Oktober 1999 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke beschlossen: Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbständiges Gebäudeeigentum der PGH ist schon aus Rechtsgründen nicht entstanden, weil diese kein volkseigener Betrieb war (§ 459 Abs. 1 und Abs.4 ZGB; vgl.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 1999 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 1998 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbständiges Gebäudeeigentum der PGH ist schon aus Rechtsgründen nicht entstanden, weil diese kein volkseigener Betrieb war (§ 459 Abs. 1 und Abs. 4 ZGB; vgl. Czub, SachenRBerG, §2 Rdn. 69-71; Eickmann, SachenRBerG, §2 Rdn. 33/34; Krauß, SachenRBerG, S. 33; GRO, Zimmermann/Heller, § 2 SachenRBerG Rdn. 78/79). Das Senatsurteil vom 15. Mai 1998 (V ZR 83/97, WM 1998, 1633, 1634) ist zwar mißverständlich, hat aber diese Frage nicht anders entschieden, weil es hierauf nicht ankam. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.400.000 DM. Vogt Schneider Lambert-Lang Lemke Tropf