Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr, Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Es verbleibt bei der Wertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 11. Maßgebend für die Bewertung der Feststellungsklage zur Ankaufsberechtigung ist nicht das vom Kläger unterbreitete Angebot, sondern der Verkehrswert des Grundstücks, den das Berufungsgericht - vom Kläger unbeanstandet - mit 241.960 DM angenommen hat.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF V ZR 397/96 BESCHLUSS vom 15. Januar 1998 in dem Rechtsstreit OLG Brandenburg - Az. 5 U 25/96 vom 07.11.1996; LG Frankfurt (Oder) - Az. 13 O 534/95 vom 30.01.1996; Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr, Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Es verbleibt bei der Wertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1997. G r ü n d e Maßgebend für die Bewertung der Feststellungsklage zur Ankaufsberechtigung ist nicht das vom Kläger unterbreitete Angebot, sondern der Verkehrswert des Grundstücks, den das Berufungsgericht - vom Kläger unbeanstandet - mit 241.960 DM angenommen hat. Unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlags folgt daraus der vom Berufungsgericht festgesetzte und vom Senat übernommene Streitwert in Höhe von 193.600 DM. Hagen . Vogt Wenzel Schneider Klein » t