Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 397/96 vom 11. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit Heinz S^ Schl !Straße IB, N| Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Dr, gegen Barbara Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin von Gierke - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts vom 7. November 1996 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 193.600,00 DM Hagen Vogt Wenzel Schneider Klein