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BGH · V ZR 316/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 316/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Oktober 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als nicht schon durch den Teilannahmebeschluß des Senats vom 29. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger die gemäß dem notariellen Kaufvertrag des Notars vom 27. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen zu 95 % den Beklagten, im übrigen dem Kläger zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 90 % und der Kläger zu 10 % zu tragen. Februar 1980 kauften die Beklagten von der - im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen und von dem Kläger beerbten - Frau sm^ (Erblasserin) das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück H^^-straße 18 in LfHHH) für 258.000 DM. Außerdem räumten die Beklagten der Erblasserin und ihrer Schwester gegen ein Entgelt von monatlich 300 DM an den Räumen im Erdgeschoß ein Wohnungsrecht ein. Wegen zusätzlich verlangter Mietnebenkosten kam es zwischen der Erblasserin und den Beklagten zu einem Rechtsstreit, in dem die Beklagten unter Vorlage einer "Anlage zu dem noch zu erstellenden Mietvertrag" vom 29. März 1980 behaupteten, die Erblasserin habe sich mit der Zahlung von Nebenkosten und der Erhöhung des Wohnnutzungsentgeltes auf 400 DM einverstanden erklärt. sprechend behielten die Beklagten von der nach dem Kaufvertrag geschuldeten Rente außer Nebenkosten und anderen Beträgen ab Oktober 1984 als Wohnnutzungsentgelt monatlich 400 DM ein. Dezember 1984 eingeholten Schriftgutachtens, wonach die Unterschriften auf den mietvertraglichen Urkunden unecht sind, verlangt der Kläger entsprechend dem vorprozessualen Schreiben vom 10. Januar 1985 unter anderem auch die Nachentrichtung der für das erhöhte Wohngeld in der Zeit vom Oktober 1984 bis März 1986 einbehaltenen Rentenbeträge von 18 x 100 = Vorsorglich berufen sie sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages, weil die in dem von der Erblasserin bei Vertragsschluß vorgelegten Wertgutachten als Bauland bewertete Parzelle 526 in Wahrheit nicht bebaubar sei. Die Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als die Beklagten zur Zahlung des von ihnen als Wohngeldforderung verrechneten Betrages verurteilt worden sind. Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Unterschrift der Erblasserin unter den Schriftstücken vom 29. Nach dem Klagevorbringen war es gerade der Streit über die Echtheit der Unterschriften in den Urkunden vom 29. Wenn aber die Echtheit der Unterschriften als streitig oder ungewiß angenommen wurde und der Vergleich den Streit hierüber beheben sollte, findet die Unwirksamkeitsregel des § 779 Abs. 1 BGB von vornherein keine Anwendung (BGH Urt. v. Oktober 1966, V ZR 208/63, LM BGB § 138 L (Aa) Nr. 15), sondern die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner in Kenntnis des Umstandes neu regeln, daß die Erblasserin die ihr von den Beklagten vorgelegten Unterschriften als falsch ansah. Ein Vergleich kann wegen arglistiger Täuschung allerdings auch dann angefochten werden, wenn sich die Anfechtung auf die beim Vergleichsabschluß bestrittenen und zweifelhaften Hat eine Partei jedoch den Umfang der Täuschung erkannt und sich trotzdem zu dem Abschluß des Vergleichs entschlossen, dann fehlt es an dem nach § 123 BGB erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vergleichsabschluß (BGH Urt. v. Nach dem Klagevorbringen hat die Erblasserin ihre Zweifel an der Echtheit der Unterschriften nicht unterdrückt, sondern den Vergleich auf Drängen ihres damaligen Rechtsanwalts gegen ihren "zu demindest inneren Widerstand" abgeschlossen. Hielt die Erblasserin die Unterschriften aber nach wie vor für unecht und schloß sie gleichwohl den Vergleich ab, dann wirkte die Vorlage der gefälschten Unterschriften hierfür nicht ursächlich. War der Vergleich nach alledem wirksam, so steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Zahlung der als erhöhtes Wohn-nutzungsentgelt einbehaltenen Rentenbeträge von monatlich 100 DM noch ein entsprechender Anspruch für die Zukunft zu.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 565 ZPO
ErblasserinvergleichenUnterschriftBGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
BGB §§ 138 Ca, 779
Ein Vergleich ist nicht deshalb nichtig, weil er die Rechtsfolgen eines nichtigen Ausgangsgeschäfts regelt.
BGH, Urt. v. 2. Juni 1989 - V ZR 316/87 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF *
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
V ZR 316/87
Verkündet am:
2. Juni 1989 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Werner und Herta
 ir LI
Gasse 22,
Beklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
 gegen
Horst	A
storbenen Hedwig S
, als Erbe der ver-straße 16 9, Sl
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
wn
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als nicht schon durch den Teilannahmebeschluß des Senats vom 29. September 1988 über die Revision entschieden worden ist.
II.	Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. August 1986 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.923,61 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 16,60 DM seit
2.	Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April,
2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August,
2. September, 2. Oktober, 2. November und 2. Dezember 1985 sowie aus jeweils 1.241,47 DM seit 2. Januar, 2. Februar und 2. März 1986 zu zahlen.
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2.	Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger die gemäß dem notariellen Kaufvertrag des Notars
 vom 27. Februar 1980, Urkundenrollen Nr. 374/80 künftig fällig werdenden Rentenbeträge in Höhe von derzeit monatlich 1.241,47 DM jeweils zu dem 1. des Monats, beginnend am 1. April 1986, zu zahlen.
3.	Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.	Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen zu 95 % den Beklagten, im übrigen dem Kläger zur Last.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 90 % und der Kläger zu 10 % zu tragen.
Von dem Revisionsverfahren fallen die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten zu 96 % den Beklagten und zu 4 % dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 27. Februar 1980 kauften die Beklagten von der - im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen und von dem Kläger beerbten - Frau sm^ (Erblasserin) das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück H^^-straße 18 in LfHHH) für 258.000 DM. Der Kaufpreis war mit 158.000 DM in bar und im übrigen durch Zahlung einer - wertgesicherten - monatlichen Rente von ursprünglich 1.350 DM zu entrichten. Außerdem räumten die Beklagten der Erblasserin und ihrer Schwester gegen ein Entgelt von monatlich 300 DM an den Räumen im Erdgeschoß ein Wohnungsrecht ein.
Wegen zusätzlich verlangter Mietnebenkosten kam es zwischen der Erblasserin und den Beklagten zu einem Rechtsstreit, in dem die Beklagten unter Vorlage einer "Anlage zu dem noch zu erstellenden Mietvertrag" vom 29. Februar 1980 und eines Mietvertrags vom 6. März 1980 behaupteten, die Erblasserin habe sich mit der Zahlung von Nebenkosten und der Erhöhung des Wohnnutzungsentgeltes auf 400 DM einverstanden erklärt. Die Erblasserin bestritt die Echtheit der Unterschriften unter den vorgelegten Urkunden. Der Streit um die Echtheit der Urkunden und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Erblasserin setzte sich auch nach Abschluß des Rechtsstreits fort und führte am 17. August 1984 zu einer Vereinbarung, in der es heißt, daß die in der Korrespondenz kontrovers gebliebenen Unterlagen gegenstandslos seien und die Erblasserin als Gegenleistung für das eingeräumte Wohnrecht ab 1. Oktober 1984 400 DM zahle. Dement-
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sprechend behielten die Beklagten von der nach dem Kaufvertrag geschuldeten Rente außer Nebenkosten und anderen Beträgen ab Oktober 1984 als Wohnnutzungsentgelt monatlich 400 DM ein.
Aufgrund eines von der Erblasserin am 16. Dezember 1984 eingeholten Schriftgutachtens, wonach die Unterschriften auf den mietvertraglichen Urkunden unecht sind, verlangt der Kläger entsprechend dem vorprozessualen Schreiben vom 10. Januar 1985 unter anderem auch die Nachentrichtung der für das erhöhte Wohngeld in der Zeit vom Oktober 1984 bis März 1986 einbehaltenen Rentenbeträge von 18 x 100 =
1.800 DM sowie entsprechende Verurteilung für die Zukunft.
Er meint, der Vergleich vom 17. August 1984 sei sittenwidrig und im übrigen auch durch das anwaltliche Schreiben vom 10. Januar 1985 wirksam angefochten.
Die Beklagten haben den Kaufvertrag während des Rechtsstreits angefochten. Sie behaupten, die Erblasserin habe ihnen verschwiegen, daß sich auf dem hinteren Grundstück eine verfüllte Klärgrube befinde. Vorsorglich berufen sie sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages, weil die in dem von der Erblasserin bei Vertragsschluß vorgelegten Wertgutachten als Bauland bewertete Parzelle 526 in Wahrheit nicht bebaubar sei. Sie verlangen widerklagend die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 80.397,14 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise, und zwar auch hinsichtlich der für das Wohngeld einbehaltenen Renten-
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betrage in Höhe von 1.800 DM, stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Die Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als die Beklagten zur Zahlung des von ihnen als Wohngeldforderung verrechneten Betrages verurteilt worden sind. In diesem Umfang verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen .
Entscheidunqsqründe I.
Das Berufungsgericht meint, der Vergleich vom 17. August 1984 sei nach § 779 BGB unwirksam, weil die "Anlage zu dem noch zu erstellenden Mietvertrag" vom 29. Februar 1980 und der Mietvertrag vom 6. März 1980 tatsächlich nicht von der Erblasserin unterzeichnet worden seien, der Vergleich aber gerade die Ungewißheit darüber habe beenden sollen.
Dies rügt die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft .
Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Unterschrift der Erblasserin unter den Schriftstücken vom 29. Februar und 6. März 1980 nicht echt war, verfahrensfehlerfrei getroffen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil es auf die Klärung der Echtheit der Unterschriften im Hinblick auf den von den Parteien geschlossenen Vergleich nicht ankommt.
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Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Vergleich für unwirksam angesehen. Nach dem Klagevorbringen war es gerade der Streit über die Echtheit der Unterschriften in den Urkunden vom 29. Februar 1980 und 6. März 1980 und um die Berechtigung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen, der zu der Vereinbarung vom 17. August 1984 geführt hat. Wenn aber die Echtheit der Unterschriften als streitig oder ungewiß angenommen wurde und der Vergleich den Streit hierüber beheben sollte, findet die Unwirksamkeitsregel des § 779 Abs. 1 BGB von vornherein keine Anwendung (BGH Urt. v. 18. Juni 1986, IVb ZR 47/85, BGHR BGB § 779 Abs. 1 - Unterhaltsvergleich 1 -).
Der Vergleich ist auch nicht etwa, wie das Landgericht angenommen hat, sittenwidrig. Denn er sollte nicht den Beklagten die Vorteile aus der ihnen zur Last gelegten Fälschung sichern (Senatsurt. v. 28. Oktober 1966, V ZR 208/63, LM BGB § 138 L (Aa) Nr. 15), sondern die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner in Kenntnis des Umstandes neu regeln, daß die Erblasserin die ihr von den Beklagten vorgelegten Unterschriften als falsch ansah. Ein Vergleich ist aber nicht deshalb nichtig, weil er die Rechtsfolgen eines nichtigen Ausgangsgeschäfts regelt (MünchKomm/Pecher, BGB 2. Auf1. § 779 Rdn. 35).
Der Vergleich wäre schließlich selbst dann nicht nichtig, wenn in dem anwaltlichen Schreiben vom 10. Januar 1985 eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung läge. Ein Vergleich kann wegen arglistiger Täuschung allerdings auch dann angefochten werden, wenn sich die Anfechtung auf die beim Vergleichsabschluß bestrittenen und zweifelhaften

Punkte bezieht; denn im Unterschied zur Irrtumsanfechtung bildet jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zu dem Abschluß eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht geschlossen hätte, einen Anfechtungsgrund. Hat eine Partei jedoch den Umfang der Täuschung erkannt und sich trotzdem zu dem Abschluß des Vergleichs entschlossen, dann fehlt es an dem nach § 123 BGB erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vergleichsabschluß (BGH Urt. v. 27. April 1972,
 II ZR 150/68, WM 1972, 1443, 1446; Urt. v. 23. Oktober 1975, II ZR 109/74, WM 1975, 1280, 1282).
Nach dem Klagevorbringen hat die Erblasserin ihre Zweifel an der Echtheit der Unterschriften nicht unterdrückt, sondern den Vergleich auf Drängen ihres damaligen Rechtsanwalts gegen ihren "zu demindest inneren Widerstand" abgeschlossen. Hielt die Erblasserin die Unterschriften aber nach wie vor für unecht und schloß sie gleichwohl den Vergleich ab, dann wirkte die Vorlage der gefälschten Unterschriften hierfür nicht ursächlich.
War der Vergleich nach alledem wirksam, so steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Zahlung der als erhöhtes Wohn-nutzungsentgelt einbehaltenen Rentenbeträge von monatlich 100 DM noch ein entsprechender Anspruch für die Zukunft zu. Die Klage ist insoweit unschlüssig, ohne daß es auf die Rechtsverteidigung der Beklagten noch ankommt.
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Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat diese der Senat selbst zu treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im Umfang der Revisionsannahme ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Hagen	Linden	Vogt
 Lambert-Lang
 Wenzel