Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es begründet die Ablehnung eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs damit, daß der Kläger nicht gehindert gewesen sei, die Beseitigung der Pappeln zu verlangen. Dies würde voraussetzen, daß die Gefahrenlage vor Eintritt des Schadens objektiv erkennbar gewesen wäre, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 336/94 BESCHLUSS vom 9. November 1995 in dem Rechtsstreit OC6> - fr ~ tf 2 2 Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1994 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz für Risseschäden an seinem Wohnhaus mit der Behauptung, die von der Beklagten im Abstand von 8 m zu dem Haus angepflanzten Pappeln (hinter einer Dammböschung) hätten allein durch ihre Saugwirkung eine besondere Bodenschicht aus sandigem Lehm unter seinem Haus ausgetrocknet, wodurch es zu Setzungsschäden gekommen sei. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen deliktischen Schadensersatzanspruch. Es begründet die Ablehnung eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs damit, daß der Kläger nicht gehindert gewesen sei, die Beseitigung der Pappeln zu verlangen. Diese Ausführungen sind nicht tragfähig (vgl. BGHZ 90, 255, 262; 111, 158, 163; 122, 283, 284), im Endergebnis aber nicht zu 3 beanstanden. Die Beklagte ist mit dem Anpflanzen der Bäume in gebotenem Grenzabstand weder Handlungs-noch Zustandsstörer für die hier aufgrund natürlicher Vorgänge eingetretenen Beeinträchtigungen geworden, weil die Wurzeln der Bäume nicht über die Grenze gewachsen sind £§ 910 BGB; vgl. auch Senats-urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, WM 1995, 1844 ff). Ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgender Abwehranspruch (§ 242 BGB) könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Gebot zur Rücksichtnahme verletzt worden wäre. Dies würde voraussetzen, daß die Gefahrenlage vor Eintritt des Schadens objektiv erkennbar gewesen wäre, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 231.562 DM. Hagen Tropf Vogt Schneider Lambert-Lang