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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LemkeBundesgerichtshofesRevisiontropfenWenzelKlägerinZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 370.000 DM.
Wenzel	Lambert-Lang	Tropf
 Krüger
Lemke