Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 18. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden (§ 5 GKG).
BUNDESGERICHTSHOF VZR 386/02 BESCHLUSS vom 22. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 18. März 2003 (Kassenzeichen: 780031009159) wird zurückgewiesen. Gründe: Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden (§ 5 GKG). Tropf Lemke Krüger Schmidt-Räntsch Klein