Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. März 1991 stellte die Beklagte "den Verpächter von Regelungen und Abwicklungen des Inventars einschließlich des Feldinventars frei" Oktober 1991 stellt fest, daß das Feldinventar nicht Gegenstand des Vertrages ist, die Übergabe sowie die Verrechnung von getätigten Aufwendungen regle "der Pächter mit dem bisherigen Nutzer" (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten angepachteten Flächen habe sie im Herbst 1990 mit Weizen, Raps und Gerste sowie Vermehrungsgras bestellt. 1. Einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin verneint das Berufungsgericht, weil diese eine entsprechende Zahlungsabsprache nicht bewiesen habe. Die Feldbestellung habe weder den Interessen und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten (§ 276 ZGB) noch deren wirklichem Interesse (§ 677 BGB) entsprochen. Der Klägerin sei bereits während der Feldbestellung bekannt gewesen, daß die Beklagte eine Golfanlage mit Hotel plane. Nach Inhalt und äußerem Erscheinungsbild einer Feldbestellung der von der Treuhand verwalteten und zunächst von der Klägerin bewirtschafteten Flächen gehörte diese im Herbst 1990 noch nicht zu dem Rechtsund Geschäftskreis der Beklagten (vgl. Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - sowohl ein Interesse der Beklagten an der Feldbestellung wie auch deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen hierzu verneint. Die Kenntnis der Klägerin von den Bauabsichten der Beklagten schließt nämlich nach den besonderen Umständen des Falles die genannten Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus. Ebenfalls nach eigenem Vortrag hat sie deshalb als Zwischenlösung die Anpachtung der Flächen betrieben und auch erreicht. Schon im Vorfeld des Pachtvertrages hat sie unstreitig mit der Klägerin Konktakt aufgenommen und mit dem Zeugen M. Zeugen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang würdigt und selbst für glaubwürdig und glaubhaft hält, wurde mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten in Anbetracht ihrer Anpachtpläne die von der Klägerin bereits aufgestellten Feldbestellungspläne besprochen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts soll er zwar keine Zahlungszusage gemacht, eine solche Zahlung aber auch nicht abgelehnt haben. Auf der Grundlage dieses Tatsachenstoffs läßt sich weder verneinen, daß die Klägerin mit der Feldbestellung ein fremdes Geschäft besorgte, noch daß diese Besorgung dem Interesse der Beklagten und ihrem wirklichen Willen entsprochen hat. Das Berufungsgericht wird vielmehr den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Feldbestellung neu prüfen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 316/96 URTEIL Verkündet am: 5. Dezember 1997 T o r k a Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. September 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine seit 21. Dezember 1990 in Liquidation befindliche LPG, bewirtschaftete vom damaligen Rat des Kreises überlassene Grundstücke, die nunmehr unter Verwaltung der Treuhandanstalt /BVS stehen. Die Beklagte beabsichtigte, in diesem Gebiet unter anderem einen 18-Loch-Golfplatz sowie ein Schloßhotel zu errichten. Sie pachtete von der Treuhandanstalt mit Vertrag vom 27. März 1991 vormals von der Klägerin bewirtschaftete Flächen (ca. 256 ha Ackerfläche und ca. 79,5 ha Grünflä- 3 che) für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1991 und mit Vertrag vom 14. Oktober 1991 für die Zeit vom Oktober 1991 bis September 1992. Nach dem Vertrag vom 27. März 1991 stellte die Beklagte "den Verpächter von Regelungen und Abwicklungen des Inventars einschließlich des Feldinventars frei" (§ 6 Abs. 3 des Vertrages). Der Vertrag vom 14. Oktober 1991 stellt fest, daß das Feldinventar nicht Gegenstand des Vertrages ist, die Übergabe sowie die Verrechnung von getätigten Aufwendungen regle "der Pächter mit dem bisherigen Nutzer" (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten angepachteten Flächen habe sie im Herbst 1990 mit Weizen, Raps und Gerste sowie Vermehrungsgras bestellt. Hierdurch seien ihr Kosten von 84.859,07 DM entstanden. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 84.859,07 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt . Entscheidungsgründe 1. Einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin verneint das Berufungsgericht, weil diese eine entsprechende Zahlungsabsprache nicht bewiesen habe. Über etwaige Vergütungsansprüche der Klägerin aus den zwischen der Beklagten und der Treuhandanstalt abgeschlossenen Landpachtverträgen habe das 4 Zivilgericht nicht zu befinden. Diese Ausführungen nimmt die Revision hin. 2. Auch einen Erstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 276, 277 ZGB bzw. §§ 670, 677, 683 BGB hält das Berufungsgericht für unbegründet. Das maßgebliche Recht richte sich nach dem Zeitpunkt des Handlungsbeginns. Ob die Klägerin vor oder nach dem 3. Oktober 1990 mit der Feldbestellung begonnen habe, könne offenbleiben, denn die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch seien weder nach dem Zivilgesetzbuch der DDR noch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegeben. Die Feldbestellung habe weder den Interessen und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten (§ 276 ZGB) noch deren wirklichem Interesse (§ 677 BGB) entsprochen. Der Klägerin sei bereits während der Feldbestellung bekannt gewesen, daß die Beklagte eine Golfanlage mit Hotel plane. Sie habe daher nicht davon ausgehen können, daß diese die Nutzflächen landwirtschaftlich bewirtschaften würde. Nicht entscheidend sei, ob die Beklagte in der Folgezeit die Einsaat untergepflügt und die Flächen neu bestellt (so der Vortrag der Beklagten) oder die im Herbst 1990 bestellten Flächen abgeerntet habe (so der Vortrag der Klägerin). Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Feldbestellung. Daß die Beklagte damals eine landwirtschaftliche Nutzung anstrebte, sei nicht vorgetragen, der Landpachtvertrag sei erst am 27. März 1991 - wenn auch rückwirkend zu dem 1. Oktober 1990 - abgeschlossen worden. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht macht keine Ausführungen dazu, ob das Handeln der Klägerin ein fremdes Geschäft war. Die Feldbestel- 5 lung kann eine Fremdgeschäftsführung gewesen sein. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte für ein sog. objektiv fremdes Geschäft. Nach Inhalt und äußerem Erscheinungsbild einer Feldbestellung der von der Treuhand verwalteten und zunächst von der Klägerin bewirtschafteten Flächen gehörte diese im Herbst 1990 noch nicht zu dem Rechtsund Geschäftskreis der Beklagten (vgl. BGHZ 82, 323, 329 ff). In Betracht kommt aber die Annahme eines sog. subjektiv fremden Geschäfts, was allerdings voraussetzt, daß der Geschäftsführungswille der Klägerin nach außen erkennbar geworden ist (BGHZ, aaO, S. 331). Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - sowohl ein Interesse der Beklagten an der Feldbestellung wie auch deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen hierzu verneint. Die Kenntnis der Klägerin von den Bauabsichten der Beklagten schließt nämlich nach den besonderen Umständen des Falles die genannten Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus. Insoweit hat das Berufungsgericht wesentlichen Tatsachenstoff übergangen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß sie einen 18-Loch-Golfplatz, etwa 55 Ferienhäuser, einen Reitstall mit Reitbahn, ein Freibad, Tennisplätze sowie ein Schloßhotel errichten und die hierzu benötigte Fläche zu Eigentum erwerben wollte. Ein solches Projekt läßt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht innerhalb kurzer Zeit verwirklichen. Ebenfalls nach eigenem Vortrag hat sie deshalb als Zwischenlösung die Anpachtung der Flächen betrieben und auch erreicht. Eine landwirtschaftliche Zwischennutzung kann mithin den Interessen der Beklagten durchaus entsprochen haben. Schon im Vorfeld des Pachtvertrages hat sie unstreitig mit der Klägerin Konktakt aufgenommen und mit dem Zeugen M. von der Klägerin verhandelt. Nach den Angaben dieses 6 Zeugen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang würdigt und selbst für glaubwürdig und glaubhaft hält, wurde mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten in Anbetracht ihrer Anpachtpläne die von der Klägerin bereits aufgestellten Feldbestellungspläne besprochen. Dabei soll dieser nicht nur teilweise besondere Wünsche zur Bestellung geäußert (Wintergerste auf Teilstück), sondern sich insgesamt mit den Bestellungsplänen auch einverstanden erklärt haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts soll er zwar keine Zahlungszusage gemacht, eine solche Zahlung aber auch nicht abgelehnt haben. Die Beklagte hat dann die Treuhandanstalt in einem rückwirkend zu dem 1. Oktober 1990 abgeschlossenen Pachtvertrag von Regelungen und Abwicklungen des Inventars einschließlich des Feldinventars freigestellt. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin, soll die Beklagte schließlich die bestellten Felder auch abgeerntet und die Ernte verwertet haben. Auf der Grundlage dieses Tatsachenstoffs läßt sich weder verneinen, daß die Klägerin mit der Feldbestellung ein fremdes Geschäft besorgte, noch daß diese Besorgung dem Interesse der Beklagten und ihrem wirklichen Willen entsprochen hat. Das Berufungsgericht wird vielmehr den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Feldbestellung neu prüfen müssen. Bei der erneuten Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, auf ihre weiteren Angriffe gegen das Berufungsurteil zu-rückzukommen. Hagen Tropf Vogt Schneider Lambert-Lang