Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 25. 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Durch das Darlegungserfordernis werden die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen Fällen nicht überspannt. Dem Beschwerdeführer wird dadurch nämlich nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu prüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Revisionsgerichts auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 322/13 vom 6. November 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat. Durch das Darlegungserfordernis werden die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen Fällen nicht überspannt. Dem Beschwerdeführer wird dadurch nämlich nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu prüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Revisionsgerichts auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - VZR 142/08, aaO, Rn. 12). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 05.06.2012 -80 63/11 -OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 22 U 125/12 -