* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BundesgerichtshofesKleinschneiderntropfenGaierKlägerinZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. September 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. § 20 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG findet für Grundstücke keine Anwendung, auf denen im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus Gewerbegebäude errichtet worden sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Infrastruktur im Sinne dieser Vorschrift.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 293.833,35 DM
Klein
 Gaier
Tropf
 Schneider
Krüger