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BGH

Gericht: BGH

Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LemkeBundesgerichtshofes20WenzelOberlandesgerichtsGaierRevisionZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichthofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Etwaige Bereicherungsansprüche hinsichtlich der verbleibenden Differenz zu dem Verkehrswert des Wohnungseigentums macht der Beklagte nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.018,96 *
Wenzel
 Lemke
Krüger
 Gaier
Klein