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BGH · V ZR 393/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 393/96

Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Auf die Gegenvorstellung des Beklagten vom 30. September 1997 wird der Beschluß vom 25. Der Gebührenstreitwert wird auch für die Revisionsinstanz auf 22.029,60 DM festgesetzt (§ 16 Abs. 1 GKG).

Zitierte Normen: § 16 GKG
Prozeßbevollmächtigte16schneidernHagenKrügerAbschrift

Volltext der Entscheidung

V ZR 393/96
Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 1997
in dem Rechtsstreit
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Vorsitzenden Stephan
e.V., vertreten durch den Vorstands-I, M^Bfcstraße	Dl
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Brandenburg,
 vertreten durch das Ministerium für Finanzen, ||, Potsdam,
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwältei
 Kollegen, flHjHHHRl Straße
 und
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beklagten vom 30. September 1997 wird der Beschluß vom 25. September 1997 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Gebührenstreitwert wird auch für die Revisionsinstanz auf 22.029,60 DM festgesetzt (§ 16 Abs. 1 GKG).
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider
Krüger