Oktober 1997 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Prof. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 12. Dr. N für den Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 1997 die Revision nicht begründet worden war, wurde sie durch Beschluß des Senats vom 30. Mai 1997 wendet sich die Erinnerung des Beklagten. Seine Kostenschuldnerschaft entstand gemäß § 49 GKG mit der Einlegung der Revision durch Rechtsanwalt Prof.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 328/96 BESCHLUSS vom 9. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 1997 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 12. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Gründe Durch Schriftsatz vom 17. Oktober 1996 legte Rechtsanwalt Prof. Dr. N für den Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 1996 Revision ein. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1997 zeigte Rechtsanwalt Prof. Dr. N an, den Beklagten nicht mehr zu vertreten. Am 18. März 1997 teilte Rechtsanwältin von G mit, die Ver- tretung des Beklagten übernommen zu haben. Am 27. März 1997 zeigte sie das Erlöschen ihres Mandates an. Nachdem bis zu dem Ende der Revisionsbegründungsfrist mit Ablauf des 18. April 1997 die Revision nicht begründet worden war, wurde sie durch Beschluß des Senats vom 30. April 1997 verworfen. Dem Beklagten wurden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Gegen den hierauf ergangenen Kostenansatz vom 12. Mai 1997 wendet sich die Erinnerung des Beklagten. Zur Begründung 3 macht er geltend, Rechtsanwältin von G nicht mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Revisionsverfahren beauftragt zu haben. Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die rechnerisch richtig ermittelten Kosten sind zutreffend vom Beklagten angefordert worden. Seine Kostenschuldnerschaft entstand gemäß § 49 GKG mit der Einlegung der Revision durch Rechtsanwalt Prof. Dr. N .Ob die Anzeige der Übernahme des Mandats durch Rechtsanwältin von G von einer Vollmacht des Beklagten gedeckt war, ist für die Frage der Kostenschuldnerschaft ohne Bedeutung. Vogt Lambert-Lang Wenzel Krüger Klein