* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 374/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 374/95

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Dem Beklagten ist nachgelassen worden, die Zwangsvollstrekkung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten (S 711 ZPO). Der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung einstwei- Die Zwangsvollstreckung wurde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da er nicht in der Lage sei, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt hat. Denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO -für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden. Da der Beklagte es unterlassen hat, einen solchen Antrag im Berufungsrechtszug zu stellen, kann schon deshalb seinem auf §719 Abs. 2 ZPO gestützten Antrag nicht entsprochen werden.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungMärzVollstreckungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 374/95	BESCHLUSS
vom 14. März 1996 in dem Rechtsstreit
 Karl-Heinz P|
Chaussee V,
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HHI -
gegen
1.	Ursula
2.	Thomas
3.	Martin alle wohnhaft
 vertreten durch die Klägerin zu 1, traße
 Kläger und Revisionsbeklagte,
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 1996 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1995 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Durch das mit der Revision rechtzeitig angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1995 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Kläger 450.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden (S 708 Nr. 10 ZPO). Dem Beklagten ist nachgelassen worden, die Zwangsvollstrekkung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten (S 711 ZPO).
Der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung einstwei-
3
len einzustellen und anzuordnen, daß die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung in bestimmte, im einzelnen bezeichnete Forderungen des Beklagten einzustellen und insoweit die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen. Er macht geltend, die Kläger hätten ihn durch umfassende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit so eingeschränkt, daß ihm eine weitere Erwerbstätigkeit praktisch unmöglich geworden sei. Die Zwangsvollstreckung wurde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da er nicht in der Lage sei, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
II.
Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg.
Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse v. 28. März 1990, XII ZR 3/90, BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Gläubigerinteressen 1; v. 6. August 1991, XII ZR 17/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Schutzantrag 1; v. 26. September 1991, I ZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Gläubigerinteressen 2) kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO indessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner,
2i
 
der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt hat. Denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO -für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Da der Beklagte es unterlassen hat, einen solchen Antrag im Berufungsrechtszug zu stellen, kann schon deshalb seinem auf §719 Abs. 2 ZPO gestützten Antrag nicht entsprochen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die Stellung eines Schutzantrags in der Berufungsinstanz für den Schuldner nicht möglich oder nicht zu demutbar war. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Gründe, die der Beklagte vorbringt, waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
5
Berufungsgericht in gleicher Weise wie jetzt erkennbar und konnten schon damals vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.
Vogt
 Krüger
Lambert-Lang
 Klein
Tropf