* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 397/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 397/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11ProzeßbevollmächtigteHagenProfessorStraßeAbschriftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 397/96
vom 11. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
 Heinz S^
Schl
!Straße IB, N|
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
Dr.
und Dr,
 gegen
Barbara
 Straße
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	von	Gierke	-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
11. Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
 die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts vom 7. November 1996 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.-
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	193.600,00	DM
Hagen
 Vogt
Wenzel
 Schneider
Klein