Danach entstehen dem; Grundstückseigentümer keine Kosten für den Einbau und das Betreiben der Anlage. Er verpflichtet sich, für den Fall, daß sich künftig andere, insbesondere leistungsfähigere oder preiswertere Technologien ergeben, diese für die Laufzeit des Vertrages ausschließlich von der Beklagten zu beziehen. Es stellt in Rechnung, daß eine langandauernde vertragliche Bindung dazu führen kann, daß der Eigentümer mit der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Anlage leben muß, obwohl diese den fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten nicht mehr entspricht. Eine Nachrüstung liege nämlich im Interesse der Beklagten selbst, so daß davon auszugehen sei, daß sie auch ohne vertragliche Verpflichtung den technischen Standard zu halten bemüht sein werde, um konkurrenzfähig zu bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorfannulierte Regelung - was hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist - auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts in derselben oder zu demindest in ähnlicher Fassung und mit sachlich gleichem Inhalt genutzt wird. Hier geht es hingegen um die Inhaltskontrolle einer AGB-Klausel und damit um die Anwendung des dem Bundesrecht angehörenden (§ 549 Abs. 1 ZPO) § 9 Abs. 1 AGBG auf den festgestellten Sachverhalt. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Gesetzes dann gegeben ist, wenn der Verwender der Klausel mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. a) Der Vertrag, den die Beklagte mit den Eigentümern schließt, ist - wenngleich kein Mietvertrag, da der Grund und Boden nicht zu dem Gebrauch gewährt wird, vielmehr seine Inanspruchnahme geduldet wird (vgl. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat daher stets eine mehrjährige Bindung in einem Vertrag mit Dauerschuldcharakter - allein im Hinblick auf die lange Vertragslaufzeit -grundsätzlich nicht als unangemessene Benachteiligung des anderen Teils gewertet (vgl. b) Bei dieser Interessenabwägung ist auf seiten der Beklagten zu berücksichtigen, daß sie hohe Entwicklungsund Vorhaltekosten aufwenden muß, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren. Diesem Gesichtspunkt ist auch im vorliegenden Fall Rechnung zu tragen, da dem Eigentümer durch den Vertragsschluß keinerlei Kosten entstehen und er andererseits von der durch die Beklagte geschaffenen Anschlußmöglichkeiten profitiert, weil die Vermietbarkeit der Wohnungen gefördert und ihr Wert durch die Vorhaltung der Leitungen gesteigert werden. aa) Es sieht zunächst allerdings zutreffend, daß der Eigentümer ein vordringliches Interesse daran hat, nicht auf die Dauer von 20 Jahren eine Anlage dulden zu müssen, die angesichts der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung möglicherweise alsbald nicht mehr dem Standard entspricht. Die Revision weist zu Recht ferner darauf hin, daß der Eigentümer keinen Einfluß auf die Vertragsgestaltung der Beklagten mit den Anschlußnehmern hat. Wenn sie mit diesen langfristige Verträge schließt, wird das Interesse an einer Nachrüstung eher gering sein, während es dem Eigentümer zur besseren Vermarktung freiwerdender Wohnungen oder Geschäftslokale auf eine Erneuerung ankommen kann. spruch auf unentgeltliche Durchführung entsprechender Maßnahmen hat er dann nicht, ist seinerseits aber, wenn die Beklagte investieren will, verpflichtet, neuere Techniken ausschließlich von ihr in Anspruch zu nehmen, obwohl Konkurrenzunternehmen wirtschaftlichere Angebote machen könnten. Daran ändert sich auch nichts, wenn man annimmt, daß sich aus den vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch des Eigentümers gegen die Beklagte ergibt, eine Anpassung der Anlage - falls erforderlich - an einen gestiegenen Standard gegen Bezahlung vorzunehmen. Nach allem zeigt sich, daß die Vertragslaufzeitklausel nahezu ausschließlich den Interessen der Beklagten dient und die des Eigentümers von vornherein hintanstellt. 3. An dieser Beurteilung vermag der Umstand, daß dem Eigentümer das Recht verbleibt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 242 BGB), entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts zu ändern. Das Berufungsgericht erwägt, dem Eigentümer ein solches außerordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen, wenn die von der Beklagten unterhaltene Anlage veraltet geworden ist und eine Erneuerung über längere Zeit ausbleibt. Ein Dauerschuldverhältnis kann nach ständiger Rechtsprechung gekündigt werden, wenn die Durchführung des Vertrages durch - in der Regel - außerhalb der Verantwortung des Verpflichteten liegende Umstände erheblich gefährdet wird und ihm daher ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten ist (BGHZ 41, 104, 108; BGH, Urt. v. Denn ebenso wie bei der Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Gechäftsgrundlage, die wie das außerordentliche Kündigungsrecht auf § 242 BGB fußen und denselben Maßstäben unterliegen, können Gründe, die in dem Risikobereich einer Partei liegen, ihr grundsätzlich nicht das Recht geben, sich vom Vertrag loszusagen. Die Möglichkeit, sich über längere Zeit mit einer nicht mehr dem Standard entsprechenden Technik begnügen zu müssen, liegt nach der vertraglichen Gestaltung im Risikobereich des Eigentümers. Der durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprägte Vertrag kann auch nicht im Hinblick auf das Gebot von Treu und Glauben dahin ergänzt werden, daß die Nachteile der langen Vertragsbindung durch eine großzügige Kündigungsmöglichkeit abgemildert werden. Die Norm erlaubt es nicht, an sich unwirksame Klauseln durch eine an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung zu heilen (BGH, Urt. v. 4. Ohne Einfluß auf das Ergebnis der Interessenabwägung bleibt auch der Hinweis der Revisionserwiderung auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, eine 20-jährige Laufzeit sei aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich, da sich die Investitionen sonst nicht lohnten. Bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG ist nicht auf die Individualinteressen des einzelnen Vertragspartners ab-zustellen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG § 9 Bin. Abs. 1 Zur Frage der Unwirksamkeit einer 20-jährigen Vertragslaufzeitklausel in einer formularmäßigen "Versorgungsvereinbarung" , die einen Unternehmer berechtigt, Telekommunikationsanlagen in Mehrfamilienhäusern zu errichten, zu betreiben und zu vermarkten. BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 405/96 URTEIL Verkündet am: 4. Juli 1997 T o r k a , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem. Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert- Lang, Dr. Wenzel, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom. 25. Januar 1996 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. «Januar 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der klagende Verein verfolgt satzungsgemäß das Ziel, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen. Die Beklagte vermarktet Kabelanschlüsse. Sie läßt sich von interessierten Grundeigentümern das Recht einräumen, 3 Telekommunikationsanlagen in deren Mehrfamilienhäusern zu errichten und zu betreiben», um sie dann an die WohnungsInhaber zu vermieten. Für die sogenannten Versorgungsvereinbarungen, die die Beklagte mit den Grundstückseigentümern trifft, verwendet sie Formularverträge. Danach entstehen dem; Grundstückseigentümer keine Kosten für den Einbau und das Betreiben der Anlage. Er ist auch von jeder Haftung freigestellt. Er verpflichtet sich, für den Fall, daß sich künftig andere, insbesondere leistungsfähigere oder preiswertere Technologien ergeben, diese für die Laufzeit des Vertrages ausschließlich von der Beklagten zu beziehen. Über die Vertragsdauer enthält das Formular folgende Klausel: "Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung der Vertragsparteien und wird auf die Dauer von 20 Jahren geschlossen." Der Kläger ist der Ansicht, die vorgesehene Vertragsdauer stelle eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten dar und verstoße deshalb gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch und verlangt, ihm die Befugnis zuzusprechen, die erstrebte Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - 4 Revision verfolgt der Kläger das Ziel, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält eine 20-jährige Bindung der Vertragspartner der Beklagten für "gerade noch" vertretbar. Es stellt in Rechnung, daß eine langandauernde vertragliche Bindung dazu führen kann, daß der Eigentümer mit der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Anlage leben muß, obwohl diese den fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten nicht mehr entspricht. Es mißt dem jedoch keine wesentliche Bedeutung bei. Eine Nachrüstung liege nämlich im Interesse der Beklagten selbst, so daß davon auszugehen sei, daß sie auch ohne vertragliche Verpflichtung den technischen Standard zu halten bemüht sein werde, um konkurrenzfähig zu bleiben. Könne dieser Umstand somit vernachlässigt werden, so sei die Vertragsdauer durch die erheblichen finanziellen Vorleistungen der Beklagten gerechtfertigt, von denen der Eigentümer, ohne eigene Mittel aufwenden zu müssen, ebenfalls profitiere, da die Vermietbarkeit der Wohnungen infolge der geschaffenen Anschlußmöglichkeit gefördert und deren Wert gesteigert werde. 5 II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorfannulierte Regelung - was hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist - auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts in derselben oder zu demindest in ähnlicher Fassung und mit sachlich gleichem Inhalt genutzt wird. Diese Einschränkungen gelten nur in bezug auf die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ 71, 144, 149 f; 105, 24, 27; 112, 204, 210). Hier geht es hingegen um die Inhaltskontrolle einer AGB-Klausel und damit um die Anwendung des dem Bundesrecht angehörenden (§ 549 Abs. 1 ZPO) § 9 Abs. 1 AGBG auf den festgestellten Sachverhalt. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel (vgl. Brandner, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 56; mißverständlich BGH, Urt. v. 4. Dezember 1996, XII ZR 193/95, WM 1997, 588, 589) . 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Gesetzes dann gegeben ist, wenn der Verwender der Klausel mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 6 21. Dezember 1983, VIII ZR 195/82; NJW 1984, 1182; BGHZ 90, 280, 284; Urt. v. 10. Februar 1993, XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134). Die Revision macht jedoch zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht diese Voraussetzungen rechts fehlerhaft nicht als gegeben erachtet hat. a) Der Vertrag, den die Beklagte mit den Eigentümern schließt, ist - wenngleich kein Mietvertrag, da der Grund und Boden nicht zu dem Gebrauch gewährt wird, vielmehr seine Inanspruchnahme geduldet wird (vgl. Senat, BGHZ 19, 85, 93) - von seiner Natur her auf eine längere Laufzeit angelegt. Eine nur kurzfristige Bindung ist für beide» Seiten nicht von Interesse. Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt es nicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat daher stets eine mehrjährige Bindung in einem Vertrag mit Dauerschuldcharakter - allein im Hinblick auf die lange Vertragslaufzeit -grundsätzlich nicht als unangemessene Benachteiligung des anderen Teils gewertet (vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Februar 1993, XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134 m.w.N.). Abzustellen ist vielmehr auf eine Interessenabwägung, bei der die typischen Belange der beteiligten Kreise zu würdigen sind und zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer vor dem Hintergrund dieser Interessenlage im allgemeinen eine billige und gerechte Regelung darstellt oder ob sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu dem Nachteil des Vertragspartners des Verwenders erheblich stört (vgl. BGHZ 98, 303, 308; 110, 241, 243 f; Brandner, in Ulmer/Brand-ner/Hensen, § 9 Rdn. 71, 78). 7 b) Bei dieser Interessenabwägung ist auf seiten der Beklagten zu berücksichtigen, daß sie hohe Entwicklungsund Vorhaltekosten aufwenden muß, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren. Der Bundesgerichtshof hat dahei: unter vergleichbaren Umständen eine 10-jährige (Urt. v. 13. Februar 1985, VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328: Vermietung einer Fernsprechnebenstellenanlage) oder eine 12-jährige Vertragsbindung (Urt. v. 13. Februar 1993, XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133: "Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse") als unbedenklich angesehen. Dabei hat er im letzteren Fall zur Rechtfertigung der Laufzeitklausel auch herangezogen, daß der Vertragspartner des Verwenders nach der dortigen Vertragsgestaltung weder die Anschlußgebühr noch die für die Einrichtung des Anschlusses nicht unerheblichen Kosten zu tragen hatte. Diesem Gesichtspunkt ist auch im vorliegenden Fall Rechnung zu tragen, da dem Eigentümer durch den Vertragsschluß keinerlei Kosten entstehen und er andererseits von der durch die Beklagte geschaffenen Anschlußmöglichkeiten profitiert, weil die Vermietbarkeit der Wohnungen gefördert und ihr Wert durch die Vorhaltung der Leitungen gesteigert werden. Andererseits ist zu berücksichtigen - was das Berufungsgericht in seine Würdigung nicht einbezogen hat -, daß die Beklagte zwar Investitionskosten hat, für die Inanspruchnahme des Grundstücks an den Eigentümer aber nichts zu zahlen braucht, so daß die Gegenleistung, die der Eigentümer für die Duldung der Nutzung durch die Beklagte erhält, nur in dem daraus fließenden Vorteil für sein Mietobjekt besteht. Eine solche Vertragsgestaltung bedingt für den Eigentümer bei einer 20-jährigen Laufzeit erhebliche 8 Nachteile und Risiken, denen das Berufungsgericht nicht ausreichend Beachtung geschenkt hat. aa) Es sieht zunächst allerdings zutreffend, daß der Eigentümer ein vordringliches Interesse daran hat, nicht auf die Dauer von 20 Jahren eine Anlage dulden zu müssen, die angesichts der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung möglicherweise alsbald nicht mehr dem Standard entspricht. Der Vorteil, den er aus dem Vertrag ziehen kann, ist dann erheblich gemindert oder entfällt ganz. Das ursprünglich von den Parteien als ausgewogen angesehene Vertragsverhältnis gerät in eine Schiefläge. An einer anderweitigen Disposition ist er durch die Vertragslaufzeit gehindert. bb) Das Berufungsgericht meint, das Risiko des Eigentümers, mit veralteter Technik vorlieb nehmen zu müssen, sei gering, da auch die Beklagte, um konkurrenzfähig zu bleiben, an Innovationen interessiert sei. Diese Erwägungen erfassen nicht die gesamte Problematik. Sie lassen unberücksichtigt, daß es gleichwohl im Belieben der Beklagten steht, ob und an welcher Stelle sie in neue Techniken investiert, ob sie dazu überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist oder ob sie die Notwendigkeit dazu richtig einschätzt. Die Revision weist zu Recht ferner darauf hin, daß der Eigentümer keinen Einfluß auf die Vertragsgestaltung der Beklagten mit den Anschlußnehmern hat. Wenn sie mit diesen langfristige Verträge schließt, wird das Interesse an einer Nachrüstung eher gering sein, während es dem Eigentümer zur besseren Vermarktung freiwerdender Wohnungen oder Geschäftslokale auf eine Erneuerung ankommen kann. Einen An- 9 spruch auf unentgeltliche Durchführung entsprechender Maßnahmen hat er dann nicht, ist seinerseits aber, wenn die Beklagte investieren will, verpflichtet, neuere Techniken ausschließlich von ihr in Anspruch zu nehmen, obwohl Konkurrenzunternehmen wirtschaftlichere Angebote machen könnten. Auch insoweit ist seine Dispositionsmöglichkeit daher erheblich eingeschränkt. Daran ändert sich auch nichts, wenn man annimmt, daß sich aus den vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch des Eigentümers gegen die Beklagte ergibt, eine Anpassung der Anlage - falls erforderlich - an einen gestiegenen Standard gegen Bezahlung vorzunehmen. Denn der Eigentümer könnte dann zwar Modernisierungen durchsetzen, müßte dafür aber die Kosten tragen, obwohl das Vermarktungsrecht für die Vertragslaufzeit bei der Beklagten verbliebe . Nach allem zeigt sich, daß die Vertragslaufzeitklausel nahezu ausschließlich den Interessen der Beklagten dient und die des Eigentümers von vornherein hintanstellt. 3. An dieser Beurteilung vermag der Umstand, daß dem Eigentümer das Recht verbleibt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 242 BGB), entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts zu ändern. Das Berufungsgericht erwägt, dem Eigentümer ein solches außerordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen, wenn die von der Beklagten unterhaltene Anlage veraltet geworden ist und eine Erneuerung über längere Zeit ausbleibt. Das beruht auf einem Rechtsirrtum. 10 Ein Dauerschuldverhältnis kann nach ständiger Rechtsprechung gekündigt werden, wenn die Durchführung des Vertrages durch - in der Regel - außerhalb der Verantwortung des Verpflichteten liegende Umstände erheblich gefährdet wird und ihm daher ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten ist (BGHZ 41, 104, 108; BGH, Urt. v. 26. Mai 1986, VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134 m.w.N.). Dabei können solche Umstände keine Berücksichtigung finden, die in den Risikobereich desjenigen fallen, der die Unzu demutbarkeit geltend macht und sich vom Vertrag lösen will. Denn ebenso wie bei der Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Gechäftsgrundlage, die wie das außerordentliche Kündigungsrecht auf § 242 BGB fußen und denselben Maßstäben unterliegen, können Gründe, die in dem Risikobereich einer Partei liegen, ihr grundsätzlich nicht das Recht geben, sich vom Vertrag loszusagen. Anderenfalls würde dies zu einer Beseitigung der im Vertrag angelegten Risikoverteilung führen. Dazu gibt § 242 BGB keine Handhabe (BGH, Urt. v. 27. März 1991, IV ZR 130/90, NJW 1991, 1828, 1829; Urt. v. 29. November 1995, XII ZR 230/94, NJW 1996, 714 m.w.N.). Die Möglichkeit, sich über längere Zeit mit einer nicht mehr dem Standard entsprechenden Technik begnügen zu müssen, liegt nach der vertraglichen Gestaltung im Risikobereich des Eigentümers. Das ist gerade die Folge der langen Vertragsdauer und der fehlenden Verpflichtung der Beklagten, Nachrüstungen vorzunehmen. In diese Vereinbarungen würde eingegriffen, wollte man dem Eigentümer ein Kündigungsrecht zubilligen, wenn sich das Risiko verwirklicht . 11 Der durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprägte Vertrag kann auch nicht im Hinblick auf das Gebot von Treu und Glauben dahin ergänzt werden, daß die Nachteile der langen Vertragsbindung durch eine großzügige Kündigungsmöglichkeit abgemildert werden. § 242 BGB dient allein dazu, die Ausübung der Rechte aus an sich wirksamen Klauseln zu kontrollieren. Die Norm erlaubt es nicht, an sich unwirksame Klauseln durch eine an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung zu heilen (BGH, Urt. v. 23. Juni 1988, VII ZR 117/87, ZIP 1988, 1126). 4. Ohne Einfluß auf das Ergebnis der Interessenabwägung bleibt auch der Hinweis der Revisionserwiderung auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, eine 20-jährige Laufzeit sei aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich, da sich die Investitionen sonst nicht lohnten. Bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG ist nicht auf die Individualinteressen des einzelnen Vertragspartners ab-zustellen. Es gilt eine “überindividuell-generalisierende, typisierende, von den konkreten Umständen des Einzelfalls absehende Betrachtungsweise" (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes und herrsch. Auffassung in der Literatur, s. BGH.Z 98, 303, 308; Senat, BGHZ 110, 241, 244; Fastrich, Richterliche Inhaltskontrolle im Privatrecht, 1992, S. 310; Brandner, in Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 Rdn. 78 m.w.N.). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte bei ihrer Kalkulation einen Gewinn - wie vorgetragen - erstmals im 15. Vertragsjahr erwirtschaften kann. Entscheidend ist vielmehr, ob generell eine 20-jährige Vertragsbindung erforderlich ist, damit die Vermarktung von Telekommunikationsanlagen in der vorliegen- 12 den Weise wirtschaftlich sinnvoll ist. Das hat die Klägerin weder vorgetragen,, noch ist es sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Lambert-Lang Wenzel Krüger Klein