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BGH · V ZR 10/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 10/52

58 R in Abänderung von Bl 1 dA Zur Begründung dieser Frage trug er auch noch voif, er habe durch ein im Jahre 1939 errichtetes Testament seine Nichte, die jetzige Beklagte, zu.seiner alleinigen Erbin eingesetzt, habe dieses Testament aber, nachdem diesg wegen Vergehens gegen das Heintückegesetz verurteilt worden sei, in der Befürchtung widerrufen, dass man ihr als Staatsfeindin das ihr vererbte Anwesen entziehen werde, Biese Klage des Johann Vogel wurde am 18, Bezember 1947 rechtskräftig abgewiosen (Bl 73 d/A 8 0 1/46). »ährend dieser Rechtsstreit noch anhängig war, errichtete Johann V^fczu notariellem Protokoll vom 3: Januar 1947 ein Testament, durch das er die Beklagte zu seiner alleinigen Erbin einsetzte. oder 7, März 1948 bot der Klüger der Beklagten die ihr zustehenden 5000 RM an, die die Beklagte zu?*ück\vies (nach ihrer Barstellung will sie auch schon ein gleiches Angebot des Klägers bei der Testamentseröffnung abgelehnt haben)* .~m 7. fahren wegen des streitigen Anwesens nach dem Gesetz Nr 59 der Amerikanischen Militärregierung anhängig gemacht hatte, bat um Abweisung der Klage, hilfsweise um ihre Verurteilung nur Zug um Zug geg Das Rückerstsittungsverfahren gi ungunsten der Beklagten aus; au lehnte ihren Antrag auf Nachprüfung der ihr ungünstigen Entscheidung der Wiedergutmachungskammer ab (Bl 45 GA). Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie ihren Hauptantrag auf Abweisung der Klage und ihren Hilfsantrag auf.eine. Mai 1951 (Bl 103 GA) Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an sie 5000 DM nebst 4 i Zinsen seit Klagerhebunlg zu zahlen, und ihm die Kosten des Rechtsstreit September den Zinsanspruch w des Rechtsstreits rieht hob das Urteil des Landge-chnete den Klaganspruch in der Haupt-und verurteilte auf die Widerklage Beklagte 5000 DM nebst 4 $> Zinsen 1948 zu zahlen; mit dem weitergehen-Les es die Beklagte ab. \Die weitergehende Rüge der Revision aber wird hicht etwa durch die Vorschrift des § 270 ZPO (vgl i(gz 51, 3^ abgeschnitten, da sie die grundsätzliche Zulässigkeit der Widerklage nach'dem Stand des Verfahrens) zur Zeit ihrer Erhebung betrifft, indessen ist diese [Rüge nicht begründet. Rechtshängig geworden ist die Widerklage mit Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 30. Zwar war die Hauptsache des Klaganspruchs zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt, wie sich aus der entsprechenden, zeitlich früher liegenden Anzeige des Klägers im Schriftsatz vom 25. Wenn diese Entscheidung an sich auch durch einen Beschluss gemäss i 91 a ZPO zu treffen gewesen wäre, hätte diese gleichwohl mangels Einigung der Parteien nach § 128 Abs 2 ZPO einer mündlichen Verhandlung bedurft (vgl Stein-Jonas-Schönke § 91a Bern III 1). .trotz der Erledigung der Hauptsache des Klaganspruchs genötigt wajr, eine Entscheidung durch Urteil zu treffen* ist das Verfahren einwandfrei, dass es von dem an sich nach * 91 a| ZPO vorgesehenen Beschlussverfahren abgesehen und über die Hauptsache der Widerklage sowie über die gesamten Kosten des Rechtsstreits einheitlich durch Urteil entschieden hat (vgl Urteil des II. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, das Sparkonto der Beklagten sei für derartige Einzahlungen nicht bestimmt gewesen und die Einzahlung selbst habe gegen ihren unmissverständlich zu dem Ausdruck gebrachten Willen verstossen. Demgegenüber will die Revision in.der Zahlung des Klägers eine wirksame Erfüllungshandlung^er-blicken: Mit dem Tode des Verkäufers sei der Kaufpreis für das von ihm erworbene Grundstück an die Beklagte fällig'gewesen, woran er gebunden gewesen sei. Es sei deshalb unnatürlich, die Zahlung des Klägers auf dieses Konto nicht als schuldtilgend zu behandeln. Im übrigen habe aber das Berufungsgericht den Kläger mit seiner Entscheidung zur Widerklage überrascht und nicht von seiner Eragepflicht nach * 139 ZPQ Gebrauch gemacht. Aus diesem Grunde sei dem Kläger c.ie Auffassung des Vorder-richters verborgen geblieben, dass .es allein in einer gerichtlichen Hinterlegung:des von ihm geschuldeten Betrags die Möglichkeit erblicke, sich von der Verbindlichkeit zu befreien. Er sei auch auf Hinterlegung nicht vei*fügbar gewesen sei* Die Beklagte habe sich lediglich vor seiner Einzahlung bei der Raiffeisenkasse ablehnend verhalten* nach der Zahlung aber nichts mehr von sich Hören lassen. Nach Treu und Glauben hätte die Beklagte; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts es ihm unmöglich gemacht, sich durch gerichtliche Hinterlegung von seiner Schuld zu befreien. Den mung hat auch heute noch ihre Ersatz einer baren Geldzahlung durch einen Akt der Mitwirkung eines Kreditinstitutes kann von erheblicher prak- Mögen in dieser Hins Befürchtungen nicht V,rirt schaf tsgeschicht gende Zusammenbrüche gesehen, kann aber e des Gläubigers über sonderen Umstanden e de Bank nach den ver tigt ist, für den Gl deckung eines etwa b Diese. Die Revision will besonderen Umstände zu einer anderen Be ve Betrachtung recht nächst nicht zuzusti Frau durch Unterhalt mann zu erkennen ge im Verkehr mit ihr z pflegen ein Sparbuch ten. Hierbei ist ihr zu demmen, dass die Beklagte als einfache ung eines einzigen Sparkontos jeder-^eben habe, dieses zu Zahlungszwecken u benutzen. gefolgt werden, dass das Still nach der Einzahlung bei der Ra mung zu der vom Kläger gewählten Erfüllungshandlung zu schweigen der Beklagten iffeisenkasse als Zustim- Krieges und während der ersten Jahre der Besatzungszeit erfolgten Gelds« sten Halbjahr 1948 noch vor dei gut auch einfachster Bevölkert ja jedermann täglich deutlich Ebenso war allgemein bekannt, gegen die Tilgung der ihnen ziis nach Möglichkeit zu sträuben si te den Kläger, im März 1948 srzunehmen, dass die Beklagte nach Einzahlung der 5000 RM für sie anderen Sinnes geworden sein könnte oder, wie er meint ”Vernunft angenommen haben könnte”. Für die Beklagte war andererseits die Forderung nicht irgendein beliebiger Anspruch, sondern praktisch das einzige ”Ver-mögen”, das zu erwerben sie infolge des Wohlwollens ihres Oheims nur einmal im Leben in der Lage war (sie war bei Abschluss des Vertrages vom 13. Da sie diese bereits deutlich zu dem Ausdruck gebracht hatte und die allgemeine wirtschaftliche Lage für keine Änderung ihrer Ansicht sprach, kann auch nicht in Betracht kommen, dass sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, die Einzahlung seitens d-es Klägers zu ihren Gunsten bei der Raiffeisenkasse noch ausdrücklich zurückzuweisen. Seine Sache war es, die Beklagte zu einer bestimmten Erklärung aufzufordern und nicht nur ihr Schv/eigen als Zustimmung hinzunehmen. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, dass die Beklagte durch ihr passives Verhalten es dem Kläger unmöglich gemacht hätte, sich durch ordnungsgemässe Hinterlegung des geschuldeten Betrages! Welche Folgerungen aus einer entsprechenden Weigerung der Beklagten zu ziehen wären, braucht nicht entschieden zu werden, da*eine solche Aufforderung seitens des Klägers nicht erfolgt ist. Dort handelte es sich um » Überweisung eines Geldbetrags auf das Girokonto des Gläubigers, der zuvor nicht widersprochen hatte. Unter diesen Umständen hat der Senat damals allerdings den Gläubiger für verpflichtet erklärt, unverzüglich für Zurücl[Überweisung des Betrags zu screen, andernfalls sein abwartendes Verhalten als Zustimmung zu der vom Schuldner aufzufassen gewesen wäre. Erst recht .ist die Auffassung fungsgericht habe in diesem Zus^ Pflicht nach § 139 ZPO verletzt Widerklage ankam, lag auf der II seinem rechtskundigen ProzessbeV Sache der Partei war es, alles eine wirksame Erfüllungshandlun& he Überspannung der durch § 139 ten Verpflichtung, in diesem Pa von sich aus auf eine weitere Et des Klägers hinzuwirken. selbct eine an sich schuldbefreien-;er Berufung auf Treu und Glauben ihrerseits nicht gegen sich hätte gelten zu lassen brauchen, da ein solcher Versuch, seine Schuld zu tilgen, seitens des Klägers nicht unternommen worden ist. 2.) Hat sotnit das Berufungsgericht mit Recht ein Erlöschen des Widerklageanspruchs durch die Einzahlung des Klägers vom 7. März 1948 bei der Raiffeisenkasse Burg-haig zugunsten der Beklagten verneint, so hängt die weitere Entscheidung wesentlich von der Frage ab, in welchem Verhältnis diese Forderung dtr Beklagten zufolge der Währungsgesetzgebung umgestellt worden ist* Insoweit bittet die Revision um Nachprüfung der Auffassung, dass der'Widerklageanspruch sowohl gemäss Nr 3 als auch schon gemslss Nr 2 der Vorschrift des § 18 Abs 1 UmstG im Verhältnis 1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt sei. Den Fall des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG will das Berufungsgericht deshalb als gegeben ansehen, weil die Verbindlichkeit des Klägers eine gegenüber seinem Großonkel als Übergeber e ines landwirtschaftlichen Gutes ^zugunsten der Beklagten übernommene Abfindung darstelle. tigt es damit, dass der am 13« dem Kläger 'und seinem Großoheim ne Vertrag nicht nur ausdrückli bezeichnet sei, sondern auch al enthalte und überdies einen Pal vom 6c Februar 1951, t es dabei den Begriff ft fallenden Auseinander-Uber den.Beiach eines isses auch auf den son-ier im Verhältnis zwischen Diese Ausdehnung rechtfer-Dezember 1943 zwischen Johann Vogel geschlosse-ch als "Übergabevertrag” le Merkmale eines solchen 1 vorweggenommener Erbfolge darstelle. Demgegenüber macht die Revision geltend, dass dieser vermeintliche "Übergabevertrag" i.n Wahrheit nur ein gewöhnlicher Kaufvertrag sei, fler Kläger habe hinsichtlich des Kaufgegenstandes als eines Gemeinschaft "mit der Beklagten liehe Beziehungen zwischen den solchen nicht bestanden hätten, Auseinandersetzung hätten bilde der Beklagten wäre seitens des Sachwertes nicht in Betracht gekommen* Vielmehr hätte dieser lediglich im Rahmen des Kaufvertrages die Verpflichtung übernommen, "einen Teilrdee des Übergebers än die Beklagte ht Diese Revisionsrüge ist nie in Betracht kommenden Frage hat vom 17• Oktober 1952, V ZR 157 Lindenmaifcr-Möhring, Nachschlag Ziff 3 UmstG - Stellung genomme gesprochen, dass die Begriffsbei träges nicht auf das Verhältnis! zwischen nicht blutsverwandten Personen ausgedehnt werden könne und dass das für die Höhe der Umstellung entscheidende Merkmal :Lm Gesamtbild des Geschäftes gefunden werden müsse, Wenn in dem eben erwähnten Urteil der Senat zur Annahme eines gewöhnlichen Kaufvertrags (und ebenso das OLG Freiburg im Beschluss vom 24. Im Streitfälle aber ist der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus beizutreten, dass der Vertrag vom 13- Dezember 1943 ein typischer übergabevertrag ist, durch den der Eigentümer sein landwirtschaftliches Anwesen unter Vorwegnahme einer von Erbfolge schon bei Lebzeiten veräussert Vertrages war ein unbelastetes land- dem Inventar mit ei £.;eber war ein kinde Großneffed Das vom te sich zusammen au RM und gewissen Nat mern, Brennholz, Ob die der Übernehmer tragsschluss schon Die Verpflichtung d Auch die Beklagte gehört voraussichtlichen Erben; es kommt hinzu, dass sie auf dem Anwesen dS&' Johann dessen Tode tätig gewesen ist. .3’) Die Revision bekämpft weiterhin die Auffassung, des Beruf ungs gerichts, dass trotz des von ihm bejahten Annahmeverzugs der Beklagten das >MWährungsri£iko" infolge der Einzahlung des vom Kläger geschuldeten Reichsmarkbetrages zugunsten der Beklagten bei der Raiffeis enkasse nicht auf die Beklagte Ubergegangen sei. Es fehle, so meint er, an einer zu dem Übergang der Gefahr in beiden Fällen notwendigen Konzentration der dem Kläger obliegenden Leistung, die in der gegen den Willen der Beklagten bei der Raiffeisenkasse erfolgten Einzahlung nicht erbli9kt werden könne, iuch dieser Revisionsangriff, der sich zu dem Teil auch auf die schon oben unter Nr 1 behan- Leistung sein, und zw handlung entspricht, solche Konkretisiere tes gegen den Willen etwa diesen auf einer, er als gehörige Erfül gegen sich gelten zu terlegurig durch Eittze einem Kreditinstitut dann nicht, wenn der ar in einer Form, die der Erfüllungs-Somit muss es abgelehnt werden, eine g in Gestalt eines Erfüllungssurroga-des Gläubigers zuzulassen und damit Leistungsersatz zu verweisen, den lung im Sinne des § 362 BGB nicht lassen braucht. Eine "private" Kin-hlung des Schuldbetrags bei irgend-oder einer anderen Stelle kann nicht als gehörige Konkretisierung zugelassen werden, jedenfalls Gläubiger eine solche Zahlungsweise auch nicht etwa aus besonderen Gründen, wie oben unter Är 1 ausgeführt, als Erfüllung gegen sich gelten lassen müsste. In Übereinstimmung mit den vom Senat in der erwähnten Entscheidung entwickelten Grundsätzen, auf die hier des näheren verwiesen werden kann, verneint das Berufungsgericht mit Recht, das« im Streitfälle der Kläger eine gehörige Konzentration vorgenommen hat, die geeignet gewesen wäre, einen Gefahrübergang auf die Beklagte herbeizuführen, Die ablehnende jStellungnahme von Rötelmann in MDR 1953> 222 gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzugehen, 4.) Das Berufungsgericht Versagt dem Kläger auch die Ein-_ rede der Arglist gegenüber dem Verlangen der Beklagten auf Umstellung ihres Widerklageanspruchs im Verhältnis 1:1. Sie betrachtet die Beklagte im Gegensatz zu dem Kläger als vertragsbrUcnig und bezieht sich darauf, dass sie durch ihr Sehweiten nach dem 7. März 1948 dem Kläger den Anlass und die Möglichkeit genommen habe, sich durch Hinterlegung zu befreien. se, als ob sie durch die Einzahlung der 5000 HM seitens des Klägers bei der Raiffeisenkasse befriedigt sei. Wenn man schon die Zahlung als Erfüllung gelten lassen wolle, dann müsse man der Beklagten auf Grund ihres Verhaltens versagen, noch eine bevorzugte Umstellung in Anspruch zu nehmen» Die ablehnende Haltung der Beklagten gegenüber jeder Erfüllung der Verbindlichkeit des Klägers aus genüber kann nicht als arglistig den. Mit Hecht weist das Berufun die Beklagte ausser ihrem rein passiven Verhalten nichts ge tan habe, die Tilgung der Schul<|i des Klägers zu vereiteln Dabei trifft es gerade nicht zu gen dem Kläger die Möglichkeit genommen habe, sich durch Hinterlegung zu befreien. Da er die Beklagte nicht aufgefordjsrt hat, in die Rückzahlung des bei.der Raiffeisenkasse für zu willigen, kann auch keine Re durch die Einbehaltung dieser S terlegung uignöglich gemacht hat dem übergäbevertraga ihr gees Verhalten angesehen wer-gsgericht darauf hin, dass dass es Sache des Klägers Beklagten gegenüber eine gegebenenfalls eine ge- 5.) Wenn die.Revision alsdann n Berufungsgericht der Widerklage gegeben und der Beklagten nicht och beanstandet, dass das (im Stammbetrag) voll statt-wenigstens einen Teilbetrag r sich aus der vom Kläger bei der ezahlten Summe von 5000 RM heute gebe, so kann ihr auch hierin nicht oben unter Nr 1 ausgefUhrt, stellte ägers keine Erfüllung dar. auch nach der Umstellung für den sich in Deutscher Mark ergebenden Betrag hinsichtlich eines entsprechenden! Vielmehr kann sie e die Zahlung der vollen 5000 IM daneben nicht noch den Umstellungsbetrag der vom Klägdr eingezahlten Summe für sich beanspruchen darf, bedarf keiner Erörterung, den ersten noch auf sich die Beklagte ve vom Kläger noch heut verlangen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts Uber den Stammbetrag der Widerklage ist somit in jeder Hinsicht frei von Rechtsirrtim. Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass die Entscheidung über den Zinsanspruch nicht in vollem Umfange berechtigt ist. August die Beklagte lediglich ein s^it ausgeübt, aber keine Mahnung Umdeutung der damaligen Erklärung der Beklagten in ei:ie Mahnung scheidet schon deshalb aus, weil diese ja in den von ihr betriebenen Rückerstattungs- verfahren nach dem Jeöetz Nr 59 der Amerikanischen Militärregierung die Erlangung des Grundstücks erstrebte und der Beklagten erst konnte (U 284, 288 1948 (Bl 13 GA) hat Zurückbehaltungsrec ausgesprochen. Auch nach dem Abschluss dieses Verfahrens hat die Beklagte s:Lch noch in ihrer Berufungsbegründung vom 29. Juni 1951 den Kläger zu Repht verurteilt hat, muss insoweit seine Revision ohne Erfolg b!.eiben, während sie lediglich wegen des weitergehenden Zinn ans pruchs der Beklagten durchdringt c Urteil auch insoweit entschieden hat, unte Umfange dem Rechtsmit bereits unter III fes gericht aber zutreffe den, weil es genötigt in der Hauptsache zu hen,.ob trotzdem eine im Revisionsverfahren der in den angeführte Rechtsgedanke es schl Erledigung der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung tgestellt ist, hat das Berufungs-nd einheitlich durch Urteil entschie-war, zur Widerklage eine Entscheidung treffen. Da das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil zugelassen hat, ist der Kläger berechtigt, es in vollem Umfange anzugreifBn, mithin auch im Kostenpunkt, soweit er mit der Erledigung der Hauptsache in Verbindung steht (vgl auch Urteil des .II. Wenn es gleichv/ohl dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit allein auferlegt hat, als sich die Hauptsache durch die Herausgabe des Grundstücks seitens der Beklagten erledigt hat, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. - und zwar ohne Rücksicht auf das zunächst geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Gegenanspruchs - an den Kläger herausgegeben hat. Zwar hat sie ihren Gegenanspruch alsdann im Wege der Widerklage angriffsweise verfolgt, aber dem ■ Klagenspruch hat sie sich doch ohne Rücksicht auf die Befriedigung ihres Gegenanspruchs unterworfen.

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 364 BGB § 18 UStellungsG § 362 BGB § 91a ZPO
BerufungsgerichtZahlungJohannEinzahlungKlägerWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

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V ZR 10/52
Verkündet am 22• Mai 1955 Symalla. Justizobersekretär 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen <^es Volkes In dem Rechtsstreit
►in Sl
 des Landvrirt^Johann Wolfgäng H^^^xx Landkreis	Haus	Nr fl, gesetzlich ver-
treten durch seinen gerichtlich bestellten Pfle-ger, den Schmiedemeister Julius Wflfl in SflHfl-flB, Landkreis KflHHB» Hjtus'Nr. (
Klkgers, Berufungsbeklagten, Widerbeklagten und Revisions-
klRgers,
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- Prozessbevollmächtigters! Rechtsanwalt Dr.
i
gejgen
 die ledige Haushälterin Maria V(
Landkreis	Haus	N|r fl,
 Beklagte, Berufungsklägerin, WiderklMgerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der V0 Zivilsenat des(Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom|22. Mai 1953 unter Mitwirkung des SenatspräsidenteR Dr. lasche und der Bundes-
!
richter Dr. Hückinghaus, ^)r. Heck, Dr. Oechßler und Dr. Großmann	j
für Recht erkannt:
Auf die Revision des, Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats d^s Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Oktober 1951 wegen der Zinsen und der Kosten aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
"Das Urteil der 5- Zivilkammer des Landgerichts
 
Bayreuth vom
 Der Klaganspzf Auf die Wider an die Beklag Zinsen seit tergehenden wiesen.
12. Januar 1950 wird aufgehoben.
uch ist in der Hauptsache erledigt, klage wird der Kläger verurteilt, te 5 000 Deutsche Hark nebst 4 v.H. Juni 1951 zu zahlen. Mit dem wei-^insanspruch wird die Beklagte abge-
Die Kosten.d^s ersten Rechtszugs hat die Beklagte zu tragen,
 Die Kosten de einander aufg
 Die Kosten de Ausnahme eine die Beklagte zu tragen, half
s Berufungsverfahrens werden gegen-ehoben.M
r Revision fallen dem Kläger mit s Betrags von 125 DM zur Last, den als Beitrag zu den Gerichtskosten
 Von Rechts wegen

*
Tatbestan

' Am 13=' Dezember 1943 schloss der am 1« September 1856 geborene verwitwete Landwirt Johann	in	sUV
.(Landkreis KflHfe) zu notariellem Prptokoll mit dem Kläger, seinem Großneffen, einen,,ÜbergabevertragM (Bl 3/4 GA) , durch den er diesem unte? Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs sein landwirtschaftliches Anwesen Seidenhof Nr 7 nebst totem und lebendem Inventar übergab und aufließo Der Übergabepreis dei3 Anwesens (5,2 ha groß, Einheitswert 5100 RM) wurde auf 5000 RM vereinbart und sollte bei Beendigung des Nießbrauchs des Öbergebers Johann V^P fällig sein» Dieser Betrag war laut Übergabe-
vertrag an die Beklagte, die zahlen, der "dieser Betrag vom leisteten treuen Dienste hier
 Beklagten wurde im selben Vertrag auf Lebenszeit - je.~
Nichte Johann V^J^p, zu Übergeher für ihre ihm ge-mit zugewendet wurde? Der
 doch nur für die Dauer ihres geltliches Wohnrecht an zwei
 Anteil am Obst- und Holzertre
-
die Hälfte des Gemüsegartens
 ledigen Standes - ein un.ent-Zimmern, ein unentgeltlicher g und das Recht eingeräumt, zu benutzen.
Alsbal^i danach wurde der Eigentumsübergang im Grundbuch verljelutbart, sowie pxr den Übergeber Johann V^|^
% i
der Nießbrauch und für die .Beklagte eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit wegen des Wohnrechts und eine Real-last wegen ihrer wiederkehrenden Ansprüche eingetragen.
Durch Anwaltsschreiben vom 22. September 1945 focht
 Johann Vogel den Übergabever
 er habe sich bei dessen
 Abschi
trag mit der Begründung an, uss insofern Uber eine we-
sentliche Eigenschaft des Kl er ihn für geistig gesund an
 ägers im Irrtum befunden, als gesehen habe, obwohl er an
 manisch depressivem Irresein gelitten habe und noch leide,
 mithin geisteskrank
 wirksam sei (Bl 16,
 8 0 1/4-6 LG Bayreuth)
sei» Er klagte dann gegen den
 Kläger auf Feststellung, dass der t)h ergab ever trag un-
58 R in Abänderung von Bl 1 dA Zur Begründung dieser Frage trug er auch noch voif, er habe durch ein im Jahre 1939 errichtetes Testament seine Nichte, die jetzige Beklagte, zu.seiner alleinigen Erbin eingesetzt, habe dieses Testament aber, nachdem diesg wegen Vergehens gegen das Heintückegesetz verurteilt worden sei, in der Befürchtung widerrufen, dass man ihr als Staatsfeindin das ihr vererbte Anwesen entziehen werde, Biese Klage des Johann Vogel wurde am 18, Bezember 1947 rechtskräftig abgewiosen (Bl 73 d/A 8 0 1/46).
»ährend dieser Rechtsstreit noch anhängig war, errichtete Johann V^fczu notariellem Protokoll vom 3: Januar 1947 ein Testament, durch das er die Beklagte zu seiner alleinigen Erbin einsetzte. Bieses Testament wurde am 1. März 1948 eröffnet, nachdem Johann Vogel am 13c Januar 1948 verstorben war. Am 6. oder 7, März 1948 bot der Klüger der Beklagten die ihr zustehenden 5000 RM an, die die Beklagte zu?*ück\vies (nach ihrer Barstellung will sie auch schon ein gleiches Angebot des Klägers bei der Testamentseröffnung abgelehnt haben)* .~m 7. März 1948 zahlte der Kläger dann'den Betrag von 5000 RM zugunsten der Beklagten bei dem Sparund Barlehnskassenverein (später"Raiffeisenkasse" ge-
 nannt) terhielt
 ein, (vgl Umsch
 bei dem diese ein Sparlc onto un-lagshülle Bl 77/78 GA). Biese 1
Stelle teilte der Beklagten mit Karte vom selben Tage
 die Einzahlung mit u
auf ihr dort bestehendes Sparbuch übertragen haben w^lle»
um Vorlage diese
 tige, ebenfalls um I
nd bat, falls sie diesen Betrag
s Buches zwecks Eintragung, falls
 sie aber über den Betrag anderweit zu verfügen beabsich-
escheid. Die Beklagte beantwortete
 diese Anfrage nicht, legte ihr meldete auch anlässlich der Wähif von 5000 RM*nicht als zu ihrem hörig an. Andererseits wurde dei* den Kläger durch die Raiffeisen!:
Sparbuch nicht vor und ungsreform den Betrag ^parkassenguthaben ge-Betrag auch nicht an asse zurückgezahlt.
Im August 1948 erhob der Kläg Klage auf Herausgabe des Anwesep
 Die Beklagte, die inzwischen
;er gegen die Beklagte is SflHP Hr
 ein Rückerstattungsver-
fahren wegen des streitigen Anwesens nach dem Gesetz Nr 59 der Amerikanischen Militärregierung anhängig gemacht hatte, bat um Abweisung der Klage, hilfsweise um ihre
 Verurteilung nur Zug um Zug geg Das Rückerstsittungsverfahren gi ungunsten der Beklagten aus; au lehnte ihren Antrag auf Nachprüfung der ihr ungünstigen Entscheidung der Wiedergutmachungskammer ab (Bl 45 GA).
en Zahlung von 5000 DM. ng in allen Instanzen zu* ch der Board of Review
 Das Landgericht gab der Klage ohne Einschränkung statt.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie ihren Hauptantrag auf Abweisung der Klage und ihren Hilfsantrag auf. eine. Zug- um Zug-Verurteilung weiterverfolgte. Im Laufe des Berufungsrechtszages gab sie das streitige Anwesen an den Kläger heraus. Beide Parteien zeigten nunmehr die Erledigung der Hauptsache an und beantragten, die Kosten des Rechtsstreits der Gegenpartei aufzuerlegen. Vor ei:ier Entscheidung über diese Kosten erhob die Beklagte mit lern am 2. Juni 1951 dem Kläger zugestellten Schriftsatz vom'30. Mai 1951 (Bl 103 GA) Widerklage mit dem Antrag,
 den Kläger zu verurteilen, an sie 5000 DM nebst 4 i Zinsen seit Klagerhebunlg zu zahlen, und ihm
 die Kosten des Rechtsstreit
s aufzuerlegen.
 
Der Kläger beantragte, die Widerklage abzuweisen.
Das Berufungsge richtes auf, bezei Sache als erledigt den Kläger, an die seit 1. September den Zinsanspruch w des Rechtsstreits
 rieht hob das Urteil des Landge-chnete den Klaganspruch in der Haupt-und verurteilte auf die Widerklage Beklagte 5000 DM nebst 4 $> Zinsen 1948 zu zahlen; mit dem weitergehen-Les es die Beklagte ab. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt.
Mit der vom Ber verfolgt der Kläge^ derklage weitere
 Die Revision rü, 139, 286 ZPO; §§ sowie des $ 18 Abs
24
ufungsgericht zugelassenen Revision seinen Antrag auf Abweisung der Wi-
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
E: itscheidungsgründe:
gt Verletzung der §§ 91 a, 92, 97,
2, 273, 285, 293, 295, 300, 362 BGB 1 Nr 2 u 3 UmstGey.
I.
Die sich aus dem Vorprozess zwischen Johann und dem Klägjer (8 0 1/46 IG Bayreuth) ergebenden Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit und damit auch gegen die Prozessfähigkeit des Klägers sind gegenstandslos ge worden» Das Amtsgericht K^HBk hat als Vormundschafts
 gericht dem Kläger nen Pfleger gemäss
 während des Revisionsverfahrens ei-§ 1910 Abs 2> BGB zur Vertretung bei
 der Durchführung des gegenwärtigen Rechtsstreits bisteilt (Bl 52 SA). Nachdem dieser in den Rechtsstreit für den Kläger eingetreten ist, ist dieser jedenfalls ordnungsgemäss vertreten.
»
 
II
In erster Linie bittet die Revision um Nachprüfung, ob die erst nach Erledigung cUer Hauptsache des Klaganspruchs erhobene Widerklage- überhaupt noch zulässig
i
war« Das Berufungsgericht hat ihre Zulässigkeit lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 529 Abs 4 ZPO geprüft. Insoweit ist seine Entscheidung-der Nachprüfung durch das' Revisionsgericht erjt zogen. \Die weitergehende Rüge der Revision aber wird hicht etwa durch die Vorschrift des §	270	ZPO	(vgl	i(gz 51, 3^ abgeschnitten,
 da sie die grundsätzliche Zulässigkeit der Widerklage nach'dem Stand des Verfahrens) zur Zeit ihrer Erhebung betrifft, indessen ist diese [Rüge nicht begründet. Rechtshängig geworden ist die Widerklage mit Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 30. Mai 1951 an den Gegner am 2. Juni 1951 (Bl 103, 103 R GA)
(vgl V 281 ZPO). Zwar war die Hauptsache des Klaganspruchs zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt, wie sich aus der entsprechenden, zeitlich früher liegenden Anzeige des Klägers im Schriftsatz vom 25. Mai 1951 (Bl 102 GA)‘ und dem. Beitritt der Beklagten zu dieser Anzeige in ihrem eben erwähnten Widerklageschriftsätz ergibt.
• . - * *. * • • •
Damit war jedoch der Rechtsstreit noch nicht beendet, da die Parteien hinsichtlich|der Kostenfrage einander widersprechende Anträge gestellt hatten und die Kostenentscheidung noch ausstand. Wenn diese Entscheidung an sich auch durch einen Beschluss gemäss i 91 a ZPO zu treffen gewesen wäre, hätte diese gleichwohl mangels Einigung der Parteien nach § 128 Abs 2 ZPO einer mündlichen Verhandlung bedurft (vgl Stein-Jonas-Schönke § 91a Bern III 1). Die Beklagte war daher trotz des Einverständnisses der Parteien über die) Erledigung der Hauptsache des Klaganspruchs nicht gehindert, ihre Widerklage zu er-
 
heben (vgl Stein-Jojias-Schönke § .33 Bern III 1 Absatz).	j
|	IIIc
 Nachdem durch dib zulässige Widerklage das Berufungs-
i
geri.cht .trotz der Erledigung der Hauptsache des Klaganspruchs genötigt wajr, eine Entscheidung durch Urteil zu treffen* ist das Verfahren einwandfrei, dass es von dem an sich nach * 91 a| ZPO vorgesehenen Beschlussverfahren abgesehen und über die Hauptsache der Widerklage sowie über die gesamten Kosten des Rechtsstreits einheitlich durch Urteil entschieden hat (vgl Urteil des II. Zivilsenats vom 10. Januar 1951 - II ZR 27/50 -,NJW 1951,
360). Inwieweit die3e Kostenentscheidung mit Erfolg angegriffen werden ka)in, wird nachstehend unter V zu beurteilen sein»
IV,
10 In sachlicher! Hinsicht richtet sich der erste Revisionsangriff geken die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Einzahlung des Klägers vom 7. ilärz 1948 bei dem damaligen Spar- und. Darlehnskassenverein (jetzt Raiffeisenkabse) B^IHB zugunsten der Beklagten nicht als schul^tilgend anzusehen sei. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, das Sparkonto der Beklagten sei für derartige Einzahlungen nicht bestimmt gewesen und die Einzahlung selbst habe gegen ihren unmissverständlich zu dem Ausdruck gebrachten Willen verstossen. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte, deren ablehnende Haltung erkennbar unverändert geblieben sei, keine Rücküberweisung veranlagt habe„	j
 
Demgegenüber will die Revision in.der Zahlung des Klägers eine wirksame Erfüllungshandlung^er-blicken: Mit dem Tode des Verkäufers sei der Kaufpreis für das von ihm erworbene Grundstück an die Beklagte fällig'gewesen, woran er gebunden gewesen sei. Nach wiederholter Weigerung der. Beklagten, das Geld anzunehmen, sei ein nochmaliges Angebot zwecklos gewesen. Deshalb habe der Kläger die Kaufpreissumme auf das Sparkonto der Beklagten eihgezahlt. Die Bedeutung eines solchen Kontos habe das Berufungsgericht gerade im Hinblick aufdie ländlichen Verhältnisse verkannt. Einfache Leute in solchen Verhältnissen unterhielten nicht verschiedene Konten, sondern hätten eben ihr Geld auf einem Sparkonto. Überweisungen oder Einzahlungen von dritter Seite für sie seien eine Seltenheit, und, wenn sie doch einmal vorkämen, erfolgten sie eben auf dieses einzige Konto, d.h. das Sparkonto. Es sei deshalb unnatürlich, die Zahlung des Klägers auf dieses Konto nicht als schuldtilgend zu behandeln. Im übrigen habe aber das Berufungsgericht den Kläger mit seiner Entscheidung zur Widerklage überrascht und nicht von seiner Eragepflicht nach * 139 ZPQ Gebrauch gemacht. Aus diesem Grunde sei dem Kläger c.ie Auffassung des Vorder-richters verborgen geblieben, dass .es allein in einer gerichtlichen Hinterlegung:des von ihm geschuldeten Betrags die Möglichkeit erblicke, sich von der Verbindlichkeit zu befreien. Wäre dem Kläger diese Beurteilung bekannt geworden, hätte er Tatsachen vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, diei zur Rechtfertigung seines Standpunktes hätten führen müssen. Der Rechtsbehelf der gerichtlichen Hinterlegung sei ihm durchaus bekannt gewesen. Er habe aber davon keinen Gebrauch machen können, weil der eingezahlte Betrag auf dem Konto der Beklagten festgelegen habe und drtine ihre Mitwirkung zu einer
10 -
genommen und sich mit habe. Er sei auch auf
 Hinterlegung nicht vei*fügbar gewesen sei* Die Beklagte habe sich lediglich vor seiner Einzahlung bei der Raiffeisenkasse ablehnend verhalten* nach der Zahlung aber nichts mehr von sich Hören lassen. Nach Treu und Glauben hätte die Beklagte; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts es ihm unmöglich gemacht, sich durch gerichtliche Hinterlegung von seiner Schuld zu befreien.
Nach ihrem völlig untätigen Verhalten habe er keine Versieh ’noch weitere Gedanken über die Wirksamkeit seinei* Zahlung zu machen? vielmehr habe er annehmen müssen, dpss die Beklagte doch Vernunft ander Annahme der Zahlung abgefunden den Vortrag des Sachverhalts hin von
 verschiedenen rechtskundigen Stellen, so von einem Inspek-
tor des Notariats in vollmächtigten erster
 und von seinem Prozessbeinstanz, ausdrücklich bzw. stillschweigend beraten worden, so zu verfahren, wie er es getan habe.
Diesen Angriffen d3r Revision ist der Erfolg zu ver-sagen. Zunächst ist die Auffassung der Vorinstanzen frei von Rechtsirrtum, das3 grundsätzlich ein Schuldner ver-
pflichtet ist, die ge
3chuldete Leistung gemäss 5 362 BGB
zu dem Zwecke der Erfüllung, an den Gläubiger selbst zu be-
wirken. Eine Überweis oder Sparkassenkonto stände nur .als Leistu ren schuldtilgende Wi Gläubigers, also von
 mung allgemein als im Gläubiger ein solches geben hat, Leistungen
 ung oder Einzahlung auf ein Bankist ohne Vorliegen besonderer TJm-ng an Erfüllung Statt anzusehen, de-rkung von der Annahme seitens des seiner Zustimmung, abhängt (§ 364 Abs 1
 BGB). Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird diese Zustim-
voraus erteilt angesehen, wenn«der Konto unterhält und zu erkennen ge-auf dieses als Erfüllungshandlungen
 anzunehmen (vgl RGZ 1|34, 73 /T67; OGHZ 4, 47 £49/; 4, .188

11
j/T93/19475# Urteil des erkennenden Senats vom 13» März
 nicht za verkennen, daß
1953 - V ZR 92/51 - ). Es ist
 der moderne Geldverkehr das Bsstreben hat and in vielen Pallen aas praktischen Gründen es geradeza erfordert, in weitem Umfange die bare Zä
 se za ersetzen. Dieser Anforderang wird darch die vor-
*
stehend angeführte Rechtsprechung aber auch vollauf genügt. Die eben angeführte Ent
 hat für den bargeldlosen Zahlungsverkehr die Bezeichnung "Verkehrsgeld" verwendet, dasl im Verkehr allgemein als Zahlungsmittel angesehen werds. Sie hat aber dazu aasgeführt, dass das rechtliche We3en der Banküberweisung durch diese Bezeichnung ebensowenig gekennzeichnet- werde wie das des Wechsels durch die Bezeichnung "Papiergeld” der Kaufleüte. Es ist somit daran festzuhalten, dass die
 vorstehend gekennzeichnete ge praktische Handhabung nicht b ausserhalb des täglichen Gesc
 setzliche Regelung durch die eeinflusst wird. Für eine tiäftsverkehrs stehende Pri-
vatperson behält die Bestimmung des § 362 BGB, dass die Erfüllungshandlung mangelä Vorliegens besonderer Umstände nur an sie selbst bewirkt Werden kann, ihre volle Be-
deutung. Dieser Grundsatz ste Festhalten an einer vor mehr Rechtsregel dar, die der Sfitw
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Verkehrs etwa im Sinne einer Schöpfung weichen müsste. Den mung hat auch heute noch ihre
 Ersatz einer baren Geldzahlung durch einen Akt der Mitwirkung eines Kreditinstitutes kann von erheblicher prak-
tischer Auswirkung sein. Die des Gläubigers über ein bei e haltenes Konto ist keineswegs über Bargeld. Zunächst hängt wertes von der Sicherheit der
11t nicht etwa ein starres als 50 Jahren gesetzten icklung.des neuzeitlichen, gewohnheitsrechtlichen Keu-n diese gesetzliche Bestim-innere Berechtigung. Der
 freie Verfügungsmöglichkeit inem solchen Institut unter-immer die gleiche wie die die Erhaltung des Vermögensbetreffenden. Anstalt abi
12 -
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Mögen in dieser Hins Befürchtungen nicht V,rirt schaf tsgeschicht gende Zusammenbrüche gesehen, kann aber e des Gläubigers über sonderen Umstanden e de Bank nach den ver tigt ist, für den Gl deckung eines etwa b Diese. Auswirkung kan Gläubigers zuwiderla irgendeinen anderen hat und sich nunmehr sieht. Der Senat hat in anderem, nachsteh menhang in gleichem (Beschluss vom 17. 220 = RechtdDandw 19 ablehnenden Stellung festzuhalten ist«
Die Revision will besonderen Umstände zu einer anderen Be ve Betrachtung recht nächst nicht zuzusti Frau durch Unterhalt mann zu erkennen ge im Verkehr mit ihr z pflegen ein Sparbuch ten. Für sie trifft sie mit einer allgem einverstanden sein k
icht in der Gegenwart irgendwelche berechtigt sein, so kennt doch die e in ihren Auswirkungen schwerwie-selbst größter Institute. Davon abine Beschränkung der Verfügungsgewalt eingehende Beträge sich aus den bergeben, so z.B. wenn die empfangen-einbarten Geschäftsbedingungen berech-äubiger überwiesene Beträge zur Ab-estehenden Debetsaldos zu verwenden, n im Einzelfalle den Interessen des ufen, der die erwartete Zahlung für dringenden Zweck im voraus bestimmt an der freien Verfügung gehindert zu der vorstehenden Frage bereits end noch näher zu behandelnden Zusam-Sinne wie hier Stellung genommen ezember 1952 V BIw 6/52; MDR 1953,
53, 107), woran auch gegenüber der snahme von Röte item (MDR 1953, 222)
anscheinend mit Rücksicht auf die des vorliegenden Falles im Ergebnis urteilung kommen, als die rein objekti-fertigen könnte. Hierbei ist ihr zu demmen, dass die Beklagte als einfache ung eines einzigen Sparkontos jeder-^eben habe, dieses zu Zahlungszwecken u benutzen. Gerade einfache Deute und ihren Bestand gern geheimzuhal-alles andere zu als die Annahme^ daß einen Verwendung eines solchen Kontos önnten. Ebenso kann der Revision nicht
13 -
gefolgt werden, dass das Still nach der Einzahlung bei der Ra
 mung zu der vom Kläger gewählten Erfüllungshandlung zu
 schweigen der Beklagten iffeisenkasse als Zustim-
te zuvor in deutlicher jede Tilgung ihrer Forde-
chöpfung war gerade im er-r Währungsreform Allgemein-ngskreise. geworden, da sie vor Augen geführt wurde» dass die Gläubiger sich stehenden Geldforderungen uchten. Nichts berechtig-
bewerten sei. Die Beklagte hat-Weise ihren Widerspruch gegen
 rung ausgesprochen. Die Wertldsigkeit des umlaufenden Zahlungsmittels nach der in ungeheurem Ausmaße während des letzten. Krieges und während der ersten Jahre der Besatzungszeit erfolgten Gelds« sten Halbjahr 1948 noch vor dei gut auch einfachster Bevölkert ja jedermann täglich deutlich Ebenso war allgemein bekannt, gegen die Tilgung der ihnen ziis nach Möglichkeit zu sträuben si
 te den Kläger, im März 1948 srzunehmen, dass die Beklagte nach Einzahlung der 5000 RM für sie anderen Sinnes geworden sein könnte oder, wie er meint ”Vernunft angenommen haben könnte”. Hierzu war er um so weniger berechtigt, als die von ihm zu tilgende Schuld einen besonderen Charakter hatte. Zwar war sie $ret Ende des Jahres 1943 begründet worden, als die Geldentwertung - zunächst durch die Kriegs- und Zwangswirtschaft -verdeckt - bereits erheblich fortgeschritten war. Doch stand dieser. Schuld in dem dem Kläger zugewandten Grundstück ein Sachwert gegenüber, der von einer Entwertung nicht betroffen wurde. Für die Beklagte war andererseits die Forderung nicht irgendein beliebiger Anspruch, sondern praktisch das einzige ”Ver-mögen”, das zu erwerben sie infolge des Wohlwollens ihres Oheims nur einmal im Leben in der Lage war (sie war bei Abschluss des Vertrages vom 13. Dezember 1943 bereits 62 Jahre alt) und das bei ihrer einfachen Lebensstellung für sie eine ausschlaggebende Bedeutung hatte. Bei klarer Erfassung der Sachlage konnte der Kläger daher nur damit rechnen, dass die Beklagte ihte ablehsnde Haltung unver-
 
mindert aufrechterhalten würde. Da sie diese bereits deutlich zu dem Ausdruck gebracht hatte und die allgemeine wirtschaftliche Lage für keine Änderung ihrer Ansicht sprach, kann auch nicht in Betracht kommen, dass sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, die Einzahlung seitens d-es Klägers zu ihren Gunsten bei der Raiffeisenkasse noch ausdrücklich zurückzuweisen. Nicht sie, sondern der Kläger war es, der den Weg einer Leistung an Erfüllung Statt beschritten hatte. Damit trug auch der Kläger allein die Geiahr, ob eine solche als Erfüllung anerkannt werden würde. Seine Sache war es, die Beklagte zu einer bestimmten Erklärung aufzufordern und nicht nur ihr Schv/eigen als Zustimmung hinzunehmen. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, dass die Beklagte durch ihr passives Verhalten es dem Kläger unmöglich gemacht hätte, sich durch ordnungsgemässe Hinterlegung des geschuldeten Betrages! von seiner Verbindlichkeit zu befreien. Zunächst spricht nichts dafür, dass er im März oder April 1948 nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen weiteren Betrag von 5000 RM zwecks Hinterlegung aufzubringen. Sollte er dazu nicht fähig gewesen sein, hätte er die Beklagte zur Rückzahlung des nicht angeno«nmenen Betrags auffordern missen. Welche Folgerungen aus einer entsprechenden Weigerung der Beklagten zu ziehen wären, braucht nicht entschieden zu werden, da*eine solche Aufforderung seitens des Klägers nicht erfolgt ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 13. März 1953 - V ZR 92/51 - zu Grunde lag. Dort handelte es sich um » Überweisung eines Geldbetrags auf das Girokonto des Gläubigers, der zuvor nicht widersprochen hatte. Die Überweisung erfolgte auch gerade in den Tagen unmittelbar vd*r der Währungsreform des Jahres 1948. Erst nach dem WährungsStichtage erklärte der Gläubiger dem Schuldner gegenüber, dass
 er das Geld nicht ann
 ehme. Unter diesen Umständen hat der
 Senat damals allerdings den Gläubiger für verpflichtet erklärt, unverzüglich für Zurücl[Überweisung des Betrags zu screen, andernfalls sein abwartendes Verhalten als Zustimmung zu der vom Schuldner aufzufassen gewesen wäre.
Erst recht .ist die Auffassung fungsgericht habe in diesem Zus^ Pflicht nach § 139 ZPO verletzt Widerklage ankam, lag auf der II seinem rechtskundigen ProzessbeV Sache der Partei war es, alles eine wirksame Erfüllungshandlun& he Überspannung der durch § 139 ten Verpflichtung, in diesem Pa von sich aus auf eine weitere Et
 des Klägers hinzuwirken. Im übr$. de Vorbringen des Klägers zu Sachverhalts führen. Die Beklagjb Erfüllungshandlung des Klägers gegen sich gelten zu lassen, we rechtskundigen Seiten geraten w schlagenen Weg zu wählen. Ein s Beziehungen der Parteien nicht fahr, ob die gewählte Erfüllung^ trug der Kläger ohne Rücksicht seits« Selbst die gutgläubige A von ihm gewählte Weise seine Ve füllen, konnte die fehlende Zusjt ersetzen.
Der Kläger kann der Beklagten auch nicht entgegenhalten, dass sie "aus ihrem ungesetzlichen Verhalten" keinen Nutzen zu seinem Nachteil ziehen dürfe!. Das Gesetz eröffnet dem
 gewählten Zahlungsweise
 unbegründet, das Berummenhang seine Aufklärungs-Worauf es rechtlich zur prid und war dem Kläger und ollmächtigten bekannt.
^las vorzutragen, womit sie dartun wollte. Es ist ei-ZPO dem Gericht auferlegale als geboten anzusehen, gänzung des Sachvortrags Lgen könnte das entspreehen-Lner anderen Beurteilung des e brauchte die unwirksame huch dann nicht als wirksam :nn diesem von verschiedenen

srden sein sollte, den. einge-
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sicher Rechtsrat konnte die beeinflussen. Denn die Ge-handlung wirksam seih würde, auf ein Verschulden seiner-cinahme des Klägers, auf die rbindlichkeit wirksam zu er-immung der Beklagten nicht
 
falle die Beklagte de Hinterlegung un
 Schuldner im Falle des Annahmeverzugs des Gläubigers die Möglichkeit, sich nach § 378 BGB von seiner Verbindlichkeit zu befreien oder den Umfang seiner Haftung nach ^ 379 BG3 zu begrenzen. Neben diesen Rechtsbehelfen ist für den Regelfall kein Bedürfnis anzuerkennen, dem Schuldner noch einen besonderen Schutz
 eines in Annahmeverzug befindlichen Gläubigers zu!gewähren. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob etwa im Streit-
selbct eine an sich schuldbefreien-;er Berufung auf Treu und Glauben ihrerseits nicht gegen sich hätte gelten zu lassen brauchen, da ein solcher Versuch, seine Schuld zu tilgen, seitens des Klägers nicht unternommen worden ist.
2.) Hat sotnit das Berufungsgericht mit Recht ein Erlöschen des Widerklageanspruchs durch die Einzahlung des Klägers vom 7. März 1948 bei der Raiffeisenkasse Burg-haig zugunsten der Beklagten verneint, so hängt die weitere Entscheidung wesentlich von der Frage ab, in welchem Verhältnis diese Forderung dtr Beklagten zufolge der Währungsgesetzgebung umgestellt worden ist* Insoweit bittet die Revision um Nachprüfung der Auffassung, dass der'Widerklageanspruch sowohl gemäss Nr 3 als auch schon gemslss Nr 2 der Vorschrift des § 18 Abs 1 UmstG im Verhältnis 1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt sei.
Den Fall des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG will das Berufungsgericht deshalb als gegeben ansehen, weil die Verbindlichkeit des Klägers eine gegenüber seinem Großonkel als Übergeber e ines landwirtschaftlichen Gutes ^zugunsten der Beklagten übernommene Abfindung darstelle.
Im Anschluss an did Rechtsprechung des Bayerischen Ober-
sten Landesgerichts (Beschluss
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 ümst '.Beschw. Reg Hr 18/50) dehn der unter die genannte Vorschri Setzung bei" einer Gutsübernähme Eltern- und Kindschaftsverhältn stiger naher Angehöriger, wie h Großoheim und Großneffen, aus. tigt es damit, dass der am 13« dem Kläger 'und seinem Großoheim ne Vertrag nicht nur ausdrückli bezeichnet sei, sondern auch al enthalte und überdies einen Pal
 vom 6c Februar 1951, t es dabei den Begriff ft fallenden Auseinander-Uber den.Beiach eines isses auch auf den son-ier im Verhältnis zwischen Diese Ausdehnung rechtfer-Dezember 1943 zwischen Johann Vogel geschlosse-ch als "Übergabevertrag” le Merkmale eines solchen 1 vorweggenommener Erbfolge darstelle. Demgegenüber macht die Revision geltend, dass dieser vermeintliche "Übergabevertrag" i.n Wahrheit nur ein gewöhnlicher Kaufvertrag sei, fler Kläger habe hinsichtlich des Kaufgegenstandes als eines Gemeinschaft "mit der Beklagten liehe Beziehungen zwischen den solchen nicht bestanden hätten,
 Auseinandersetzung hätten bilde der Beklagten wäre seitens des Sachwertes nicht in Betracht gekommen* Vielmehr hätte dieser lediglich im Rahmen des Kaufvertrages die Verpflichtung übernommen, "einen Teilrdee des Übergebers än die Beklagte
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Diese Revisionsrüge ist nie in Betracht kommenden Frage hat vom 17• Oktober 1952, V ZR 157 Lindenmaifcr-Möhring, Nachschlag Ziff 3 UmstG - Stellung genomme gesprochen, dass die Begriffsbei träges nicht auf das Verhältnis! gen beschränkt sei, sondern au Schlüsse zwischen anderen Verw
 Sachwertes auch in keiner gestanden, so dass recht-Parteien in Ansehung eines die die Grundlage einer n können. Eine Abfindung Klägers in Ansehung dieses
 Kaufpreises für Rechnung zu zahlen'
begründet.. Zu der hier der Senat bereits im Urteil 1 -,RechtdLandw 1953, 10 = ewerk Nr 16 zu § 18 Abs 1 n. Insbesondere hat er aus-stimmung eines übergabever-von Eltern und Abkömmlin-auf entsprechende Vertrags
 ch
ändten, ja selbst
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- 18-
zwischen nicht blutsverwandten Personen ausgedehnt werden könne und dass das für die Höhe der Umstellung entscheidende Merkmal :Lm Gesamtbild des Geschäftes gefunden werden müsse, Wenn in dem eben erwähnten Urteil der Senat zur Annahme eines gewöhnlichen Kaufvertrags (und ebenso das OLG Freiburg im Beschluss vom 24. September 1952, Recht dLand 1953? 11) gekommen ist, so hatte das seinen Grund in den dort gegebenen tatsächlichen Umständen. Im Streitfälle aber ist der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus beizutreten, dass der Vertrag vom 13- Dezember 1943 ein typischer übergabevertrag ist, durch den der Eigentümer sein landwirtschaftliches Anwesen unter Vorwegnahme einer von
 Erbfolge schon bei Lebzeiten veräussert Vertrages war ein unbelastetes land-
ihm beabsichtigten hat. Gegenstand des
 wirtschaftliches Anwesen von 5,20 ha nebst totem und leben-
dem Inventar mit ei £.;eber war ein kinde Großneffed Das vom te sich zusammen au RM und gewissen Nat mern, Brennholz, Ob die der Übernehmer tragsschluss schon Die Verpflichtung d
Naturalleistungen z
nem Einheitswert von 5100 RM; der über-rloser Witwer, der Übernehmer sein Übernehmer aufzubringende Entgelt setz-s dem hier streitigen Betrag von 5000 uralleistungen (Wohnrecht in zwei Zim-st, Nutzung des halben Gemüsegartens),-vom Tode des über£ebers ab der bei Ver-62jährigen Beklagten gewähren sollte, es Klägers, nach dem Tode des Johann
 an die Beklagte 5000 RM zu zahlen und ihr gewisse
u gewähren, war im Sinne des $ 18 Abs 1
Nr 3 UmstG zur "Abfindung eines Dritten" eingegangen. Auch
 die Beklagte gehört
 voraussichtlichen Erben; es kommt hinzu, dass sie auf dem
 Anwesen dS&' Johann
 dessen Tode tätig gewesen ist.
Ob auch der Fall rufungsgericht als nicht entschieden
e als Nichte des Johann VI
zu dessen
 lange Jahre hindurch und bis zu
 des i 18 Abs 1 Nr 2 UmstG mit dem Be-gegeben angesehen werden kann, braucht u werden, da die bevorzugte Umstellung
i
 
des Widertolageanspruchs schon führungen gemäss § 18 Abs 1 Hx
 nach den vorstehenden Aus-3 UrastGr begründet ist.
.3’) Die Revision bekämpft weiterhin die Auffassung, des Beruf ungs gerichts, dass trotz des von ihm bejahten Annahmeverzugs der Beklagten das >MWährungsri£iko" infolge der Einzahlung des vom Kläger geschuldeten Reichsmarkbetrages zugunsten der Beklagten bei der Raiffeis enkasse	nicht	auf
 die Beklagte Ubergegangen sei. Hierzu verneint der Vorderrichter das Vorliegen der Voraussetzungen sowohl der Vorschrift des § 300 Abs 2 wie der des § 243 Abs 2 BOB. Es fehle, so meint er, an einer zu dem Übergang der Gefahr in beiden Fällen notwendigen Konzentration der dem Kläger obliegenden Leistung, die in der gegen den Willen der Beklagten bei der Raiffeisenkasse erfolgten Einzahlung nicht erbli9kt werden könne, iuch dieser Revisionsangriff, der sich zu dem Teil auch auf die schon oben unter Nr 1 behan-
delten Gesichtspunkte stutzt,
 In dem bereits erwähnten Beschluss vom 17« Dezember
1952	..--W- Misti'S* Zl- l	-	■"	""
,„(M3)R 1953, 220 - RechtdLardw 1953, 107) hat der Senat sich bereits mit der hier in betracht kommenden Frage näher befasst. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt dem Schuldner gegenüber dem in Annahmeverzug; befindlichen Gläubiger ausreichenden Schutzbund ausreichende Möglichkeiten, sich von seiner Verbindlichkeit durch cas nach § 37ß BGB oder nach § 379 BGB einzuschlagende Vorgehen zu befreien bzw der Gefahrtragung sich zu entziehen. Die Notwendigkeit einer Er-
u
Weiterung der Befugnisse des Schuldners, sich gegenüber *
dem die Annahme der Zahlung verweigernden Gläubiger zu schützen, kann nicht anerkannl werden. Entscheidendes Merk-mal für die Anwendung der dem Schuldner gegebenen Rechtsbehelfe muss aber die Konkretisierung der ihm obliegenden
 vermag nicht durchzudringen.
 
Leistung sein, und zw handlung entspricht, solche Konkretisiere tes gegen den Willen etwa diesen auf einer, er als gehörige Erfül gegen sich gelten zu terlegurig durch Eittze einem Kreditinstitut
 dann nicht, wenn der
 ar in einer Form, die der Erfüllungs-Somit muss es abgelehnt werden, eine g in Gestalt eines Erfüllungssurroga-des Gläubigers zuzulassen und damit Leistungsersatz zu verweisen, den lung im Sinne des § 362 BGB nicht lassen braucht. Eine "private" Kin-hlung des Schuldbetrags bei irgend-oder einer anderen Stelle kann nicht
 als gehörige Konkretisierung zugelassen werden, jedenfalls
 Gläubiger eine solche Zahlungsweise
 auch nicht etwa aus besonderen Gründen, wie oben unter Är 1 ausgeführt, als Erfüllung gegen sich gelten lassen müsste. In Übereinstimmung mit den vom Senat in der erwähnten Entscheidung entwickelten Grundsätzen, auf die hier des näheren verwiesen werden kann, verneint das Berufungsgericht mit Recht, das« im Streitfälle der Kläger eine gehörige Konzentration vorgenommen hat, die geeignet gewesen wäre, einen Gefahrübergang auf die Beklagte herbeizuführen, Die ablehnende jStellungnahme von Rötelmann in MDR 1953> 222 gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzugehen,
4.) Das Berufungsgericht Versagt dem Kläger auch die Ein-_ rede der Arglist gegenüber dem Verlangen der Beklagten auf Umstellung ihres Widerklageanspruchs im Verhältnis 1:1. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie betrachtet die Beklagte im Gegensatz zu dem Kläger als vertragsbrUcnig und bezieht sich darauf, dass sie durch ihr Sehweiten nach dem 7. März 1948 dem Kläger den Anlass und die Möglichkeit genommen habe, sich durch Hinterlegung zu befreien. Im Wesen handelt es sich Hierbei um dieselben Gedankengänge, die.oben schon unter Hr 1
behandelt sind, bei sich nach Treu und G
Prüfung der Frage, ob die Beklagte lauben nicht so behandeln lassen müs-

den. Aus den. gleichen Erwägunge*
se, als ob sie durch die Einzahlung der 5000 HM seitens des Klägers bei der Raiffeisenkasse	befriedigt
 sei. Wenn man schon die Zahlung
 als Erfüllung gelten lassen wolle, dann müsse man der Beklagten auf Grund ihres Verhaltens versagen, noch eine bevorzugte Umstellung in Anspruch zu nehmen»
Hierzu ist bereits oben eingehend Stellung genommen wor-
die dort zu einer Zurück-
weisung der. Ansicht der Revision geführt haben, muss auch
 hier dem Kläger die Einrede der Arglist gegenüber dem Wi-
\
derklageanspruch der Beklagten versagt werden. Die ablehnende Haltung der Beklagten gegenüber jeder Erfüllung der Verbindlichkeit des Klägers aus genüber kann nicht als arglistig den. Mit Hecht weist das Berufun die Beklagte ausser ihrem rein passiven Verhalten nichts ge tan habe, die Tilgung der Schul<|i des Klägers zu vereiteln Dabei trifft es gerade nicht zu
 gen dem Kläger die Möglichkeit genommen habe, sich durch Hinterlegung zu befreien. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen gewesen wäre, dem Schweigen der deutliche Erklärung, zu erwirken
 richtliche Hinterlegung des Geldbetrages vorzunehmen. Da er die Beklagte nicht aufgefordjsrt hat, in die Rückzahlung des bei.der Raiffeisenkasse für zu willigen, kann auch keine Re durch die Einbehaltung dieser S terlegung uignöglich gemacht hat
 dem übergäbevertraga ihr gees Verhalten angesehen wer-gsgericht darauf hin, dass
 dass es Sache des Klägers Beklagten gegenüber eine gegebenenfalls eine ge-
sie eingezahlten Betrages äe davon seih, dass sie amme die gerichtliche Hin-
5.) Wenn die.Revision alsdann n Berufungsgericht der Widerklage gegeben und der Beklagten nicht
 och beanstandet, dass das (im Stammbetrag) voll statt-wenigstens einen Teilbetrag
22 -
angerechnet habe, de Raiffeisenkasse eing in Deutscher Mark er gefolgt werden* Wie diese Zahlung des Kl zunächst für den vol
r sich aus der vom Kläger bei der ezahlten Summe von 5000 RM heute gebe, so kann ihr auch hierin nicht oben unter Nr 1 ausgefUhrt, stellte ägers keine Erfüllung dar. Das galt len ursprünglichen Betrag von 5000 RM, gilt ebenso aber! auch nach der Umstellung für den sich in Deutscher Mark ergebenden Betrag hinsichtlich eines entsprechenden! Teilbetrages der Schuld. Weder auf
 den zweiten brauchte und braucht rweisen zu lassen. Vielmehr kann sie e die Zahlung der vollen 5000 IM daneben nicht noch den Umstellungsbetrag der vom Klägdr eingezahlten Summe für sich beanspruchen darf, bedarf keiner Erörterung,
 den ersten noch auf sich die Beklagte ve vom Kläger noch heut verlangen. Dass sie
6.) Die Entscheidung des Berufungsgerichts Uber den Stammbetrag der Widerklage ist somit in jeder Hinsicht frei von Rechtsirrtim. Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass die Entscheidung über den Zinsanspruch nicht in vollem Umfange berechtigt ist. Die Fälligkeit der Wi-
“9'
derklagforderung war zwar durch den übergabevertrag vom 13. Dezember 1-94-3 genau bestimmt auf die Beendigung des dem Übergeber bestellten lebenslänglichen Nießbrauchs d.h. also auf seinen Tod. Trotzdem lag darin keine kalen-dermässige Bestimmung der Leistungszeit, so dass die Zins pflicht des nach dem Vertrag unverzinslichen Anspruchs
 durch ihre Mahnung ausgelöst werden BGB). Mit Schriftsatz vom 18. August die Beklagte lediglich ein s^it ausgeübt, aber keine Mahnung Umdeutung der damaligen Erklärung der Beklagten in ei:ie Mahnung scheidet schon deshalb aus, weil diese ja in den von ihr betriebenen Rückerstattungs-
i
verfahren nach dem Jeöetz Nr 59 der Amerikanischen Militärregierung die Erlangung des Grundstücks erstrebte und
 der Beklagten erst konnte (U 284, 288 1948 (Bl 13 GA) hat Zurückbehaltungsrec ausgesprochen. Eine
 folgerichtig; den ihr zugewandi;en Geldbetrag unbeschadet ihres hilfsv/eise geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts nicht verlangen konnte . Auch nach dem Abschluss dieses Verfahrens hat die Beklagte s:Lch noch in ihrer Berufungsbegründung vom 29. April 1950 (Bl 63, 65 GA) auf die Nichtigkeit des Übergabevertrags vom 13. Dezember 1943 gestützt, so dass in.ihren weiteren .Erklärungen ebenfalls keine Mahnung wegen ihrer aus dem selben Vertrag abzuleitenden For-
derung gefunden werden kann-Zustellung, ihres Widerklagesc
 Sine solche liegt erst in der hriftsatzes vom 30. Mai 1951
(Bl 103 GA), die am 2. Juni 1951 erfolgt ist (Bl 102 R GA)-Ihr Zinsanspruch ist daher erst vom 3. Juni 1951 ab berechtigt. Da sie zu diesem Zeitpunkt das Grundstück bereits an
 den Kläger herausgegeben hatt men, dass.etwa diesem wegen s der der Beklagten gebührenden recht zustand, das seinen Ve
e, kann nicht in Betracht kom-eines Herausgabeanspruchs an Leistung ein Zurückbehaltungs-rzug und damit seine Zinspflicht
 ausgeschlossen hätte (vgl § 285 BGB). Gegen den Zinsanspruch der Beklagten vom 3. Juni 1951 ab kann der Kläger berechtigte Einwendungen nicht erhebe*,.
7.) Da demnach das Berufungsgericht wegen des Stammbetrages der Widerklageforderung und wegen der Zinsen seit 3,
Juni 1951 den Kläger zu Repht verurteilt hat, muss insoweit seine Revision ohne Erfolg b!.eiben, während sie lediglich wegen des weitergehenden Zinn ans pruchs der Beklagten durchdringt c
V.
Begründet ist dagegen der die Kostenentscheidung des B
Angriff der Revision gegen srufungsgerichts.
Die an sich durch Beschluss zu treffende Kostenent-
•	^	1
Scheidung würde nach §§ 91 aj, 567 Abs 3 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsger|ichts unterliegen können. Wie
 
dem Revisionsgericht jedoch zu verneinen. Urteil auch insoweit entschieden hat, unte Umfange dem Rechtsmit
 bereits unter III fes gericht aber zutreffe den, weil es genötigt in der Hauptsache zu hen,.ob trotzdem eine im Revisionsverfahren der in den angeführte Rechtsgedanke es schl Erledigung der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung
 tgestellt ist, hat das Berufungs-nd einheitlich durch Urteil entschie-war, zur Widerklage eine Entscheidung treffen. Es könnte nun in Frage ste-Nachprüfung der Kostenentscheidung unzulässig sei aus der Erwägung,daß n Gesetzesvorschriften enthaltene echthin ausschließe,die im Palle der
t	*	*
zur Nachprüfung zu stellen. Das ist Nachdem das Berufungsgericht durch über die Kosten des Rechtsstreits rliegt seine Entscheidung in vollem tel, das gege.n ein Urteil des Ober-
landesgerichts als Berufungsgerichts zulässig ist, d.h. der Revision, soweit nicht die Bestimmungen über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels selbst Einschränkungen enthalten. Da das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil zugelassen hat, ist der Kläger berechtigt, es in vollem Umfange anzugreifBn, mithin auch im Kostenpunkt, soweit er mit der Erledigung der Hauptsache in Verbindung steht (vgl auch Urteil des .II. Zivilsenats vom 10.- Januar 1951 - II ZR 27/50 Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr 1 zu § 91 a ZPO = CT 1951,’ 560).
Allerdings ist dabei die Ausübung des Ermessens im
 iurch das Berufungsgericht im Revi-nachprüfbar, sondern hat sich die Nachprüfung auf die Frage zu beschränken, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder das. Ermessen sonst von falschen rechtlichen Erwägungen beeinflusst ist (grgl aaO und Stein-Jonas-S3hönke 91 a Bern I 2 a; Baumbach-La.uterbach §v 91a Bern 5a). Das Berufungsgericht verkennt nun zwar nicht, dass lie Beklagte mit ihrem auf Abweisung der Klage gerichteten Hauptantrag nicht durchgedrun-
Sinne des i 91 a ZPO sionsverfahren nicht
 gen wäre, sondern nur eine Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücke Zug um Zug gegen Zahlung der 3000 HM hätte erreichen können. Wenn es gleichv/ohl dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit allein auferlegt hat, als sich die Hauptsache durch die Herausgabe des Grundstücks seitens der Beklagten erledigt hat, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Schon bei einem solchen Ausgang des Rechtsstreits hätte die Beklagte mindestens einen erheblichen Teil der Rechtsstreitkosten zu tragen gehabt. Hinzu kommt aber, dass die Erledigung dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte freiwillig die Rolle der unterliegenden Partei auf sich genommen hat, indem sie das Grur.dstück - und zwar ohne Rücksicht auf das zunächst geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Gegenanspruchs - an den Kläger herausgegeben hat. Zwar hat sie ihren Gegenanspruch alsdann im Wege der Widerklage angriffsweise verfolgt, aber dem ■ Klagenspruch hat sie sich doch ohne Rücksicht auf die Befriedigung ihres Gegenanspruchs unterworfen. Bei dieser Sachlage ist es angemessen, der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen, die wachsen sind.
Hinsichtlich der ersten In die alleinige Kostenpflicht der Rechtszuge steht ihrer Verpfli Klage zu tragen, die entsprec Klägers hinsichtlich der Kost^: Das führt zur Aufhebung der K
ren ist der Öägor mit Ausnahik
v
Zinsbetrages und mit Ausnahme unterlegen. Ihn müssen daher zuges mit der Maßgabe treffen
 aus dem Klaganspruch er-
gänz ergibt sich danach r Beklagten. Im zweiten chtung, die Kosten der tuende Verpflichtung des n der Widerklage gegenüber, östen. Im Revisionsverfah-e eines geringfügigen der Kostenentscheidung £ie Kosten dieses Rechts-dass die Beklagte 123 DM
.zu den Gerichtskosten
 hei zutragen hat«,
In diesem Sinne is über die Kosten zu en
t gejnäss §§91, tscheiden.
91 s,
Dr. Tasche
 Dr
Dr.
Oechßl
 er
Hückinghaus
 Dr.
*
92, 97 ZPO
Dr. Heck Großmann