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BGH · V ZR 325/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 325/94

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1994 ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 86.550,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Der Beklagten ist nachgelassen worden, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 95.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§ 711 ZPO). September 1995 hat die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen. Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO indessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt hat. Denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO - für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden. Da die Beklagte es unterlassen hat, einen solchen Antrag im Berufungsrechtszug zu stellen, kann schon deshalb ihrem auf § 719 Abs. 2 ZPO gestützten Antrag nicht entsprochen werden.

Zitierte Normen: § 708 ZPO
ZwangsvollstreckungVollstreckungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 325/94
BESCHLUSS
vom 8. September 1995 in dem Rechtsstreit
 Rosa-Marie El
■L-DiHB, U(BBBtraße
 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 gegen
Helmut Wl
 Straße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.
und Partner, Ko^pstraße #,
2
Der 1. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schlichting, Schlick, Prof. Dr. Krüger und Dr. Woist
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1994 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Durch das mit der Revision rechtzeitig angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1994 ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 86.550,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Oktober 1993 zu zahlen. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden (§ 708 Nr. 10 ZPO). Der Beklagten ist nachgelassen worden, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 95.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§ 711 ZPO).
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Mit Schriftsatz vom 6. September 1995 hat die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen. Sie macht geltend: Der Kläger habe den pfändbaren Teil der Gehaltsansprüche der Beklagten gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Ferner sei sie zu dem 14. September 1995 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Die Zwangsvollstreckung würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da sie nicht in der Lage sei, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und angesichts der schlechten Vermögensverhältnisse des Klägers nicht damit rechnen könne, im Falle eines Obsiegens in der Revisionsinstanz die durch Vollstreckung erlangten Zahlungen zurückzuerhalten.
II.
Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg.
Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse v. 28. März 1990, XII ZR 3/90, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 1; v. 6. August 1991, XII ZR 17/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Schutzantrag 1; v. 26. September 1991,
I ZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 2)
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kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO indessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt hat. Denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO - für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Da die Beklagte es unterlassen hat, einen solchen Antrag im Berufungsrechtszug zu stellen, kann schon deshalb ihrem auf § 719 Abs. 2 ZPO gestützten Antrag nicht entsprochen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die Stellung eines Schutzantrags in der Berufungsinstanz für den Schuldner nicht möglich oder nicht■zu demutbar war. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Gründe, die die Beklagte vorbringt, waren alle im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
 
vor dem Berufungsgericht in gleicher Weise wie jetzt erkennbar und konnten schon damals vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.
Schimansky
 Krüger
Schlichting
 Woist
Schlick