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BGH

Gericht: BGH

Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Das Berufungsgericht übersieht aber, daß der Kaufvertrag bei sachgerechter Auslegung, zu der der Senat, da keine Tatsachen mehr zu klären sind, selbst gelangen kann (BGHZ 121,284, 289 m.w.N.), die zusätzliche Vereinbarung einer einstweiligen Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe eines Teils des Kaufpreises während der Zeit bis zur Genehmigung des Vertrages enthält (vgl. Wegen des Verzugs des Beklagten aus der zusätzlich übernommenen Verpflichtung konnte die Klägerin vom Kaufvertrag insgesamt zurücktreten.

Zitierte Normen: § 2 GVO
KaufvertragtropfenGenehmigungWenzelVereinbarungRevision

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juli 1998 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 71.250 DM.
Gründe:
Wegen der Kaufpreisforderung konnte der Beklagte, wovon das Berufungsurteil zu Recht ausgeht, vor Erteilung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht in Schuldnerverzug geraten. Das Berufungsgericht übersieht aber, daß der Kaufvertrag bei sachgerechter Auslegung, zu der der Senat, da keine Tatsachen mehr zu klären sind, selbst gelangen kann (BGHZ 121,284, 289 m.w.N.), die zusätzliche Vereinbarung einer einstweiligen Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe eines Teils des Kaufpreises während der Zeit bis zur Genehmigung des Vertrages enthält (vgl. Senatsurt. v. 20. November 1998, V ZR 17/98, WM 1999, 556 für den Fall der Hinterlegung).
§ 2 Abs. 1 Satz 1 GVO verbietet eine solche Vereinbarung nicht. Wegen des Verzugs des Beklagten aus der zusätzlich übernommenen Verpflichtung konnte die Klägerin vom Kaufvertrag insgesamt zurücktreten.
Wenzel
 Frau Dr. Lambert-Lang ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben. Wenzel
 Tropf
Krüger
 Klein