 zu wohnen. Für den Fall, daß der Beklagte mit seinen Verpflichtungen in Rückstand’ geraten sollte, behielt sich die Klägerin ein Rücktrittsrecht vor. Auf Grund des Vertrags wurde der Beklagte auch als Eigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin übergab dem Beklagten weiterhin einen Koffer mit einer Anzahl von Schmuckstücken zur Aufbewahrung sowie mehrere Goldstücke.
Das Zusammenleben der Partein führte wiederholt zu Streitigkeiten. Nachdem es im Sommer 1955 zu einem endgültigen Zerwürfnis gekommen war, focht die Klägerin den notariellen Vertrag mit Schreiben ihres Anwalts vom 11. Juli 1958 wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und Drohung an.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückauflassung des Grundbesitzes, die sie außer auf die Anfechtung auch auf ihre Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß des notariellen Vertrags und die Sittenv/idrigkeit der Übertragung des Grundbesitzes stützt, und mit der Begründung, der Beklagte habe ihr nur einen Teil des Schmucks zurückgegeben, die Herausgabe des restlichen Schmucks und der Goldstücke.
< < / •
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1.	in die Rückauflassung des Anwesens PI.Nr. 608 1/3 a b und des Hälfteanteils des Anwesens
PI «Nr. 79 a b der Stadtgemeinde	ein-
zuwilligen,
2.	von dem leihweise erhaltenen Schmuck einen silbernen Anhänger mit großem Amethyst, eine lange silberne Kette, eine silberne Halskette mit Topassteinen, eine goldene Brosche mit Aquamarin, eine goldene Damenuhr, eine goldene Krawattennadel mit Perle, ein silbernes Armband und verschiedene Goldstücke im Nennwert von 180 DM herauszugeben.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Hinsichtlich der begehrten Rückauflassung bestreitet er die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Klagegründe. Den Schmuck hat er nach seinem Vortrag der Klägerin am 24* Juli 1955 in vollem Umfang wieder ausgehändigt* Goldstücke will er nur im Wert von 150 DM, und zwar als Beitrag zu dem Aufbau des Hauses erhalten und auch zu diesem Zweck verwendet haben.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe s
1. Zum Beweis ihrer Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß des notariellen Vertrags vom 7* Februar 1955 hat sich die Klägerin
 
zunächst auf eine ärztliche Bescheinigung des Hautarztes Br.	vom	20.	Oktober	1955	und ein fachärztliches
 Attest des Facharztes Br.	vom	19. Oktober 1955 beru-
fen. Beide Ärzte sind vom Landgericht auch als Zeugen vernommen worden. Bas Berufungsgericht führt insoweit aus:
Br.	der	die	Klägerin seit November 1949 behan-
delt habe, halte sie infolge einer sich seit 1950 zunehmend zeigenden Coronal- und Zerebral-Sklerose für vermindert zurechnungsfähig. Br. Mafll, der die Klägerin zu dem ersten Mal nach ihrem Schlaganfall am 16» Mai 1955 gesehen habe, habe eine allgemeine Arteriosklerose festgestellt, b*ei der eine Zerebral-Sklerose im Vordergrund stehe, und halte die Klägerin dieser Sklerose wegen ebenfalls für vermindert zurechnungsfähig.
Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Land-gerichtsarztes Br.	war die Klägerin nach ihrem Schlag-
anfall sehr wahrscheinlich und bei Abschluß des notariellen Vertrags wahrscheinlich nicht mehr geschäftsfähig. Bas Landgericht hat noch ein Gutachten der Nervenklinik der Univer-sität MfHP eingeholt. Nach diesem haben die Gutachter.'.
(Prof. Br. Ko^^ und Oberärztin Br. Nu^^) auf Grund einer stationären Beobachtung der Klägerin keinen Anhalt dafür gefunden, daß diese sich bei Abschluß des Vertrags vom 7. Februar 1955 in einem die freie Y/illensbestimmung aus schließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geisteotätigkeit oder in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden habe.
Bei ihrer auf Antrag der Klägerin erfolgten Vernehmung hat die Sachverständige Br.	das	Gutachten mit der Maßgabe
 aufrechterhalten, daß eine gewisse Möglichkeit einer Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Abschluß des Vertrags vom 7. Februar 1955 bestehe.
 
Auf Grund des weiteren Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz (Schriftsatz vom 11. März 1959)* der insbesondere auf die Errichtung der vier Urkunden zugunsten des Beklagten im Jahre 1954 abstellt, hat das Berufungsgericht ein Ergänzungsgutachten der Nervenklinik der Universität MUP eingeholt, das zu dem Ergebnis kommt, die neuen Unterlagen ließen wohl mit größerer Wahrscheinlichkeit als bisher annehmen, daß die Klägerin bei Abschluß des Vertrags vom 7. Februar 1955 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei, änderten aber die Sachlage nicht so grundlegend, daß eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin in diesem Zeitpunkt mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts reicht der Grad von Wahrscheinlichkeit, den die Sachverständigen für das Bestehen einer geistigen Störung der Klägerin allenfalls bejahten, nicht aus, um deren Geschäftsunfähigkeit festzustellen. Von der Einholung des von der Klägerin beantragten Obergutachtens hat das Berufungsgericht abgesehen, weil die erstatteten Gutachten den nach der Lebenserfahrung an Gev/ißheit grenzenden Grad von Wahrscheinlichkeit für die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin übereinstimmend verneinten.
Die Revision rügt demgegenüber zunächst Verletzung des § 286 ZPO,’ weil das Berufungsgericht das beantragte Obergutachten nicht eingeholt habe. Sie verkennt zwar nicht, daß nach der Rechtsprechung des Senats (LM § 286 - E - ZPO Nr. 4 » MDR 1953* 605) eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines ObergutachtenG nur ausnahmsweise besteht, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln des oder der vorhandenen Gutachtern. Sie meint aber, es liege hier eine besonders schwierige Frage vor, weil die Gutachter der Nervenklinik der Universität	zunächst	keine	Anhalts-
punkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Abschluß des Vertrags vom 7* Februar 1955 gefunden, in ihrem Ergänzungsgutachten aber in dieser Richtung eine größere Y/ahrscheinlich-keit als bisher angenommen hätten. Hierbei übersieht die Revi-sion, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit einer Person keine besonders schwierige Frage in dem aufgeführten Sinne ist; die hier allerdings typischerweise vorhandenen Schwierigkeiten betreffen die Feststellung des tatsächlichen Verhaltens der Untersuchungsper-son, nicht die Beurteilung ihrer geistigen Verfassung (Urteil des Senats vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60, MDR 1962, 391 mit weiteren Nachweisen). In Übereinstimmung damit beruht die veränderte Beurteilung in dem Ergänzungsgutachten der Nerven-klinik der Universität München auch nur darauf, daß den Gut-achtern nachträglich noch weitere Unterlagen vorgelegt wurden.
Die Revision macht sodann dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe nicht selbst eine Entscheidung getroffen, sondern sich ohne eigene Begründung den Ausführungen der Gutachten der Universitätsnervenklinik angeschlossen. Eine selbständige Beurteilung wäre hier, so meint die Revision, um so mehr geboten gewesen, als die Gutachter ihre Auffassung auf Grund der dem Vertragschluß vorausgegangenen Urkunden nachträglich wesentlich geändert hätten. Hierbei übersieht die Revision, daß die Klägerin für die von ihr behauptete Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß des Vertrags vom 7. Februar 1955 beweispflichtig war, das Berufungsgericht diesen Beweis auf Grund der Gutachten aber nicht als erbracht angesehen hat. Welche weitere Begründung das Berufungsgericht insoweit noch hätte geben sollen und können, ist nicht ersichtlich. Es wird von der Revision auch nicht dargetan, wie das Berufungsgericht ohne eigene Sachkenntnis zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang dem Beru-
fungsgericht weiterhin zu dem Vorwurf macht, es habe seine Aufgabe auch insofern verkannt, als es sich nicht mit der Gesamtheit der Vertragserkleirung der Klägerin auseinandergesetzt habe, und hierzu meint, die (vier vorvertraglichen) Schriftstücke ergäben in ihrer Gesamtheit eine derartige Auffälligkeit, daß sich schon hieraus der Schluß auf eine Geistesstörung der Klägerin aufdränge, versucht sie, die ärztliche Beurteilung des gegebenen Sachverhalts durch eine gegenteilige eigene zu ersetzen, und wendet sich damit in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung der Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht dahin, daß sie zu einem Beweis der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin nicht ausreichten. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Auffassung, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, auch auf die Aussage des Notars gestützt. Dieser habe, so führt das Berufungsgericht insoweit aus, vor der Beurkundung des Vertrags mit der Klägerin eingehend über die einzelnen Vertragsbestimmungen und ihre Tragweite gesprochen; die Klägerin habe auf die Fragen des Zeugen klare und vernünftige Antworten gegeben und ihrerseits auf wesentliche Funkte, wie auf die Gefahr der Hypothekengewinnabgabe, hingewiesen; der Zeuge habe daher nicht den Bindruck gehabt, daß die Klägerin geschäftsunfähig oder auch nur beschränkt zurechnungsfähig gev/ecen sein könne.
Das Berufungsgericht hat sich weiterhin auf einen eigenen Eindruck gestützt. Es hat nämlich bei der Bejahung der Prozeßfähigkeit der Klägerin u.a. ausgeführt, diese sei der parteiverantwortlichen Vernehmung des Beklagten am M. Juli I960 mit Aufmerksamkeit gefolgt und habe durch sachgemäße Fragen gezeigt, daß sie über den Prozeßstoff unterrichtet und sich der Bedeutung der Vernehmung bewußt gev/esen sei.
Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz
 vom 11 • März 1959 nicht gewürdigt, daß die Klägerin einen ihr bis dahin wildfremden Mann nach nicht ganz neun Monaten zu dem Alleinerben eingesetzt und ihm schon zu Lebzeiten ihre ganze Habe übertragen habe und daß sie, wie in das Zeugnis des Hechtsanwalts Dr«	und seiner Ehefrau gestellt
 worden sei, einige Tage vor dem Vertragsschluß vom 7. Februar 1955 einen völlig veränderten und verstörten, sturen Eindruck gemacht habe, v/ie man an ihrem Blick und an ihrer Reaktion auf das Ansprechen habe fest st eilen können« Wie sich aus seinem Beweisbeschluß vom 25* April 1959 ergibt, hat nämlich das Berufungsgericht gerade den diesen Vortrag der Klägerin enthaltenden Schriftsatz vom 11 • März 1959 zu dem Anlaß genommen, das weitere Gutachten der Universitätsnervenklinik einzuholen, und zwar ausdrücklich darüber, ob das in dem Schriftsatz geschilderte Verhalten der Klägerin bei Wahrunterstellung die Annahme rechtfertige, daß sie bei Unter-
V
Zeichnung des Vertrags vom 7« Februar 1955 nicht nur möglicherweise, sondern mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen sei« Hat aber das Berufungsgericht auf diese Weise den weiteren Vortrag der Klägerin den Sachverständigen zur ergänzenden ärztlichen Beurteilung zur Verfügung gestellt, dann hat es die ihm nach § 286 ZPO obliegende Pflicht, den gesamten Prozeßstoff zu berücksichtigen, erfüllt«
2. Die von der Klägerin behauptete Sittenwidrigkoit des Vertrags vom 7« Februar 1955 wird vom Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Beklagte habe sich von der Klägerin keine Vermögensvorteile gewähren lassen, die zu seiner Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis gestanden hötten« Es führt hierzu im einzelnen aus: Der Beklagte habe den Verkehrswert des Grundstücks Mar^P^ctraße ■ zur Zeit des Vertragsabschlusses mit 24 000 DM und den des Hälfteanteils
 
r
an dem Anwesen	Straße	■	mit	10	000 DM beziffert
 und seine Angaben hinsichtlich des ersteren durch ein Gutachten des Architekten Dipl.Ing. Karl	in
 vom 24. Januar 1956 belegt. Dem habe die Klägerin nicht widersprochen. Es könne daher von den von dem Beklagten genannten Werten ausgegangen werden. Nach einem von der Klägerin vorgelegten und unwidersprochen gebliebenen Schreiben der Süddeutschen Bodenkreditbank in	vom	2.	Januar
1959 seien die auf dem Grundstück Mard^^s^ra^e ® lastenden beiden Hypotheken am 7. Februar 1955 noch mit insgesamt 3 701,45 DM valutiert gewesen. Der Beklagte habe mithin durch Vertrag vom 7. Februar 1955 einen Wert erhalten, der sich damals auf rund 50 000 DM belaufen habe. Die Leistungen des Beklagten setzen sich zusammen aus den monatlichen Mieteinnahmen der Klägerin in Höhe von 171 «40 DM, aus dem Wert des von der Klägerin selbst bewohnten Zimmers in Höhe von monatlich 40 DM und aus einem weiteren monatlichen Betrag von 20,50 DM dafür, daß sich der Beklagte zwar nicht in dem Vertrag selbst, aber unstreitig im Zusammenhang mit der Überlassung des Grundbesitzes an ihn verpflichtet habe, für die Klägerin das Licht, die Heizung, das Gas, die Reinigung der Bettwäsche und die Krankenkassenbeiträge zu bezahlen und diese Verpflichtung auch erfülle. Die Gesamtleistung des Beklagten belaufe sich somit auf monatlich 231«90 DM. Da die Lebenserwartung der damals 69 Jahre alten Klägerin nach der letzten veröffentlichten Sterbetafel der Bundesrepublik von 1949/1951 (Statistisches Jahrbuch 1953 S. 64/65) 11,04 Jahre betrage, errechne sich als Kapitalwert der Leistungen des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mithin ein Betrag von 231,90 DM x 12 x 11,04 = 30 622,11 DM (richtig: 30 722,11 DM), abzüglich des Zinsverlustes, den die Klägerin dadurch erlitten habe, daß sio das Kapital nicht alsbald erhalten habe. Von
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einem auffälligen Mißverhältnis der Leistungen des Beklagten zu den Leistungen der Klägerin könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
Die Revision macht dem Berufungsgericht insoweit zunächst zu dem Vorwurf, es hätte in Betracht ziehen müssen, daß nicht nur der Grundbesitz, sondern auch das gesamte bewegliche, nicht unbeträchtliche Vermögen der Klägerin auf den Beklagten übergegangen sei; zu diesem hätten, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. März 1959 (S. 10) vorgetragen habe, insbesondere wertvolle Stilmöbel gehört. Die Rüge ist nicht begründet. Der Vortrag ging dahin, daß der Beklagte von den ihm durch den Schenkungsvertrag vom 5- November 1954 übereigneten Möbeln und Hausratsgegenständen wertvolle Stücke, nämlich 3 Biedermeierstühle, einen gotischen Stuhl, einen Haussegen und einen Glaskrug an die Sheleute Sch^U^ veräußert, bzw. diesen für geleistete Arbeit in Zahlung gegeben habe. Da der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 4* April 1959 den gesamten Vortrag der Klägerin j u ihrem Schriftsatz vom 11 • März 1959 und damit auch den hier in Frage stehenden Vortrag bestritten hat, hätte die Klägerin hierfür Beweis antreten müssen. Nachdem dies nicht geschehen ist, brauchte das Berufungsgericht auf den Vortrag nicht einzugehen. Im übrigen diente der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. März 1959 lediglich der Begründung ihres Antrags auf Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz. In ihrer Berufungsbegründung vom 13* Januar I960 hat dio Klägerin zwar auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Sie ist aber in der Berufungsbegründung, obwohl sie in dieser in erster Linie auf die Sitteifwidrigkeit des Vertrags vom 7« Februar 1955 abgestollt hat, nicht mehr auf ihren Vortrag hinsichtlich der Möbel ztirückgekommen.
Die Revision verweist sodann auf den Antrag der Klägerin, den Y/ert des Grundbesitzes durch das Gutachten eines Sachver-
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ständigen und durch eine Ortsbesichtigung festzustellen (Schriftsätze vom 24* März und 20. Hai 1959)* Sie verkennt zwar nicht, daß das Berufungsgericht diesem Beweisantritt deshalb nicht stattgegeben hat, weil es nicht auf den Wert des Grundbesitzes im Jahre 1959, sondern auf den im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 7* Februar 1955 ankommt. Bas Berufungsgericht hätte aber, so meint die Revision, aus dem Beweisantritt entnehmen müssen, daß der Wert des übertragenen Grundvermögens mit Gebäuden weit höher gewesen sei als der von dem Beklagten und seinem Privatgutachter angegebene Wert; notfalls hätte das Berufungsgericht dies durch Ausübung des richterlichen Fragerechts klären müssen; die Klägerin hätte dann unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten vorgetragen, daß das übertragene Grundvermögen auch schon im Jahre 1955 weit mehr wert gewesen sei. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Ber Grundstückswert im Jahre 1959 besagt ohne Vorliegen näherer Umstände, die nicht ersichtlich sind und von der Revision auch nicht angegeben werden, nichts endgültiges über den Grundstückswert im Jahre 1955, auf den es hier ankam. Zu einer Aufklärung nach § 139 ZPO war das Berufungsgericht nicht gehalten, da die Klage schon von Anfang an auch auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags vom 7. Februar 1955 gestützt war und deshalb die anwaltlich vertretene Klägerin von sich aus alles hätte vortragen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen müssen, was das Tatbestandsmerkmal des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung hätte rechtfertigen können. Im übrigen hat das Berufungsgericht, was von der Revision auch nicht angegriffen wird, ausdrücklich festgestellt, daß die Klägerin den Behauptungen des Beklagten über den Wert der Grundstücke (im Jahre 1955) nicht widersprochen habe.
Hinsichtlich der Bewertung der Gesamtleistung des Beklagten auf Grund der von dem Berufungsgericht aus der Sterbetafel
 
entnommenen Lebenserwartung der Klägerin meint die Revision, das Berufungsgericht hätte dabei berücksichtigen müssen, daß nach seinen eigenen Feststellungen (BU S. 14 ff) die Klägerin an erheblichen arteriosklerotischen Krankheitserscheinungen gelitten habe, die über die normalen Alterserscheinungon weit hinausgegangen seien; die Lebenserwartung der Klägerin hätte deshalb nur geringer veranschlagt werden dürfen. Auch damit kann die Revision keinen Srfolg haben. Bas Berufungsgericht hat an der von der Revision angeführten Stelle seines Urteils nicht erhebliche arteriosklerotische Krankheitserscheinungen festgestellt. Es hat lediglich die Auffassungen der beiden die Klägerin behandelnden Arzte und der Gutachter wiedergegeben und dabei besonders hervorgehoben, daß die Gutachter der Universitätsnervenklinik von einer beginnenden Hirnarteriosklerose und einer beginnenden arteriosklerotischen Wesensänderung der Klägerin sprechen. Ergänzend dazu heißt es in dem zweiten Gutachten der Universitätsnervenklinik, daß die Gedächtnisfunktionen der Klägerin im Februar 1958 noch auffallend gut erhalten gewesen seien und daß auch ihre Gesamtpersönlichkeit damals noch keine deutlich erkennbare Veränderung aufgewiesen habe. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Lebenserwartung der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 7. Februar 1955 nicht konkret festgestellt, sondern sie aus der auf statistischen Berechnungen beruhenden Sterbetafel entnommen hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstan-den. Im übrigen ist die mit 11,04 Jahren angenommene Lebens-erwartung inzwischen für eine Zeit von mehr als 7 Jahren tatsächlich auch bestätigt worden.
Die Revision meint schließlich, das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergebe sich auch daraus, daß die Klägerin ihr gesamtes Vermögen dem Beklagten sofort überlassen habe; schon bei der Annahme eines Zinssatzes von 4 # ergebe sich ein Betrag von 6 790 DM, um v/elchen sich die Leistung der
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Klägerin steigere; die Übervorteilung der Klägerin durch den Beklagten werde aber noch größer, wenn man den üblichen Pfandbriefzins von 6 # zugrunde lege; dann ergebe sich eine Über-vorteilung von weit über 30 $>. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei den persönlichen Verhältnissen der Parteien könnte höchstens ein Zinssatz von 4 # zugrunde gelegt werden. Bann aber ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne auch bei Berücksichtigung des Zinsverlustes von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gesprochen werden, rechtlich nicht zu beanstanden.
Hält aber diese Auffassung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision stand, dann kommt es auf die weiteren Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB ebensowenig an, wie auf die zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB erforderliche, vom Berufungsgericht zudem in einer Hilfsbegründung verneinte verwerfliche Gesinnung des Beklagten; denn auch die letztere Vorschrift erfordert, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, die Erlangung eines außergewöhnlichen Vorteils. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus RG SeuffArch 78 Nr. 111 und BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 6; auch hi^.r wird zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung vorausgesetzt.
3.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch die Anfechtung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und Brohung unbegründet•
a)	Hinsichtlich des Irrtums führt das Berufungsgericht u.a. aus: Bie Klägerin habe nicht dargetan geschweige denn bewiesen, daß sie sich über den Inhalt ihrer bei dem Abschluß des Vertrags abgegebenen Erklärungen geirrt habe. Über den Inhalt des Ver-
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trags sei sie sich klar gewesen. Er sei in seiner Wortfassung einfach und auch dem Laien ohne weiteres verständlich. Die Klägerin sei auch nicht etwa unvorbereitet vor die Entscheidung gestellt worden, ihren Grundbesitz dem Beklagten zu übertragen. Vielmehr habe sie der Notar zuvor auf die Tragweite und die Folgen des Vertrags aufmerksam gemacht und ihr vier Wochen ' Bedenkzeit gegeben« Selbst wenn die Klägerin damals schon durch die beginnende Hirnarteriosklerose in ihrer Denkfähig-keit beeinflußt gewesen sein sollte, so sei sie gleichwohl in der Lage gewesen, den wesentlichen Sinn des Vertrags zu erkennen.
Die Revision verweist demgegenüber auf.’folgendes: Die
 Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 15* Januar I960 (S. 11)
unter Bezugnahme auf die Aussage des Notars vorgetragen, daß
 sie geglaubt habe, durch den Vertrag vom 7• Februar 1955 eine
 Sicherstellung ihres standesgemäßen Unterhalts zu erlangen;
der Notar habe weiter bekundet, er habe damals die Überzeugung
 gehabt, daß die Interessen der Beteiligten von ihnen selbst %
gegeneinander abgewogen worden seien, und es sei ihm gesagt worden, daß die Anwesen der Klägerin sir^t in einem ziemlich hcruntergewirt8chafteten Zustand befänden. Hieraus folgert die Revision, daß die Klägerin, da sie aus den Leistungen des Beklagten nur eine minimale Steigerung ihrer Einkünfte erzielt und hierdurch nicht einmal den Lebensstandard einer Sozialrentnerin erlangt habe, sich in einem wesentlichen Irrtum über den Inhalt des Vertrags befunden habe.
Hierbei handelt es sich jedoch in Wahrheit um nichts anderes als einen unzulässigen Angriff gegen die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts. An der von der Revision angeführten Stelle ihres Schriftsatzes vom 15. Januar I960 hat
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die Klägerin gar nicht behauptet, daß sie geglaubt habe, durch den Vertrag eine Sicherstellung ihres standesgemäßen Unterhalts zu erlangen. Sie hat sich dort vielmehr mit der Frage befaßt, ob der Vertrag eine teilweise Schenkung des Grundbesitzes enthalte, und sich zu dem Beweis dafür, daß dies nicht der Fall sei, auf die Aussage des Notars dahin berufen, die Klägerin haqe ihm, als er sie nach dem Grund für den Abschluß des Vertrags gefragt habe, geantwortet, daß sie aus dem Reinertrag des Erlöses nicht mehr ihren standesgemäßen Lebensunterhalt bestreiten könne.
b)	Gegenüber der Verneinung einer arglistigen Täuschung meint die Revision, eine solche ergebe sich daraus, daß der Beklagte (in dem Erbvertrag vom 15. August 1954) der Klägerin zugesichert habe, ihren gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten, und daß in der (nur von der Klägerin Unterzeichneten) Schenkungsurkunde vom 5. November 1954 ausgemacht worden sei, daß bei einem vorzeitigen Tode des Beklagten der Grundbesitz an die Klägerin zurückfalle, beides aber in dem Vertrag vom 7. Februar 1955 keinen Niederschlag gefunden habe.
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Auch hier handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche V/ürdigung des Berufungsgerichts, das insoweit ausführt: Y/enn der Beklagte der Klägerin vor dem Abschluß des Vertrags gesagt haben sollte, ihr standesgemäßer Unterhalt werde sichergestellt, so könne ihm allenfalls der Vorwurf gemacht v/erden, daß er in ihr übertriebene Hoffnungen geweckt habe; darin sei aber keine Angabe tatsächlicher Art enthalten, die eine Anfechtung begründen könne. Wenn die Klägerin Wert darauf gelegt habe, ihren Besitz im Falle des Todes zurückzuerlangen, sei es ihre Sache gev/esen, auf die Aufnahme einer entsprechenden Vereinbarung in der notariellen Urkunde zu drängen. Aus dem Fehlen einer solchen Vertragsbeotiramung
 allein könne noch nicht auf eine Täuschungshandlung des Beklagten geschlossen werden*
c)	Die Verneinung einer Drohung wird vom Berufungsgericht u.a. wie folgt begründet: Die beantragte Vernehmung der Eheleute Dr. D&HIB über die Behauptung der Klägerin, sie habe sich vor dem 7. Februar 1955 bei diesen wiederholt darüber beklagt, daß der Beklagte sie mit Schlägen bedroht habe (Schriftsatz vom 15* Januar I960 S. 13), erübrige sich, weil auch bei Dichtigkeit dieser Behauptung nichts dafür spreche, daß die Klägerin durch die Androhung der Schläge zu dem Abschluß des notariellen Vertrags bewogen werden sollte. Außerdem habe die Klägerin bei der Hochzeit des Beklagten am 21. März 1955 als Trauzeugin mitgewirkt. Dazu dürfte die Klägerin sich schwerlich horbeigelassen haben, wenn die Beziehungen der Parteien schon vor Abschluß des Vertrags vom 7. Februar 1955 so getrübt gewesen wären, wie die Klägerin dies behaupte.
Die Revision macht demgegenüber dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, cs habe nicht berücksichtigt, daß eine Androhung von Schlägen für eine alte Frau eine starke seelische Belastung darstelle, die über den unmittelbaren Zeitpunkt der Drohung hinaus länger fortv/irke; deshalb könne die Teilnahme an der Hochzeit ebenfalls unter dem Druck der Androhung gestanden haben.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die von dem Berufungsgericht aus der Teilnahme der Klägerin an dor Hochzeit des Beklagten gezogene Schlußfolgerung entspricht der Lebenserfahrung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn auch die Teilnahme selbst auf eine entsprechende Androhung durch den Beklagten zurückzuführen wäre. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen.
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4.	Die Abweisung der Klage, soweit sie auf die Herausgabe der Schmuckstücke und der Goldstücke gerichtet war, hat das Berufungsgericht u.a. wie folgt begründet: Die Ehefrau des Beklagten habe ausgesagt, ihr Ehemann habe alle Schmuckstücke, die er von der Klägerin erhalten habe, wieder zurückgegeben.
Die Zeugin Stfl^|^ habe die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin nicht bestätigen können. Hinsichtlich der Goldstücke habe die Klägerin nicht bewiesen, daß sie sie dem Beklagten in Verwahrung gegeben habe. Die Ehefrau des Beklagten wisse nur von Goldstücken, welche die Klägerin dem Beklagten geschenkt habe, einige im Nominalwert von 150 DM für den Aufbau des Grundstücks, ein weiteres zur Fertigung einer Zahnkrone. Die parteiverantwortliche Vernehmung des Beklagten durch den Senat habe kein anderes Ergebnis gehabt. Der Beklagte habe unwider-lcgt die gleichen Angaben gemacht wie seine Ehefrau.
Die Revision meint, mit dem letzteren Satz habe das Berufungsgericht die Beweislast verkannt; aus dessen Fassung ("unwiderlegt") ergebe sich, daß das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet halte, die Behauptung des Beklagten über die Rückgabe der Schmuckstücke zu widerlegen; im Gegenteil sei aber der Beklagte für die Rückgabe der empfangenen Sachen beweispflichtig.
Von einer Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht kann indessen keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat in den Angaben des Beklagten mit Rücksicht auf ihre Übereinstimmung mit der Aussage seiner Ehefrau eine Bestätigung dafür gesehen, daß er die Schmuckstücke an die Klägerin zurückgegeben habe. Nur auf diese Gleichheit der Aussagen des Beklagten und seiner Ehefrau bezieht sich ersichtlich der Gebrauch des Wortes "unwiderlegt". Daß aber der Beklagte andere Angaben wie seine Ehefrau gemacht habe, ist nach der Niederschrift
 
über die Vernehmung des Beklagten von der Klägerin nicht geltend gemacht v/orden. Auch die Revision stellt darauf nicht ab»
5.	Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übri gen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Rothe
 Dr. Freitag	Dr.	Mattem
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