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BGH · V ZR 402/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 402/96

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Es hat vom Beklagten Zahlung von 166.250 DM zuzüglich Zinsen wegen eines Flurstücks, das der Beklagte vor dem 22. November 1994 stellte der Beklagte vertreten durch seine nicht beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszugs, Rechtsanwältin G., Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung und beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwaltes seiner Wahl für das Berufungsverfahren. Dem Antrag ist ein von Rechtsanwältin G.unterschriebener Entwurf der Berufungsbegründung beigefügt, nach welchem der Beklagte beabsichtigte, die Änderung des angefochtenen Urteils dahin zu beantragen, daß die Klage abgewiesen werde. für den Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach, legte mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage Berufung ein und beantragte, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in Höhe von 56.250 DM zuzüglich der begehrten Zinsen aufrechterhalten und die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Bei Eingang des als Berufungsbegründung bezeichneten, den Anforderungen von § 519 Abs.3 ZPO genügenden Schriftsatzes vom 9. Die Begründung der Berufung muß durch einen Schriftsatz erfolgen, der hierzu bestimmt ist(BGH, Beschl. Oktober 1985, VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91), den in § 519 Abs.3 bezeichneten Anforderungen genügt und von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (§§ 519 Abs.5, 129 Abs.1, 130 Nr. 6 ZPO). a) Dem Schriftsatz ist schon nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß er zur Begründung der Berufung bestimmt ist. Er enthält weder eigenständige Ausführungen zur Begründung der Berufung, noch ist in ihm auf den dem Prozeßkostenhilf eantrag vom 1. Nach der voraufgehenden Schilderung des zeitlichen Ablaufs des bisherigen Prozeßgeschehens in der Berufungsinstanz bedeutete auch der abschließende Satz, eine ausführliche Begründung der Berufung bleibe einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten, nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß Rechtsanwalt S. Januar 1995 vorläufig zur Begründung der Berufung zu eigen mache, sondern daß diese durch einen gesonderten Schriftsatz erfolgen werde. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Umfang der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nach dem Beschluß vom 13. Damit kann zur Begründung der Berufung auf einen im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsatz Bezug genommen werden, sofern dieser von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist und die in § 519 Abs.3 ZPO bestimmten Voraussetzungen erfüllt (BGH, Beschl. Die Bezugnahme muß nicht notwendig ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus den Begleitumständen und dem Zusammenhang ergeben (BGH, Beschl. Soweit ein Beschluß des Berufungsgerichts, durch den ein Prozeßkostenhilfeantrag teilweise zurückgewiesen und dem Antrag teilweise stattgegeben wird, eine Begründung enthält, die die wesentlichen Momente des vom Berufungsgericht für aussichts- Voraussetzung einer wirksamen Bezugnahme ist insoweit, daß der Prozeßkostenhilfebeschluß Ausführungen zur Rechtslage enthält, der Bevollmächtigte des Berufungsklägers sich diese zur Begründung der Berufung durch Bezugnahme zu eigen macht und zu erkennen gibt, daß er die Verantwortung für die Ausführungen des Berufungsgerichts im Prozeßkostenhilfebeschluß als Begründung des Angriffs auf das angefochteten Urteil übernimmt (BGH, Urt. v. November 1994 nicht zur Begründung der Berufung Bezug genommen. Durch eine solche Bezugnahme könnten die gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen Begründung der Berufung auch nicht erfüllt werden. November 1994 durch Bezugnahme zur Zulässigkeit der Berufung führen, weil Rechtsanwältin G.nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist. Die Begründung einer Berufung kann schließlich dadurch erfolgen, daß innerhalb der gesetzlichen Frist eine durch einen nicht beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichnete und daher unwirksame Berufungsbegründung von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt genehmigt und die unwirksame Prozeßhandlung so geheilt wird (vgl. Ob der Beklagte die von ihm seinerzeit beabsichtigte Berufung einlegen werde, hatte er sich nach dem Prozeßkosten-hilfeantrag vom 1. November 1995 und dem diesem zur Begründung beigefügten Entwurf der Berufungsbegründung vielmehr Vorbehalten.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsgerichtBeschlußBegründungSchriftsatzBezugnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 402/96	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 24. Juli 1998 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. November 1996 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 23. September 1994 wird verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das klagende Land nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem Grundstück in Anspruch, das dessen Onkel aus der Bodenreform zugewiesen war. Es hat vom Beklagten Zahlung von 166.250 DM zuzüglich Zinsen wegen eines Flurstücks, das der Beklagte vor dem 22. Juli 1992 verkauft hat, im übrigen Auflassung verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
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Mit Schriftsatz vom 1. November 1994 stellte der Beklagte vertreten durch seine nicht beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszugs, Rechtsanwältin G. , Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung und beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwaltes seiner Wahl für das Berufungsverfahren. Dem Antrag ist ein von Rechtsanwältin G. unterschriebener Entwurf der Berufungsbegründung beigefügt, nach welchem der Beklagte beabsichtigte, die Änderung des angefochtenen Urteils dahin zu beantragen, daß die Klage abgewiesen werde. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 1995 beantragte der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt S.	seine	Beiordnung	zur	Wahrnehmung
 der Rechte des Beklagten.
Durch Rechtsanwalt S.	am	18.	Januar	1995 bekanntge-
gebenen Beschluß vom 13. Januar 1995 hat das Oberlandesgericht dem Beklagten unter Beiordnung von Rechtsanwalt S.	Pro-
zeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gewährt, soweit der Beklagte beabsichtigte, seine Verurteilung zur Zahlung durch das Landgericht anzufechten. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine Aussicht auf Erfolg biete.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 1995 suchte Rechtsanwalt S.	für	den	Beklagten	um	Wiedereinsetzung in den vorigen
 Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach, legte mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage Berufung ein und beantragte, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Mit Rechtsanwalt S.	am	29.	Mai 1995 zugestelltem Beschluß
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vom 10. Mai 1995 hat das Berufungsgericht beiden Wiedereinsetzungsanträgen stattgegeben. Mit am 12. Juni 1995 eingegangenem Schriftsatz vom 9. Juni 1995 wurde die Berufung des Beklagten begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in Höhe von 56.250 DM zuzüglich der begehrten Zinsen aufrechterhalten und die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist als gewahrt angesehen. Es hat ausgeführt, der Schriftsatz vom 8. Februar 1995 nehme auf den Prozeßkostenhilfeantrag vom 1. November 1994 und den Beschluß vom 13. Januar 1995 Bezug. Damit sei die Berufung fristgerecht begründet.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Die Berufung muß nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Einlegung begründet werden. Die Einlegung der Berufung erfolgte am 8. Februar 1995. An diesem Tag begann damit die Frist zu ihrer Begründung. Daß die Zulässigkeit der Be-
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rufung von der Entscheidung über die beiden Wiedereinsetzungsgesuche des Beklagten abhängig war, ist insoweit ohne Bedeutung (BGH, Beschl. vom 9. Januar 1989, II ZB 11/88, MDR 1989, 521, 522). Bei Eingang des als Berufungsbegründung bezeichneten, den Anforderungen von § 519 Abs. 3 ZPO genügenden Schriftsatzes vom 9. Juni 1995 am 12. Juni 1995 war die Frist mithin verstrichen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht gestellt. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich.
2. Die Begründung der Berufung muß durch einen Schriftsatz erfolgen, der hierzu bestimmt ist(BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1985, VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91), den in § 519 Abs. 3 bezeichneten Anforderungen genügt und von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (§§ 519 Abs. 5, 129 Abs. 1, 130 Nr. 6 ZPO). Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 8. Februar 1995 nicht.
a) Dem Schriftsatz ist schon nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß er zur Begründung der Berufung bestimmt ist. Er enthält weder eigenständige Ausführungen zur Begründung der Berufung, noch ist in ihm auf den dem Prozeßkostenhilf eantrag vom 1. November 1994 beigefügten Entwurf einer Berufungsbegründung oder auf den Beschluß vom 13. Januar 1995 Bezug genommen. Der Hinweis auf diesen Beschluß steht allein in Begründungszusammenhang mit Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach der voraufgehenden Schilderung des zeitlichen Ablaufs des bisherigen Prozeßgeschehens in der Berufungsinstanz bedeutete auch der abschließende Satz, eine ausführliche Begründung der Berufung bleibe einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten, nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß Rechtsanwalt S.	sich	die Ausführungen zur Begründung des
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Beschlusses vom 13. Januar 1995 vorläufig zur Begründung der Berufung zu eigen mache, sondern daß diese durch einen gesonderten Schriftsatz erfolgen werde. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Umfang der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nach dem Beschluß vom 13. Januar 1995 darauf beruht, daß die Rechtslage dem Berufungsgericht seinerzeit als nicht abschließend geklärt erschien.
b) Die Berufungsbegründung muß zwar nicht von dem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers verfaßt sein. Es reicht vielmehr aus, daß dieser zu erkennen gibt, daß er den Prozeßstoff überprüft hat und die Verantwortung für die Begründung übernimmt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1993, IV ZB 1/93, NJW-RR 1994, 569). Damit kann zur Begründung der Berufung auf einen im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsatz Bezug genommen werden, sofern dieser von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist und die in § 519 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen erfüllt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1993, IV ZB 1/93, NJW-RR 1994, 569). Die Bezugnahme muß nicht notwendig ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus den Begleitumständen und dem Zusammenhang ergeben (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1985,
VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91; 9. November 1988, IVb ZB 154/88, NJW-RR 1989, 184 und 15. Februar 1995, XII ZB 7/95, NJW 1995, 2112) .
Soweit ein Beschluß des Berufungsgerichts, durch den ein Prozeßkostenhilfeantrag teilweise zurückgewiesen und dem Antrag teilweise stattgegeben wird, eine Begründung enthält, die die wesentlichen Momente des vom Berufungsgericht für aussichts-
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reich angesehenen Angriffs auf das angefochtene Urteil aufzeigt, kann die Darstellung der Gründe der Anfechtung im Einzelfall durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgen. Auch hierdurch kann der Zweck von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfüllt werden, die Zusammenfassung und Beschleunigung des Berufungsverfahren zu erreichen. Voraussetzung einer wirksamen Bezugnahme ist insoweit, daß der Prozeßkostenhilfebeschluß Ausführungen zur Rechtslage enthält, der Bevollmächtigte des Berufungsklägers sich diese zur Begründung der Berufung durch Bezugnahme zu eigen macht und zu erkennen gibt, daß er die Verantwortung für die Ausführungen des Berufungsgerichts im Prozeßkostenhilfebeschluß als Begründung des Angriffs auf das angefochteten Urteil übernimmt (BGH, Urt. v. 29. September 1993, XII ZR 209/92, NJW 1993, 3333, 3334).
Dies ist durch den Schriftsatz vom 8. Februar 1995 nicht geschehen. Darin ist auf den Beschluß vom 13. Januar 1995 oder den von Rechtsanwältin G. gefertigten und von ihr unterschriebenen Schriftsatz vom 1. November 1994 nicht zur Begründung der Berufung Bezug genommen. Durch eine solche Bezugnahme könnten die gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen Begründung der Berufung auch nicht erfüllt werden. Der Hinweis auf eine unzureichende Klärung der Rechtslage bedeutet weder eine Begründung der Berufung, die den Anforderungen von § 519 Abs. 3 ZPO genügen könnte, noch könnten die Ausführungen von Rechtsanwältin G. im Schriftsatz vom 1. November 1994 durch Bezugnahme zur Zulässigkeit der Berufung führen, weil Rechtsanwältin G. nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist.
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III.
Die Begründung einer Berufung kann schließlich dadurch erfolgen, daß innerhalb der gesetzlichen Frist eine durch einen nicht beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichnete und daher unwirksame Berufungsbegründung von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt genehmigt und die unwirksame Prozeßhandlung so geheilt wird (vgl. BGHZ 111, 339, 344 f). Auch das ist im Schriftsatz vom 8. Februar 1995 weder geschehen, noch war bis dahin eine Begründung der Berufung erfolgt. Der dem Prozeßkostenhilfegesuch vom 1. November 1995 beigefügte Schriftsatz war ausdrücklich als Entwurf einer Berufungsbegründung überschrieben. Er sollte diese gerade nicht bilden. Ob der Beklagte die von ihm seinerzeit beabsichtigte Berufung einlegen werde, hatte er sich nach dem Prozeßkosten-hilfeantrag vom 1. November 1995 und dem diesem zur Begründung beigefügten Entwurf der Berufungsbegründung vielmehr Vorbehalten. Nach dem Entwurf vom 1. November 1995 sollte das Urteil des Landgerichts insgesamt angefochten werden. Hiervon hat der Beklagte im Hinblick auf die beschränkte Gewährung von Prozeßkostenhilfe Abstand genommen.
Folge der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist die Verwerfung der Berufung des Beklagten als unzulässig.
Hagen
 Krüger
Lambert-Lang
 Klein
Tropf