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BGH · V ZR 352/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 352/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält. Das Berufungsgericht ist nach der von ihm für die Klägerin auf "unter 60.000 DM" festgesetzten Beschwer irrtümlich davon ausgegangen, daß gegen sein Urteil keine Revision stattfindet, und hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO deshalb von der Darstellung des Sachund Streitstandes abgesehen. Auf die Darstellung des Tatbestandes in einem Urteil, gegen das die Revision zulässig ist, kann jedoch grundsätzlich nicht verzichtet werden (§ 543 Abs. 2 ZPO), wenn das Urteil nicht der Aufhebung verfallen soll. Denn das Revisionsgericht kann dann "seine Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen" (BGHZ 73, 248, 252). Der Bundesgerichtshof sieht zwar von der Aufhebung ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß der Sachund Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfange ergibt (z.B. Urt. v. Es fehlt auch in den Entscheidungsgründen nahezu an jeglicher Darstellung des Sachverhalts, der für die zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen von Bedeutung ist (§ 313 Abs. 2 ZPO). Denn die Entscheidungsgründe lassen allenfalls in Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts in groben Umrissen den LebensSachverhalt erkennen, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Sache ist daher zur Feststellung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gleiches gilt für das stets vom Leistenden zu tragende Risiko der erfolgreichen Durchsetzung eines Rückforderungsanspruches hinsichtlich einer Vorausleistung bei Scheitern des Geschäftes; dafür, daß die Klägerin zur Rückzahlung nicht bereit oder in der Lage sein würde, läßt sich dem Sachverhalt nichts entnehmen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 138 BGB § 8 GKG
WMBerufungsgerichtSachverhaltKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S'i
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 352/95
URTEIL
Verkündet am:
13. Juni 1997 K a n i k
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Elisabeth ZHHB, S|
itraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	Norbert
2.	Roland Bl
 itraße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
2
4
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1997 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Oktober 1995 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines notariellen ’'Grundstückskaufvertrages mit Auflassung" vom 5. Februar 1992, der die Abtretung von Restitutionsansprüchen enthält.
3
Die Klägerin hält den Vertrag für sittenwidrig. Ihre Feststellungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben .
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter; die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I.
Die Revision hat Erfolg.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält. Das Berufungsgericht ist nach der von ihm für die Klägerin auf "unter 60.000 DM" festgesetzten Beschwer irrtümlich davon ausgegangen, daß gegen sein Urteil keine Revision stattfindet, und hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO deshalb von der Darstellung des Sachund Streitstandes abgesehen. Auf die Darstellung des Tatbestandes in einem Urteil, gegen das die Revision zulässig ist, kann jedoch grundsätzlich nicht verzichtet werden (§ 543 Abs. 2 ZPO), wenn das Urteil nicht der Aufhebung verfallen soll. Denn das Revisionsgericht kann dann "seine Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen" (BGHZ 73, 248, 252). Der Mangel des fehlenden Tatbestandes ist deshalb auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten.
4

Der Bundesgerichtshof sieht zwar von der Aufhebung ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß der Sachund Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfange ergibt (z.B. Urt. v. 19. Juli 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand fehlender 1 m.zahlr.Nachw.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es fehlt auch in den Entscheidungsgründen nahezu an jeglicher Darstellung des Sachverhalts, der für die zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen von Bedeutung ist (§ 313 Abs. 2 ZPO). Denn die Entscheidungsgründe lassen allenfalls in Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts in groben Umrissen den LebensSachverhalt erkennen, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Sache ist daher zur Feststellung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Die Erwägungen des Berufungsgerichts verkennen die ständige Rechtsprechung des Senats zur Nichtigkeit eines Grundstücksgeschäftes nach § 138 Abs. 1 BGB (vgl. z.B. Se-natsurt. v. 18. Januar 1980, V ZR 34/78, WM 1980, 597; v. 10. Juli 1987, V ZR 284/85, WM 1987, 1224; v. 12. Dezember
5
1986, V ZR 100/85, WM 1987, 353 und v. 8. November 1991,
V ZR 260/90, WM 1992, 441).
Das Berufungsgericht stellt für seine Überlegungen maßgeblich darauf ab, daß hier ein Risikogeschäft Vorgelegen habe. Dafür fehlen alle Anhaltspunkte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: BGH, Urt. v. 9. Oktober 1996,
VIII ZR 233/95, MDR 1997, 127 = WM 1997, 230, 232). Feststellungen zu einem Risikogeschäft sind nicht getroffen. Diese lassen sich auch nicht aus den Regelungen des Vertrages vom 5. Februar 1992 entnehmen. So entspricht es der üblichen vertraglichen Regelung, daß der Käufer die - bei dem vereinbarten Preis ohnehin minimalen - Vertragskosten übernimmt. Gleiches gilt für das stets vom Leistenden zu tragende Risiko der erfolgreichen Durchsetzung eines Rückforderungsanspruches hinsichtlich einer Vorausleistung bei Scheitern des Geschäftes; dafür, daß die Klägerin zur Rückzahlung nicht bereit oder in der Lage sein würde, läßt sich dem Sachverhalt nichts entnehmen. Hier kommt hinzu, daß die Beklagten ohnehin nur 1/10 des Kaufpreises angezahlt haben, der Rest erst nach Eigentumsumschreibung zahlbar sein sollte, wohingegen die Beklagten sich bereits im Kaufvertrag zusätzlich den Rückforderungs- und eventuelle Entschädigungsansprüche abtreten ließen.
III.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht; im übrigen war die Kostenent-
Scheidung für das Revisionsverfahren dem Berufungsgericht zu übertragen.
Vogt
 Krüger
Lambert-Lang
 Klein
Tropf