Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil der 6. Die Wirksamkeit der Enteignungen durch die Bodenreform kann nicht an den Maßstäben des heutigen Verwaltungsrechts gemessen werden. Der Klage aus dem Eigentum steht die öffentlich-rechtliche Ordnung des Ausgleichs der in der sowjetischen Besatzungszone erfolgten vermögensbeeinträchtigenden Akte entgegen (Senat, Beschluß vom 9. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht hat zu unterbleiben, weil die Klägerinnen nicht vortragen, einen Antrag auf Restitution gestellt zu haben und die Beklagte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Beklagte in Betracht kommt (Senat, Beschluß Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 35 BESCHLUSS V ZR 341/94 vom 18. April 1996 in dem Rechtsstreit 1. Oda KOI 2. Helge V Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin von gegen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, HaflBHHHHKstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und 2 35 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. April 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. September 1994 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Wirksamkeit der Enteignungen durch die Bodenreform kann nicht an den Maßstäben des heutigen Verwaltungsrechts gemessen werden. Der Klage aus dem Eigentum steht die öffentlich-rechtliche Ordnung des Ausgleichs der in der sowjetischen Besatzungszone erfolgten vermögensbeeinträchtigenden Akte entgegen (Senat, Beschluß vom 9. November 1995, V ZB 27/94, NJW 1996, 591, 592). Die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht hat zu unterbleiben, weil die Klägerinnen nicht vortragen, einen Antrag auf Restitution gestellt zu haben und die Beklagte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Beklagte in Betracht kommt (Senat, Beschluß 3 vom 19. November 1992, V ZB 37/92, BGHR GVG § 17 a Abs. 2 VermG Nr. 1). Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 12.674,40 DM Hagen Schneider Vogt Klein Wenzel