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BGH · V ZR 433/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 433/98

Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. W. Februar 1996 genehmigte die Beklagte mit der im Tenor genannten Urkunde hinsichtlich ihres erbengemeinschaftlichen Anteils die Verfügung der insoweit nicht berechtigten Miterben, die Grundstücke aus dem Nachlaß an die Klägerin verkauft hatten. Die Beklagte betreibt wegen der vereinbarten Gegenleistung von 315.000 DM die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, vorab die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen einzustellen.

Zitierte Normen: § 769 ZPO
10ZwangsvollstreckungHagenZPOKlägerinUrkunde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 433/98	BESCHLUSS
vom 10. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. W.	in	M.	vom 22. Februar 1996 UR-Nr.	1996	einst-
weilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
 Am 22. Februar 1996 genehmigte die Beklagte mit der im Tenor genannten Urkunde hinsichtlich ihres erbengemeinschaftlichen Anteils die Verfügung der insoweit nicht berechtigten Miterben, die Grundstücke aus dem Nachlaß an die Klägerin verkauft hatten. Die Beklagte betreibt wegen der vereinbarten Gegenleistung von 315.000 DM die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Die Vollstreckungsgegenklage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, vorab die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen einzustellen.
Der Antrag ist zurückzuweisen, da für die nach § 769 Abs. 1 ZPO an sich zulässige Maßnahme ein ausreichender Grund nicht dargetan ist. Es fehlt nicht nur am Vortrag, welche Nachteile der Klägerin durch die Zahlung oder Vollstreckung
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der vereinbarten Gegenleistung entstehen würden, sondern auch an der nach § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO notwendigen Glaubhaftmachung einer Schutzbedürftigkeit der Schuldnerin.
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider	Krüger